2. Beendigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses



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Hinweise zum Ende des Referendariats Erstellt vom Ausbildungspersonalrat des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen auf Grundlage der Arbeit des Schleswig-Holsteinischen Referendarrats Stand: Januar 2012 Gliederung: 1. Einleitung... 1 2. Beendigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses... 1 3. Meldung als arbeitssuchend... 3 4. Meldung als arbeitslos... 3 1. Einleitung Zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Ende des Referendariats und dem Eintritt in das Berufsleben sind die meisten Referendare auf Sozialleistungen angewiesen. Dabei gibt es Einiges zu beachten, um nicht durch Fristversäumnis Nachteile zu erleiden. Der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis enden mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung (nach dem Ablegen der mündlichen Prüfung). Hinweise zum Ablauf beim Nichtbestehen der Prüfung findet Ihr im "Schwarzen Faden", Punkt 11. Wir hoffen natürlich, dass ihr diese nicht benötigt. 2. Beendigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses Am Ende des Monats, in den die mündliche Prüfung fällt, zahlt das Land ein letztes Mal (anteilig) Unterhaltsbeihilfe. Ferner erstattet das OLG bei einem entsprechenden Nachweis von Quittungen Fahrtkosten zum Vorgespräch sowie zur mündlichen Prüfung zu 75%. Jeder Referendar muss die Fahrkarten selbst beschaffen und ist dabei gehalten,

mögliche Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Die Übernachtungskosten anlässlich der mündlichen Prüfung in Hamburg werden ebenfalls zu 75% erstattet, maximal aber nur 65 Euro. 2 Im Hinblick auf eine Nachversicherung in der Rentenversicherung werden alle ausgeschiedenen Referendare vom OLG angeschrieben und über die weitere Praxis und den jeweils zuständigen Sachbearbeiter bei der Performa Nord informiert. Für die Durchführung der Nachversicherung ist somit die Performa Nord (Team P 1/2) zuständig. Nachversicherung bedeutet im Allgemeinen, dass Rentenversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Dienstherrn an den Rentenversicherungsträger nachentrichtet werden. Dies ist erforderlich, weil Rechtsreferendare und innen während des Referendariats von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und damit keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Durch die Nachversicherung erfolgt eine "Gleichstellung" mit einem vergleichbaren Versicherten, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Die durch den Dienstherrn gezahlten Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Beitragszahlung zuvor aufgeschoben worden war. In einigen Fällen kann man von einer sofortigen Nachversicherung absehen. Das kommt z. B. dann in Betracht, wenn man vorhat, als Beamter oder Richter in den öffentlichen Dienst zu gehen. In diesem Fall wird die Nachversicherung zunächst für 2 Jahre aufgeschoben. Nach Ablauf dieser Frist findet eine erneute Überprüfung statt. Sollte die Absicht bestehen sich als Rechtsanwalt niederzulassen, ist es erforderlich der Performa Nord dies ebenfalls innerhalb von 3 Monaten mitzuteilen. Sollte dabei gewünscht werden im Versorgungswerk für Rechtsanwälte Mitglied zu werden, ist dies unter Zusendung des entsprechenden Vordrucks des Versorgungswerks unter Angabe der Mitgliedsnummer im Versorgungswerk mitzuteilen. Da es immer wieder vorkommt, dass sich die Angeschriebenen Referendare gar nicht mehr melden, findet automatisch eine Nachversicherung zur Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin statt, dies kann Nachteile mit sich bringen.

