Vollzugsverordnung zur Personalund Besoldungsverordnung für die Musikschule Arth-Goldau (VVOPBM)



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Transkript:

Vollzugsverordnung zur Personalund Besoldungsverordnung für die Musikschule Arth-Goldau (VVOPBM) Genehmigt durch den Gemeinderat Arth am: 11. August 2008

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck / Geltungsbereich 1 Die vorliegende Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Musikschule Arth-Goldau (VVOPBM) regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Arth und den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Musikschule, soweit nicht andere Rechtsnormen vorgehen. 2 Die rechtliche Basis für das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde Arth und den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Musikschule stellt die Personal- und Besoldungsverordnung der Gemeinde Arth (PBVO) dar. 3 Soweit die PBVO keine Regelung enthält und/oder eine Regelung durch den Gemeinderat vorbehält, ist die vorliegende Vollzugsverordnung für das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde Arth und den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Musikschule Arth-Goldau (VVOPBM) anzuwenden. 4 Soweit der VVOPBM keine Regelung entnommen werden kann, kommt ergänzend die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung der Gemeinde Arth vom 16. Oktober 2006 zum Tragen. II. Organisation Art. 2 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat Arth ist zuständig für sämtliche Weisungen und Entscheidungen betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Musikschule, sofern solche in der vorliegenden VVOPBM nicht der Musikschulkommission oder der Musikschulleitung übertragen worden sind. 2 Der Gemeinderat Arth kann diese Kompetenzen mit Gemeinderatsbeschluss ganz oder teilweise der Musikschulleitung übertragen oder wieder zurück nehmen. Art. 3 Musikschulkommission 1 Der Gemeinderat Arth wählt eine Musikschulkommission. 2 Diese hat gemäss der vorliegenden VVOPBM und im vom Gemeinderat Arth zufolge allfälliger Kompetenzdelegation bestimmten Umfang vorzuberaten oder in der Sache selber zu entscheiden. Seite 2

Art. 4 Musikschulleitung 1 Der Gemeinderat Arth wählt die Musikschulleitung, welche aus einer oder mehreren Personen besteht. 2 Die Musikschulleitung ist dem Leiter der Abteilung Bildung unterstellt 3 Die Aufgaben der Musikschulleitung ergeben sich aus der vorliegenden VVOPBM oder aus der allfälligen Kompetenzdelegation durch den Gemeinderat Arth. III. Arbeitsleistung Art. 5 Normalarbeitszeit 1 Ein Vollpensum umfasst 29 Wochenstunden à 60 Minuten Unterricht. 2 Die Pensen gelten für ein Semester. 3 Die Musikschulleitung ist verantwortlich für die Pensenzuteilung der Musiklehrkräfte. Art. 6 Pflichten ohne zusätzliche Entschädigung Die Musiklehrpersonen haben zusätzlich zu den Unterrichtsstunden und ohne zusätzliche Entschädigung: a) mindestens einmal pro Schuljahr eine Vortragsübung, ein Schülerkonzert oder eine Klassenstunde mit ihren Schülern durchzuführen. b) bei der Vorbereitung und Durchführung von Vortragsübungen, Konzerten und anderen Musikschulveranstaltungen mitzuwirken. c) an den von der Musikschulleitung einberufenen Konferenzen teilzunehmen. Art. 7 Leistungsumfang 1 Eine Unterrichtslektion dauert 30, 45 oder 60 Minuten im Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht. 2 In der musikalischen Grundschule und der musikalischen Früherziehung dauert eine Lektion mindestens 45 Minuten. 3 Die Unterrichtsdauer von Ensembles beträgt mindestens 45 Minuten. 4 Die Unterrichtsdauer von grossen Ensembles oder Orchestern beträgt mindestens 60 Minuten. Seite 3

