für den Diplom-Intensivstudiengang Schauspiel der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 14. Juni 2013 Aufgrund von 2 Absatz 1 in Verbindung mit 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211), hat die Hochschule für Musik und Theater Rostock folgende Studien- und Fachprüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich... 2 2 Regelstudienzeit... 2 3 Zulassung zum Studium... 2 4 Studienbeginn... 2 5 Ziel des Studiums... 2 6 Verteilung der Inhalte des Studiums... 2 7 Unterrichtsanspruch... 3 8 Studienberatung... 3 9 Leistungspunkte... 3 10 Benotung von Modulen... 4 11 Anforderungen in der Diplomprüfung... 4 12 Prüfungsgesamtnote... 4 13 Gesamtnote des Studiums... 4 14 Zeugnis... 4 15 Inkrafttreten... 5 Anlage: Studienverlaufsplan und Modulbeschreibungen... 6 1
1 Geltungsbereich Diese beschreibt den Verlauf und das Ziel des Studiums und enthält die Prüfungs- und Verfahrensbestimmungen für alle Modulteil- und Modulprüfungen sowie Abschlussprüfungen im Diplom-Intensivstudiengang Schauspiel. Sie basiert auf der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 20. November 2012. Zum Regelungsbereich der Satzung gehören auch der Studienverlaufsplan und die Modulbeschreibungen, die ihr als Anlage beigefügt sind. Der Studienverlaufsplan zeigt zugleich den Prüfungsplan. 2 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. (2) Art und Umfang der zu absolvierenden Module bzw. Modulteile sind in den Modulbeschreibungen dargestellt. 3 Zulassung zum Studium Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer die Eignungsprüfung bestanden hat. Das Nähere regelt die Eignungsprüfungsordnung vom 7. April 2011. 4 Studienbeginn Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 5 Ziel des Studiums (1) Das Studium dient der Ausbildung von Schauspielerinnen und Schauspielern, die ihre künstlerische Arbeit auf theoretischer Grundlage selbständig im Bewusstsein ihrer gesellschaftlichen Verantwortung vorrangig an deutschsprachigen Theatern, in Funk, Film und Fernsehen ausüben. Dabei sollen sie den Anforderungen einer sich verändernden beruflichen Praxis genügen können. Insbesondere die Fähigkeiten zur konzeptionellen Theaterarbeit, namentlich zur verantwortlichen Mitbestimmung der Ziele, Inhalte und Methoden, zur Erarbeitung und Erprobung von unterschiedlichen künstlerischen Theatermethoden und zur differenzierten Anwendung der darstellerischen Mittel sollen vermittelt werden. (2) Das Studium schließt mit der künstlerischen Diplomprüfung Schauspiel ab. 6 Verteilung der Inhalte des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet eine Studieneinheit bestehend aus Lehrveranstaltungen, die entweder methodisch aufeinander aufbauen oder inhaltlich zusammen gehören, wobei die Studierenden befähigt werden, die in den Modulbeschreibungen beschriebenen Kompetenzen zu erwerben. (2) Lehrveranstaltungsarten sind: E = Einzelunterricht G = Gruppenunterricht S = Seminar V = Vorlesung (3) Prüfungen können abgeschlossen werden mit: K = Klausur 2
Mündl. P. = Mündliche Prüfung Prakt. P. = Praktische Prüfung (z. B. künstlerisches Vorspiel, Vorsingen) R = Referat Theoret.-prakt. P = Theoretisch-praktische Prüfung (4) Lehrveranstaltungen, die nicht mit einer Prüfung abschließen, werden testiert. (5) Unterricht wird grundsätzlich während der Vorlesungszeiten erteilt. Eine Ausnahme bilden Kompaktseminare und Unterricht im Hauptfach Schauspiel, dazu gehören auch die Schauspielprojekte. Der Unterricht kann auch in Blockveranstaltungen erteilt werden. (6) Der Studienverlauf und die Reihenfolge der Module des Intensivstudiengangs ergeben sich aus dem Studienverlaufsplan in der Anlage zu dieser Studienordnung. (7) Art und Umfang der zu absolvierenden Module ergeben sich aus den Modulbeschreibungen in der Anlage zu dieser Studienordnung. (8) Im Studienbereich allgemeine oder fachspezifische Berufsvorbereitung des Moduls Professionalisierung im 7. und 8. Semester sind Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule für Musik und Theater Rostock und der Universität Rostock frei wählbar. Ebenfalls dazu zählen Veranstaltungen, die der Berufsvorbereitung eines Schauspielers dienen. Eigenverantwortete Projekte, auch Vorspieltouren, werden bei entsprechendem Nachweis anerkannt. Es sind 13 Leistungspunkte nachzuweisen. 