zahnärztliche nachrichten



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zahnärztliche nachrichten Ausgabe 3 Juni 2012 niederbayern Organ des ZBV Niederbayern und der Bezirksstelle Niederbayern der KZVB DIE JAHRE LASSEN UNSERE HAUT WELKEN, ABER DIE UNFÄHIGKEIT ZUR BEGEISTERUNG LÄSST DIE SEELE WELKEN. Samuel Ullmann (1840 1924), US-amerikanischer Dichter Fortbildungen des ZBV Niederbayern 2. Halbjahr 2012 (siehe Seite 11) Niederbayerische Herbstfortbildung 2012 Kongress für Zahnärzte und Praxispersonal Termine: Ort: Samstag, 29. September 2012 9.00 17.00 Uhr Stadtsäle Bernlochner, Landshut Dozent Zahnärzte: Dr. Wolf-Dieter Seeher Dozentinnen Praxispersonal: Dr. Lea Höfel, Tania Eberle, Ulrike Stadler, Irmgard Marischler, Annalisa Neumeyer (siehe Seite 13) INHALTSÜBERSICHT Editorial 2 ZBV INFO Mitgliederbewegung 3 Mitgliedsbeiträge 3 Meldeordnung 3 Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern 4 Infos, Termine und Fortbildungen des ZBV Niederbayern künftig noch schneller per Email 4 Mehr Praxisinfos für Patienten 5 Dr. Ludwig Leibl 30 Jahre Fachlehrer 7 Benefiz Golfturnier der BLZK 7 REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskurse Prothetische Assistenz und Prophylaxe-Basiskurs 8 Kurse des ZBV Niederbayern nach der Fortbildungsordnung für Zahnarzthelferinnen/Zahnmedizinische Fachangestellte 9 Merkblatt für Zahnmed. Fachangestellte 10 Fortbildungen des ZBV Niederbayern 2. Halbjahr 2012 11 Niederbayerische Herbstfortbildung 2012 13 Arbeitskreis Endodontie Niederbayern 15 Die organisierte Rezeption Gewinnen Sie täglich Zeit und Geld! 16 Arbeitsschutz beileibe kein trockenes Thema! 17 Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz alle (5) Jahre wieder 18 53. Bayerischer Zahnärztetag 19 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL 20 REFERAT GOZ Thema Faktorsteigerung 25 Mehrkosten- und Festzuschusssystem haben sich bewährt Keine Erkenntnisse über unangemessene Honorare 26 VERSCHIEDENES 27 BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB 28 www.zbv-niederbayern.de Neuer Internetauftritt

EDITORIAL www.zbv-niederbayern.de Diese Internetadresse sollten Sie ab jetzt bei Ihren Favoriten bzw. Lesezeichen aufgelistet haben. Denn seit 21. Mai ist die neue Website des ZBV Niederbayern freigeschaltet und ich hoffe, wir können Ihnen dort deutlich mehr bieten als bisher. Unsere Zahnärztliche Nachrichten Niederbayern können Sie jetzt am Bildschirm lesen; dazu gibt es auch noch ein Archiv, so dass Sie die alten Ausgaben der ZNN nicht mehr aufbewahren müssen. Alle notwendigen Formulare, die für den Kontakt mit dem ZBV benötigt werden, können Sie jetzt direkt herunterladen oder per Email anfordern. Eine Anmeldung zu unseren diversen Fortbildungskursen geht demnächst noch schneller und einfacher. Zudem finden Sie bei uns viele zusätzliche interessante Informationen. Zum Beispiel können Sie ohne Probleme alle notwendigen Unterlagen und Hinweise nachlesen, sollte eine Ihrer Mitarbeiterinnen schwanger werden. Die Zahnarztsuche der BLZK ist ebenso mit unseren Seiten verlinkt wie diverse regionale Fortbildungsvereine. Im Bereich Anzeigen können Sie ab sofort alles rund um die zahnärztliche Praxis suchen oder anbieten, Personal, Material oder sogar eine ganze Praxis selbst. Die Benutzung dieser Seiten ist kostenfrei und wir bitten Sie, diesen Online-Markt auch reichlich zu nutzen. Dieser Serviceteil könnte ebenso wie unsere Online- ZNN für Ihr Personal von großem Nutzen sein. Vielleicht weisen Sie Ihre Mitarbeiterinnen einmal auf die neuen Internetseiten des ZBV hin; sie werden es Ihnen zu danken wissen. Damit das alles auch noch schnell geht, haben wir für Sie zudem eine Suchfunktion integriert, die Ihnen viel Zeit ersparen kann. Die Vorbereitung und Ausführung unserer neuen Internetseiten war mit sehr viel Arbeit verbunden, die von unseren Mitarbeiterinnen überwiegend neben ihren gewohnten Aufgaben geleistet wurde. Ich möchte mich deshalb hier ganz herzlich für dieses vorbildliche Engagement bedanken und hoffe, das Ergebnis gefällt Ihnen nicht nur genauso wie mir, sondern bringt Ihnen auch richtigen Nutzen. Sollte Ihnen etwas auffallen, was Sie noch vermissen, so teilen Sie es uns bitte mit. Wir werden versuchen, unser www.zbv-niederbayern.de ständig zu verbessern. Und jetzt viel Spaß beim Surfen! Dr. Peter Maier Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender 2 ZNN 3-2012

ZBV INFO Mitgliederbewegungen Meldeordnung Anmeldungen: ZA Ganev Deyan Mihaylov, Wenig ZÄ Kiss Alice Bernadette, München Dr. Kufner Andreas Klaus, Passau Dr. Maier Dagmar, Deggendorf ZA Rindfleisch Tobias, München Abmeldungen: ZA Bartmann Detlef, Landshut ZÄ Galler Johanna, Falkenberg ZA Gemeinhardt Georg Dieter, Regensburg Dr. Sagstetter Hans-Jürgen, Deggendorf Dr. Wegh Gabriele-Monika, Ergolding Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Ernst Binner 2. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag für das 3. Quartal 2012 ist am 01. Juli 2012 zur Zahlung fällig. Den für Sie gültigen Beitrag entnehmen Sie bitte Ihrem Beitragsbescheid, der Ihnen per Post im Dezember 2011 zugegangen ist. von: Erstmeldung München Stadt u. Land Oberbayern Hessen Oberbayern nach: EU-Ausland Freiburg Oberbayern Oberbayern München Stadt u. Land Bitte sorgen Sie dafür, dass die Beiträge immer rechtzeitig zum 1. eines Quartals überwiesen werden. Quartalsbeiträge zum ZBV Niederbayern Gruppe 1 2A 2B 3A 3B 3C 3D 5 Euro 90, 21, 15, 32, 32, 21, 15, 50 v.h. der Beitragshöhe nach der betreffenden Beitragsgruppe Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg München Konto 2 743 736, BLZ 300 606 01 Sparkasse Niederbayern-Mitte Konto 5900, BLZ 742 500 00 Nach 3 Abs. 1 Meldeordnung der BLZK ist jedes neue Mitglied eines Zahnärztlichen Bezirksverbandes verpflichtet, sich bei diesem zu melden. Es ist ein Meldebogen auszufüllen, den der Zahnärztliche Bezirksverband ausgibt. Dem Meldebogen sind die Approbationsurkunde bzw. die Erlaubnis nach 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, ggf. die Promotionsurkunde und die Fachgebietsanerkennung beizufügen. Alle Urkunden müssen mit einem originalen amtlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein. In ihrem eigenen Interesse erinnern wir auch bereits geführte Mitglieder um Beachtung der Meldeordnung, da Änderungen und Mitteilungen unter Umständen Auswirkungen auf Beitragseinstufungen und Postzustellungen haben. So besteht für Mitglieder Anzeigepflicht nach 3 Abs. 2 der Meldeordnung gegenüber dem Zahnärztlichen Bezirksverband bei: a) erstmaliger oder erneuter Zulassung sowie bei jeder sonstigen Aufnahme der Berufsausübung, b) Aufgabe der Praxis oder Ausscheiden aus einer Praxis, c) sonstiger vorübergehender oder dauernder Aufgabe der Berufsausübung, d) Arbeitsplatzwechsel, e) Verlegung der Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, sowohl innerhalb des Bereichs des Zahnärztlichen Bezirksverbandes als auch über dessen Grenze hinweg, f) Änderung von Name oder Familienstand, Erwerb einer Promotion. Weiterhin bitten wir um Mitteilung bei Änderungen Ihrer Bankdaten. Formulare für Einzugsermächtigungen können beim ZBV angefordert werden. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne beim ZBV Niederbayern Frau Gabi Blaschzok unter der Tel. Nr. 09421-56 86 88-50, email: gblaschzok@zbvniederbayern.de ZNN 3-2012 3

