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17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5

2 von 5 17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien per Email: begutachtung@bmbwk.gv.at Wien, 10.10.2005 Zahl: STG 01; 3504/2005 Bitte auf allen Schreiben immer die Geschäftszahl des Kirchenamtes anführen. Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (HochschulG 2005) GZ: BMBWK-13.480/002-III/2/2005 Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. begrüßt den vorliegenden Entwurf und sieht in ihm einen entscheidenden Schritt in der Umsetzung des Entschlusses der Bundesregierung, die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer und Lehrerinnen für Pflichtschulen in Österreich auf ein Niveau anzuheben, das den im Bereich der EU üblichen Standards entspricht. Durch die im 2. Hauptstück des vorliegenden Gesetzesentwurfes geregelte Errichtung privater Hochschulen bzw. privater Studienangebote ist auch das Interesse einer gesetzlich anerkannten Kirche an einer mit der literarischen Lehrerbildung vergleichbaren Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und lehrerinnen erfüllt. Es ist der Evangelischen Kirche A.u.H.B. wichtig, dass trägerschaftlich diversifizierte Hochschulstudiengänge in Österreich bestehen und damit die Vielfalt der Angebote bestehen bleibt. Durch den Akademienverbund nach 113e SchOG mit der römisch-katholischen Kirche, der orthodoxen und der altkatholischen Kirche, hat die Evangelische Kirche A. und H.B. mit den beiden von ihr erhaltenen Akademien, dem Evangelischen Religionspädagogischen Institut und der Evangelischen Religionspädagogischen Akademie, bereits vor Jahren aktiv an der Hochschulentwicklung mitgearbeitet; sie will durch die folgende Stellungnahme, abgegeben in offener Frist, zur Verbesserung des vorliegenden Entwurfes beitragen:

17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 Zu 4 (1): Es wird angeregt, generell und nicht nur wie in 4 Abs. 1 an Stelle von Privater Studiengang, d.i. ein Angebot nicht staatlicher Bildungsträger, von Privaten Hochschulstudiengängen zu sprechen, um bereits mit der Bezeichnung sicherzustellen, dass es sich um eine Hochschuleinrichtung handelt. Zu 4 (2): Die Frage, ob wie in 4 (2) geregelt eine Befristung von Hochschulstudiengängen, durch die Religionslehrer/innen ausgebildet werden, überhaupt zulässig ist, ist negativ zu beantworten. Da Religion / Religionspädagogik als ordentliches Unterrichtsfach in Schulen unbefristet eingerichtet und verfassungsrechtlich gesichert ist, kann die Ausbildung zum Lehrer/ zur Lehrerin in einem solchen ordentlichen Unterrichtsfach prinzipiell nicht befristet werden. Zu 7 (3) und 24: Die Formulierung, dass private Pädagogische Hochschulen der Aufsicht des zuständigen Bundesministers unterliegen, kann hinsichtlich der von gesetzlich anerkannten Kirchen eingerichteten Hochschulen nur so verstanden werden, dass sich diese Aufsicht auf formelle Voraussetzungen erstreckt, wie sie in 5 taxativ aufgezählt sind, jedoch nicht auf inhaltliche Fragen, wie z.b. Lehr- und Studienpläne, der Unterrichtsmaterialien und der religionspädagogischen Arbeit der Fachinspektoren. Wenn man verfassungsrechtliche Bestimmungen vermeiden will, dann wäre zumindest angebracht, in den erläuternden Bemerkungen diese klare Rechtslage als klare Rechtslage zu erwähnen und festzuhalten, dass diesbezüglich keine Änderung eintritt und somit eine Regelung als nicht erforderlich angesehen wird. Es ist misslich, immer wieder darauf hinzuweisen, dass diese Rechtslage für alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gilt und zwar nicht nur indirekt über Art. I des Konkordats vom 9.7.1962, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass die Bestimmungen über den Religionsunterricht auch für die Religionspädagogik gelten und ferner dass in 1 des ProtestantenG unter Pkt. 3. alle Akte der Gesetzgebung und Vollziehung, die die Evangelische Kirche betreffen, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Verhältnis zur rechtlichen und tatsächlichen Stellung der anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu beachten haben, somit auch für die Evangelische Kirche alle jene Bestimmungen des Konkordats gelten, die inhaltliche Entscheidungen den autonomen kirchlichen Instanzen vorbehalten. Zu 8 (1) + (4): Mit dem Begriff fachwissenschaftlich sollte das Wort humanwissenschaftlich verbunden sein,um die Bedeutung des Zusammenhanges für die Lehrerausbildung zu unterstreichen.

