Wer TTIP sät, wird Gentechnik ernten

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Transkript:

Wer TTIP sät, wird Gentechnik ernten TTIP und CETA gefährden die Wahlfreiheit der Verbraucher und die Sicherheit von Mensch und Umwelt Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen der Gentechnikregulierung in den USA und Kanada auf der einen und der EU auf der anderen Seite. Beispielsweise durchlaufen in den USA längst nicht alle gentechnisch veränderten Pflanzen eine Risikoprüfung, bevor sie auf den Markt kommen. Das Vorsorgeprinzip, Maßnahmen zum Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sowie die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln spielen dort keine Rolle, während sie in der EU zentrale Elemente der Gentechnikgesetzgebung sind. Bisher gilt: Auch wenn die Risiken im Detail noch nicht bekannt sind, können in der EU vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden, um Mensch und Natur zu schützen. Auch eine Kennzeichnung kann unabhängig von bereits nachgewiesenen Risiken vorgeschrieben werden, um VerbraucherInnen ausreichende Wahlfreiheit zu ermöglichen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen sind Errungenschaften der europäischen Zivilgesellschaft, um die sich derzeit auch viele Verbraucherschutzorganisationen in den USA bemühen. Ungezügelter Freihandel könnte sie zunichte machen. Vereinfacht gesagt würden TTIP und CETA nach aktuellem Kenntnisstand die Beweislast für Gentechnik-Risiken umdrehen: ein Produkt wird dann so lange als sicher angesehen und dementsprechend verkauft werden dürfen, bis das Gegenteil bewiesen ist. Das Prinzip der Vorsorge, umfassende Kennzeichnung, Vorsichtsmaßnahmen bei Zulassungen und Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen wird Europa unter diesen Bedingungen kaum verteidigen können. Beispiel: Klon-Produkte und Produkte von Tieren, die mit Gentechnik gefüttert werden Selbst wenn man bestehende Standards retten könnte, würde es unter TTIP und CETA doch unmöglich, auf neue technologische Entwicklungen angemessen zu reagieren. Die gesetzlichen Standards im Bereich der Biotechnologie müssen aber angepasst werden, damit sie funktionieren können. Zum Beispiel bei der Kennzeichnung von Klon-Produkten: Die Bundesregierung hat im 1

Koalitionsvertrag 1 eine Kennzeichnung von Produkten versprochen,, die von geklonten Tieren stammen oder von Tieren, die mit Gentechnik-Pflanzen gefüttert werden: : Wir treten auf europäischer Ebene für ein Verbot des Klonens von Tieren und des Imports von geklonten Tieren und deren Fleisch ein. Wir streben eine Kennzeichnungspflicht für Nachkommen von geklonten Tieren und deren Fleisch an. Wir treten für eine EU-Kennzeichnungspflicht für Produkte von Tieren, die mit genveränderten Pflanzen gefüttert wurden, ein. Wie eine vertrauliche Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages 2 zeigt, stünde die versprochene Ausweitung der Kennzeichnung aber im klaren Gegensatz zu den zwischen den Verhandlungspartnern vereinbarten Zielen von TTIP und CETA : Angesichts des Ziels eines weitgehenden Abbaus von nichttarifären Handelshemmnissen durch das geplante TTIP-Abkommen sowie das CETA wäre eine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht für Produkte von mit GVO gefütterten Tieren nach Abschluss der Abkommen entsprechend den Maßstäben des TBT-Abkommens sowie des SPS-Abkommens mit dem Risiko entsprechender Klagen der USA bzw. Kanadas behaftet. Wie der Wissenschaftliche Dienst weiter ausführt, führen schon die Verhandlungen zu einem rechtlich bindenden Zustand, der es mehr oder weniger unmöglich macht, dass derartige Gesetzesvorgaben umgesetzt werden. Man lässt also lieber gleich die Finger davon. Neue Gentechnik-Verfahren In der EU muss bislang eine Risikoprüfung von Produkten stattfinden, die mit gentechnischen Verfahren hergestellt wurden. Nun gibt es aber neue Verfahren, bei denen noch darüber gestritten wird, ob sie als Gentechnik eingestuft werden müssen. Zum Einsatz kommen u. a. sogenannte Gen- Scheren, die das Erbgut an einer bestimmten Stelle aufschneiden und dabei auch zusätzliche DNA einfügen können. Bei anderen Anwendungen werden kurze Abschnitte synthetischer DNA (sogenannte Oligonukleotide) in die Zellen eingeführt, die dann bewirken sollen, dass sich die Struktur des Erbgutes an die neue DNA anpasst. Die deutschen Behörden haben im Februar 2015 zum ersten Mal einen derart hergestellten Raps der Firma CIBUS zum Anbau freigegeben ohne 1 https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf 2 Nicht öffentliches Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, EU- Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus mit GVO gefütterten Tieren, PE 6 3000 141/14, 15. August 2014, geleaked von PowerShift Verein für eine ökologisch-solidarische Energie- & Weltwirtschaft e.v., 19.11.2014. 2

