+++PROKON transparent+++ Ihre Fragen unsere Antworten unsere Handlungsempfehlung (Stand ) In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Newsletter-Abonennten unsere Fragebögen zurückgesendet. Wir wollen die am häufigsten gestellen Fragen in unserem heutigen Newsletter beantworten. Macht die Prüfung von Schadensersatzansprüchen jetzt überhaupt Sinn? Ja. Zwar wird derzeitig, dass derzeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die PROKON Regenerative Energien GmbH geprüft. In diesem ca. 3 Monate dauerenden Stadium (vorläufiges Insolvenzverfahren) können gegen die PROKON keine Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden. Das Unternehmen ist in dieser Phase von Forderungen Dritter geschützt. Sollte das Insolvenzverfahren nach der Prüfung eröffnet werden, können PROKON-Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Inhaber von Genussrechten und Genussscheinen haben in der dann endgültigen Insolvenz nur sogenannte nachrangige Forderungen, zumal es in den Genussbedingungen in 10 auch noch eine Nachrangvereinbarung gibt. Dieses bedeutet, dass die Inhaber der Genussrechte eine Zahlung (Rückzahlungen und Zinsen) erst dann bekommen, wenn alle anderen Gläubiger ( 38 InsO) eine 100 %-ige Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren bekommen haben und darüber hinaus alle Kosten des Verfahrens gezahlt worden sind. Zusätzlich müsste das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss dahin gehend fassen, dass auch nachrangige Gläubiger (Inhaber von Genussrechten = 39 InsO) ihre Forderungen zur Tabelle anmelden können. Nur wer bei seiner Forderungsanmeldung möglichst substantiiert begründen kann, dass ihm aus dem Erwerb der Genussrechte ein Schadensersatzanspruch, z. B. wegen fehlerhafter Prospektangaben zusteht, kann in den Rang der bevorrechtigten Gläubiger ( 38 InsO) aufsteigen und so verhindern, dass seine Forderungen aus den Genussrechten nachrangig ( 39 InsO) behandelt werden. Wir empfehlen deshalb, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.
Aufgrund der verschiedenen Zeichnungszeitpunkte und Prospektunterlagen muss im Einzelfall geprüft werden, ob und wenn ja, auf welche rechtliche Grundlage Schadensersatzansprüche überhaupt gestützt werden können. Wir können sowohl mit dem entsprechenden Know-how als auch mit der erforderlichen Sorgfalt die Prüfung Ihrer Ansprüche durchführen. Was kostet mich die Prüfung von Schadensersatzansprüchen? Die Vergütung eines Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Im RVG hat der Gesetzgeber die Gebührensätze und deren Höhe für Rechtsanwälte festgelegt, die er für eine anwaltliche Tätigkeit für angemessen erachtet. Die Gebühren errechnen sich nach folgendem System: Maßgeblich ist zunächst der Streitwert. Dieser entspricht z.b. bei einer Geld- oder Schadensersatzforderung deren Höhe. In Ihrem Fall ist dies die Höhe Ihrer Investition bei PROKON. Für unterschiedliche Tätigkeiten fallen unterschiedliche Gebühren in einem Rahmen zwischen 0,1 und 2,5 an. Die konkrete Höhe z. B. einer 1,0 Gebühr richtet sich sodann nach dem Streitwert. Ausgehend hiervon legt der Gesetzgeber zahlreiche Gebührentatbestände fest. Hinzu kommen Pauschalen, die der Anwalt z.b. für Telekommunikations- und Fotokopierkosten in Rechnung stellen darf ( 20,00), und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%. Wie sich aus der vorangegangenen Erörterung ergibt, richten sich die Anwaltskosten im Grundsatz nach dem Gegenstandswert. Die Höhe der Gebühr ist damit unabhängig davon, wie aufwändig die Angelegenheit für den Rechtsanwalt tatsächlich ist. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist Vertrauenssache. Vertrauen kann nur bei vollständiger Transparenz entstehen (lesen Sie hierzu auch unsere Referenzen unter www.roessner.de/referenzen). Wir werden bei einer Beauftragung unserer Kanzlei offen ansprechen, mit welchen Kosten welche Maßnahmen verbunden sind und was wir zielgerichtet auf Ihr Interesse - konkret für Sie tun können. Wir bieten interessierten PROKON-Anlegern die Prüfung von Schadensersatzansprüchen zum Festpreis an. Dieser orientiert sich am RVG (1,0 Gebühr). Zur besseren Verständlichkeit haben wir einige typische Zeichnungshöhen und die entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren aufgelistet:
5.000,00 303,00 10.000,00 558,00 20.000,00 742,00 50.000,00 1.163,00 100.000,00 1.503,00 Die Angaben verstehen sich zzgl. Auslagen ( 20,00) und gesetzlicher MwSt. in Höhe von 19 %. Gerne informieren wir Sie auch über die Kosten im Hinblick auf Ihre individuelle Zeichnung. Was kostet die Forderungsanmeldung? Sollte eine Forderungsanmeldung notwendig werden, übernimmt der Rechtsanwalt die Gewähr dafür, dass die Anmeldung form- und fristgerecht erfolgt sowie im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche begründet wird. Für die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist im RVG eine zusätzliche feste 0,5 Geschäftsgebühr vorgesehen. Um diese zu berechnen, müssen Sie lediglich die vorgenannten Beträge halbieren. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten? Sofern Sie zum Zeichnungszeitpunkt über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, kann diese in Anspruch genommen werden. Diese übernimmt dann die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. Hier gilt es allerdings genau zu prüfen, welche Risiken die Rechtsschutzversicherung abdeckt. Gerade im Bereich von Finanzanlagen haben Rechtsschutzversicherungen oftmals Risikoausschlüsse in den Rechtsschutzbedingungen vereinbart. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, können Sie jederzeit bei Ihrer Versicherung anfragen oder über einen Rechtsanwalt abklären lassen.
Wie erfahre ich, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird und kann ich meine Forderungen auch selbst anmelden? Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PROKON erfahren Sie als Genussrechtsinhaber spätestens durch eine persönliche Information des Insolvenzverwalters. Sie müssen also nicht ständig die Nachrichten, das Internet oder die PROKON-Internetseite beobachten. Selbstverständlich werden wir Sie auch über unseren Newsletter informiert halten. Der Insolvenzverwalter wird jeden PROKON-Anleger persönlich anschreiben und alle erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung der Forderungen übersenden. Die Forderungsanmeldung kann von Ihnen persönlich vorgenommen werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich. Sollte Ihre Forderung allerdings nicht als Schadensersatzforderung vom Insolvenzverwalter anerkannt werden, kommt eine Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle in Betracht. Ab einen Streitwert von über 5.000,00 muss eine solche Klage zwingend über einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Mit welcher Quote wäre im rahmen eines durchgeführten Insolvenzverfahrens zu rechen? Eine seriöse Aussage mit welchen Quoten im PROKON-Insolvenzverfahren zu rechnen ist, kann derzeit niemand treffen. Entscheidend für die Höhe der Quote dürfte nach derzeitigem Stand sein, ob es dem Einzelnen gelingt, seine Rangposition zu verbesseren und aus der Nachrangigkeit zu befreien. Bin ich bevorzugt, da ich bereits gekündigt habe? Eine bereits erfolgte Kündigung der Genussrechte bzw. eine Kündigung, die jetzt noch vorgenommmen wird, bewirkt keine Besserstellung. Wie geht es weiter? Aktuelles Schreiben von Herrn Rodbertus und Herrn Dr. Penzlin vom 28.01.2014 Mit einem aktuellen Schreiben haben sich Herr Rodbertus und Herr Dr. Penzlin an die Anleger gewendet. Das Schreiben kann auf der Homepage von PROKON abgerufen werden. Die Herren stellen jetzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Frage, obwohl der Insolvenzantrag von PROKON selbst eingereicht wurde. Gleichzeitig verweisen Herr
Rodbertus und Herr Dr. Penzlin darauf, dass über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens frühestens im April Gewissheit bestehen wird. Gibt es Alternativen? Interessant ist allerdings, dass auch die PROKON bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter über alternative Konzepte nachdenken. Wir haben im letzten Newsletter bereits die Möglichkeit eines sog. Debt to Equity Swap erläutert. Bei einem Debt to Equity Swap werden kurz gesagt die Forderungen der Gläubiger in Eigenkapital der Gesellschaft umgewandelt. Die Genussrechtsinhaber würden zu Gesellschaftern von PROKON. Die PROKON selbst spricht von Anpassungen der Genussrechtsbedingungen und Änderung der Rechtsform in eine Genossenschaft oder AG. Diese möglichen Konzepte gehen also in die selbe Richtung, wie die von uns vorgestellte Idee. Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Konzepte tatsächlich weiterentwickelt werden. Sarah Mahler Rechtsanwältin Rössner Rechtsanwälte