ZBV INFO Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern ZBV Niederbayern unverändert Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 09.00 bis 12.00 Uhr Montag, Dienstag u. Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 17.00 Uhr Kontaktdaten Telefonzentrale: 0 94 21/56 86 88-0 Fax: 0 94 21/56 86 88-88 E-Mail: info@zbv-niederbayern.de Ansprechpartnerinnen: Melanie Schattenkirchner Vorstandssekretariat Berufsrechtliche Angelegenheiten Buchhaltung Fortbildung Telefon Durchwahl: 09421/56 86 88-30 E-Mail: mschattenkirchner@zbv-niederbayern.de Gabi Blaschzok Mitgliederverwaltung Meldewesen Fortbildung Telefon Durchwahl: 09421/ 56 86 88-50 E-Mail: gblaschzok@zbv-niederbayern.de Brigitte Zimmermann Ausbildung zahnärztliches Personal Kursverwaltung Prothetik/Prophylaxe Telefon Durchwahl: 09421/ 56 86 88-40 E-Mail: bzimmermann@zbv-niederbayern.de Sollte eine Ansprechpartnerin nicht erreichbar sein, hilft Ihnen selbstverständlich gerne eine Kollegin weiter. KZVB Bezirksstelle Niederbayern Achtung geänderte Sprechzeiten! Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Ansprechpartnerin: Martina Ottl Assistentengenehmigungen Zahnarztregister Zulassungen / Praxisabgaben Zahnärztlicher Notfalldienst Telefon Durchwahl: 09421/ 56 86 88-21 Fax: 0 94 21/56 86 88-88 E-Mail: m.ottl@kzvb.de Aktueller Notdienst unter: www.notdienst-zahn.de Infos, Termine und Fortbildungen des ZBV Niederbayern künftig noch schneller per Email Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir gehen mit der Zeit und bauen einen Infomail-Verteiler für Sie auf. Darüber versenden wir u.a. zukünftig Informationen des ZBV Niederbayern direkt per Email. Sie als Mitglied sind damit noch besser und schneller informiert. Darüber hinaus haben Sie bei Veranstaltungen die Möglichkeit, sich auch online anzumelden. Unser Ziel ist es, in naher Zukunft alle ZBV-Mitglieder per Email zu informieren. Deshalb bitten wir um Mitteilung Ihrer Mailadresse. Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern RÜCKFAX an: 09421/56 86 88 88 oder per Email an: info@zbv-niederbayern.de Bitte nehmen Sie mich in den Infomail-Verteiler des ZBV Niederbayern mit folgender Mailadresse auf: Name/Vorname: Praxisort: Email: (Bitte unbedingt gut leserlich in Druckbuchstaben) 4 ZNN 3-2012

ZBV INFO Mehr Praxisinfos für Patienten BLZK baut Zahnarztsuche im Internet aus Die mit großem Erfolg von der BLZK für niedergelassene Zahnärzte in Bayern bereitgestellte Zahnarztsuche unter www.blzk.de wurde erneut erweitert. Nachdem es seit Sommer letzten Jahres möglich ist, einen Zahnarzt in Bayern auch über internetfähige Handys unter mobil.blzk.de zu suchen, können Patienten zukünftig über die Zahnarztsuche mehr über das Praxisangebot erfahren. Wichtige Grunddaten wie Praxisadresse und Telefonnummer helfen, schnell einen Zahnarzt zu finden. Wir bieten den bayerischen Zahnärzten jetzt die Möglichkeit, über die Zahnarztsuche zusätzlich Informationen über die Praxis zu veröffentlichen, so Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BLZK. Ab März 2012 können Angaben zu Parkplätzen, Barrierefreiheit wie auch zu möglichen Hausbesuchen in der Zahnarztsuche durch den Zahnarzt selbst online eingetragen werden. Außerdem kann die in der Praxis gegebenenfalls vorhandene Fremdsprachenkompetenz angezeigt werden. Daten einpflegen Der Zugang zum Eintragen der Zusatzdaten erfolgt über den geschützten Zahnarztbereich im QM Online der BLZK (www.blzk.de/qm). Jeder Zahnarzt, der im QM Online der BLZK arbeitet, ist mit dem Zugang vertraut. Das bisherige Login wurde optisch leicht verändert, mit Zusatzinformationen versehen und so den neuen Anforderungen angepasst Abb. 1: Die bekannte, leicht veränderte Maske nach dem Login in das QM Online der BLZK. Abb. 2: Zusatzinfos fu r Patienten, die die Zahnarztsuche unter www.blzk.de nutzen. (s. Abb. 1): Zunächst folgt der übliche Login-Vorgang wie bei der Anwendung von QM Online. Wenn sich der Zahnarzt eingeloggt hat, kann er in der Eingabemaske die Angaben für seine Praxis entsprechend einpflegen. Dazu muss er den Link Zugangsdaten ändern aufrufen. Über das Setzen von Häkchen werden Parkplatzangebot, Hausbesuche und der barrierefreie Zugang sichtbar gemacht. Die Eingabe der Sprachkompetenz ist über ein Pull-down-Menü vorgesehen. Die Auswahl von bis zu drei Sprachen ist möglich. Außerdem können eine E-Mail- Adresse für den Patientenkontakt angegeben werden sowie die Adresse der Praxishomepage (s. Abb. 2). Praxisstammdatenpflege Alle neuen Angaben sind erst am nächsten Tag abrufbar, da das Daten-Update automatisch im 24-Stunden-Takt erfolgt. Fu r die Richtigkeit der Angaben ist jeder Zahnarzt selbst verantwortlich. Änderungen der Praxisgegebenheiten können auf diesem Wege aktualisiert werden. Die BLZK überprüft die Angaben nicht. Professor Benz: Jeder Zahnarzt muss sich bei seinen Eingaben bewusst sein, dass der Patient der schärfste Beobachter ist und schnell merkt, wenn mehr versprochen als gehalten wird. Die BLZK stellt die Zahnarztsuche bereit, wird jedoch keine Kontrolle der Angaben vornehmen. Im beschränkten Umfang können niedergelassene bayerische Zahnärzte ebenfalls über den Login-Bereich Kontaktdaten der Praxis aktualisieren, die als Praxisstammdaten beim zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband (ZBV) geführt werden (s. Abb. 3). Diese Möglichkeit wird in Abstimmung mit den ZBV angeboten, damit der Zahnarzt nicht sowohl der Kammer als auch dem ZBV ZNN 3-2012 5

