Merkblatt Stand: 29. Oktober 2013 zur Richtlinie des Ministeriums für über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Vergabe von Stipendien an Studierende und zur Beschäftigung von Werkstudierenden Brandenburg-Stipendium Allgemeines: vom 1. Juni 2013 Der Vertrag mit dem Studierenden darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides unterzeichnet werden. Das Datum auf dem Vertrag zählt! Der Sitz der staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule der/des Studierenden muss sich nicht im Land Brandenburg befinden. Die Förderung ist unabhängig vom Wohnsitz der bzw. des Studierenden. Duale Studiengänge sind von der Förderung ausgeschlossen. Zu Nr. 2.3 Begriffsbestimmung Innovationsprojekt Innovationen im Sinne der Förderung haben zum Ziel, betriebliche Prozesse zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens entweder zu initiieren, umzusetzen oder zu vermarkten und dadurch die Verfolgung von Unternehmenszielen in neuartiger Weise zu unterstützen. Innovationen in diesem Sinne bedeutet nicht, dass zwingend eine neue Erfindung oder Patentanmeldung etc. erforderlich ist, sondern das Nutzen von Neuerungen, die bisher im Betrieb keine Anwendung fanden. Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen/ Nr. 5.5 Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsvoraussetzungen/5.5.1 Höhe der Zuwendung-Stipendium Die Laufzeit des Stipendiums beträgt genau 6 Monate und kann weder verkürzt noch verlängert werden. Die Zahlung eines höheren Stipendiums ist möglich. Unabhängig von der Höhe des Stipendiums (mind. 500 ) beträgt die monatliche Förderung 375. Zu den Abschlussarbeiten gehören Bachelorarbeiten, Masterarbeiten und sonstige Arbeiten (z.b. Diplomarbeiten) jedoch keine Doktorarbeiten (vgl. auch Ausschluss unter 4.4.2 der Richtlinie).
Seite 2 4.2. Zuwendungsvoraussetzungen/5.5.2 Höhe der Zuwendung Werkstudent oder Werkstudentin Das Beschäftigungsverhältnis ist für mindestens 6 Monate und maximal 12 Monate abzuschließen. Eine Vertragsverlängerung ist nicht förderfähig. Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 % des Arbeitnehmer- Bruttogehaltes, aber höchstens 622,50 bei einem Arbeitnehmer- Bruttogehalt von mind. 830 für eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden und mindestens 466,88 bei einem Arbeitnehmer-Bruttogehalt von 622,50 für eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 15 Stunden. Bei reduzierter Stundenzahl vermindert sich somit das mindestens zu zahlende Arbeitnehmer- Bruttogehalt entsprechend und analog die Höhe der ESF- Förderung. Beispiele: Wöchentliche Arbeitszeit Arbeitnehmer- ESF- Förderung Bruttogehalt 19 Stunden Mind. 788,50 591,38 18 Stunden Mind. 747 560,25 17 Stunden Mind. 705,50 529,13 16 Stunden Mind. 664 498 Die Zahlung eines höheren Arbeitnehmer-Bruttogehaltes ist möglich, führt jedoch nicht zu einer höheren Förderung. Werden vertraglich als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Stundenbruchteile vereinbart, orientiert sich die Förderung am nächstniedrigeren Fördersatz (z.b. 17,5 Stunden ESF-Förderung 529,13 ). 4.3.5 Zusätzliche Voraussetzungen Letztmögliche Antragstellung Die Maßnahme muss spätestens am 31. März 2015 enden. Bei einem Maßnahmenzeitraum von sechs Monaten (spätester Maßnahmenbeginn: 01.10.2014) und unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit von 4 Wochen muss daher der vollständige Antrag spätestens bis zum 31.08.2014 vorliegen. Bei einem längeren Maßnahmenzeitraum (nur möglich bei dem Förderelement Werkstudierende ) entsprechend früher. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Vertrag erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides unterschrieben werden darf und das Vertragsverhältnis frühestens mit der Unterschrift beginnen kann. Beispiel: Vollständiger Antrag liegt am 31.08.2014 bei der LASA vor, Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgt am 30.09.2014, Vertragsunterzeichnung kann anschließend am 30.09.oder am 01.10. erfolgen, die Maßnahme beginnt am 01.10.2014 und muss am 31.03.2015 enden. Beginnt die Maßnahme erst am 02.10.2014 oder später, kann der erforderliche Maßnahmenzeit-
Seite 3 raum von 6 Monaten nicht eingehalten werden, mit der Folge, dass eine Förderung nicht möglich ist. 4.4.1 Ausschlüsse Besteht mit dem Studierenden bereits ein Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis, so kann dieses nicht gefördert werden. Vertragsverhältnisse im Sinne dieser Richtlinie sind Verträge mit Stipendiaten; Beschäftigungsverhältnisse sind Verträge mit Werkstudierenden. Vorherige Praktika oder Ferienarbeit sind nicht förderschädlich. Vorhandenes Personal darf nicht ersetzt werden. 4.4.5 Anschlussförderungen Im Anschluss an die Förderung eines oder einer Werkstudierenden nach Nr. 2.2 ist die Förderung derselben Person nach Nr. 2.1 (Stipendium) möglich. Zu Nr. 6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen 6.1 Das Vertrags-bzw. das Beschäftigungsverhältnis ist innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abzuschließen. Sofern es durch die Verschiebung des Beginns des Vertragsverhältnisses (Maßnahmebeginn) unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu einer Überschreitung des im Zuwendungsbescheid festgelegten Maßnahmezeitraumes käme, ist dies der LASA mitzuteilen. 6.3 Publizitätspflichten Alle Maßnahmenbeteiligte der geförderten Maßnahme sind über die Förderung durch den ESF und das Land Brandenburg zu informieren (Europäischer Mehrwert für Brandenburg). Hierzu kann beispielsweise ein Hinweis im Arbeitsvertrag oder ggf. im Anhang zum Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Weitere Informationen zur Umsetzung der Publizitätspflicht können auch der Internetseite der LASA Brandenburg GmbH entnommen werden. Zu Nr. 7.1 Antragsverfahren Dem Antrag ist eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges bzw. der Gewerbeanmeldung beizufügen. Befindet sich der Hauptsitz des KMU in Brandenburg, erfolgt die Abfrage beim Handelsregister über die LASA Brandenburg GmbH. Liegt der Hauptsitz des KMU außerhalb von Brandenburg, muss ein Handelsregisterauszug dem Antrag beigefügt werden.
