Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 1 von 7



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Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 1 von 7 Schlichtungs- und Kostenordnung des Rechtsanwalts Thomas H. Haymann als anerkannte Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) Präambel Herr Rechtsanwalt Thomas H. Haymann ist als Güte-/Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitschlichtung nach 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Schlichtung wird durch den vorgenannten Rechtsanwalt als Schlichtungsperson nach Maßgabe dieser Schlichtungs- und Kostenordnung (SchlichtO) vorgenommen. 1 Zuständigkeit (1) Die außergerichtliche Streitschlichtung vor der Gütestelle findet statt 1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstandswert an Geld oder Geldeswert die Summe von 600,00 nicht übersteigt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in 906 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach 910 BGB, c) Hinüberfalls nach 911 BGB, d) eines Grenzbaums nach 923 BGB, e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. (2) Der Schlichtungsversuch ist als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage gemäß 10 Abs. 1, 11 GüSchlG nrw (Güte- und Schlichtungsstellengesetz Nordrhein- Westfalen) nur dann erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, Sitz oder Sitz einer Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk haben. (3) Die außergerichtliche Streitschlichtung vor der Gütestelle findet nicht statt 1. bei Klagen nach den 323, 324, 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, 2. bei Streitigkeiten in Familiensachen, 3. bei Wiederaufnahmeverfahren, 4. bei Ansprüchen, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden, 5. bei der Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, 6. bei Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem achten Buch der Zivilprozessordnung, 7. bei Anträgen nach 404 StPO (Strafprozessordnung), 8. bei Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 2 von 7 2 Ausschluss der außergerichtlichen Streitschlichtung Die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Gütestelle ist ausgeschlossen 1. in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle selbst Verfahrensbeteiligte ist oder bei denen sie zu einem Verfahrensbeteiligten in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht, 2. die Angelegenheiten des Ehegatten oder Verlobten der Gütestelle, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen, 3. in Angelegenheiten eines Verfahrensbeteiligten, mit dem die Gütestelle in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, 4. in Angelegenheiten, in denen die Gütestelle oder eine Person, mit der die Gütestelle zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der die Gütestelle gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand eines Verfahrensbevollmächtigten bestellt oder als gesetzliche Vertreterin eines Verfahrensbevollmächtigten aufzutreten berechtigt ist oder war, 5. in Angelegenheiten einer Person, bei der die Gütestelle gegen Entgelt beschäftigt oder bei der die Gütestelle als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war. 3 Verfahrensgrundsätze (1) Das Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung richtet sich nach dieser Schlichtungs- und Kostenordnung. Im übrigen bestimmt die Gütestelle das Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung nach freiem Ermessen. (2) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Anträge sind in deutscher Sprache anzubringen. 4 Vertretung der Verfahrensbeteiligten (1) Die Verfahrensbeteiligten können sich bei der außergerichtlichen Streitschlichtung durch jede nach der Zivilprozessordnung prozessfähige Person vertreten lassen. (2) Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Diese ist zu den Akten der Gütestelle zu geben. 5 Einleitung der außergerichtlichen Streitschlichtung (1) Die außergerichtliche Streitschlichtung wird auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eingeleitet. Den Antrag übermittelt die Gütestelle nach Zahlung der voraussichtlichen Kosten der außergerichtlichen Streitschlichtung unverzüglich an den Antragsgegner.