ZBV INFO den Kontakt zu den Patienten. Die Zusatzinformationen erleichtern dem Patienten die Einschätzung, ob das Praxisangebot seinen Bedürfnissen entspricht. Je mehr Zusatzangaben von bayerischen Praxen in der BLZK- Zahnarztsuche enthalten sind, desto mehr Nutzen hat der Patient und auch der Zahnarzt, da optimale Suchergebnisse erzielt werden können. Professor Benz: Die BLZK bietet diesen Service im Vertrauen darauf, dass das Wohl und die differenzierte Patienteninformation fu r den bayerischen Zahnarzt ein hohes Gut sind. Isolde M. Th. Kohl Tanja Sawilla Geschäftsbereich Kommunikation der BLZK Abb. 3: Änderungen der Praxisstammdaten werden automatisch per E-Mail an den zuständigen Bezirksverband gesendet. Datenänderungen melden muss. Im Internet aktualisierte Angaben zu Telefon- und Faxnummer, E-Mail und Post- Adresse werden direkt an den jeweiligen ZBV u bermittelt. Dort wird der Datensatz in üblicher Form in die Mitgliederverwaltung des ZBV eingepflegt und dann an die BLZK übergeben. Dadurch ist das Sichtbarwerden dieser Eingaben in der Zahnarztsuche zeitlich nachgelagert. Über die Kontaktdaten hinausgehende Änderungen der Praxisstammdaten sind online nicht möglich. Zwei Mailadressen angeben Auf die Erreichbarkeit der Praxen per E-Mail wurde besonderer Wert gelegt. Im 6 ZNN 3-2012 Zuge der Änderung der Praxisstammdaten und Eingabe der Zusatzinformationen können zwei verschiedene E-Mail-Adressen eingegeben werden. Es ist also möglich, zwischen der E-Mail- Adresse für die Kommunikation mit den Patienten (wird in der Zahnarztsuche angezeigt) und einer E-Mail-Adresse für den Kontakt mit dem ZBV beziehungsweise der BLZK (erscheint nicht im Internet) zu differenzieren (s. Abb. 4). Sollen keine unterschiedlichen E-Mail-Adressen Verwendung finden, muss die E-Mail- Adresse in beiden Masken eingegeben werden. Die Erweiterung der Zahnarztsuche im Internet intensiviert und beschleunigt Abb. 4: Die eine E-Mail-Adresse ist für den Kontakt mit dem Bezirksverband (oben), die andere für den Kontakt mit den Patienten (unten). Nachdruck aus dem BZB 3/2012, S.22f., mit freundlicher Genehmigung der BLZK. Sicherer Umgang mit Passwörtern Der Zugang zum geschützten Bereich im QM Online der BLZK ist ein personenbezogener Zugang des Zahnarztes. Er kann sich mit Benutzername und Passwort anmelden. Das Passwort sollte nicht weitergegeben und nicht aufgeschrieben werden. Auf keinen Fall sollte ein Zettel mit Benutzername und Passwort neben dem Praxis-PC liegen. Ein weiterer Punkt ist die Zusammensetzung des Passworts. Die Verwendung von einfach zu erschließenden Passwörtern wie Name, Telefonnummer oder anderen Angaben aus dem persönlichen Umfeld sind nicht zu empfehlen, da diese leicht zu erraten sind. Idealerweise hat ein Passwort mindestens zehn Zeichen, bestehend aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen. Für das Passwort im QM Online stehen die Ziffern 0 bis 9, die Buchstaben A bis Z ohne Umlaute und die Sonderzeichen # -! + zur Verfügung. Zudem empfiehlt es sich, Groß- und Kleinbuchstaben zu verwenden und das Passwort monatlich zu ändern.

ZBV INFO Dr. Ludwig Leibl 30 Jahre Fachlehrer Im Rahmen der letzten Vorstandssitzung des ZBV wurde der Referent für Personal und Haushalt, Herr Dr. Ludwig Leibl, für seine 30-jährige Tätigkeit als Fachlehrer an der Straubinger Mathias-von Flurl-Berufsschule geehrt. Der Vorstand bedankte sich deshalb mit einem kleinen Präsent für das verlässliche Engagement eines Kollegen, der ehrenamtlich seit vielen Jahren unauffällig und effektiv für die niederbayerischen Kolleginnen und Kollegen tätig ist. Herr Dr. Leibl ist seit 1981 als Fachlehrer, seit 1982 als Prüfungssauschussmitglied tätig und bereits seit 1990 Mitglied im Vorstand des ZBV Niederbayern. Darüber hinaus vertritt er Niederbayern als Delegierter in der Vollversammlung der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Nach all den Jahren macht ihm die Lehrtätigkeit immer noch Spaß und so hoffen wir, dass wir ihn vielleicht auch noch für 40 Jahre Berufsschullehrertätigkeit ehren können. Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern ZNN 2-2012 7

ZBV FORTBILDUNG Fortbildungskurse Prothetische Assistenz und Prophylaxe-Basiskurs Kursvoraussetzungen Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, um eine effiziente Kursgestaltung und einen reibungslosen Kursablauf gewährleisten zu können, bitten wir höflich um Beachtung folgender Anmerkungen: Die Kurse verlangen den Besitz von Vorkenntnissen seitens der fortzubildenden Teilnehmerin. Es ist nicht Aufgabe des Kurses, die Zahnmedizinische Fachangestellte mit der Thematik erstmals vertraut zu machen. Vielmehr sollen die bereits bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten verbessert, vertieft und bestätigt werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Fortbildungskurse als Bausteine zur ZMF-Weiterbildung anerkannt werden und deshalb eine Mindestqualifikation vorausgesetzt werden muss. Unabdingbare Kursvoraussetzungen: überdurchschnittliches Engagement in der täglichen Praxis überdurchschnittlich gute Noten bei der Helferinnen-Abschlussprüfung und/oder mehrjährige Berufserfahrung Bereitschaft der Teilnehmerin zur Fortbildung (kein geschickt werden) Fähigkeit zum selbstständigen und gründlichen Arbeiten Zusätzlich unabdingbar für den Kurs Prothetische Assistenz : 5- bis 10-malige Abdrucknahme in der Praxis wünschenswert: Modellherstellung in der Praxis mindestens 10-malige Anfertigung von provisorischen Kronen in der Praxis Zusätzlich unabdingbar für den Kurs Prophylaxe-Basiskurs : Ermöglichung der Umsetzung der erlernten Fähigkeiten in einem tragfähigen Prophylaxekonzept in der Praxis nach dem Kurs (verhindert Demotivation) ZA Walter Wanninger Referent für Fortbildung wünschenswert: mögliche Kandidatinnen zur späteren ZMF-Ausbildung Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe Dr. Peter Maier ZA Walter Wanninger 1. Vorsitzender Fortbildungsreferent 8 ZNN 3-2012

