Über die Genehmigungspflicht von Bolzplätzen



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Transkript:

Über die Genehmigungspflicht von Bolzplätzen Von Ludger Deimel Im Zusammenhang mit der Genehmigungspflicht von Bolzplätzen ist zunächst einmal die Frage interessant, ob es sich gemäß 2 Abs. 1 BauO NW um eine bauliche Anlage handelt. Allein das Vorhandensein einer Wiesenfläche, welche zu Ballspielen genutzt wird, reicht meines Erachtens nicht aus, hier von einer baulichen Anlage zu sprechen. Zwei Tatbestandsmerkmale machen ein Objekt zu einer baulichen Anlage: - es muss eine Verbindung zum Erdboden ausweisen und - es muss aus Bauprodukten hergestellt sein. Wendet man die verschiedenen Beispiele der jüngeren Rechtsprechung bezogen auf Tennis-, Park-, Ausstellungs- und Lagerplätze analog an, so kann man wohl ziemlich sicher annehmen, dass es sich bei einem befestigten, eingefriedeten und ggf. mit Toren versehenen Bolzplatz eindeutig um eine bauliche Anlage im Sinne des 2 BauO NW (vgl. Rdn. 35 S. 76 f., Kommentar zur Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen, Gädtke, Böckenförde, Temme, Heintz, 9. neubearb. Aufl., Düsseldorf 1998) handelt. Nach der Klärung dieser Begrifflichkeit unterscheidet die BauO NW weiterhin zwei wesentliche Arten von baulichen Anlagen: 1. die genehmigungsfreien nach 65 BauO NW und 2. die genehmigungsbedürftigen nach 63 BauO NW als Regelverfahren bzw. 68 BauO NW als vereinfachtes Genehmigungsverfahren. 65 stellt quasi einen Katalog dar, der sachgebietsbezogen Anlagen auflistet, welche keiner Genehmigungspflicht unterliegen: In diesem Zusammenhang fällt natürlich der Punkt 29 unter dem Untertitel Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung auf, welcher als genehmigungsfrei nennt: bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen. Hieraus abzuleiten, dass es sich demnach bei Bolzplätzen um genehmigungsfreie Anlagen handelt, ist jedoch falsch. Vielmehr geht es um die Bewertung der Einrichtungsgegenstände, nicht um die Flächen als solche. Diese sind in der Tat nach 63 Abs. 1 i.v. m. 2 Abs. 2 Nr. 4 BauO NW baugenehmigungsbedürftig. Nun gilt es, eine weitere Unterscheidung vorzunehmen, nämlich die zwischen Spielflächen und Sportflächen. Hierin liegt ein wesentliches Erschwernis begründet, was die Genehmigungsfähigkeit von Bolzplätzen im Unterschied zu Spielflächen ausmacht. Bolzplätze sind nämlich nach einer Reihe von einschlägigen Gerichtsurteilen als Sportflächen einzustufen, wenngleich diese Abwägung nicht immer eindeutig zu treffen ist, da Bolzplätze ja durchaus beide Funktionen erfüllen können, d.h. sowohl als Spielfläche wie auch als Sportfläche nutzbar sind. Wesentliche Indizien für eine Zuordnung scheinen mir hier die Größe des Platzes und seine zielgerichtete Funktion zu sein. Ein Bolzplatz, der durch seine Größe eindeutig mehr dem Ballspiel dient als selbst eher nur Möbel einer Spielanlage zu sein, wird schwerlich ohne weiteres zumindest im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg sind in solchen Fällen sowohl entsprechende Lärmschutzvorkehrungen zum Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen zu treffen als auch geeignete Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Nutzung (VGH B-W vom 27.4.1990, BauR 1990, 590 = BRS 50 Nr. 194 = NVwZ 1990, 988). Bolzplätze sind auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichzusetzen. Während letztere auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sind, so dass die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind (BVerwG vom 12.12.1991, BauR 1992, 338 = BRS 52 Nr. 47 = ZfBR 1992, 144), dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen 1

