Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main



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Transkript:

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main

Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung Verfahren der Betreuerbestellung Aufgabenkreise und Dauer der Betreuung Rechte und Pflichten des Betreuers Folgen der Betreuung für die Handlungsfähigkeit des Betreuten Betreuung wider Willen (Voraussetzungen) Auswahl des Betreuers Bindung des Betreuers an Wünsche des Betreuten Gerichtliche Aufsicht und Genehmigungsvorbehalte Kosten des Verfahrens und der Betreuung

Aktuelle Zahlen zur rechtlichen Betreuung 1, 3 bis 1,4 Millionen Betreuungen bundesweit Etwa 50% ehrenamtliche Betreuungen; davon 60-70% Betreuungen durch Familienangehörige; Rest externe Ehrenamtler, geworben und unterstützt durch BtVereine (825 bundesweit) Meisten Betreuungen sind freiwillige Betreuungen (auf Antrag oder mit Zustimmung der Betreuten angeordnete Betreuungen)

Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung Bedarf eines gesetzlichen Vertreters zur Regelung einzelner oder aller Angelegenheiten des Betreuten wegen körperlicher/geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung 1896 Abs. 1 BGB Bedarf entfällt bei Existenz einer (Vorsorge)Vollmacht; Vollmacht geht Betreuung vor (Subsidiarität der Betreuung), 1896 Abs. 2 BGB Betreuungsbedarf entfällt bei Ausreichen tatsächlicher Hilfen (ambulante Hilfen), 1896 Abs. 2 BGB Betreuungsbedarf muss von Betreuungsbehörde ermittelt und vom Gericht bejaht sein. Ärztlicher Sachverständiger bejaht eine entsprechende Erkrankung, die dem Betreuungsbedarf zugrunde liegt

Verfahren zur Betreuerbestellung Betreuungsanregung oder Antrag des Betroffenen auf Betreuerbestellung Recherche nach Existenz einer Bt-Verfügung/Vorsorgevollmacht (Hinterlegung bei Gericht oder online bei BNotkammer) Einholung eines Berichtes der BtBehörde zum Betreuungsbedarf und zur Person eines möglichen Betreuers (Betreuervorschlag) Psychiatrisches Sachverständigengutachten Bestellung eines Verfahrenspflegers (Verfahrenbeistandes) Persönliche richterliche Anhörung des Betroffenen Beschluss über Einstellung des Verfahrens oder Betreuerbestellung mit Angabe der Aufgabenkreise der Betreuung

Aufgabenkreise und Dauer einer rechtlichen Betreuung Anordnung einer Betreuung durch Gericht nur bei Erforderlichkeit zulässig und nur für Aufgabenkreise, die erforderlich sind, 1896 Abs. 2 BGB Betreuung ggfls nur für einen einzigen Aufgabenkreis, z.b. für Belastung einer Immobilie zur Finanzierung der ambulanten Pflege, z.b. für Verlängerung des Passes, zur Verwaltung eines Mietshauses etc Höchstdauer der Betreuung: 7 Jahre oder kürzer, je nach voraussichtlichem Bedarf; Verlängerung bei Bedarf oder Aufhebung

Rechte und Pflichten des Betreuers Gesetzlicher Vertreter des Betreuten im Rahmen der Aufgabenkreise der Betreuung: - Recht/Pflicht zur verbindlichen rechtlichen Regelung der Angelegenheiten des Betreuten in dessen Namen (Abschluss eines Mietvertrages, Stellung eines Sozialhilfeantrages, Vertretung vor Gericht im Mietrechtsstreit, Regelung einer Erbauseinandersetzung etc) - Besprechungspflicht mit Betreutem vor Erledigung wesentlicher Angelegenheiten des Betreuten

Rechte und Pflichten des Betreuers Pflicht zur Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zum Betreuten zur Ermittlung von dessen Wünschen und Vorstellungen Berichtspflichten und Kooperationspflichten gegenüber der Aufsicht durch das Gericht (Rechtspfleger) Fazit: Betreuer ist nur den Wünschen und dem Wohl des Betreuten verpflichtet; Interessen Dritter hat er nicht zu bedienen. Betreuer ist zu Kooperation mit dem Gericht verpflichtet und unterliegt dessen Aufsicht! Abgrenzung zum Bevollmächtigten, der gerichtlicher Dauerkontrolle nicht unterliegt!

Wenn ich einen Betreuer bekomme, bin ich dann entmündigt? Abschaffung der Entmündigung mit dem Betreuungsgesetz seit 1992! Fazit: Betreuter bleibt trotz Betreuung geschäfts- und handlungsfähig!: Vermögensverfügungen des Betreuten bleiben trotz einer Betreuung für die Vermögenssorge grundsätzlich wirksam Seltene Ausnahme (2% aller Betreuungen): Einwilligungsvorbehalt des Vermögensbetreuers Darf vom Gericht nur bei erheblicher Vermögensgefährdung angeordnet werden!