REFERAT FORTBILDUNG Kurse des ZBV Niederbayern nach der Fortbildungsordnung für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen Kursteil I Prophylaxe Basiskurs Ort Straubing Kursgebühr Euro 595, Kursteil II Prothetische Assistenz Ort Landshut Kursgebühr Euro 395, Termine werden nach Bedarf aufgrund der Anmeldeeingänge festgelegt. Eingangsvoraussetzungen für beide Kurse Zahnarzthelferinnenbrief bzw. Helferinnenurkunde Fachkundlicher Nachweis gemäß 18a (3) der RöV (nicht älter als 5 Jahre!) Anmeldung und Information ZBV Niederbayern, Am Essigberg 14, 94315 Straubing Telefon 09421/56 86 88-0 Fax 09421/56 86 88-88 ANMELDUNG Prophylaxe Basiskurs Kursort: Straubing Prothetische Assistenz Kursort: Landshut Einzugsermächtigung Ich ermächtige den Zahnärztlichen Bezirksverband Niederbayern, die Gebühr von 395, / 595, Euro von meinem Konto für Frau geb. BLZ in bei (Bank/Sparkasse) Praxisadresse abzubuchen. Tel. Praxis: Tel. Privat: Ort Ich wünsche eine Teilnahme an den freiwilligen kursbegleitenden Leistungskontrollen zur Erlangung des Zertifikates über eine erfolgreiche Kursteilnahme. Fotokopien des Helferinnenbriefes und der aktuellen Röntgenbefähigung nach 18a (3) der Röntgenverordnung liegen bei. Datum Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers/ Praxisstempel Unterschrift der Teilnehmerin ZNN 3-2012 9

REFERAT FORTBILDUNG MERKBLATT für Zahnmedizinische Fachangestellte FORTBILDUNGSINFORMATIONEN für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) Wie in jedem modernen Beruf heißt es am Ball bleiben, um auch in Zukunft zufrieden zu sein. Dies bedeutet in erster Linie Fortbildung, sei es durch Seminare, Kurse, Zeitschriften oder Bücher. Folgende Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen nach den Fortbildungsordnungen der Bayerische Landeszahnärztekammer können derzeit absolviert werden: 1. Anpassungsfortbildungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) 1.1 Prophylaxe Basiskurs Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden 1.2 Prothetische Assistenz Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Dauer: mindestens 30 Unterrichtsstunden 1.3 Kieferorthopädische Assistenz Voraussetzungen: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am freiwilligen Testat zu den Kursen 1.1 und 1.2 sind Voraussetzung zur Teilnahme an der ZMF-Fortbildung. 2. Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r zwei Jahre Berufserfahrung als ZFA Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre Dauer: mindestens 400 Unterrichtsstunden 3. Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r zwei Jahre Berufserfahrung als ZFA Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre Kurse nach Nummer 1.1, 1.2 Dauer: mindestens 700 Unterrichtsstunden 4. Dentalhygieniker/in (DH) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) oder Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) drei Jahre Berufserfahrung als ZMP oder ZMF Röntgennachweis gem. 18a (3) RöV Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre Dauer: mindestens 800 Unterrichtsstunden 5. Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV) Voraussetzung: bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r ein Jahr Berufserfahrung als ZFA Dauer: mindestens 350 Unterrichtsstunden Information über Inhalte und Fortbildungsanbieter finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer, www.blzk.de, unter Praxispersonal, Fortbildung. Bei einem Notendurchschnitt von mehr als 87 Punkten im Prüfungszeugnis zur ZFA können Sie sich rechtzeitig vor Beginn einer Fortbildung um ein Stipendium bewerben. Sie dürfen jedoch noch keine 25 Jahre alt sein. Bitte fordern Sie die Bewerbungsunterlagen per e-mail, über die Bayerische Landeszahnärztekammer, www.cberger @blzk.de oder www.jludwig@blzk.de, Stichwort: Weiterbildungsstipendium, an. 10 ZNN 3-2012

Fortbildungen des ZBV Niederbayern Z 2. Halbjahr 2012 REFERAT FORTBILDUNG ZNN 3-2012 11

REFERAT FORTBILDUNG Z 12 ZNN 3-2012

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REFERAT FORTBILDUNG Arbeitskreis Endodontie Niederbayern Das nächste reguläre Treffen der AG Endo wird am Mittwoch, den 17. Oktober 2012 wie gewohnt um 16.00 Uhr in Straubing stattfinden. Hierzu werden die Kolleginnen und Kollegen gebeten, möglichst viele Fälle zur Diskussion mitzubringen. Die Anmeldung erfolgt wie immer über das Sekretariat des ZBV Niederbayern. Aus organisatorischen Gründen bitten wir alle Teilnehmer/innen um Anmeldung, d.h. auch Teilnehmer/innen der vorangegangenen Treffen. Daneben wird auf vielfachen Wunsch bei genügend großer Teilnehmerzahl ein ganztägiger praktischer Arbeitskurs (u.a. reziproke Aufbereitung und thermoplastische Obturation) für Interessenten aus dem Bezirk Niederbayern und der Oberpfalz zu ermäßigten Teilnahmegebühren angeboten. Interessenten werden um kurze Rückmeldung (ralfschlichting@t-online.de oder info@zbv-niederbayern.de) gebeten. Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Am Essigberg 14, 94315 Straubing Fax: 09421/56 86 88-88 Verbindliche Anmeldung Arbeitskreis Endodontie Niederbayern Termin: Mittwoch, 17. Oktober 2012, 16.00 Uhr ca. 19.00 Uhr Veranstaltungsort: Seminarraum des ZBV Niederbayern Am Essigberg 14, 94315 Straubing Anmerkung: Bitte interessante Fälle, viele Fragen, Röntgenbilder etc. (am besten auf USB- Stick) und gute Laune mitbringen! Name Zahnärztin/Zahnarzt Dr. Ralf Schlichting Name Zahnärztin/Zahnarzt Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift Parkmöglichkeiten: Großparkplatz Am Hagen, Nähe Stadttheater (kostenlos; 5 Gehminuten) Parkhaus Theresien-Center (kostenpflichtig - Tagesticket 2,50 ) Der ZBV Niederbayern befindet sich Am Essigberg 14 im 2. Stock, Eingang neben Postamt siehe google maps: Am Essigberg = Frauenbrünnlstraße hier keine Parkmöglichkeit! Fußweg vom Großparkplatz: Verlassen Sie den Großparkplatz am Stadttheater und biegen links in den Am Kinseherberg ein. Nach ca. 200 m biegen Sie an der Ampel rechts in die Straße Frauenbrünnlstraße und gleich nach 30 m wieder links Am Essigberg ein. Nach ca. 100 m befindet sich rechts nach der Postfiliale der Eingang zum ZBV Niederbayern. ZNN 3-2012 15

