Inhalte, Erläuterungen und Erklärungen zum Antrag bzw. zur Erstellung des Instandhaltungsprogramms



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Inhalte, Erläuterungen und Erklärungen zum Antrag bzw. zur Erstellung des Instandhaltungsprogramms Grundsätzlich: Das Formblatt Instandhaltungsprogramm dient dem Halter neben der Antragstellung auch zur Erstellung eines Instandhaltungsprogramms nach den Vorgaben der 48 Abs. 2 ZLLV 2005 / VO (EG) Nr.2042/2003 Teil M M.A. 302. Dieser Anhang und die Erklärungen beziehen sich speziell auf den Anhang B bzw. F. Die Erläuterungen sind sinngemäß auch für Anhang A oder E zu verwenden. Die Blöcke 1 bis 16 sind vom Halter zu erstellen/auszufüllen. Die Blöcke 17 und 19 dienen dem Prüfvermerk und Bemerkungen der CAMO mit genehmigter Übertragung nach M.A. 302 (e) Die Blöcke 18 und 19 dienen dem Prüfvermerk und Bemerkungen der Austro Control. werden mit Ja zutreffende Punkte markiert, ist in den Tabellen der genaue Inhalt/Umfang anzuführen HINWEIS: Blau/ kursiv markierte Texte sind Hinweise auf das korrekte Ausfüllen des Anhangs. Rot / fett markierte Texte sind wichtige Hinweise und sind besonders zu beachten. Nicht vollständige oder ungenügende Angaben können zu Verzögerungen in der Abwicklung führen. Die Mitarbeiter der Abteilung Airworthiness, Operations, Technical Organisations sowie Ihr Sachbearbeiter stehen Ihnen für Auskünfte jederzeit zu Verfügung. Informationen zu den einzelnen Blöcken: BLOCK 1: 1. Die Dokumenten Nr. des Instandhaltungsprogramms ist nach folgenden Schlüssel zu erstellen: IHP- HALTER-BAUMUSTER Das BAUMUSTER hat der Baumusterbezeichnung des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des Musterkennblattes zu entsprechen. Die Bezeichnung HALTER ist eine Kurzform des Halters und kann von diesem frei gewählt werden, sie darf jedoch maximal aus 6 Buchstaben/Zahlen bestehen. Beispiel: IHP-ACG-C182 (Cessna 182 der Fa. Austro Control) Rev.: 00 Ausgabedatum: 10.05.2006 Bei Überschneidungen in der Dokumentennummer mit bereits genehmigten Instandhaltungsprogrammen können einzelne Abänderungen von der Austro Control vorgeschrieben werden. Seite 1/11

BLOCK 2: 2. Die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Teil M für Luftfahrzeuge, die von dieser betroffen sind. Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (das sind im wesentlichen Historische Luftfahrzeuge, Experimental Luftfahrzeuge, Ultraleicht Flugzeuge, Ex-Militär-Luftfahrzeuge sowie Amateurbau-Luftfahrzeuge) erfolgt die Genehmigung nach der nationalen Verordnung Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005. Der technische Inhalt des Instandhaltungsprogramms ist bei allen Luftfahrzeugen gleicher Bauausführung ident; bei Genehmigungen nach der ZLLV 2005 gelten die nationalen Bestimmungen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Angaben über den Namen und die Adresse des Halters haben den Angaben des Eintragungsscheins zu entsprechen Halter (Name/Adresse): AUSTRO CONTROL GmbH Schnirchgasse 11 1030 Wien, Österreich Kontakt : Max Mustermann Email: max.mustermann@austrocontrol.at Tel. Nr.: +43-664-832-XX-XX Fax Nr.: +43-5-1703-1666 BLOCK 3: 3. Der beabsichtigte Umfang der Verwendungsart sowie der Einsatzart des Luftfahrzeuges sind anzugeben. Bsp.: Grundschulungsflüge HINWEIS: Einsatz- und Verwendungsart des Luftfahrzeuges haben wesentlichen Einfluss auf die Modalitäten (Vereinfachungen oder Auflagen) der Instandhaltung. Da für höherwertige Verwendungen oder schwierige Einsätze ein entsprechendes Sicherheitsniveau einzuhalten ist, ist das Instandhaltungsprogramm entsprechend anzupassen. Folgende Grundprinzipien kommen dabei zur Anwendung Wiederkehrende Instandhaltungsanweisungen (Sonderanweisungen) (Block 10) Zu beachten sind dazu die ergänzenden Erläuterungen im LTH 7 i.d.g.f. Im Wesentlichen trifft es die Durchführung von Herstelleranweisungen wie SB, SL, SI aber auch LTA, AD. LTA s, AD s und Lufttüchtigkeitslimitationen (Airworthiness Limitations) sind in jedem Fall verbindlich durchzuführen. Dies gilt auch für andere zwingend vorgeschriebene Instandhaltungsanweisungen (z.b. Life Limits) Für Luftfahrzeuge in der Verwendung Luftbeförderungsunternehmen, Vermietung und Zivilluftfahrerausbildung sowie für den Einsatz bei Arbeitsflügen, Ambulanz und/oder Rettungsflügen, Fallschirmspringerabsetzflüge sowie bei Außenlasttransporten sind die Seite 2/11

