Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG



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Transkript:

Vereinbarung über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG durch Teilnahme am kollektiven Garantiesystem der Elektro-Altgeräte Garantie GmbH zwischen der Elektro-Altgeräte Garantie GmbH, München (im Folgenden EAG GmbH genannt) und der (im folgenden Teilnehmer genannt) Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ( ElektroG ) verpflichtet in 6 Abs. 3 Satz 1 die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in der Definition nach 3 Abs. 11 und 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG mindestens jährlich eine Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung in Verkehr gebrachter Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, nachzuweisen. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, schließen die EAG GmbH und der Teilnehmer die folgende Vereinbarung. Besonderes Merkmal der Garantiestellung nach dieser Vereinbarung ist es, dass die EAG GmbH für die Gerätemengen, die die Teilnehmer jährlich in Verkehr bringen, von einem externen Sicherungsgeber als Drittem eine insolvenzsichere Garantie zur Erfüllung der Pflichten der Teilnehmer erstellen lässt, die die gesamte mittlere Lebensdauer der jeweiligen Geräteart (gemäß ear 02-003) absichert. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Garantiesystem der EAG GmbH ist, dass die Teilnehmer jeweils gemäß 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG an der Umlagefinanzierung teilnehmen. 1 Vertragsgegenstand 1) EAG GmbH wird vom Teilnehmer aufgrund einer von ihm gesondert auszustellenden und der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) vorzulegenden Vollmacht (Anlage 1) beauftragt und bevollmächtigt, gemäß 20 des ElektroG und 14 des VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) als beauftragte Dritte bei der zuständigen Behörde bzw. der stiftung ear mindestens jährlich nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der vom Teilnehmer in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, nachzuweisen.

2) Die EAG GmbH wird jeweils die Verpflichtung des Teilnehmers zur Stellung einer insolvenzsicheren Garantie und aller damit verbundenen Pflichten aus 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG für die Garantiegültigkeitszeiträume wahrnehmen, für die der Teilnehmer an dem Garantiesystem der EAG GmbH teilnimmt. 3) Die EAG GmbH wird im Garantiefall (siehe 3 Abs. 2) die von der stiftung ear angeordneten Einzelmaßnahmen ausführen. 2 Pflichten der EAG GmbH 1) Die EAG GmbH nimmt für die Zeit der Teilnahme des Teilnehmers an ihrem Garantiesystem die Verpflichtungen des Teilnehmers wahr, nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG jeweils im Voraus für das folgende Kalenderjahr eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der vom Teilnehmer jeweils im folgenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, nachzuweisen, soweit der Teilnehmer für die betreffende Geräteart am Garantiesystem der EAG GmbH teilnimmt. Zur Absicherung dieser Verpflichtungen der Teilnehmer zur Stellung einer Garantie wird die EAG GmbH für jedes folgende Kalenderjahr bis zum 30. Oktober des Vorjahres mit einem institutionellen Garantiegeber mit Sitz im Inland eine insolvenzsichere Rückabsicherung (Elektro-Altgeräte-Recycling- Kautionsversicherung) abschließen, wonach der Garantiegeber jeweils eine selbstschuldnerische Garantie über die jeweiligen Gesamt-Garantiebeträge aller Teilnehmer, für die die EAG GmbH die Verpflichtungen gemäß 6 Abs. 3 ElektroG übernommen hat, für den Zeitraum stellt, der nach der jeweils gültigen Regelsetzung der stiftung ear (derzeit ear 02-003) abzusichern ist. 2) Die jeweils erforderlichen Gesamtgarantiebeträge aller Teilnehmer, für die die EAG GmbH jeweils die Verpflichtungen der Teilnehmer aus 6 Abs. 3 ElektroG wahrnimmt, berechnen sich nach der jeweils gültigen Regelsetzung der stiftung ear (derzeit ear 02-003). 3) Die EAG GmbH wird für jeden Teilnehmer, für den sie jeweils die Verpflichtungen aus 6 Abs. 3 ElektroG wahrnimmt, auf Basis der vom Teilnehmer für das Folgejahr gemeldeten Registrierungsgrundmengen, die Höhe seines erforderlichen Garantiebetrags pro Geräteart berechnen und ihm nach Bezahlung der Vergütung ( 6) diese je Geräteart bescheinigen sowie der zuständigen Behörde bzw. der stiftung ear melden. Ändert sich einer der Faktoren zur Ermittlung des erforderlichen Garantiebetrages (Menge, Rücklaufquote, Entsorgungskosten) und ergibt sich infolgedessen für einen Garantiegültigkeitszeitraum nachträglich ein höherer erforderlicher Garantiebetrag, so ist die Garantie anzupassen. 4) Die Garantie verfällt und die Pflichten der EAG GmbH hinsichtlich der verfallenen Garantien enden mit Ablauf der mittleren Lebensdauer der jeweiligen Geräteart gemäß Regelsetzung der stiftung ear (derzeit ear 02-003), die mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Geräte in Verkehr gebracht wurden. 2