und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden (BVerwG vom 3.3.1992, BauR 1992, 340 = BRS 54 Nr. 43 = ZfBR 1992, 143) (zit. Rdn. 84, S. 93 Kommentar zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Gädtke, Böckenförde, Temme, Heintz, 9. neubearb. Aufl., Düsseldorf 1998). Die Frage, ob es sich bei einem Bolzplatz um eine Sportanlage handelt oder eher um eine kleine untergeordnete Anlage, ist also ausschließlich für den Einzelfall zu entscheiden, gerade wenn es sich um bestehende Anlagen handelt. Ist ein Bolzplatz aufgrund seiner Größe und Zweckgerichtetheit als Sportanlage einzustufen, so ist er automatisch nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagen-Lärmschutzverordnung 18. BImSchV v. 18.7.1991) zu überprüfen. Zuständig für die Durchführung von BISch-Verfahren sind die Staatlichen Umweltämter, die dann im Falle einer Genehmigung zumindest zu beteiligen sind. Die 18. BImSchVerordnung nennt präzise alle Lärmschutzrichtwerte, die je nach Art und Betrieb einzuhalten sind. 5 enthält jedoch auch begünstigende Regelungen für ältere bestandsgeschützte Anlagen (vor d. 18.7.1991). Diese Sonderregelungen greifen aber nur, wenn die Anlagen in ihrer Form bestehen bleiben und nicht erheblich in ihrer Nutzung ausgeweitet werden. Es ergibt sich des weiteren die Frage nach dem Bestandsschutz älterer Anlagen. Da es sich in aller Regel um öffentliche Anlagen handeln dürfte, welche zu irgendeinem Zeitpunkt ja einmal offiziell errichtet worden sind, kann man wohl im Regelfall davon ausgehen, dass es sich im klassischen Sinne nicht um Schwarzbauten gehandelt hat. Vielmehr wurden die Anlagen ohne Verfahren errichtet, weil man davon ausging, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Dieses Erfordernis wurde erst über die fortlaufende Rechtsprechung entwickelt. Man kann also davon ausgehen, dass alte Bolzplätze vom Grundsatz her passiv bestandsgeschützt sein dürften im Sinne des 179 BauGB, da sie zwar ohne Genehmigung errichtet wurden, aber zu diesem Zeitpunkt mit dem früher geltenden öffentlichen Recht übereinstimmten. Leider wird es in der Praxis schwer sein nachzuweisen, dass sich im Laufe der Zeit die Nutzung nicht geändert hat (mehr Publikum, andere Lebens- und Freizeitgewohnheiten, Mobilitätsimmissionen etc.). Damit dürften sich immer Gründe finden, eine bestehende Anlage anzufechten. Geht man einmal davon aus, dass es sich in den seltensten Fällen um private Anlagen handelt, somit fast immer die Städte und Gemeinden (mithin ihre politischen Entscheidungsträger) selbst Unterhalter der Anlagen sind, so liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Entscheidung zugunsten oder zuungunsten einer Anlage häufig auch um eine politische Entscheidung handeln dürfte. Es wäre aber völlig falsch, das Problem generell lösen zu wollen oder gar Genehmigungsverfahren für bestehende Anlagen ohne Not zu inszenieren. Dies kann bei der aktuellen Rechtslage immer nur zu einem Eigentor führen, und eher weckt man schlafende Hunde, als dass man zu einer für den flächendeckenden Erhalt von Bolzplätzen führenden Politik gelangt. Vielerorts werden Anwohner erst dadurch sensibel für Störungen, wenn ihnen die Problematik über die Medien oder eine entsprechende Öffentlichkeit nahegebracht wird. Ihre Unruhe ist dann in der Regel Bewertungsmaßgabe und Antriebsfeder für die letztlich entscheidenden politischen Mandatsträger. Wenn diese die Verwaltung zum Handeln fordern, ist klar, dass diese nach geltendem, aktuellem Recht verfährt, verfahren muss. Da die baulichen Anforderungen an Bolzplätze im Hinblick auf Verkehr und Lärmschutz sehr hoch sind, dürfte dies wohl zum frühzeitigen Aus nicht nur für manche Neuanlage, sondern auch für zahlreiche alte führen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Anforderungen gilt es natürlich, auch die technische Entwicklung im Auge zu behalten (Schallschutzzäune, Bodenmaterial) und möglicherweise auch kostengünstige pflanzliche Maßnahmen einzubeziehen, die dazu dienen könnten, die finanziellen Aufwendungen in Grenzen zu halten. Glossar Vorbemerkung Aus Gründen der Handhabbarkeit haben wir uns hier auf die Darstellung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung beschränkt. Wir halten dies für vertretbar, da sich die Bauordnungen der Länder stark ähneln. Im Bedarfsfall wäre die Redaktion (auf Anfrage) in der Lage, die Bauordnungen der jeweiligen 2