vom Musterzulassungshalter vorgegebenen verpflichtenden Anweisungen zur Instandhaltung verbindlich durchzuführen. Für jene Luftfahrzeuge deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vom Halter an eine gemäß der VO (EG) Nr. 2042/2002 oder 57 ZLLV 2005 genehmigte Organisation (CAMO) übertragen wurde, gelten die dort festgelegten Bestimmungen für die Durchführung von Herstelleranweisungen. Für Luftfahrzeuge der Allgemeinen Luftfahrt unter 2730 kg steht es dem Halter nach entsprechender Beurteilung frei diese Instandhaltungsanweisungen durchzuführen. Komponenten Instandhaltung (Block 11) Zu beachten sind dazu die ergänzenden Erläuterungen im LTH 7 i.d.g.f. Das trifft im Wesentlichen die Überholung von Motoren und Propellern. Für Luftfahrzeuge in der Verwendung Luftbeförderungsunternehmen, Vermietung und Zivilluftfahrerausbildung sowie für den Einsatz bei Arbeitsflügen, Ambulanz und/oder Rettungsflügen, Fallschirmspringerabsetzflüge sowie bei Außenlasttransporten sind die vom Musterzulassungshalter vorgegebenen Empfehlungen für Überholungszeiten verbindlich. Für jene Luftfahrzeuge deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vom Halter an eine gemäß der VO (EG) Nr. 2042/2002 oder 57 ZLLV 2005 genehmigte Organisation (CAMO) übertragen wurde, gelten die dort festgelegten Bestimmungen für Überholungszeiträume an Komponenten. Abweichungen zu Überholungszeiträumen können nach Vorlage eines entsprechenden Programms von der ACG oder durch eine EG (VO) Nr. 2042/2003, Subpart G-Organisation (CAMO) mit genehmigter Übertragung nach M.A. 302 (e) (indirekte Genehmigung) genehmigt werden. Für Luftfahrzeuge der Allgemeinen Luftfahrt unter 2730 kg steht es dem Halter nach entsprechender Beurteilung frei diese Instandhaltungsanweisungen durchzuführen. Pilot/Owner Maintenance (Block 12) Für Luftfahrzeuge in der Verwendung Luftbeförderungsunternehmen, Vermietung und Zivilluftfahrerausbildung sowie für den Einsatz bei Arbeitsflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Fallschirmspringerabsetzflüge sowie bei Außenlasttransporten sowie Vereinen (derzeit noch) und Haltergemeinschaften von über 5 Personen ist Pilot Owner Maintenance grundsätzlich nicht zulässig. Seite 3/11

BLOCK 4: 4. Die genaue Bestimmung des Luftfahrzeuges und des Luftfahrtgeräts ist wesentlich im Bezug auf die nach Block 5 erforderlichen Dokumente für die Instandhaltung. Die Angaben sind den jeweils letzten Prüfberichten, Herstellungsunterlagen, Bordbüchern oder dem Lebenslaufakt zu entnehmen. Unter Luftfahrzeug ist jedenfalls auch das/die Kennzeichen anzugeben. Ein Instandhaltungsprogramm kann auch, sofern anwendbar, für mehrere Luftfahrzeuge der gleichen/gleichartigen Type eines Halters erstellt werden. Beispiel Motorflugzeug: Kennzeichen: OE-BAX Baujahr: 1974 Luftfahrzeug(e)/ Type(n) (Hersteller): Cessna Aircraft Company 182 P Serialnummer(n): 18262985 Triebwerk (Hersteller): TELEDYNE CONTINENTAL MOTORS O-470-U - Propeller/Rotor (Hersteller): McCauley 2A34C203/90DCA-8 - Hilfstriebwerk (Hersteller): Kennzeichen: OE-AFX Baujahr: 2001 Luftfahrzeug(e)/ Type(n) (Hersteller): Aquila Technische Entwicklungen GmbH Aquila AT01 Serialnummer(n): AT01-155 Triebwerk (Hersteller): BRP-Rotax GmbH & Co KG ROTAX 912 S3 Propeller/Rotor (Hersteller): MT-Propeller MTV-21-A/175-05 Hilfstriebwerk (Hersteller): Seite 4/11