5) Die EAG GmbH wird die Wahrnehmung der Pflichten des Teilnehmers zur Stellung einer insolvenzsicheren Garantie nach 6 Abs. 3 ElektroG jeweils unverzüglich nach Erhalt der dafür in Rechnung gestellten Vergütung der zuständigen Behörde bzw. der stiftung ear mitteilen und dabei nachweisen, dass die jeweiligen Gerätemengen an Elektro- bzw. Elektronikgeräten des Teilnehmers von der Garantie nach 2 Abs. 1 gedeckt sind. 3 Pflichten im Garantiefall 1) Die EAG GmbH verpflichtet sich, ab Eintritt des Garantiefalls für die jeweilige Geräteart alle finanziellen und operativen Pflichten des Teilnehmers aus dem ElektroG, soweit diese den Zeitraum seiner Teilnahme am Garantiesystem der EAG GmbH betreffen, als Treuhänderin zu erfüllen. 2) Der Garantiefall tritt für eine Geräteart ein, wenn der letzte Hersteller der betreffenden Geräteart, der sich für eine Verpflichtung nach seinem Anteil am Neugerätemarkt der betreffenden Geräteart ( 14 Abs. 5 Satz 3 Nummer 2 ElektroG Umlagefinanzierung ) entschieden hatte, aus dem Markt austritt oder in Insolvenz geht, d.h. wenn sein Marktanteil gleich 0 % wird. 4 Treuhandschaft 1) Der Teilnehmer als Treugeber beauftragt die EAG GmbH als Treuhänderin, seine Verpflichtungen zur Sicherstellung einer insolvenzsicheren Garantie und aller daraus folgenden Pflichten nach 6 Abs. 3 ElektroG wahrzunehmen. Aufgabe der EAG GmbH ist es, als Treuhänderin im Garantiefall ( 3 Abs. 2) die von der zuständigen Behörde bzw. der stiftung ear angeordneten Einzelmaßnahmen des Teilnehmers als Treugeber durchzuführen. 2) Die EAG GmbH ist Treunehmerin für den Teilnehmer als Treugeber in der gegenüber der stiftung ear nachzuweisenden Garantie, mit der der Garantiefall abgesichert wird. Der Treugeber wird sicherstellen, dass die Treunehmerin jeweils alle für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Informationen und Unterlagen erhält. 3) Die EAG GmbH wird ihre Aufgaben als Treunehmerin mit der erforderlichen Sorgfalt ausführen. Sie hat die Weisungen des Treugebers zu beachten, soweit dem nicht die Regelung in Abs. 5 entgegensteht. 4) Die EAG GmbH wird im Garantiefall festgestellt durch die zuständige Behörde bzw. stiftung ear alle finanziellen und operativen Verpflichtungen des Teilnehmers als Treugeber - jeweils festgelegt durch die Anordnungen der zuständigen Behörde bzw. der stiftung ear erfüllen. Soweit erforderlich wird sie dazu Verträge mit Dritten für die Rücknahme und Entsorgung der jeweiligen Geräte abschließen. 3