Wenn ich einen Betreuer bekomme, bin ich dann entmündigt? Gerichtlich bestellter Betreuer: - Bindung an das Wohl des Betreuten : - Wohl des Betreuten : - Möglichkeit, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten - Achtung des Selbstbestimmungsrecht des Betreuten - Achtung der Lebensphilosophie des Betreuten

Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten Bindung des Betreuers und des Gerichts an in Patientenverfügung geäußerten Wünschen selbstbestimmten Sterbens, 1901a BGB Bindung des Betreuers an enge Grenzen für freiheitsentziehende Maßnahmen und Zwangsbehandlung: Freiheitsentzug nur bei erheblicher Gesundheits- oder Lebensgefahr, und nur mit Genehmigung des Gerichts, 1906 BGB!

Bindung des Betreuers an Wünsche des Betreuten - Bindung des Betreuers an Wünsche des Betreuten, soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft und es dem Betreuer zuzumuten ist - Gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, dh - Bindung an in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünschen - Betreuungsverfügung kann bei Heimatgerichten hinterlegt werden oder bei der BNotarkammer

Betreuung gegen den Willen des Betroffenen Gegen den Willen eines zur freien Willensbestimmung fähigen Menschen darf ein gesetzlicher Betreuer gar nicht erst nicht bestellt werden! ( 1896 Abs. 1a BGB) Fazit: Hohe Hürde der Geschäftsunfähigkeit ( 104 BGB) muss überschritten sein, bevor gegen den Willen ein Betreuer bestellt werden kann! Zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit muss ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Bei Betreuung wider Willen wird ein Verfahrensbeistand (Rechtsanwalt) bestellt und eine richterliche Anhörung durchgeführt.

Auswahl des Betreuers Auswahl und Bestellung zum Betreuer durch das Betreuungsgericht Nahe Angehörige des Betroffenen müssen bei zu bejahender Eignung vorrangig zu Betreuern bestellt werden In Betreuungsverfügung vom Betroffenen selbst vorgeschlagene Person muss vorrangig vor allen anderen bestellt werden Berufsbetreuer nur bei Nichtexistenz von zur Betreuung bereiten Angehörigen oder bei Nichteignung ehrenamtlicher Betreuer

Genehmigungsvorbehalte des Betreuers Für die nachfolgenden Entscheidungen bedarf der Betreuer einer gerichtlichen Genehmigung: - Einwilligung in risikoreiche ärztliche Maßnahmen bis zur passiven Sterbehilfe; es sei denn, es besteht Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer, 1904 BGB - Sterilisation, 1905 BGB - Freiheitsentzug und Zwangsbehandlung, 1906 BGB - Wohnungskündigung, 1907 BGB

Kontensperrung und Genehmigungsvorbehalt bei Vermögenssorge Gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt bei Vermögenssorge: Sperrung des Sparkontos bei freiberuflicher Betreuung Vermögensverfügungen aus gesperrten Konten bedürfen der gerichtlichen Genehmigung Aber: Konto bleibt für Betreuten voll verfügbar; Sperrung und Genehmigungsvorbehalt wirken nur gegenüber dem Betreuer!

Gerichtliche Aufsicht über Betreuerhandeln Betreuer unterliegen der Aufsicht und Rechtmäßigkeitskontrolle ihres Handelns (Rechtspflegertätigkeit) Berichtspflicht ein Mal im Jahr Bericht hat zu den persönlichen Kontakten des Betreuers zu dem Betreuten Stellung zu nehmen Bericht muss zur weiteren Erforderlichkeit der Betreuung Stellung nehmen

Aufhebung der Betreuung Aufhebung jederzeit auf Antrag eines zur freien Willensbestimmung Fähigen Aufhebung stets, wenn Betreuung nicht mehr erforderlich, zb nach Erledigung eines Aufgabenkreises Aufhebung bei Undurchführbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Betreuung Fazit: Freiwillig angeordnete Betreuung eines Geschäftsfähigen muss auf dessen Antrag sofort und stets wieder aufgehoben werden! Stetige Prüfung der weiteren Erforderlichkeit zu jedem Zeitpunkt der Betreuung!

Kosten der Betreuung Jahresgebühr der Betreuung: - Keine Gebühr bei Vermögen bis 25.000 Euro - Je angefangene 5.000 Euro über 25.000 Euro: 200,00 Euro Jahresgebühr, wenn Betreuung die Vermögenssorge nicht umfasst: 300,00 Euro bei bereinigtem Vermögen von über 25.000 Euro Kosten des Verfahrens zur Betreuerbestellung: Kosten für ärztliches Gutachten, Verfahrenspfleger, Fahrtkosten Gericht = etwa 500-600 Euro (aber Freigrenze 2.600 Euro für Kosten des Verfahrenspflegers und 25.000 Euro für Gutachterkosten)

Kosten der Betreuung Kosten für Berufsbetreuertätigkeit: Kostenerhebung bei Betreutem nur bei Vermögen über Freigrenze in Höhe von 2.600 Euro und Leistungsfähigkeit zur vollständigen Bezahlung der Entschädigung des Betreuers; Monatliche Einkünfte regelmäßig unerheblich

Ende des Impulsreferates Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!