REFERAT FORTBILDUNG Die organisierte Rezeption Gewinnen Sie täglich Zeit und Geld! In dem Tagesseminar am 9. Mai 2012 brachte die Referentin Frau Brigitte Kühn den Teilnehmerinnen nahe, wie wichtig es ist, in patienten- und praxisgerechte Organisation zu investieren. Gewinne schaffen finanziell, menschlich und persönlich war das gemeinsame Ziel der sehr interessierten Teilnehmerinnen. Durch gezieltes Organisieren und Kommunizieren in praktischen Übungen wurden Praxisabläufe, Dokumentation, Terminierung und die täglich herausfordernde Kommunikation an der Rezeption geübt und analysiert. 16 ZNN 3-2012

REFERAT FORTBILDUNG Arbeitsschutz beileibe kein trockenes Thema! Diese Erfahrung machten die Teilnehmerinnen an der vom ZBV Niederbayern veranstalteten Fortbildung am Mittwoch, den 23. Mai 2012 in Straubing. Gute Arbeit setzt gute Arbeitsbedingungen voraus. Mitarbeiter/-innen sollen ihren Arbeitsplatz am Abend so gesund verlassen können, wie sie ihn am Morgen angetreten haben. Ein wesentlicher Baustein eines funktionierenden Qualitätsmanagement-Systems ist die Dokumentation aller Vorgänge und Prozesse und dazu gehört auch der Arbeitsschutz. Das umfasst u.a. die gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit, die Einhaltung der RKI-Richtlinien sowie der G-BA Richtlinie (QM). Die Teilnehmerinnen wurden über alle aktuellen Regelungen, die zu befolgen sind, anhand des Präventivkonzeptes der BLZK unterrichtet. Die Referentin Dora M. Tarnoki vermittelte diese diversen Themen und Inhalte äußerst lebendig und abwechslungsreich, so dass es für das Auditorium fast keine Verschnaufpause gab. Die diversen Bereiche des Arbeitsschutzes wurden in ihrer aktuellsten Form präsentiert, so z.b. die neuen Gefahrenstoffsymbole und deren Anwendung im Praxisalltag. Man glaubt gar nicht, wie viele Veränderungen in den Praxisdokumenten durch die neuen Symbole vorgenommen werden müssen bemerkte eine der Teilnehmerinnen. Auch im Verbandkasten hat sich zuletzt so einiges geändert, ebenso bei der Dokumentation wichtiger Telefonnummern. Frau Monika Oeler aus der Praxis Dr. Roming überreichte zum Ende der Veranstaltung dem ZBV und der Referentin Frau Tarnoki einen Blumenstrauß zum Dank für die vielen guten Fortbildungen seit dem Umzug in die neuen Räumlichkeiten des ZBV s. Frau Dora M. Tarnoki wird an folgenden Terminen wieder in Straubing sein: 25. Juli 2012: Service in der Zahnarztpraxis der Patient als wertvoller Kunde Veranstalter: vitalsmile GbR, Straubing 14. September 2012 QM-Update für die gesamte Praxis Veranstalter: ZBV Niederbayern 28. November 2012 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für die Zahnarztpraxis Veranstalter: ZBV Niederbayern ZNN 3-2012 17

REFERAT FORTBILDUNG Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz alle (5) Jahre wieder Am 23. 05. 2012 fand der Aktualisierungskurs der Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die vor fünf Jahren ihre Röntgenfachkunde erworben oder letztmals aktualisiert hatten, im altehrwürdigen Rittersaal der Stadt Straubing statt. An diesem Kurs des ZBV nahmen 269 Kolleginnen und Kollegen aus Niederbayern und erfreulicherweise auch aus benachbarten Bezirken teil. Wenn auch das stilvolle Ambiente nicht über die verständliche Verärgerung vieler Kollegen angesichts dieser zwangsverordneten Fortbildungen hinwegtrösten konnte, so nahmen es die meisten Kollegen doch angesichts des wunderschönen Frühlingswetters und eines frühzeitigen Endes doch mit Gelassenheit und nutzten die freien Minuten auch für das eine oder andere Gespräch unter Kollegen. Als Kursreferent konnte Herr Dr. Michael Rottner, Vorsitzender des ZBV Oberpfalz, gewonnen werden, der aufgrund seiner Tätigkeit als Referent für Praxisführung der BLZK neben den üblichen Vorträgen auch einige interessante Hintergrundinformationen zu aktuellen Fachthemen im Bereich Röntgen bieten konnte, wie zum Beispiel Entwicklungen bei den Befundmonitoren, Hinweise zur Weitergabe von digitalen Röntgenbildern oder zum Einsatz von DVTs. Wir werden von Seiten des ZBV diese Pflichtkurse auch zukünftig mit dem vom Gesetzgeber geforderten Mindestaufwand anbieten, weisen aber noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der regelmäßige Erwerb der Strahlenschutzkenntnisse nicht nur bei diesen zentralen Veranstaltungen, sondern auch im Rahmen vieler zahnärztlicher Fachkurse, bei denen Röntgenthemen beinhaltet sind, erfolgen kann, sofern dies in der jeweiligen Kursausschreibung ausgewiesen ist. Die diesjährigen Kurse für unser Praxispersonal zur Aktualisierung der Strahlenschutzkenntnisse gestalteten sich mit 1100 Teilnehmerinnen sehr aufwendig. Dies erforderte mehrere Kurstermine mit jeweils sehr vielen Teilnehmerinnen und damit verbundenen vereinzelten Unannehmlichkeiten. Der ZBV beabsichtigt, zumindest in den Jahren mit so hohen 18 ZNN 3-2012 Teilnehmerinnenzahlen, diese Aktualisierungskurse, wenn möglich, flächendeckender anzubieten, um die Anfahrtswege und Abwesenheitszeiten unserer Mitarbeiterinnen auf ein Minimum zu beschränken. Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern

REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Begabtenförderung Berufliche Bildung Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) können sich nach abgeschlossener Berufsausbildung um ein Stipendium bewerben Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet voraussichtlich auch 2013 im Rahmen des Förderprogramms Begabtenförderung Berufliche Bildung Stipendien für die berufliche Fort- und Weiterbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten an. Von allen Bewerber/innen können die Besten drei Jahre lang, beginnend ab Januar 2013, Fördergelder in Höhe von insgesamt 6000 für Fort- und Weiterbildungen abrufen. Alle Bewerber werden im November 2012 schriftlich von der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert, ob Sie für die Förderung ausgewählt wurden und ein Stipendium erhalten. Die Voraussetzungen für eine Bewerbung um ein Stipendium sind: Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) mit Prüfung in Bayern, Gesamtergebnis der Berufsabschlussprüfung (Prüfungszeugnis ZFA) mindestens 87,00 Punkte Der Bewerber darf zu Beginn der Förderung (Januar 2013) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Interesse wenden Sie sich bitte bis spätestens 31.10.2012 an das Referat Zahnärztliches Personal, Fallstraße 34, 81369 München, Frau Ludwig, Tel. 089-72 48 01 72 oder Frau Berger, Tel. 089-72 48 01 70 bzw. iludwig@blzk.de oder cberger@blzk.de Bayerische Landeszahnärztekammer Referat Zahnärztliches Personal Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal / Haushalt Beschäftigungsverbot für Jugendliche an Samstagen Aus gegebenem Anlass wird auf das Beschäftigungsverbot für Jugendliche (unter 18 Jahren) an Samstagen hingewiesen. Vereinzelte Praxen bieten ihren Patienten auch Sprechstunden an Samstagen an. Hier dürfen jugendliche Auszubildende nicht beschäftigt werden! Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern moniert dies in einem Schreiben an einen Kollegen, der regelmäßig in seiner Samstagsprechstunde eine Auszubildende unter 18 Jahren eingesetzt hatte. Dies ist nach 16 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht zulässig. Die Ausnahmen, die der 16 im Absatz 2 zulässt, beziehen sich praxisrelevant nur auf außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (Ziffer 8) und den ärztlichen Notdienst (Ziffer 10). Hier dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Sie sind nach Absatz 3 des 16 an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freizustellen, damit die Fünf-Tage-Woche gemäß 15 JArbSchG sichergestellt ist. Verstöße gegen diese Regelungen sind nach GAA Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden. Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal 20 ZNN 3-2012

REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Statistik Zwischenprüfung 2011/2012 2012 Teilnehmerinnen Note 5+6 % Landshut 43 2 4,66 Passau 50 1 2,00 Straubing 45 5 11,10 138 8 5,76 Vergleich zu 2011 Teilnehmerinnen Note 5+6 % Landshut 51 3 5,88 Passau 52 10 19,20 Straubing 43 5 11,65 146 18 12,24 Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages bitten wir Sie höflich darauf zu achten, dass für die Zulassung zur Abschlussprüfung lt. Prüfungsordnung Stichtage festgelegt sind. Wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als am 31. März beziehungsweise am 30. September des Kalenderjahres endet, in dem die Prüfung stattfindet, gelten folgende Stichtage: bis 31. März: Zulassung zur Winterprüfung bis 30. September: Zulassung zur Sommerprüfung Gebühren für Zweitschriften Die Ausstellung von Zweitschriften von Urkunden, wie z. B. Zahnarzthelferinnenbrief, Urkunde, Prüfungszeugnis, Röntgenbescheinigung, Teilnahmebescheinigungen etc., verursacht Arbeitsund Kostenaufwand. Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern stellt Zweitschriften nur mit Vorauszahlung aus (Überweisung). Von dieser Regelung bleiben die satzungsgemäßen Mitglieder des ZBV Niederbayern selbstverständlich auch künftig ausgenommen. Einzelheiten klären Sie bitte vorab unter Tel. 09421/56 86 88-0. Meldepflicht nach dem Mutterschutzgesetz Die Schwangerschaft von zahnmedizinischen Fachangestellten muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt gemeldet werden. Zahnarzt Login Arbeitssicherheit Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt (Benachrichtigung nach 5 MuSchG) Meldung an die Krankenkasse Entsprechende Anträge bzw. Formulare sowie das Mutterschutzgesetz mit Regelung des Beschäftigungsverbotes finden Sie unter: www.blzk.de Kapitel B = Arbeitnehmer B05 Mutterschutzgesetz Zuständig für Niederbayern ist das Gewerbeaufsichtsamt Landshut, Gestütstraße 10, 84028 Landshut, Tel. 08 71-8 08-01 ZNN 3-2012 21

REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Vergütung an die Zahnmedizinische Fachangestellte nach bestandener Prüfung Ende der Ausbildungszeit Nach 21 des Berufsbildungsreformgesetzes endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung und Aushändigung des Nachweises über die bestandene Prüfung. Das Datum auf dieser Bescheinigung ist der letzte Ausbildungstag (bei bestandener Prüfung). In diesem Fall ist ab dem folgenden Tag anstelle der Ausbildungsvergütung das Gehalt einer geprüften Helferin im 1. Berufsjahr nach den getroffenen Vereinbarungen zu zahlen. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, es sei denn, die Auszubildende erklärt ihren schriftlichen Verzicht. Wird die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hier ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, das schriftlich durch einen Arbeitsvertrag zu regeln ist. Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Bereich des schriftlichen Teils der Prüfung oder im praktischen Teil mindestens ausreichende Leistung erbracht, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Prüfung insoweit nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. ( 25 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r). Die Abschlussprüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit haben Sie zwei Möglichkeiten, sich auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. 1. Mit Verlängerung des Ausbildungsvertrages (auf Antrag der Auszubildenden) Wenn der Ausbildungsvertrag auf Wunsch des Auszubildenden verlängert wird, bleibt die Auszubildende berufsschulpflichtig, sofern sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. 2. Ohne Verlängerung des Ausbildungsvertrages Die Wiederholungsprüfung kann auch als externer Prüfling (die Prüfung wird vom Prüfling selbst bezahlt) durchgeführt werden. Die freiwillige Teilnahme am Berufsschulunterricht ist ohne Ausbildungsvertrag nicht möglich. In der Zeit bis zur Prüfung besteht die Möglichkeit, als ausgelernte, aber nicht geprüfte Zahnmedizinische Fachangestellte (Sprechstundenhilfe) zu arbeiten. 3. Nichtbestandene Röntgenprüfung Sollten die Auszubildenden lediglich die Röntgenprüfung nicht bestanden haben, können sie das Röntgenzertifikat durch die Belegung eines 10-stündigen Röntgenkurses erlangen. Nähere Auskünfte erteilt der Zahnärztliche Bezirksverband. Bayerische Landeszahnärztekammer Referat Zahnärztliches Personal 22 ZNN 3-2012

REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Fit for work 2011 Folgende Förderrichtlinien für das Ausbildungsprogramm wurden auch für die jetzt beginnenden Ausbildungsverhältnisse wieder beschlossen: Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2011 Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Absolventen der Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen ohne Schulabschluss 2011 bis 2013 (Praxisklassenrichtlinie) Richtlinie zur Förderung der Verbundausbildung in Bayern 2011 (Verbundausbildungsrichtlinie) Alle Richtlinien enthalten die genauen Fördervoraussetzungen, die am besten im Einzelfall in der zutreffenden Richtlinie nachzulesen sind. Die Richtlinien und die notwendigen Formulare können unter folgender Internetadresse vollständig eingesehen oder ausgedruckt werden http://www.zukunftsministerium.bayern. de/berufsbildung/fitforwork/2011.php Zuständig für die Gewährung der Förderungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales unter folgenden Kontaktdaten: Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstraße 2 95447 Bayreuth Tel.: 09 21-605-33 88 esf@zbfs.bayern.de Bayer. Landeszahnärztekammer Referat Zahnärztliches Personal Fallstr. 34, 81369 München Tel.: 089-72480-172 Fax: 089-72480-173 Checkliste für den/die Praxisinhaber/in bzgl. Azubi Ausbildungsverträge für ZFA Ausbildungsverträge sind nur in Papierform erhältlich und beim ZBV Niederbayern schriftlich oder telefonisch im Original anzufordern und können nicht vom Netz geladen werden. Ansprechpartner beim ZBV Niederbayern: Brigitte Zimmermann, Tel. 0 94 21-56 86 88-40. Einweisung der/des Auszubildenden bei Arbeitsbeginn - Vorstellung der Kolleginnen und deren Arbeitsbereiche - Besprechung der Arbeits- und Schulzeiten - Vorstellung der wichtigsten Funktionsräume - Hygieneunterweisung: persönliche Hygiene, Hygiene am Arbeitsplatz, Umgang mit kontaminierten Gegenständen (z.b. bei Fußbodenkontakt), Vorsichtsmaßnahmen bei hautreizenden Lösungen ect. - Aufklärung über die Schweigepflicht - Wesentliches aus der Unfallverhütungsvorschrift erläutern - Umgang mit Patienten (korrekte Ansprache, Begrüßung und Verabschiedung) - Vermeidung von Habits - Erläuterung der Arbeitsgebiete der ersten Tage - Zuordnung zu einer Assistenzhelferin - Gemeinsame Vor- und Nachbereitung des Behandlungsplatzes - Einweisung in Verhalten und Mitwirkung während der Behandlung - Einweisung in die Dokumentation (Karteikarte, Reitersystem ect.) - Instrumentenreinigung unter Aufsicht - Empfehlung eines Merkheftes für Fachbegriffe, Behandlungsabläufe ect. - Einführung in das Berichtsheft Probezeit Seit dem 01.04.2005 beträgt die maximal zulässige Probezeit für Auszubildende 4 Monate. Diese dient der gegenseitigen Erprobung. Die Auszubildende soll für sich überprüfen, ob die Ausbildung ihren Vorstellungen und Neigungen entspricht, der Ausbildende sollte hingegen prüfen, ob die Auszubildende in sein Team passt und ob ihre Fähigkeiten und ihr Verhalten Anlass zur Hoffnung geben, dass sie die Ausbildung erfolgreich absolvieren wird. Berichtsheft Die Berichtshefte werden zusammen mit den eingetragenen Verträgen vom ZBV an die Praxen gesandt. Bitte überprüfen Sie als Ausbilder, dass das Berichtsheft ordnungsgemäß und vollständig von der Auszubildenden geführt wird. Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass die Leistungsinhalte im Berichtsheft Bestandteil des praktischen Teils der Abschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestellte sind. Das Berichtsheft ist bei der Anmeldung zur Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Einsicht vorzulegen. Hepatitisimpfung + G 42 Zahnarzthelferinnen/Zahnmedizinische Fachangestellte müssen sich nicht gegen Hepatitis B impfen lassen, haben jedoch einen Rechtsanspruch auf die Durchführung der Impfung. In Zahnarztpraxen ist eine Impfung gegen Hepatitis B bei Mitarbeiterwunsch Pflicht. Zu empfehlen ist eine Impfung gegen Hepatitis A und B mit Doppelimpfstoff Tinix, der nur unwesentlich teurer als der Impfstoff gegen Hepatitis B ist. Da weder die Krankenkasse noch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hierfür die Kosten übernehmen, ist der Arbeitgeber zur Kostenübernahme verpflichtet. Außerdem muss er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Durchführung der Impfung anbieten. (Verfasser: Zahnarzt Walter Wanninger ) ZNN 3-2012 23

REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Dienstverträge für ZAH / ZFA Merkblatt Ausbildungsverträge Musterverträge für ZAH/ZFA stehen nur mehr online zur Verfügung. Es werden keine gedruckten Verträge beim ZBV mehr vorgehalten. Die stets aktuellen Verträge sind auf der Internetseite der BLZK unter der Rubrik Praxispersonal Beruf, Unterpunkt Dienstvertrag online abrufbar. Voraussichtliche Prüfungstermine 2013 Winterabschlussprüfung 16.01.2013 Zwischenprüfung 17.04.2013 Sommerabschlussprüfung 19.06.2013 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, bitte beachten Sie, dass die Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung dem ZBV Niederbayern zur Genehmigung und Eintragung in die Stammrolle vorzulegen sind. Einreichung beim ZBV Niederbayern: drei Originalexemplare, von allen Vertragspartnern unterschrieben bei Minderjährigen beide Elternteile gemäß Rechtslage ist bei Elternteilen, die das alleinige Sorgerecht haben, eine Sorgerechtsbestätigung erforderlich (= Negativattest kann kostenfrei beim für den Wohnort der Mutter zuständigen Jugendamt angefordert werden) ärztliches Attest gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) Kopie der Arbeitserlaubnis oder der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (Auszubildende, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen) Ergänzungsfragebogen (ergänzende Fragen zur Ausbildung) Ausbildungszeit: grundsätzlich exakt drei Jahre (z.b. 01.09.2012 bis 31.08.2015) tatsächliches Ausbildungsende: Mit Bestehen der Abschlussprüfung Abitur und Mittlere Reife: Verkürzung möglich Empfehlungen der Bayerischen Landeszahnärztekammer für die Ausbildungsvergütung (brutto): 1. Ausbildungsjahr 500,00 2. Ausbildungsjahr 550,00 3. Ausbildungsjahr 600,00 Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Bei entsprechenden Leistungen in Berufsschule und Praxis kann ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt werden ( 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz). Hierbei wird die Prüfung an dem unmittelbar der regulären Prüfung vorausgehenden Prüfungstermin abgelegt. Als Nachweis der schulischen Leistungen für die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bzw. der Leistungsstand der 11. Jahrgangsstufe zum 15. Februar maßgeblich. Ärztliche Nachuntersuchung: Gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, sofern die Auszubildende zu Beginn des 2. Ausbildungsjahres noch nicht volljährig ist. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist ohne diese Bescheinigung nicht möglich. Für die Ausbildungszeit wünschen wir viel Erfolg. 24 ZNN 3-2012