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 3 von 7 (2) Der Antrag ist bei der Gütestelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu deren Protokoll zu erklären. Er muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, 3. die Unterschrift des Verfahrensbeteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten. 6 Verfahren nach Einleitung der außergerichtlichen Streitschlichtung (1) Die Gütestelle fordert den Antragsgegner auf, innerhalb einer von der Gütestelle bestimmten Frist eine schriftliche Antragserwiderung einzureichen oder mündlich zu deren Protokoll zu erklären. Zugleich übermittelt die Gütestelle den Verfahrensbeteiligten eine Abschrift dieser Schlichtungs- und Kostenordnung. (2) Spätestens nach Eingang der Antragserwiderung bestimmt die Gütestelle einen Termin zur Schlichtungsverhandlung. Sie bestimmt den Ort und die Zeit der Schlichtungsverhandlung. 7 Schlichtungsverhandlung (1) Zu der Schlichtungsverhandlung sollen die Verfahrensbeteiligten persönlich erscheinen. Ein Verfahrensbeteiligter gilt auch dann als erschienen, wenn an seiner Stelle ein Verfahrensbevollmächtigter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erscheint, der zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. (2) Die Schlichtungsverhandlung erfolgt nicht öffentlich. (3) Die Gütestelle erörtert die Angelegenheit in der Schlichtungsverhandlung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes und unter Einbeziehung der Vorstellungen der Verfahrensbeteiligten von einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit. Die Gütestelle gibt den Verfahrensbeteiligten dabei die Gelegenheit, selbst oder durch einen Verfahrensbevollmächtigten Tatsachen und Rechtsansichten zu äußern. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Schlichtungsverhandlung kann die Gütestelle einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten. (4) Die Schlichtungsstelle kann anwesende Zeugen und Sachverständige anhören sowie Urkunden und sonstige Beweismittel in Augenschein nehmen. Die Entgegennahme eidlicher oder eidesstattlicher Erklärungen ist nicht zulässig. (5) Die Verfahrensbeteiligten können auf eigene Kosten bei Bedarf sprachkundige Personen oder Dolmetscher hinzuziehen.

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 4 von 7 8 Protokoll (1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll enthält 1. die Bezeichnung der Gütestelle, 2. den Ort und Tag der Schlichtungsverhandlung, 3. die Namen und Anschriften der erschienenen Verfahrensbeteiligten und Verfahrensbevollmächtigten, 4. die Bezeichnung des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, insbesondere die Anträge der Verfahrensbeteiligten, 5. den Wortlaut eines Vergleichs der Verfahrensbeteiligten oder die Feststellung, dass eine einvernehmliche Streitbeilegung nicht zu Stande gekommen ist. (3) Das Protokoll wird von der Gütestelle unterzeichnet. Ein Vergleich bedarf ferner der Unterzeichnung durch die Verfahrensbeteiligten bzw. ihrer Bevollmächtigten. Soweit ein Verfahrensbevollmächtigter erklärt, nicht schreiben zu können, kann dieser ein Handzeichen anbringen, das durch einen besonderen Vermerk der Gütestelle beglaubigt wird. 9 Vollstreckung eines Vergleichs (1) Aus einem vor der Gütestelle geschlossenem Vergleich kann gemäß 794 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden. (2) Die Vollstreckungsklausel wird durch die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten veranlasst die Gütestelle die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. 10 Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung (1) Die außergerichtliche Streitschlichtung ist gescheitert, wenn 1. der Antragsgegner nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt (Säumnis), ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, 2. die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann. 3. die Schlichtungsverhandlung innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht durchgeführt worden ist, (2) Soweit der Antragsteller unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erscheint oder sich vorzeitig entfernt (Säumnis), gilt der Antrag als zurückgenommen. (3) Die Folgen der Säumnis treten nicht ein, wenn der säumige Verfahrensbeteiligte sein Ausbleiben oder Entfernen innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin bei

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 5 von 7 der Gütestelle hinreichend entschuldigt. Es erfolgt sodann eine neue Terminbestimmung zur Schlichtungsverhandlung. 11 Erfolglosigkeitsbescheinigung (1) Über eine ohne Erfolg durchgeführte außergerichtliche Streitschlichtung erteilt die Gütestelle den Verfahrensbeteiligten eine Bescheinigung. (2) Die Erfolglosigkeitsbescheinigung enthält 1. die Bezeichnung der Gütestelle, 2. die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und Verfahrensbevollmächtigten, 3. die Bezeichnung des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, insbesondere die Anträge der Verfahrensbeteiligten, 4. die Feststellung der Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung, 5. den Beginn und das Ende der außergerichtlichen Streitschlichtung, 6. den Ort und Tag der Erstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung. 12 Kostentragung (1) Die Kosten der Gütestelle trägt, sofern die Verfahrensbeteiligten nicht ein anderes vereinbart haben, der Antragsteller. (2) Eigene Kosten, insbesondere die von Verfahrensbevollmächtigten, Dolmetschern, Zeugen und Sachverständigen, tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst, soweit diese nicht ein anderes vereinbaren. (3) Die Gütestelle erhält die Gebühren für das Betreiben der außergerichtlichen Streitschlichtung und für die Schlichtungsverhandlung. Die Gütestelle erhält zudem eine Gebühr für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs bzw. einer sonstigen gütlichen Einigung zur Streitbeilegung. (4) Die Gütestelle hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten für Kopien, Zustellungen und Ladungen sowie auf die darauf entfallende Umsatzsteuer. (5) Die Gebühren werden mit der Beendigung der außergerichtlichen Streitschlichtung fällig. Die Gütestelle ist berechtigt, die voraussichtlichen Kosten der außergerichtlichen Streitschlichtung vor der Übermittlung des Antrages an den Antragsgegner von dem Antragsteller zu erheben (Vorschusspflicht). (6) Die Übermittlung des Vollstreckungsprotokolls oder einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs kann erst nach vollständigem Ausgleich aller dem Antragsteller von der Gütestelle in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen sowie der weiteren Kosten erfolgen. Dies gilt auch, soweit zwischen den Verfahrensbeteiligten eine gesonderte Vereinbarung zur Kostentragung getroffen wurde.