Seite 4 Zu Nr. 7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren 7.4.1 Stipendium Die Mittelauszahlung erfolgt nach Einreichung des Verwendungsnachweises (s. Nr. 7.5) und zwar nach Beendigung des Maßnahmenzeitraumes von sechs Monaten (ausgehend vom Vertragsbeginn). Hierzu sind unaufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen: Unterschriebener Vertrag mit dem Studierenden, falls er noch nicht vorgelegt wurde Nachweis der monatlichen Zahlungen an den Studenten oder die Studentin Entsprechende Lohnjournale Belegliste (Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, Nr. 7.5 ANBest-P)) Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer des Vertragsverhältnisses Bestätigung, dass der/die Studierende kein anderes Personal ersetzt hat Sachbericht: Für den Sachbericht ist das auf der Hompage der LASA Brandenburg GmbH zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Website: www.lasa-brandenburg.de Im Einzelfall behält sich die LASA Brandenburg GmbH vor, weitere Unterlagen anzufordern. 7.4.2. Werkstudierende Die erste Mittelauszahlung erfolgt auf Basis der Mittelanforderung nach der Hälfte der Vertragslaufzeit. Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen: Unterschriebener Vertrag mit dem Studierenden, falls er noch nicht vorgelegt wurde Nachweis der monatlichen Zahlungen an den Studenten oder die Studentin Entsprechende Lohnjournale Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer der Zahlung Im Einzelfall behält sich die LASA Brandenburg GmbH vor, weitere Unterlagen anzufordern. Die zweite Mittelauszahlung erfolgt nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises (VWN). Mit dem Verwendungsnachweis sind unaufgefordert folgende Belege einzureichen:
Seite 5 Nachweis der monatlichen Zahlungen an den Studenten bzw. die Studentin Entsprechende Lohnjournale Belegliste (Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, Nr. 7.5 ANBest-P) Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Bestätigung, dass der/die Studierende kein anderes Personal ersetzt hat Sachbericht: Für den Sachbericht ist das auf der Hompage der LASA Brandenburg GmbH zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Website: www.lasa-brandenburg.de Im Einzelfall behält sich die LASA Brandenburg GmbH vor, weitere Unterlagen anzufordern. Bitte beachten Sie hierzu auch die Nrn. 7 und 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P) sowie die erteilten Auflagen und Hinweise in dem Zuwendungsbescheid. Empfehlungen zum Stipendienvertrag zwischen dem Studenten/der Studentin und dem KMU Der Stipendienvertrag sollte folgende Regelungen enthalten: 1. Angaben zu den Vertragspartnern 2. Pflichten der Vertragspartner (z.b. dem Stipendiaten/der Stipendiatin wird ein Betreuer/eine Betreuerin aus dem Unternehmen zugewiesen.) 3. Vertragsgegenstand (Erstellung einer Abschlussarbeit, die sich an einem Innovationsprojekt orientiert, d.h., Thema der Abschlussarbeit und Nennung des betrieblichen Innovationsprojektes) 4. Vertragsdauer, d.h. Beginn und Ende des Stipendienvertrages 5. Ggf. Kündigungsmöglichkeiten 6. Stipendienhöhe/Fälligkeiten/Auszahlungen 7. Ggf. klarstellende Regelungen zu unten stehenden Hinweisen Hinweise: Mit dem Stipendienvertrag darf kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Das Stipendium darf kein Entgelt i. S. von 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sein. Der Stipendiat/die Stipendiatin darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung oder einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden.
Seite 6 Folgender Textbaustein könnte zu diesen drei Punkten im Stipendienvertrag aufgenommen werden: Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis; es ist kein Entgelt im Sinne von 14 Sozialgesetzbuch IV. Die Annahme des Stipendiums verpflichtet die Stipendiatin/den Stipendiaten zu keiner bestimmten Gegenleistung und zu keiner Arbeitnehmertätigkeit. Das Stipendium ist als Zuschuss zum Lebensunterhalt und nicht als Gegenleistung für eine wissenschaftliche Tätigkeit zu verstehen. Das Stipendium ist deshalb gemäß 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Auf die weiteren Regelungen des SGB IV zur Beschäftigung ( 7) und zum Arbeitsentgelt/sonstiges Einkommen ( 14 ff.) wird, ebenso wie auf 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG), hingewiesen.