REFERAT GOZ Thema Faktorsteigerung Dürfen wir jetzt nur noch maximal den Faktor 2,3 berechnen?? Wiederholt mehren sich Schreiben vieler PKVen an ihre Versicherten mit in etwa dem gleichen Inhalt: der Verordnungsgeber hat bei der Neugestaltung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für eine Vielzahl von Gebührenziffern die Punktzahlen angehoben. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass (für eine Reihe von Gebührenziffern) durchschnittlich nur noch der 2,3 fache Satz berechnet wird. Tagtäglich schlagen solche Schreiben bei mir in der Praxis, aber auch im GOZ- Referat der BLZK in München auf. Hat nun die Versicherung Recht und was bedeutet dies für unsere Abrechnung? Die Behauptungen der PKVen sind insoweit schon unsachlich, als die Versicherung auch ohne diesen Vorspann zunächst nur eine Erstattung des 2,3- fachen Gebührensatzes ankündigen kann. Sachgerecht wäre dann eher der Hinweis, dass bei einer ordnungsgemäßen und einzelfallbezogener Begründung auch eine Erstattung höherer Faktoren vertragsgemäß möglich sei. Auch inhaltlich sind diese Schreiben der PKVen völlig unzutreffend. Im Rahmen der Novellierung der GOZ wurden sage und schreibe 28 Leistungen mit einer höheren Punktzahl bewertet, dagegen blieben 133 (!!!) Leistungen in ihrer Honorarhöhe unverändert. Die privaten Krankenversicherungen weisen in diesem Zusammenhang mitunter auf eine Äußerung der Bundesregierung hin, dass bei einer ganzen Reihe von häufig erbrachten und bisher deutlich über dem 2,3-fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf Vorschlag der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) angehoben worden ist. Im Gegenzug wird seitens der PKVen davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich nur der 2,3-fache Gebührensatz in Ansatz gebracht und berechnet wird. Die BZÄK kontert jedoch, dass diese Behauptung eindeutig falsch sei. Der 5 Absatz 1 Satz 1 eröffne dem Zahnarzt bei der Berechnung der einzelnen Gebühr einen Rahmen von 1,0 bis 3,5 des Gebührensatzes. Absatz 2 lege fest, wie die individuelle und nach billigem Ermessen des Behandlers festzulegende Höhe der Gebühr zu finden ist. Die Norm gibt dem Zahnarzt hierfür Bemessungskriterien an die Hand; dieser Gebührenrahmen steht für die Gebührenbemessung weiterhin und ohne Einschränkung zur Verfügung! Für uns sind daher allein die folgenden Vorgaben maßgeblich, die sich ganz klar und eindeutig aus dem 5 Absatz 2 der neuen GOZ ergeben: 1. Für eine durchschnittliche Leistung ist nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der 2,3-fache Satz in Ansatz zu bringen. 2. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Faktors ist dann zulässig, wenn die in 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) dies rechtfertigen. 3. Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen. Fazit: Lassen Sie sich durch solche Schreiben durch die PKVen nicht einschüchtern und wenden Sie sich im Einzelfall an das GOZ-Referat der BLZK, falls Sie Unterstützung in der Argumentation benötigen (Tel: 089/ 72480-160 / Frau Grap). ZA Walter Wanninger Referent GOZ ZNN 3-2012 25

REFERAT GOZ Bundesregierung beantwortet Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen zur zahnmedizinischen Versorgung Mehrkosten- und Festzuschusssystem haben sich bewährt Keine Erkenntnisse über unangemessene Honorare Eine Reihe von grundlegenden Problemen in der zahnmedizinischen Versorgung wollte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung von Ende April 2012 geklärt wissen. Als Bundestagsdrucksache 17/9511hatten die MdBs Renate Künast und Jürgen Trittin für ihre Partei insgesamt 29 Fragen (mit z.t. bis zu drei jeweiligen Unterpunkten) formuliert. Das Spektrum reichte dabei von der Erreichung der Mundgesundheitsziele für Deutschland 2020 über Erkenntnisse zur Haltbarkeit von Implantaten bis zur Anzahl nichtärztlich tätiger Gesundheitsberufe in der zahnmedizinischen Versorgung. Besonders bemerkenswert: Es gab auch zahlreiche Fragen, die aus dem Mitte März vom Verwaltungsrat verabschiedeten Positionspapier des GKV- Spitzenverbandes zur zahnmedizinischen Versorgung hergeleitet wurden. Mittlerweile hat die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz (MdB), die gestellten Fragen für die Bundesregierung mit Schreiben vom 18. Mai 2012 beantwortet. Wir zitieren wichtige Passagen: Aus der Vorbemerkung: 26 ZNN 3-2012 [ ] Durch die Umsetzung geeigneter Prophylaxe- und Behandlungskonzepte besteht in der Zahnmedizinischen Versorgung insgesamt ein guter Vorsorge-, Früherkennungs- und Versorgungsstandard [ ] Die Mundgesundheit hat sich in Deutschland in den letzten drei Jahrzehnten in allen Altersgruppen der Bevölkerung entscheidend verbessert. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten sollten von allen Beteiligten genutzt werden. Patientinnen und Patienten können selbst insbesondere durch ein optimiertes Mundhygieneverhalten viel zu einer Verbesserung der Mundgesundheit und Steigerung der Lebensqualität beitragen. Im Bereich der evidenzbasierten Zahnmedizin und der Versorgungsforschung besteht noch ein weites Feld für wissenschaftliche Studien. Unabhängig davon beruht die zahnärztliche Behandlungsqualität in der täglichen Praxis insgesamt auf bewährten Behandlungsstandards [ ] Frage Nr. 13: Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes, dass die Krankenkassen zum Schutz der Versicherten vor finanzieller Überforderung künftig Höchstpreise für zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verhandeln? Antwort: Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf dafür, dass Krankenkassen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen künftig zum Schutz der Versicherten Höchstpreise für zahnärztliche Leistungen nach der GOZ vereinbaren. Gesetzlich Krankenversicherten können nur dann Gebühren nach der GOZ in Rechnung gestellt werden, wenn sie sich für Leistungen entscheiden, die über die ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung, bei Zahnersatz über die Regelversorgung, hinausgehen. Die Mehrkostenregelung des 28 Absatz 2 Satz 2 SGB V und das Festzuschusssystem bewirken, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform bei der Füllungstherapie und Zahnersatz entscheiden können ohne den Anspruch auf eine Kassenleistung zu verlieren. Dies verschafft den Versicherten, die bereits mit dem in den Richtlinien des G-BA festgelegten Leistungsumfang eine gute zahnmedizinische Versorgung beanspruchen können, zusätzliche, positiv zu bewertende Entscheidungsspielräume. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung, dass der G-BA festlegt, welche konkreten Leistungen im Rahmen einer ausreichenden, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Versorgung zu erbringen sind, und den hierzu in den Richtlinien konkret getroffenen Festlegungen des G-BA wurde die Grundentscheidung in Bezug auf das Schutzbedürfnis der Versicherten getroffen. Da sich das Mehrkosten- und Festzuschusssystem bewährt haben und der Bundesregierung auch keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die in Rechnung gestellten privatzahnärztlichen Gebühren allgemein unangemessen hoch sind, wird kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Frage Nr. 14: Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes, der Krankenkasse eine Rechnungskopie über die vom Zahnarzt/der Zahnärztin tatsächlich erbrachten Leistungen vorzulegen? Sollte die Bundesregierung diesen Vorschlag ablehnen, wie will sie für hinreichend Transparenz in der Rechnungsstellung sorgen und wie will sie sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten künftig keine überhöhten Privatrechnungen mehr erhalten? Antwort: Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Transparenz für die Versicherten bereits nach dem geltenden Recht gewährleistet, auch wenn die Krankenkassen gegenwärtig die an die Versicherten gerichteten Rechnungen über Privatleistungen grundsätzlich nicht direkt erhalten oder vorgelegt bekommen. Vertragszahnärzte müssen in jedem Fall vor Beginn der Behandlung mit Zahnersatz einen Heil- und Kostenplan.aufstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten enthält. In dem Heil- und Kostenplan sind auch die Kosten anzugeben, die nach der GOZ abgerechnet werden sollen. Versicherte erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Heil- und Kostenplan, dass sie über Art, Umfang und Kosten der Zahnersatzversorgung aufgeklärt worden sind und die