eingehende Risikoprüfung und ohne Kennzeichnung. Die Begründung: es handele sich gar nicht um Gentechnik 3. Dieser Fall gibt einen Vorgeschmack auf die Folgen der geplanten Freihandelsabkommen. Falls TTIP und CETA unterschrieben werden, werden Wahlfreiheit und Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft über kurz oder lang den Gesetzen des freien Marktes geopfert. Unterschiede in der Gentechnik-Regulierung zwischen EU und USA/Kanada In der EU sind Vorschriften zum Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, zur Kennzeichnung und zur Wahlfreiheit gesetzlich verankert. Zudem wurde mit dem Vorsorgeprinzip eine rationale Basis für den Umgang mit Unsicherheiten und mit der Frage nach den Grenzen unseres Wissens etabliert. Derzeit gibt es zwischen der EU und den jeweiligen Verhandlungspartnern erhebliche regulatorische Unterschiede wie zum Beispiel: Vorsorgeprinzip und Umgang mit wissenschaftlichen Unsicherheiten: In der EU müssen auch Unsicherheiten im Rahmen der Risikobewertung und der Zulassungsverfahren berücksichtigt werden. In den USA geht man (vereinfacht gesprochen) davon aus, dass gentechnisch veränderte Organismen bis zum Beweis des Gegenteils als sicher angesehen werden. Kennzeichnungspflicht: In den USA und Kanada können VerbraucherInnen und LandwirtInnen nicht erkennen, ob Lebensmittel gentechnisch veränderte Pflanzen enthalten oder ob diese an Tiere verfüttert wurden, weil eine entsprechende Kennzeichnung fehlt. In der EU müssen Produkte, die Zutaten aus Gentechnik-Pflanzen enthalten, mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden. Bei Tierprodukten fehlt diese Transparenz allerdings bisher. Eine oft versprochene Einführung könnte durch TTIP und CETA unmöglich gemacht werden. Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft: In den USA und Kanada gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft oder gegen eine unkontrollierte Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen in der Umwelt. In der EU müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden, z.b. Mindestabstände, Information der Nachbarn, etc. 3 www.testbiotech.org/node/1178 3

Risikoprüfung In der EU werden alle Organismen, die mit gentechnischen Methoden verändert werden, auch einer Risikoprüfung unterworfen. In den USA gibt es dagegen kein einheitliches Zulassungsverfahren. Manche gentechnisch veränderte Pflanzen dürfen ohne Prüfung und weitere Auflagen kommerziell angebaut werden. Tabelle1: Überblick über Unterschiede in der Gentechnik-Gesetzgebung zwischen der EU und den USA EU / Deutschland Risikoprüfung umfasst alle GVO Lebens- und Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden, unterliegen der Kennzeichnungspflicht Das Vorsorgeprinzip und Unsicherheiten in der Risikobewertung werden als wesentliche Grundlage der Regulierung betont Saatgut, das nicht entsprechend gekennzeichnet ist, darf nicht mit Gentechnik-Saaten kontaminiert sein Kennzeichnung von tierischen Produkten geplant Verbot / Kennzeichnung von Klon-Tieren geplant USA Prüfung nur von Fall zu Fall Keine Kennzeichnung Nichtzulassung nur bei Nachweis von Gefährdung Keine Vorschriften bei zugelassenem Saatgut Würde als Handelsbarriere gelten Würde als Handelsbarriere gelten Laut den vorliegenden Verhandlungsdokumenten wollen die Handelspartner ein enges Geflecht von Kooperationen auf unterschiedlichsten Ebenen schaffen. Handelsbarrieren, die sich aus den verschiedenen regulatorischen Ansätzen ergeben, sollen möglichst beseitigt werden. Europäische Besonderheiten wie das Vorsorgeprinzip, Maßnahmen zum Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft oder die verbindliche Kennzeichnung von Lebensmitteln werden nicht erwähnt und sind damit weder ein Ziel noch gemeinsame Grundlage für weitere Verhandlungen. Die Ziele der Vereinbarung sind vielmehr einseitig auf wirtschaftliche Interessen ausgerichtet. Um diese Ziele zu erreichen, sind regelmäßige Gespräche und Konsultationen vorgesehen, in denen gemeinsame Normen u.a. für Zulassungsprozesse erarbeitet werden sollen. Zudem soll eine Vielzahl gemeinsamer Gremium geschaffen werden, die voraussichtlich meist hinter verschlossen Türen tagen werden. Mit diesen Gremien würde eine Art Demokratie-Zensur-Behörde entstehen, die nicht nur die bestehenden, sondern auch zukünftige gesetzliche Standards auf ihre Vereinbarkeit 4

mit den Freihandelsabkommen prüfen soll. Die EU ist durch die Aufnahme von Verhandlungen in einen rechtlich verbindlichen Prozess eingetreten. Bereits vom Verhandlungsmandat, das die Mitgliedstaaten der Kommission erteilt haben, geht ein sogenannter regulatory chill aus, der gesetzgeberische Prozesse zum Stillstand bringen kann. Schon die laufenden Verhandlungen machen eine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht für verschiedene Verfahren im Bereich der Lebensmittelproduktion mehr oder weniger unmöglich. Davon betroffen sind u. a. von der Bundesregierung geplante Vorhaben zur Kennzeichnung von Produkten geklonter oder mit Gentechnik-Pflanzen gefütterter Tiere. Es besteht die Gefahr, dass die in jahrelangen politischen Auseinandersetzungen errungenen Standards der EU durch diese Änderung der Spielregeln außer Kraft gesetzt werden. Wird Politik auf die alternativlosen Maßgaben des Freihandels ausgerichtet, verliert die Gesellschaft erheblich an politischer Gestaltungsfreiheit. Um Standards im Bereich Umwelt- und Verbraucherschutz zu erhalten und weiterzuentwickeln, wäre es nötig, sensible Bereiche wie die Lebensmittelerzeugung weitestgehend von den Verhandlungen auszunehmen. Gelingt es nicht, das Verhandlungsmandat entsprechend zu präzisieren, ist eine drohende Verschlechterung des Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt nur über einen Abbruch der Gespräche zu verhindern. Weitere Informationen: www.testbiotech.org/node/1205 Stand: April 2015 5