5) Die zuständige Behörde bzw. die stiftung ear kann aus eigenem Recht die Erfüllung der Pflichten der EAG GmbH als Treunehmerin verlangen. Entgegenstehende Weisungen des Teilnehmers als Treugeber wird die EAG GmbH nicht beachten. 6) Die Finanzierung der im Garantiefall zu treffenden Maßnahmen erfolgt nur aus der Inanspruchnahme der für den jeweiligen Garantiefall zur Verfügung stehenden Garantiebeträge. Die EAG GmbH ist als Treunehmerin nicht verpflichtet, für die übernommenen Aufgaben eigene Mittel aufzuwenden. 5 Pflichten der Teilnehmer 1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung am kollektiven Garantiesystem der EAG GmbH nach 6 Abs. 3 ElektroG für die Gerätearten teilzunehmen, für die er diese Vereinbarung abgeschlossen hat. Diesem System gehören weitere Teilnehmer an, mit denen die EAG GmbH die gleiche Vereinbarung abgeschlossen hat. Er verpflichtet sich ferner, der EAG GmbH eine schriftliche Vollmacht gemäß Anlage 1 und Systemzugang gemäß Anlage 2 zu erteilen. 2) Der Teilnehmer verpflichtet sich, jeweils bis zum 01. Oktober eines Jahres, der EAG GmbH die für das folgende Kalenderjahr geplanten Registrierungsgrundmengen für jede Geräteart zu melden. 3) Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Zugang der Garantierechnung, diese jeweils bis zum 30. Oktober eines Jahres zu bezahlen oder am Lastschriftverfahren der EAG GmbH teilzunehmen. 6 Vergütung 1) Für die in den 1 4 genannten Leistungen zahlt der Teilnehmer an die EAG GmbH eine Vergütung, deren Bestandteile in der Anlage 3 aufgeführt sind. Ergeben sich Veränderungen dieser Bestandteile, erfolgt eine entsprechende Anpassung durch die EAG GmbH. 2) Die Vergütung ist nach Rechnungsstellung durch die EAG GmbH im Voraus ohne Abzüge fällig. Nach Valutierung des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto der EAG GmbH werden für den Teilnehmer die Garantiedaten im Rahmen der ausgestellten Bevollmächtigung (Anlage 1) und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Systemzuganges (Anlage 2) bei der stiftung ear hinterlegt. Der Teilnehmer erhält die Garantiebescheinigung auf elektronischem Wege. 7 Vertragslaufzeit, Kündigung, Auflösung der EAG GmbH 1) Diese Vereinbarung beginnt mit der Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf eines vollen Kalenderjahres nach Abschluss der Vereinbarung. Die EAG GmbH wird die Beendigung der Vereinbarung unverzüglich der zuständigen Behörde bzw. der stiftung ear in der dafür vorgesehenen Form mitteilen. 4

2) Die Vereinbarung kann jederzeit aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. 3) Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt die nach 2 Abs. 1 bereits gestellten Garantien und die nach 4 vereinbarte Treuhandschaft nicht; diese bleiben in vollem Umfange bis zu ihrem Laufzeitende für die Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten für die mittlere Lebensdauer der jeweiligen Geräteart entsprechend der Regelsetzung der stiftung ear (derzeit ear 02-003) weiter bestehen und verbleiben der EAG GmbH zur Inanspruchnahme und zweckentsprechenden Verwertung im Garantiefall. 4) Bei Kündigung dieses Vertrages erfolgt keine Erstattung von Vergütungsbestandteilen an den Hersteller. 5) Für den Fall, dass die EAG GmbH aufgelöst werden soll, verpflichtet sich die EAG GmbH rechtzeitig vor der Auflösung dafür Sorge zu tragen, dass ein anderes Unternehmen die fortbestehenden Verpflichtungen der EAG GmbH aus dieser Vereinbarung übernimmt, insbesondere auch die Verpflichtungen aus der Treuhandschaft. 8 Haftung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 1) Die Haftung der EAG GmbH wird soweit gesetzlich zulässig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. 9 Teilunwirksamkeit, Lücken, Veränderung der Vertragsvoraussetzungen 1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien der Vereinbarung werden freundschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die im wirtschaftlichen Ergebnis den unwirksamen Bestimmungen entspricht. 2) Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Anerkennung des Garantiesystems als geeignetes System im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 3 ElektroG durch die zuständige Behörde bzw. der stiftung ear. 3) Alle Änderungen dieses Vertrages sind der zuständigen Behörde bzw. der stiftung ear unverzüglich mitzuteilen. 5