Art. 8 Schulferien / schulfreie Tage 1 Während den Schulferien findet kein Musikunterricht statt. 2 An schulfreien Tagen der Gemeindeschulen Arth-Goldau findet kein Musikunterricht statt. Schulfreie Tage sind: Fortbildung der Volksschule, Brückentage, Fasnacht, Kilbi, sowie lokale, kantonale und eidgenössische Feiertage. 3 Das Schuljahr ist identisch mit demjenigen der Gemeindeschulen Arth-Goldau. IV. Weitere Pflichten der Musiklehrpersonen Art. 9 Pflichten 1 Die Musiklehrpersonen erteilen den Unterricht nach zeitgemässen pädagogischen Erkenntnissen. 2 Die Musiklehrpersonen sind angehalten, sich laufend in eigener Verantwortung in musikalischer und pädagogischer Richtung weiterzubilden. 3 Die Musiklehrpersonen pflegen im Rahmen ihres Berufsauftrags den Kontakt zu den Eltern. 4 Bei unentschuldigten Absenzen oder bei Schwierigkeiten des Schülers ist mit den Eltern sofort Kontakt aufzunehmen. Wiederholte unentschuldigte Absenzen sowie anderweitige Schwierigkeiten sind der Musikschulleitung zu melden. 5 Die Musiklehrpersonen sind für das Einhalten des Stundenplanes verantwortlich 6 Die Musiklehrpersonen führen eine Präsenzliste. Diese ist jeweils auf das Ende jedes Semesters der Musikschulleitung abzugeben. 7 Die im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeiten dürfen nur nach Rücksprache mit der Musikschulleitung geändert werden. 8 Auf Verlangen der Musikschulleitung müssen die Musiklehrpersonen Auskunft erteilen über allfällige Unterrichtstätigkeiten ausserhalb der Musikschule. Seite 4

V. Unterrichtsausfall Art. 10 Arbeitsverhinderung der Musiklehrperson 1 Kann eine Musiklehrperson wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen nicht unterrichten, hat sie umgehend die Musikschulleitung zu orientieren. Vorauszusehende Absenzen sind mit der Musikschulleitung abzusprechen. 2 Musiklehrpersonen, die den Unterricht wegen Krankheit, Unfall, obligatorischer Dienstleistungen (Militär, Zivilschutz, Zivildienst), Mutterschaft oder anderen Gründen, unverschuldet ausfallen lassen müssen, sind nicht verpflichtet, die ausgefallenen Lektionen nachzuholen. 3 Bei Lektionsausfall aus persönlichen Gründen (Konzerttätigkeit, Weiterbildung u.a.) ist die Musiklehrperson verpflichtet, den Lektionsausfall vor- oder nachzuholen. Art. 11 Verhinderung des Schülers Lektionen, die infolge Abwesenheit des Schülers (Schulreise, Sporttag u.a.) ausfallen, müssen nicht vor- oder nachgeholt werden. VI. Besoldung Art. 12 Besoldungsklassen 1 Grundsätzlich werden Lehrpersonen mit einem Berufslehrdiplom angestellt. 2 In der erstmaligen Einstufung in die Besoldungsklasse werden neben der musikalischen Ausbildung die bisherige Tätigkeit und die berufliche Erfahrung angemessen berücksichtigt. 3 Die Musiklehrpersonen werden durch die Musikschulkommission auf Vorschlag der Musikschulleitung in eine der folgenden Gehaltsklassen eingeteilt: Klasse 4 Musiklehrpersonen mit Berufsdiplom im Unterrichtsfach - Lehrdiplom/Musikpädagogik staatlich anerkannter Musikberufsschulen und des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes SMPV - Master of Arts (CH) - Schulmusikdiplom Sekundarstufe II (Instrumentalunterricht nur mit anerkannter Lehrbefähigung im Unterrichtsfach) - Blasmusik-Dirigierdiplom (Hochschulstudium oder A) - Kirchenmusikdiplom (Hochschulstudium oder A) - Dirigieren Orchester oder Chor (Hochschulstudium oder A) Seite 5