Bundesländer gegen Kostenerstattung auszudrucken, ebenso die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991. 2 LBO NRW (Begriffe) (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Camping- und Wochenendplätze, 4. Sport- und Spielflächen, 5. Stellplätze, 6. Gerüste, 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauz uständen. (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfl äche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. (4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. (5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachfl ächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante Dachhaut gemessen. (6) Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse. (7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. (9) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. (10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. 63 LBO NRW (Genehmigungsbedürftige Vorhaben) (1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den 64 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Genehmigung nach 4 und 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird, die Erlaubnis nach 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, die Anlagengenehmigung nach 8 des Gentechnikgesetzes und die 3

Genehmigung nach 7 Abs. 3 des Abfallgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach 80 ein. (3) Die Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsve rfahren bleiben unberührt. 1 64 LBO NRW (Besondere bauliche Anlagen) Einer Baugenehmigung nach 63 bedürfen nicht die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch von 1. - Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, - Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, - Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, - Deichen, Dämmen und Stützmauern; dies gilt nicht für Gebäude, Aufbauten und Überbrückungen, 2. oberirdische Anlagen und Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme oder dem Fernmeldewesen dienen; dies gilt nicht für Anlagen mit mehr als 50 m 3 umbauten Raum oder Fassungsvermögen, ortsfeste Behälter für Gas von mehr als 5 m 3 Fassungsvermögen sowie Gebäude mit Aufenthaltsräumen, 3. bauliche Anlagen, die ausschließlich der Lagerung von Sprengstoffen dienen, wenn sie einer Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder der staatlichen Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen sowie 4. Anlagen, die einer Genehmigung nach 7 Atomgesetz bedürfen. 1 65 LBO NRW (Genehmigungsfreie Vorhaben) 2 1. Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung: Gebäude 1. 7. Bauteile 8. 12. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken 13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, 14. 16. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen 17. 23. Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze 24. 1 Die Bezugnahme des 63 LBO NRW auf verschiedene andere gesetzliche Grundlagen tangiert die hier behandelte Thematik entweder nicht oder nur peripher. Deshalb wird in diesem Glossar darauf verzichtet, die aufgeführten Bezugnahmen zu zitieren. 2 Aufgrund seines Umfangs wird der 65 LBO NRW hier gekürzt wiedergegeben. 4

25. überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m 2, 26. 27. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung 28. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen, 29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen, 30. Wasserbecken bis zu 100 m 3 Fassungsvermögen außer im Außenbereich, 31. Landungsstege, 32. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe, Werbeanlagen, Warenautomaten 33. 36. Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen 37. 39. 40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind, 3 41. Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen 42. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m 2 Fläche haben, 43. Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe, 44. Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen, 45. Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen, 46. Brunnen, 47. 48. Hochsitze, 49. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m 3. (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: 1. 4. 5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, 6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen. 3 Unter Fliegenden Bauten werden solche Anlagen verstanden, die je nach Bedarf auf- und abgebaut werden können. Näheres hierzu ist ebenfalls gesetzlich geregelt und kann im Bedarfsfall bei der Redaktion abgefragt werden. 5

(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von 1. 11. (4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden. 68 LBO NRW (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren) 4 179 BauGB (Rückbau- und Entsiegelungsgebot) 4 4 Nähere Ausführungen hierzu sind im Bedarfsfall über die Redakt ion abzurufen. 6