4) Soweit Änderungen des ElektroG, insbesondere durch das ElektroG2, Anpassungen dieser Vereinbarung erforderlich machen, verpflichten sich die Parteien, an den jeweils erforderlichen Anpassungen dieser Vereinbarung mitzuwirken. EAG GmbH Teilnehmer Ort und Datum Ort und Datum Unterschrift und Unternehmensstempel Unterschrift und Unternehmensstempel 6

Anlage 1 Hersteller-Vollmacht im Sinne des ElektroG Das Unternehmen - Vollmachtgeber - bevollmächtigt die Elektro-Altgeräte Garantie GmbH - Bevollmächtigte - Elsenheimerstr. 55a 80687 München - vertreten durch ihren Geschäftsführer Stephan Riemann als beauftragte Dritte im Sinne des 20 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltfreundliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG), alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus 6 Abs. 3 ElektroG erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie die in diesem Zusammenhang für den Vollmachtgeber notwendigen oder nützlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und Handlungen (z. B. im System der stiftung ear) vorzunehmen. Hierzu stellt der Vollmachtgeber Benutzer ID (ggf. Interims-ID) und Passwort für den Systemzugang bei der stiftung ear der Bevollmächtigten streng vertraulich zur Verfügung. Die Vollmacht gilt insbesondere für den Abschluss von Verträgen für die notwendigen Garantien, Maßnahmen als Treuhänder der Garantien wie der Abschluss von Rücknahme- und Verwertungsverträgen sowie für die Ausübung der Stimmrechte zur Willensbildung in den Gremien der stiftung ear, soweit diese im Zusammenhang mit der Garantie und der Registrierung stehen. Die Bevollmächtigte tritt gegenüber den zuständigen Behörden bzw. der stiftung ear als Ansprechpartner für die sich hierfür aus dem ElektroG entstehenden Verpflichtungen der Vollmachtgeber auf. Diese Vollmacht beschränkt sich ausschließlich auf Tätigkeiten, die zur Umsetzung der Garantie- Verpflichtungen und der Registrierung aus dem ElektroG notwendig sind. Die Vollmacht schließt für die Bevollmächtigte deren Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB ein. Die Vollmacht gilt bis zum Widerruf. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die zuständige Behörde bzw. die stiftung ear vom Widerruf unverzüglich zu unterrichten. Ort und Datum Unterschrift und Unternehmensstempel

Anlage 2 Daten für Systemzugang bei der stiftung ear Firma: Benutzer ID: (ggf. Interims-ID, wenn Registrierung noch aussteht) Passwort: Registrierungs-Nr.: (ggf. Interims-ID, wenn Registrierung noch aussteht) Erfolgt eine Änderung der Zugangsdaten, sind die neuen Zugangsdaten der EAG GmbH unverzüglich mitzuteilen. Ort und Datum Unterschrift und Unternehmensstempel

Anlage 3 Vergütungsbestandteile der EAG GmbH Die folgenden Vergütungsbestandteile sind Vertragsgegenstand: Einmaliger Beitrittsbeitrag (entfällt für GGL Mitglieder bis 15.09.2014) 300 Weiterverrechnung der Versicherungsprämie der Garantierückabsicherung für das Garantievolumen des Garantiegültigkeitszeitraumes nach stiftung ear Vorgaben und Rückabsicherer (aktuelle Prämien siehe Garantierechner unter www.eag-gmbh.de/angebot) Geräteerfassung und verwaltung je Geräteart inkl. Dokumentation 50 Garantieerstellung inkl. Garantieeinreichung und nachweis (für den Vorgang) 350