Ihr habt die Möglichkeit durch Beantwortung eines Fragebogens Eure jeweilige Absicht der Performa Nord mitzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem bremischen Dienst der Fragebogen bei Performa Nord vorliegen muss, weil sonst Strafzuschläge von der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden. Also schickt unbedingt den ausgefüllten Fragebogen an die Performa Nord zurück! 3 Für weitere Fragen könnt Ihr Euch an Herrn Pydde bei der Performa Nord wenden: Tel. 0421-361 - 2593. 3. Meldung als arbeitssuchend Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld seid Ihr gem. 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet, Euch spätestens drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes (also spätestens im Monat der schriftlichen Prüfung) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dies geschieht bei der Bundesagentur für Arbeit am Wohnort. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zum Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit führen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Abweichend hiervon besteht keine Meldepflicht, wenn Ihr unmittelbar vor Aufnahme der befristeten Beschäftigung arbeitslos gemeldet ward und Eure Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht länger als sechs Wochen unterbrochen wird. Fristversäumnis führt grundsätzlich zum Ruhen des Anspruchs für die Dauer einer Sperrzeit ( 144 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III). 4. Meldung als arbeitslos Unmittelbar nach Beendigung des Referendariats (also am ersten Werktag nach der mündlichen Prüfung) muss man sich dann arbeitslos melden. Gleichzeitig kann man einen Antrag auf Leistung nach SGB III, also auf Arbeitslosengeld I stellen. Zum Beginn des nächsten Monats sollte man dann die erste Leistung erhalten. Ab diesem Zeitpunkt ist man dann arbeitslos mit allen Rechten und Pflichten, die dieser Status mit sich bringt. Das Merkblatt, welches man zu diesem Thema ausgehändigt bekommt, sollte

man sich auf jeden Fall gründlich durchlesen. Wichtig ist die bekannte Pflicht, Stellenangebote anzunehmen. Sofern man zumutbare Stellenangebote ausschlägt, droht Leistungskürzung ( 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Auch ist es möglich, dass man Fortbildungsveranstaltungen wahrnehmen muss, etwa zum Thema Bewerbung und dergleichen. Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I lässt sich nach den 129 ff. SGB III berechnen. Demnach beträgt das monatliche Arbeitslosengeld für Arbeitslose mit Kindern 67% und für Arbeitslose ohne Kinder 60 % der monatlichen Unterhaltsbeihilfe (netto) während des Referendariats. Zusätzlich werden die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. 4 Schließlich werden auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Als Arbeitsloser ist man gesetzlich rentenversicherungspflichtig, d. h. auch wenn man später davon befreit sein wird (im öffentlichen Dienst oder als Rechtsanwalt), werden Beiträge eingezahlt. In Ausnahmefällen kann es im Einzelfall möglich sein, für kurze Übergangszeiten vom Abführen der Beiträge abzusehen und später etwa in einem Vorsorgewerk nachzuversichern. Darauf besteht aber kein Anspruch. Da ist man auf die Entscheidung des jeweiligen Leistungssachbearbeiters angewiesen. Daneben hat der Arbeitslose Anspruch auf einen Bewerbungskostenzuschuss von bis zu 260,- im Jahr, sowie Fahrtkostenzuschüsse zu auswärtigen Bewerbungsgesprächen. Diese Zuschüsse müssen aber vorher beantragt werden. Alternativ sei noch darauf hingewiesen, dass es möglich ist, statt Arbeitslosengeld I gem. 57 f. SGB III einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu erhalten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Gründungszuschuss in Höhe des Betrages, der zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen wurde, zuzüglich von monatlich 300,-, geleistet. U. u. kann ergänzend Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beantragt werden. Für die Gewährung ist Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Abt. Wohngeld zuständig. Die Höhe von Wohngeld ist von zahlreichen und unterschiedlichen Faktoren abhängig, etwa vorrangigen Unterhaltsansprüchen, Vermögen, anderweitigem Einkommen, Größe der Wohnung oder Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, so dass es an dieser Stelle nicht möglich ist, dazu spezifische Aussagen zu treffen.

Die Bundesagentur für Arbeit hält auf ihrer Homepage www.arbeitsagentur.de einen umfassenden Katalog an Formularen, Broschüren und Merkblättern zu den vorbenannten Themen zum Download bereit. 5 Die Informationen in diesem Leitfaden sind sorgfältig zusammengestellt. Dennoch übernimmt der Ausbildungspersonalrat für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Der Ausbildungspersonalrat Bremen wünscht allen Referendarinnen und Referendaren viel Erfolg beim zweiten juristischen Staatsexamen!

6 Der Ausbildungspersonalrat Bremen dankt dem Referendarrat Schleswig-Holstein für die Grundlage dieses Leitfadens. Die Homepage des Referendarrats ist http://referendarrat-sh.de/.