Zulässigkeit & Begründetheit



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Transkript:

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Terminologische Basics (I) (Wintersemester 2015/2016) Zulässigkeit & Begründetheit Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. schmid@jus..de 1 12.10.2015 Fachgebiet Öffentliches Recht schmid@cylaw..de 1

Legende I. Audience Das Lehrangebot des Fachgebiets Öffentliches Recht an der Technischen Universität Darmstadt richtet sich an Studierende, die kein traditionelles juristisches Kapazitäts- und Kompetenzportfolio anstreben. Die Audience belegt juristische Angebote also nicht als Hauptstudium und strebt auch keine typische juristische Karriere wie Rechtsanwalt*, Richter, an. Die angestrebte Transdisziplinarität, die nach Überzeugung des Fachgebiets notwendig ist, um qualitätvolle Designs für die Bewältigung der Herausforderungen der Zukunft zu entwerfen, verlangt in mehrfacher Hinsicht den Brückenbau: * Im Interesse von Klarheit, Kürze und Einfachheit ( KKE-Formel ) erfolgt ein Bekenntnis zu männlicher Sprache, wobei jedoch ausdrücklich nicht die Existenz weiblicher Kompetenz negiert werden soll. 12.10.2015 Fachgebiet Öffentliches Recht schmid@cylaw..de 2

Legende II. Brücken Konsequenz ist das Bemühen um einen Brückenschlag in fünffacher Hinsicht Brücken über Räume (Cyberspace, Realworld, Cross-Border- Sachverhalte) Brücken zwischen Disziplinen Brücken zwischen Generationen (Digital Natives und Immigrants) Brücken zwischen Wissenschaft und Praxis und Brücken zwischen Procyberprotagonists und Anticyberprotagonists. Eine Konsequenz der transdisziplinären Ambition ist, dass der Lehrstuhl den Studierenden auch neue Terminologien bzw. eigenständige Analysen verbreiteter juristischer Terminologien vorstellt (gekennzeichnet mit CAVE ). 12.10.2015 Fachgebiet Öffentliches Recht schmid@cylaw..de 3

Legende III. Konsequenz aus CAVE Ergebnis dieser Analysen ist bisweilen der Vorschlag einer FÖR- Terminologie und FÖR Dogmatik, die manchmal nicht mit der Terminologie und Dogmatik übereinstimmt, die die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft des Traditional Law der Vergangenheit und Gegenwart prägen. Ein Beispiel, das im Folgenden präsentiert wird, ist der abweichende und differenzierende FÖR-Sprachgebrauch von zulässig und rechtmäßig. 12.10.2015 Fachgebiet Öffentliches Recht schmid@cylaw..de 4

FÖR-Terminologie: Zulässigkeit, Begründetheit & Rechtmäßigkeit Zulässigkeit Zulässigkeit bezeichnet die Prüfung, ob das zuständige Gericht form- und fristgerecht mit dem statthaften Klagebegehren befasst wurde. Begründetheit Begründetheit bezeichnet die Prüfung, ob dem Kläger (Beschwerdeführer...) der geltend gemachte Anspruch (Recht) zusteht. CAVE: Zulässigkeit bzw. zulässig verwenden viele Juristen in Literatur und Rechtsprechung sowohl im prozessualen Sinne (Zulässigkeitsstation) als auch im materiellen (Begründetheitsstation) Sinne mit der Bedeutung von rechtmäßig. Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) 5 12.10.2015 Fachgebiet Öffentliches Recht schmid@cylaw..de 5

FÖR-Terminologie: Zulässigkeit, Begründetheit & Rechtmäßigkeit Konsequenz aus CAVE: FÖR-Terminologie als Mindermeinung FÖR empfiehlt die Terminologie zulässig für die Zulässigkeitsstation zu reservieren und die Terminologie rechtmäßig (statt zulässig ) für die Begründetheitsstation zu verwenden. Exempel: Wer von der Rechtmäßigkeit der Vorratsdaten speicherung * ausgeht sollte demzufolge formulieren: Die Vorratsdaten speicherung ist nach deutschem Recht ( ) rechtmäßig (verneinendenfalls: rechtswidrig) und nicht: Die Vorratsdaten speicherung ist nach deutschem Recht ( ) zulässig. * Im Rahmen der FÖR-Terminologie wir der Oberbegriff Datenorganisiation verwendet, da es nicht lediglich um die Speicherung der Daten geht, sondern etwa auch um deren Erhebung, Übermittlung und Nutzung ( 3 Abs. 3-5 BDSG). 12.10.2015 Fachgebiet Öffentliches Recht schmid@cylaw..de 6