Beispiel Ballon: Kennzeichen: OE-SEP Baujahr: 2001 Luftfahrzeug(e)/ Hülle(n) (Hersteller): Balóny Kubicek spol.s.r.o. BB 30 Serialnummer(n): 34 Brenner (Hersteller): Cameron Balloons Ltd. MK4 DOUBLE CB 579 Korb (Hersteller): Cameron Balloons Ltd. Aristocrat 105 CB 300-4A Gasflaschen (Hersteller): Schroeder fire Ballons GmbH VA 70 /VA50 - BLOCK 5: 5. Es sind die entsprechend den Anweisungen des Musterzulassungsinhabers (Herstellers) jeweils für die entsprechend Block 5 zutreffenden letztgültigen Instandhaltungsanweisungen als Basis des Programms anzugeben: Sollte im Zuge der Genehmigung festgestellt werden, dass unzulängliche Dokumente angegeben wurden, so ist eine Genehmigung nicht möglich und das Instandhaltungsprogramm entsprechend zu berichtigen. Entsprechende Informationen sind auf den Publikationen des Musterzulassungsinhabers / Herstellers und den Luftfahrzeugtypenblättern zu finden. Es sind jeweils detaillierte Angaben mit Dokumentenname und/oder Nummer der Basis Dokumentation (inkl. Supplements) anzugeben, wie: Chapter 4& 5 Maintenance Manual, Service Manual, Instandhaltungshandbuch, Betriebshandbuch, Checklisten Komponenten- und wenn zutreffend zusätzliche Instandhaltungsanweisungen aus handbüchern / Manuals wie: Engine Maintenance Manual, Instandhaltungshandbuch, Betriebshandbuch APU Maintenance Manual, Instandhaltungshandbuch, Betriebshandbuch Propellers Maintenance, Overhaul Manual, Instandhaltungshandbuch, Betriebshandbuch Sonstige Seite 5/11

Basis des Programms / Dokumente des Musterzulassungsinhabers für : Beispiel Motorflugzeug: Zelle: Bsp1: CESSNA Model 182 Maintenance Manual, latest Revision, Chapter 4&5 oder Bsp2: Aquila Maintenance Manual Doc. Nbr.: MM-AT01-1020-100, latest Revision Triebwerk(e): Bsp1: CESSNA Model 182 Maintenance Manual, latest Revision, Chapter 4&5 oder z.b. für C172: Textron Lycoming IO360L2A MM,Publication Nbr. 60297-12, latest Revision Bsp2: Rotax 912 Series Maintenance Manual Doc. Nbr: 899372, latest Revision Hilfstriebwerk(e): - Propeller: Bsp1: CESSNA Model 182 Maintenance Manual, latest Revision, Chapter 4&5 oder z.b. für C172: Textron Lycoming IO360L2A MM, latest Revision Bsp2: MT Operation and Installation Manual, ATA 61-01-24 (E-124),latest Revision Andere: Siehe CESSNA Model 182 Maintenance Manual Chapter 24,25,71,73, Supplemental Maintenance Manual OE-XXX, SN:XXX Beispiel Ballon: Hülle: Balóny Kubicek Flight Manual, Doc. Nr. B0102, latest revision & Balóny Kubicek Maintenance Manual, Doc. Nr. B0202, latest revision Brenner: Cameron Ballons Flight Manual, latest revision & Cameron Ballons Maintenance Manual, latest revision & issue 7 Korb(e): Cameron Ballons Flight Manual, latest revision & Cameron Ballons Maintenance Manual, latest revision Gasflasche: Fire Ballons G Flughandbuch, latest revision & Fire Ballons G Wartungshandbuch, latest revision Andere: FSG 71M Manual, Flytec 3040 Instructions Seite 6/11

