Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung



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Transkript:

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung Murbacherstrasse 34 Postfach 205 4013 Basel

Grundsätzliches Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt sich schon seit langem ein gegen die Freisetzung und den kommerziellen Anbau von gentechnisch manipulierten Nutzpflanzen. In diesem Sinne wenden wir uns auch gegen den Verkauf und den Konsum von GVO-Lebsnsmitteln, insbesondere hier in der Schweiz. Der Standpunkt des Basler Appells gegen Gentechnologie ist eindeutig: GVO- Lebensmittel sollten in der Schweiz nicht auf dem Markt erscheinen. Sowohl auf den Import als auch auf die Produktion im Inland sollte verzichtet werden. Für den Basler Appell gegen Gentechnologie sind zudem noch zwei Fragen nicht befriedigend gelöst: In der vorliegenden Verordnung wird der Schutz der Wahlfreiheit für Konsumentinnen und Konsumenten und der Schutz für gentechnikfreie Produktion nicht umgesetzt. Wie dieser umgesetzt werden könnten finden sie untenstehend. Enttäuscht ist der Basler Appell gegen Gentechnologie darüber, dass die Umsetzung von Art. 15b Trennung des Warenflusses auf den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen beschränkt bleibt, jedoch Erzeugnisse daraus nicht der Warenflusstrennung unterstellt werden. Diese Einschränkung ist weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zur verlangten Wahlfreiheit und der im EU-Raum gültigen Umgangsregelung mit gentechnisch veränderten Organismen und Erzeugnissen daraus. Artikel 15 Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse Antrag Art. 15 Abs. 3b Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) b) bei Lebensmitteln, ( ) zusätzlich zu den Voraussetzungen nach dieser Verordnung diejenigen nach der Freisetzungsverordnung und nach dem Gentechnikgesetz erfüllt sind. Antrag Art. 15 Abs. 3c Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) b) c) Bei Erzeugnissen, die aus GVO gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach ( ) und nach dem Gentechnikgesetz vom 1. Januar 2004 erfüllt sind. Mit dem neuen Gentechnikgesetz, dessen Geltungsbereich nach Artikel 3 GTG der Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und anderen Organismen ist, sind zusätzliche Kriterien für die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen festgelegt worden. Neu sind namentlich: Wahlfreiheit, Schutz der gentechnikfreien Produktion, Achtung der Würde der Kreatur, Schutz der Biodiversität. Diesen Ansprüchen muss auch die Lebensmittelverordnung entsprechen. 2

Basler Appell gegen Gentechnologie Da wir der Meinung sind, dass auch die Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen einer speziellen Kennzeichnung und Dokumentation unterstellt sein sollen (wie in der EU auch vorgesehen) beantragen wir die Erwähnung des Gentechnik-Gesetzes auch in Artikel 15 Abs. 3. Wird bei der Bewilligung diesem Punkt keine Rechnung getragen, sind Konflikte und Unklarheiten vom Produzenten bis zum Konsumenten vorprogrammiert und die Ziele des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelrechtes werden verfehlt. Offene Fragen Für uns ist unklar, wo und wie auch die Bestimmungen aus der Cartagena-Verordnung in die Lebensmittelverordnung einfliessen müssen. Zu Artikel 15a Pflicht zur Dokumentation Antrag Titel Umbenennen des Titels Pflicht zur Dokumentation in Pflicht zur Rückverfolgbarkeit Die Pflicht zur Dokumentation leitet sich gemäss Erläuterungen aus zwei Aufträgen ab: Schutz der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten Artikel 7 GTG Schutz der Gesundheit nach Artikel 6 Abs. 1 GTG Die gleichen Ziele verfolgt auch die neue Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen. Mit der gewählten Überschrift Dokumentation und auch in den Erläuterungen bleibt unklar, ob sich die Schweizer Regelung mit der Regelung in der EU verträgt. Wenn ja, sollten die gleichen Worte verwendet werden, wenn nein, sollte darauf deutlich hingewiesen werden. Antrag Art. 15a Abs. 3b ( ) und einen Hinweis auf die Nachweismethode enthalten, die die Angaben in der Dokumentation überprüfbar machen. Diese Pflicht beschränkt sich auf Produkte, in denen ein GVO Nachweis möglich ist. Antrag Art. 15a Abs. 3e (neu) Für Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder daraus hergestellt wurden, müssen zusätzlich Massnahmen zum Schutz der gentechnikfreien Produktion nach Artikel 6 GTG und der Warenflusstrennung nach Artikel 16 GTG in der Dokumentation enthalten sein. Mit diesem Hinweis wird vom Gesuchsteller verlangt, sich zu überlegen, wie der Schutz der gentechnikfreien Produktion, die Warenflusstrennung oder die Wahlfreiheit sichergestellt werden kann. Fehlt dieser Auftrag an den Gesuchsteller muss das zuständige Bundesamt selber die entsprechenden Massnahmen vorschreiben, was bei einem Versagen dieser Massnahmen auch aus haftpflichtrechtlicher Sicht problematisch wäre. Sinnvoller ist es daher, wenn die Information vom Gesuchsteller selber kommt und entsprechende Nachforderungen und Klärungen verlangt werden können. Antrag Art. 15a Abs. 4 Wenn ein international anerkannter Identifikationscode fehlt, soll neben der Identität der Organismen auch der Hersteller/Patentinhaber erwähnt werden. 3