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 6 von 7 13 Kostenhöhe (1) Für die Tätigkeit der Gütestelle entstehen bis zu einem Wert des Gegenstandes von 600,00 folgende Gebühren und Auslagen: 1. Verfahren 1.1 für das Betreiben des Verfahrens ohne Schlichtungsverhandlung 75,00 1.2. für die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung weitere 75,00 1.3 für die Besprechung mit Dritten weitere 75,00 1.4 für die Beweiserhebung (z.b. Zeugenanhörung, Augenschein, Sachverständige, Urkundeneinsicht) weitere 75,00 1.5 für das Herbeiführen eines Vergleichs oder einer sonstigen gütlichen Einigung zur Streitbeilegung weitere 100,00 1.6 für die Übermittlung vollstreckbarer Ausfertigungen des Vergleichs 15,00 je 2. Auslagen für Schreiben und Kopien Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten 2.1 Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Verfahrensbeteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen hinzuzufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite für jede weitere Seite 2.2 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 2.1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen, Ausdrucke, je Datei 0,50 0,15 2,50 3. Kosten für Ladungen und Zustellungen 3.1 Auslagen für Telegramme in voller Höhe 3.2 Briefporto und Auslagen für Zustellungen mit Zustellurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein in voller Höhe 3.3 Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung 12,00 3.4 Pauschale für die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag 5,00 4. Fahrtkostenersatz bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Gütestelle 4.1 Reisekosten, Auslagenersatz in voller Höhe 4.2 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 5. sonstige Kosten (bei Anfall) entsprechend GKG* 6. Umsatzsteuer auf die vorstehenden Beträge z.zt. 19 % *) GKG = Gerichtskostengesetz (2) Für die Tätigkeit der Gütestelle bei einem Wert des Gegenstandes von mehr als 600,00 gilt folgende Gebührenregelung: (a) Die Kosten des Schlichters sollen gleichermaßen den Zeitaufwand des Schlichters sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien berücksichtigen. Der Schlichter wird den Parteien in einem frühen Stadium des Verfahrens eine Gebührenvereinbarung für seine Tätigkeit vorschlagen. Falls die Parteien diesen

Schlichtungs- und Kostenordnung Rechtsanwalt Thomas H. Haymann, Dortmund Seite 7 von 7 Vorschlag nicht akzeptieren, erklärt der Schlichter das Schlichtungsverfahren für gescheitert. In diesem Falle steht dem Schlichter eine Gebühr von 250,00 zzgl. nachgewiesener Auslagen und Umsatzsteuer zu. (b) Die Parteien haften dem Schlichter als Gesamtschuldner. (c) Der Schlichter kann in jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung voraussichtlicher Kosten und Auslagen Vorschüsse anfordern. (d) Im Falle des Scheiterns des Schlichtungsverfahrens tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 14 Aktenaufbewahrung (1) Die Handakten werden von der Gütestelle für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt. (2) Beglaubigte und unbeglaubigte Ablichtungen der Handakten und etwaiger Vergleiche können die Verfahrensbeteiligten nach vorheriger Erstattung der dafür entstehenden Kosten erhalten. Dortmund, 01.01.2007