BLOCK 6: 6. Aufgrund der Einsatzdauer einzelner Luftfahrzeugtypen oder aufgrund unterschiedlicher nationaler gesetzlicher Rahmenbedingungen können zusätzliche Instandhaltungsanweisungen wie z.b.: Aging Aircraft Vorschriften und spezielle Sampling Programme Zusätzlich Instandhaltungsanweisungen für die Struktur (Supplemental Structural Inspection Programmes, SSID; SB Sonderkontrollen, Reparatur-Inspektionen) Corrosion Prevention and Control Programmme aber auch betrieblich vorgeschriebene Instandhaltungsanweisungen zu speziellen Einsatzarten, wie z.b.: Schleppkupplung Powerchecks vor/nach speziellen Einsätzen Operationelle Genehmigungen welche eigene Instandhaltungsmaßnahmen erfordern Engine Trend Monitoring TBO Extension Programm Instandhaltung der betrieblichen Ausrüstung zu berücksichtigen sein. Diese sind in der Tabelle 1 anzuführen BLOCK 7: 7. Nicht vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebene Änderungen/ Abweichungen (z.b. Einbauten von ELT; Transponder,...) zum Baumuster haben wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des Instandhaltungsprogramms. Das sind z.b. Supplemental Type Certificates (STC), Zusatzmusterprüfungen, Änderungen, Technische Mitteilungen, Engineering Orders, etc. Diesen können zusätzliche Instandhaltungsanweisungen (Instructions for Continued Airworthiness) beigefügt sein, welche im Instandhaltungsprogramm abgedeckt werden müssen. Diese sind, wenn zutreffend, einzeln im Tabelle 1 anzuführen. Vorsicht bei ANHANG A/E: Es bestehen keine zusätzlichen Instandhaltungsanweisungen aufgrund von Abweichungen zum Baumuster (Supplemental Type Certificates (STC), Zusatzmusterprüfungen, Änderungen, oder großen Reparaturen). Ausgenommen davon sind nur kleine Änderungen (z.b. ELT, Feuerlöscher,etc.) Größere Änderungen müssen im Anhang B/F angeführt werden. Die daraus resultierenden Instandhaltungsvorgaben sind in jedem Fall einzuhalten!! Seite 7/11

BLOCK 8: 8. Instandhaltungsanweisungen, welche sich durch große Reparaturen ergeben, haben sind mit den genauen Inhalten und/oder Angaben im Tabelle 1 aufzulisten. Das sind zum Beispiel: Zusätzliche zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) Rissprüfungen / Inspektionen Klebeprüfungen (Bonding Check) Funktionsprüfungen BLOCK 9: 9. Aufgrund des Halterspezifischen Betriebes eines Luftfahrzeuges oder einer Flotte können Abweichungen/Zusätze zu Inhalt oder Umfang der Basisinstandhaltungsanweisungen Block 5-8 beantragt werden. Beispiele für Abweichungen: Checkperioden und Instandhaltungsintervalle Geringe Nutzung des LFZ (low utilisation) Streckung einzelner Intervalle aufgrund Flottenerfahrung, Reliability und guter Umweltbedingungen Für alle die in Block 9 beantragten Abweichungen ist jedoch eine detaillierte Begründung erforderlich. Im Allgemeinen werden derartige Abweichungen nur im Zusammenhang mit einem genehmigten Zuverlässigkeitsprogramm zugestimmt. Nicht genehmigungspflichtig sind einzelne Umgruppierungen und Zusammenfügungen einzelner Instandhaltungsabschnitte innerhalb des genehmigten Instandhaltungsprogramms, sofern die darin vorgesehenen Intervalle nicht überschritten werden. Diese sind, wenn zutreffend, einzeln im Tabelle 1 anzuführen. Chapter 4, Lufttüchtigkeitslimitationen (Airworthiness Limitations), Service Life Limits, CMR s, AD s, LTA s sind in jedem Fall verbindlich anhand den Basisinstandhaltungsanweisungen im Block 5-8 durchzuführen. BLOCK 10: 10. Wiederkehrende Instandhaltung Im Wesentlichen trifft es die Durchführung von Herstelleranweisungen wie SB, SL, SI aber auch LTA, AD. Für Luftfahrzeuge in der Verwendung Luftbeförderungsunternehmen, Vermietung und Zivilluftfahrerausbildung sowie für den Einsatz bei Arbeitsflügen, Ambulanz und/oder Rettungsflügen, Fallschirmspringerabsetz-flüge sowie bei Außenlasttransporten sind die vom Musterzulassungshalter zwingend vorgeschriebenen Anweisungen zur Instandhaltung verbindlich durchzuführen. Für jene Luftfahrzeuge deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vom Halter an eine gemäß der VO (EG) Nr. 2042/2002 oder 57 ZLLV 2005 genehmigte Organisation (CAMO) übertragen wurde, gelten die dort festgelegten Bestimmungen für die Durchführung von Sonderanweisungen der Hersteller. Für Luftfahrzeuge der Allgemeinen Luftfahrt unter 2730 kg steht es dem Halter nach entsprechender Beurteilung frei diese Instandhaltungsanweisungen durchzuführen. Seite 8/11