Musiklehrpersonen mit anderer Qualifikationen z.b.: - Kolloquium SMPV (Instrumental-/Gesangsfach) - ACM (pädagogisches Diplom der Academy of Contemporary Music) - Rhythmikdiplom (mit 4-jährigem Ausbildungsgang) - Master of Arts (USA) - Master of Music (GB) - Orchester-, Konzertreife- und Solistendiplom in Zusammenhang mit pädagogischem Nachweis Klasse 3 andere musikpädagogische Ausbildung im Unterrichtsfach - Lehrdiplom für die Primarschule oder den Kindergarten und anerkannter Ausbildung im Grundschulbereich wie: - Seminar für musikalische Grundschulung - SAJM-Ausweis B - Musikstudierende zum Lehrdiplom nach dem Theorie-Abschluss anerkannte Ausbildung wie z. B.: - Akkordeonlehrkraft des SALV - Blockflötenlehrkraft mit SAJM-Ausweis C - Rhythmikdiplom (mit 2-jährigem Ausbildungsgang) - Blasmusik-Dirigierdiplom A (Instrumentalunterricht) - Blasmusik-Dirigierdiplom B (Ensemble-Leitung, Instrumentalunterricht nur mit anerkannter Lehrbefähigung im Unterrichtsfach) - Schulmusik I - Kirchenmusikdiplom B / Dirigieren (Chorleitung) B - Bachelor of Music (USA) - Bachelor of Music (CH) Klasse 2 Klasse 1 spezielle Ausweise - SAJM-Ausweis B (ohne Diplom für die Primarschule oder den Kindergarten) - SAJM-Ausweis A - Musikstudierende der Berufsabteilung - Blasmusik-Dirigierdiplom B (Instrumentalunterricht) - Kirchenmusik B und Chorleitung B (Instrumentalunterricht) - Spiel- und Tambour-Unteroffiziere/-Offiziere der Militärmusik - EMV/SBV-Dirigierkurs Oberstufe - Zertifikat für Laienmusiker/innen (z.b. Tambourenleitende STV) - Lehrpersonen mit Diplom für die Primarschule oder den Kindergarten - Musiklehrpersonen mit pädagogischer Ausbildung (pädagogische Hochschule) und gut ausgewiesener Instrumentaltätigkeit weitere Musiklehrpersonen - Musiklehrpersonen mit guter Grundausbildung - Musiklehrpersonen mit langjähriger Unterrichtserfahrung - gut ausgewiesene Instrumentalist/innen mit pädagogischen und methodischen Fähigkeiten - EMV/SBV-Bläserkurs Oberstufe 4 Auf Beschluss der Musikschulkommission kann eine Änderung in der Besoldungsklasseneinteilung vorgenommen werden. Seite 6

Art. 13 Besoldungsgrundlage Die Besoldung der Musiklehrpersonen richtet sich nach der Besoldungstabelle der Musikschule Arth-Goldau (Anhang 1). Art. 14 Berechnung des Monatslohnes 1 Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt nach der Formel: Jahreslohn dividiert durch 29 Jahresstunden x Anzahl Wochenstunden (h) dividiert durch 13 (Monate) Definition: Fallbeispiel: 1 Wochenstunde = 60 Minuten 1 Jahresstunde = 1/29 des Jahresgehalts Musiklehrperson Muster unterrichtet 10 Lektionen à 30 Minuten. Das ergibt 5 Wochenstunden. Das Beispiel-Jahresgehalt beträgt Fr. 78 641.00 Die Jahresstunde beträgt Fr. 2 711.75 5 (Wochenstunden ) x Fr. 2'711.15 (Jahresstunde) 13 (Monate) = Monatsgehalt: Fr. 1'043.00 2 Im Jahreslohn sind Teuerungszulagen, 13. Monatslohn und Ferienentschädigungen enthalten. Art. 15 Angebrochene Semester 1 Verlässt ein Schüler während des Semesters die Musikschule, wird der Musiklehrperson der Lohn bis Ende des laufenden Semesters weiterbezahlt. 2 Unterrichtet eine Musiklehrperson nicht während des ganzen Semesters, werden die effektiv erteilten Unterrichtsstunden entschädigt. Art. 16 Zusätzliche Entschädigungen 1 An die Kosten von Weiterbildung, Projekten, Lagern und weiteren speziellen Aufwendungen können Beiträge bezahlt werden. Entsprechende Gesuche sind an die Musikschulkommission zu richten. 2 Für die Leitung von Gruppen, Ensembles und Orchestern wird pro Stunde Unterricht folgende Vor- und Nachbereitungszeit angerechnet: Ensembleleitung Faktor 1.2 Spezielle Projekte Faktor 1.2 Orchester- oder Chorleitung Faktor 1.5 Seite 7

VII. Versicherungen Art. 17 Berufliche Vorsorge und Unfallversicherung 1 Musiklehrpersonen, die der obligatorischen Versicherung über die berufliche Vorsorge (BVG) nicht unterstellt sind, können sich bei der Pensionskasse Musik und Bildung freiwillig versichern lassen. 2 Alle Musiklehrpersonen werden von der Musikschule gegen Berufsunfälle versichert. 3 Gegen Nichtberufsunfälle sind die Musiklehrpersonen, die 6 und mehr Wochenstunden an der Musikschule unterrichten, versichert. VIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 18 Kündigung 1 Die Kündigungsfrist beträgt beidseitig mindestens 4 Monate. 2 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten jeweils auf den 31.1. und auf den 31.7. des laufenden Jahres gekündigt werden. IX. Schlussbestimmungen Art. 19 Inkrafttreten/ Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden sämtliche früheren Reglemente nd Verordnungen der Musikschule Arth-Goldau aufgehoben. Gemeinderat Arth Peter Probst Gemeindepräsident Franz Huser Gemeindeschreiber Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 562 vom 11. August 2008 Seite 8