7 Unterrichtsanspruch (1) Innerhalb der Regelstudienzeit verteilen sich die Inhalte des Studiums an der Hochschule wie im Studienverlaufsplan aufgeführt. Der Anspruch auf Einzel- und Gruppenunterricht in den künstlerischen Fächern beschränkt sich grundsätzlich auf die im Studienverlaufsplan angegebenen Semester. In Ausnahmefällen kann ein Studierender auf Antrag über den Unterrichtsanspruch hinaus Unterricht erhalten, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Unterrichtsziel nicht erreichen konnte und Gründe der Kapazität dem Antrag nicht entgegenstehen. (2) Sofern der Studierende eine Prüfung aus für ihn nicht zu vertretenden Gründen nicht ablegt oder sie nicht bestanden hat und sie nicht im selben Semester bzw. zu Beginn des folgenden Semesters wiederholen kann, hat er einmalig den Anspruch, am Unterricht in dem Fach wiederholt teilzunehmen. Das gleiche gilt, wenn die Diplomprüfung nicht bestanden wurde. 8 Studienberatung Für die Studienberatung stehen dem Studierenden der Mentor, die Lehrer der einzelnen Fächer sowie die Mitarbeiter der Studierendenverwaltung zur Verfügung. 9 Leistungspunkte Pro Studienjahr werden bis zu 75 und für den erfolgreichen Abschluss des Diplom- Intensivstudiums 300 Leistungspunkte vergeben. Der Arbeitsaufwand pro Semester beträgt zwischen 1050 und 1200 Stunden. 3
10 Benotung von Modulen (1) Im Diplom-Intensivstudiengang werden 50 % aller Module benotet. (2) Module, die lediglich bewertet werden, sind bestanden, wenn alle Bestandteile des Moduls mit erfolgreichen Prüfungsleistungen oder Testaten nachgewiesen sind. (3) Welche Module benotet oder bewertet werden, ist in den Studienverlaufsplänen angegeben. (4) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Moduls/eines Modulteils sind in den Modulbeschreibungen genannt. 11 Anforderungen in der Diplomprüfung (1) Jeder Studierende hat im Hauptfach Schauspiel in der Diplomprüfung eine praktische Prüfung von etwa 20 Minuten abzulegen. Inhalt der Prüfung sind Monologe, Szenen-Ausschnitte und selbsterarbeitete Rollen. Das Prüfungsprogramm soll unterschiedliche Stilepochen, Spielweisen und Charaktere umfassen. Die Prüfung wird im 7. Semester abgenommen. (2) Jeder Studierende hat im 8. Semester eine Diplomarbeit einzureichen. Das Thema wird im 7. Semester ausgegeben. Die Arbeit soll ein Thema der Schauspieltheorie einschließlich Theaterwissenschaft oder der Schauspielpraxis zum Gegenstand haben. Sie soll einen Umfang von 50 Seiten nicht überschreiten. (3) Am Ende des 8. Semesters erfolgt die Verteidigung der Diplomarbeit in einer 45-minütigen mündlichen Prüfung. (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit geändert werden. In diesem Fall verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend. (5) Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet. (6) Wird die schriftliche Arbeit mit nicht ausreichend bewertet, gilt 14 Absatz 6 der Rahmenprüfungsordnung. 12 Prüfungsgesamtnote Bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote werden die Leistungen im Hauptfach Schauspiel zur Hälfte und die Leistungen in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung (Verteidigung) zu je einem Viertel berücksichtigt. 13 Gesamtnote des Studiums Die Gesamtnote des Studiums entspricht der Prüfungsgesamtnote. 14 Zeugnis (1) Über die bestandene Abschlussprüfung und die Gesamtnote des Diplom- Intensivstudiums werden innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung eine Urkunde sowie ein Diploma Supplement mit dem Transcript of Records ausgestellt. Im Transcript of Records werden die Abschlüsse aller Module und Modulteile, Modulnoten, Modulteilnoten, die erworbenen Leistungspunkte sowie Thema und Note der Diplomarbeit ausgewiesen. Die Dokumente werden gleichzeitig ausgehändigt und tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 4
(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (in Abwesenheit von dessen Vertreter) und vom Institutssprecher (in Abwesenheit von dessen Vertreter) zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule zu versehen. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 12. Juni 2013 sowie der Genehmigung durch die Rektorin vom gleichen Tage. Rostock, den 14. Juni 2013 Die Rektorin der Hochschule für Musik und Theater Rostock Dr. Susanne Winnacker 5
Anlage: Studienverlaufsplan und Modulbeschreibungen 6