Lufttüchtigkeitsanweisungen, Airworthiness Directives: LTA s, AD s sind in jedem Fall verbindlich durchzuführen. Hierbei ist zu beachten das alle TC Holder (Musterzulassungsinhaber) AD s durchgeführt werden müssen d.h.: Beispiel 1: MOONEY M20L PFM / Porsche Motor / MT Propeller LFZ: FAA AD s Motor: LBA AD s Prop: LBA AD s Beispiel 2: Reims FR172 K / TELEDYNE CONTINENTAL MOTOR/ McCauley Propeller LFZ: DGAC AD s Motor: FAA AD s Prop: FAA AD s AD s für die Ausrüstung sind zusätzlich immer zu beachten. EASA AD s und österreichische LTA s/ LTH s sind immer zu beachten. Die sich daraus ergebenden wiederkehrenden Instandhaltungsanweisungen sind im Tabelle 2 aufzulisten und bei den jährliche Überprüfungen des Instandhaltungsprogramms zu ergänzen. Bereits bestehende Dokumente wie z.b. Betriebszeitübersicht können als ein Dokument zu wiederkehrenden Instandhaltung aufgenommen werden. Zu beachten sind dazu die ergänzenden Erläuterungen im LTH 7 i.d.g.f. BLOCK 11: 11. Komponenten Instandhaltung: Das trifft im Wesentlichen die Überholung von Motoren, Propellern aber auch Ausrüstungsgegenständen. Für Luftfahrzeuge in der Verwendung Luftbeförderungsunternehmen, Vermietung und Zivilluftfahrerausbildung sowie für den Einsatz bei Arbeitsflügen, Ambulanz und/oder Rettungsflügen, Fallschirmspringerabsetzflüge sowie bei Außenlasttransporten sind die vom Musterzulassungshalter vorgegebenen Empfehlungen für Überholungszeiten verbindlich. Für jene Luftfahrzeuge deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vom Halter an eine gemäß der VO (EG) Nr. 2042/2002 oder 57 ZLLV 2005 genehmigte Organisation (CAMO) übertragen wurde, gelten die dort festgelegten Bestimmungen für Überholungszeiträume an Komponenten. Für Luftfahrzeuge der Allgemeinen Luftfahrt unter 2730 kg steht es dem Halter nach entsprechender Beurteilung frei diese Instandhaltungsanweisungen durchzuführen. Für alle anderen Luftfahrzeuge hat der Halter aufgrund der Ergebnisse der planmäßigen Instandhaltung, gemäß den Herstellervorgaben die Überholung festzulegen. Abweichungen zu Überholungszeiträumen können nach Vorlage und Absprache eines entsprechenden Programms von der ACG genehmigt werden. Sind Abweichungen von dem Inhaber der Musterzulassung vorgegebenen Empfehlungen für Überholungszeiten beabsichtigt, so ist das entsprechende Feld zu markieren und die Abweichungen in Tabelle 1 anzuführen. Life Limits, Airworthiness Limitations sind in jedem Fall verbindlich durchzuführen. Seite 9/11