Die Eigenschaften und Merkmale eines gentechnisch veränderten Organismus reichen nicht aus, um eine eindeutige Identifikation für den Handel und Überwachung sicher zu stellen. Fehlt der Indentifikationscode, ist die verlangte Beschreibung deswegen zu ergänzen mit dem Namen eines Herstellers bzw. Patentinhabers. Wenn diese Informationen nicht verfügbar sind, ist ein Produkt nicht verkehrsfähig. Antrag Art. 15a Abs. 5 streichen Wir sind nicht der Meinung, dass bei der Dokumentation darauf verzichtet werden kann, darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Gehalt an GVO-DNA vorhanden ist. Die Limiten beziehen sich auf die Kennzeichnung, nicht auf die Information, die mit der Ware mitgeliefert wird. Ansonsten wird Beschaffung von Waren für die Unternehmen, die ohne Gentechnik produzieren wollen oder nur Waren ohne Deklaration anbieten möchten, intransparent. Zudem ist es ein Unterschied, ob undeklarierte Ware 0.9 Prozent oder 0.1 Prozent GVO-DNA enthält. Antrag Art. 15a Abs. 7 (neu) Die Dokumentation ist auf Verlangen offen zu legen und den Behörden abzugeben. Die Behörden werden in Zukunft stärker die Begleitdokumente zu Warenlieferungen kontrollieren müssen. Aus diesem Grund sind die Akteneinsicht und die Abgabe der Akten an die Behörden hier vorzusehen. Zu Artikel 15b Trennung des Warenflusses Antrag Art. 15b Wer Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten oder die aus ihnen hergestellt wurden, einführt, produziert oder in Verkehr bringt (...). Die Warenflusstrennung soll nicht nur für gentechnisch veränderte Organismen sondern auch für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, gelten. Werden nur die vermehrungsfähigen Organismen dieser Regelung unterstellt, wird dem Täuschungsschutz, der Wahlfreiheit und dem Schutz der gentechnikfreien Produktion keine Rechnung getragen. Eine Ergänzung dieses Artikels ist unserer Meinung nach unumgänglich und politisch abgestützt. Antrag Art. 15c (neu) Der Bundesrat überwacht die Entwicklung der Warenflusstrennung und kann weitere Massnahmen zur Trennung des Warenflusses vorsehen. Zurzeit ist noch nicht vorhersehbar, wie sich der Markt entwickeln wird und wie sich die Unternehmen verhalten werden. Mit dieser offenen Formulierung möchten wir dem BAG die Möglichkeit geben, genauere Vorschriften für die Trennung der Warenflüsse vorzusehen, falls das notwendig werden könnte. 4

Basler Appell gegen Gentechnologie Zu Artikel 22b Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse Antrag Art. 22b Abs. 7 Die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, Zusatzstoffe und Stoffe nach Artikel 6, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind nicht verletzt, wenn a. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0.9 Massenprozent enthält; und b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden. Artikel 22 Absatz 7 ist missverständlich formuliert. Auf den Hinweis kann... verzichtet werden suggeriert, dass auch bei Kenntnis einer Kontamination die Limite in Anspruch genommen werden darf. Dabei verlangt die Verordnung richtigerweise, dass die Vorkehrungen zur Verhinderung von Verunreinigungen nachgewiesen werden müssen. Antrag Art. 22b Abs. 7c (neu) c. ausgenommen von dieser Regelung sind Mikroorganismen nach Abs. 3 Bisher waren in Art. 22b Abs. 7a gentechnisch veränderte Mikroorganismen ausgenommen. Produkte mussten speziell gekennzeichnet werden (mit gentechnisch verändertem Y hergestellt) und es galt kein Schwellenwert. Es ist unklar, auf welche Einheit sich der Anteil Mikroorganismen beziehen soll. Dieser Anteil bleibt nicht stabil, denn Mikroorganismen werden sich vermehren oder sterben ab. Wir beantragen, dass die ursprüngliche Formulierung beibehalten wird. Zu Artikel 27 Warenlos Antrag Art. 27 Abs. 4 Die Warenlosbezeichnung ist nicht erforderlich a. streichen Die neuen Vorschriften zur Warenflusstrennung und (Rückverfolgbarkeit) Dokumentation beginnen auf dem Feld beim Produzenten. Die Warenlosbezeichnung soll neu auch hier vorgesehen werden, damit die Überwachung übergreifend funktioniert. Im Auftrag des Basler Appells gegen Gentechnologie verfasst von Pascale Steck (Geschäftsführerin), 10. August 2004 5