Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation



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Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) 955.071 vom 18. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 1 (GwG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und sachlicher Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bestimmt Kriterien, bei deren Erfüllung eine Person als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG gilt. Sie legt die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation fest. 2 Nicht als Finanzintermediation gilt: a. der rein physische Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c; b. die Inkassotätigkeit; c. die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung; d. das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen; e. die Tätigkeit unter Konzerngesellschaften; f. die Tätigkeit von Hilfspersonen von in der Schweiz bewilligten oder angeschlossenen Finanzintermediären, sofern die Hilfspersonen: 1. vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen, 2. in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden, 3. ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln, AS 2009 6403 1 SR 955.0 1

955.071 Geldwäscherei Art. 2 4. vom Finanzintermediär und nicht vom Endkunden entschädigt werden, 5. beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, 6. mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben. Räumlicher Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz in der Schweiz, auch wenn sie ihre Finanzdienstleistungen ausschliesslich im Ausland erbringen; b. Zweigniederlassungen eines Finanzintermediärs mit Inkorporationssitz im Ausland, die in der Schweiz: 1. im Handelsregister eingetragen oder faktische Zweigniederlassungen sind, und 2. Personen beschäftigen, die für den Finanzintermediär berufsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus Finanzintermediationsgeschäfte abschliessen oder ihn rechtlich zu solchen verpflichten können. 2 Sie gilt nicht für Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz im Ausland, die grenzüberschreitende Finanzintermediation betreiben und Personal aus dem Ausland lediglich vorübergehend für einzelne Geschäfte in der Schweiz einsetzen. 2. Abschnitt: Als Finanzintermediation geltende Tätigkeiten Art. 3 Kreditgeschäft (Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG) Nicht als Kreditgeschäft gelten insbesondere: a. die Tätigkeit des Kreditnehmers; b. die zins- und gebührenfreie Gewährung von Krediten; c. die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder Gesellschafter, sofern die Gesellschafterin oder der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält; d. die Gewährung von Krediten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Kreditverhältnis beteiligten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu leisten; e. Kreditverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen nach Artikel 7 Absatz 5; f. die Gewährung von Krediten, die akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft erfolgt; 2

Berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation 955.071 g. das Operating Leasing; h. Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter; i. Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt. Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) 1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär: a. im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet; b. nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet; c. das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt. 2 Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder durch bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems. Art. 5 Handelstätigkeit (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG) 1 Eine Handelstätigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär für eine Vertragspartei den An- und Verkauf von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie den Geldwechsel betreibt. 2 Als Handelstätigkeit gilt auch: a. der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten; b. der börsliche Handel auf fremde Rechnung mit Rohwaren sowie der ausserbörsliche Handel auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können; c. der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen. 3 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn er durch Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 2 betrieben wird. 4 Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit. 2 SR 954.1 3

955.071 Geldwäscherei Art. 6 Weitere Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 3 Bst. e g GwG) 1 Als Finanzintermediation gilt auch: a. die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten für eine Vertragspartei; b. die Ausführung von Anlageaufträgen für fremde Rechnung im Einzelfall als Anlageberater; c. die Aufbewahrung und gegebenenfalls Verwaltung von Effekten für eine Vertragspartei; d. die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften. 2 Als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. 3. Abschnitt: Berufsmässigkeit Art. 7 Allgemeine Kriterien 1 Ein Finanzintermediär übt die Finanzintermediation berufsmässig aus, wenn er: a. pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 20 000 Franken erzielt; b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen. 3 Die Finanzintermediation für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt. 4 Die Finanzintermediation für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 20 000 Franken erzielt wird. 5 Als nahestehende Personen gelten: a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie; 4

Berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation 955.071 c. Personen, mit denen der Finanzintermediär eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat, ungeachtet einer späteren Scheidung oder gerichtlichen Auflösung; d. Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung; e. Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches 3. Art. 8 Kreditgeschäft 1 Das Kreditgeschäft wird berufsmässig ausgeübt, wenn: a. damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist. 2 Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient. 3 Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Finanzintermediation aus, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig. Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 4 immer als berufsmässig. Art. 10 Handelstätigkeit Für die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a anstelle des Bruttoerlöses auf den Bruttogewinn abgestellt. Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation 1 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Finanzintermediation wechselt, muss: a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3 11 des GwG einhalten; und b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen. 3 SR 210 5

955.071 Geldwäscherei 2 Bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzintermediären untersagt: a. neue Finanzintermediationsgeschäfte zu tätigen; b. im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen Handlungen vorzunehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Ausführungsbestimmungen Die FINMA wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 20. August 2002 4 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes wird aufgehoben. Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 4 [AS 2002 2687, 2006 1359, 2008 5613 Ziff. I 6] 6