Zusätzliche Überhol- oder Austauschintervalle von anderen, neuen oder überholten Komponenten welche nicht von Musterzulassungshalterdokumenten unter Block 5-8 vorgeben werden (z.b. Sauerstoff, loose Equipment aufgrund Betrieblicher Vorschriften, First Aid Kit ) sind in Tabelle 1 anzugeben. BLOCK 12: 12. Pilot/Owner Maintenance Entsprechend den Vorgaben des 47 Abs.7 ZLLV 2005 kann eine eingeschränkte Instandhaltung (Pilot/Owner Maintenance) bei Luftfahrzeugen mit der Verwendung Allgemeinen Luftfahrt im Zuge des Instandhaltungsprogramms genehmigt werden. Pilot/Owner ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt. Weiters ist eine gültige Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gefordert. Pilot/Owner Maintenance ist möglich : für einen Halter bzw. Haltergemeinschaften bis inklusive 5 (natürliche) Personen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen, wenn die dafür notwendigen Werkzeuge zur Verfügung stehen, wenn die notwendige Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, und wenn die für den beantragten Scope notwendigen Kenntnisse vorhanden sind. Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen: 1. Für privat (Allgemeine Luftfahrt ohne weiter Verwendungsarten oder Einsatzarten) betriebene Luftfahrzeug einfacher Bauart mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 730 kg. 2. Der Nachweis einer Einschulung durch einen Luftfahrzeugwart I. Klasse ist dem Antrag beizulegen bzw. für z.b. Segelflugzeuge einen Einschulung / Kompetenz Check (gemäß 47 Abs.5&7). Die eingeschränkte Instandhaltung/Tasks durch den Pilot/Owner muss in der Tabelle 3 angeführt werden. Beispiele zu den möglichen Instandhaltungen /Tasks siehe Anhang D oder Anlage VIII zu Part M der VO (EG) Nr. 2042/2003 in der letztgültigen Fassung. Der Pilot/Owner hat eine Instandhaltungsbescheinigung auszustellen; diese Instandhaltungsbescheinigung muss in die Bordbücher eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung beinhalten sowie das Datum, an dem die Instandhaltung beendet wurde; ebenso den Namen bzw. die Pilotenlizenznummer des Pilot/Owner, der eine solche Bescheinigung ausstellt. BLOCK 13: 13. Halterverantwortung für das IHP Entsprechend den in Block 2 genannten gesetzlichen Vorgaben ist der Halter eines Luftfahrzeuges für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich. Die Grundbedingungen des Instandhaltungsprogramms sind vom Halter in Block 16 durch seine Unterschrift zu bestätigen. Seite 10/11

Hinweis zum Lebenslaufakt: Beispiel für ein Inhaltsverzeichnis 1. Instandhaltungsübersicht (Maintenance summary) 2. Instandhaltungsbescheinigungen (Maintenance Reports) 3. Wiegeberichte und Ausrüstungslisten (Weight & Balance Report, Equipment list) 4. Ausrüstungsteile Prüfscheine ( Equipment test reports) 5. Verwendungszeitbegrenzte Bestandteile (Lifetime limited parts) 6. Prüfberichte der zuständigen Behörde (Periodic inspection reports) 7. Herstelleranweisungen (TM, SB, SI o.ä.) a. Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA, AD) b. Durchführungsübersicht über TM,LTA etc. c. ( Service Bulletins, Service Instructions, ) 8. Triebwerk, Propeller (Engine log, Propeller log) 9. Sonstige Unterlagen (Supplemental informations) BLOCK 14: 14. Toleranzen Grundsätzlich gelten die Toleranzen der jeweiligen Instandhaltungsanweisungen der in Block 5 vorgeschriebenen Instandhaltungsanweisungen. Gibt es keine ausreichenden Informationen, gelten die Angaben und Fristen des LTH 36, der dabei aber nicht als Planungswerkzeug verwendet werden darf. Zwingend vorgeschriebenen Instandhaltungsanweisungen wie Airworthiness Limitations, CMR s, AD s, LTA s, Life Limits, etc. sind von den Toleranzen immer ausgenommen. BLOCK 15: 15. Revisionen Änderungen sind als Revisionen von der ACG oder durch eine EG (VO) Nr. 2042/2003, Subpart G- Organisation (CAMO) mit genehmigter Übertragung nach M.A. 302 (e) (indirekte Genehmigung) zu genehmigen, mit Datum/Unterschrift als Revision in der Revisionsliste (Tabelle 5) zu führen und der ACG mittels Zusendung der Änderungen bekannt zu geben. Änderungen des IHP gemäß genehmigtem CAMO-Verfahren sind nur dann zulässig, wenn das LFZ unter laufender Kontrolle (controlled environment) einer CAMO steht. CAMO: Wurde die Bearbeitung/Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an eine CAMO übertragen, so ist dem Antrag ein entsprechender Vertrag beizulegen. Ergänzungen zu den Blöcken 4-8 können vom Halter ohne Genehmigung durchgeführt werden. Revisionen sind mit der Revisionsliste (Tabelle 5) zu führen und der ACG mittels Zusendung der Änderungen bekannt zu geben. Hinweis zu Block 4: Es können nur Luftfahrzeuge gleichen Types aufgenommen werden BLOCK 16: 16. Datum der Antragsstellung des IHP und Unterschrift des Halters (eigenhändig). Seite 11/11