4 von 5 17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der evangelischen Religionslehrer/innen sind Veranstaltungen notwendig, die sich nicht nur als Hochschulstudiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge bezeichnen lassen; auch halbtägige, ganztägige oder mehrtägige Einzelveranstaltungen sind zu nennen, durch die wie bisher die Ausund Fortbildung für alle Schultypen und für die Adressaten/innen anderer pädagogischer Einrichtungen gewährleistet wird. Zu 12: Schwierigkeiten könnte die Regelung des Abs. 9 ergeben, wonach ausschließlich der Hochschulrat für die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied zuständig gemacht wird. Hier wäre zu prüfen, ob nicht eine Sonderbestimmung für pädagogische Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft einzufügen wäre. Zu 13: Es ist gerade aufgrund der protestantischen Hochschätzung der Wissenschaft und Forschung erfreulich, dass die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung im vorliegenden Gesetzesentwurf breiten Eingang gefunden hat. Unverständlich ist dann aber, dass eine Qualifikation auf diesem Gebiet für das Rektorenamt nach 13 offensichtlich nicht explizit vorgesehen ist. Zu 35 und 37: Von entscheidender Bedeutung ist allgemein, ganz besonders aber für eine zahlenmäßig kleine Kirche wie die evangelische, dass die Ausbildung zum Religionslehrer auch in berufsbegleitender Form und als Fernstudium möglich ist. Wir ersuchen daher dringend, eine solche (zehnsemestrige) Fernstudienform bereits in 35 Z.1; 40 und 41 zu verankern. Die erläuternden Bemerkungen sollten zudem auf die Bedeutung der Fernstudien ausführlich eingehen. Die erläuternden Bemerkungen sind zu eng formuliert und erfassen nicht die bereits sichtbare Verwendung modularer Studierverhältnisse und Studienorganisationen, wie sie in anderen Fächern bereits üblich sind. Die Erwähnung in den erläuternden Bemerkungen zu 37 ist nach unserem Dafürhalten keinesfalls ausreichend, sondern kann als einschränkend interpretiert werden, weil das Fernstudium nicht als ein reguläres verankert wird. Zu 78: Diese Frage wäre auch in Bezug auf die hier in Abs. 3 normierte Prüfung durch den Rechnungshof zu klären. Die Evangelische Kirche A. und H.B. begrüßt, dass in den inhaltlichen Angaben zur Lehrerbildung die religiös-sittliche Dimension verankert ist ( 9 (6) Z. 7 und Z. 8) und erinnert daran, dass auch für die literarische Lehrerbildung eine religionspädagogische Qualifikation von großer Bedeutung ist. Wir gehen daher davon aus, dass in den künftigen Studiengängen für literarische Lehramt der bisherige Pflichtgegenstand Religionspädagogik ebenso verankert bleibt wie die Möglichkeit, durch ein zusätzliches Studienangebot eine religionspädagogische Vertiefung und Spezialisierung zu erlangen.

17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 25 Ausfertigungen der Stellungnahme ergehen mit gleicher Post an das Präsidium des Nationalrates. Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B. Mag. Herwig Sturm Bischof MMag. Robert Kauer Oberkirchenrat