Vom 2. Dezember 1998. Inhaltsübersicht



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Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung und der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung für den Studiengang Kommunikationsdesign der Fachrichtung Design an der Fachhochschule Dortmund Vom 2. Dezember 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S.213) und des 3 Abs. 6 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Kommunikationsdesign der Fachrichtung Design an der Fachhochschule Dortmund vom 25. März 1997 (GABl. NW. II 1998 S. 259) hat die Fachhochschule Dortmund die folgende Ordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Zweck der Feststellung, Funktionsbezeichnungen 2 Feststellungsverfahren 3 Kommissionen 4 Umfang und Gliederung der Feststellungsverfahren 5 Vorauswahl 6 Weiteres Verfahren 7 Feststellungskriterien 8 Ergebnis der Feststellungsverfahren 9 Niederschrift 10 Bekanntgabe der Entscheidungen 11 Wiederholung des Verfahrens 11 Geltungsdauer der Feststellung und Anerkennung 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung

2 1 Zweck der Feststellung, Funktionsbezeichnungen (1) Die Einschreibung für den Studiengang Kommunikationsdesign setzt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Kommunikationsdesign den Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung bzw. einer studiengangbezogenen besonderen künstlerischgestalterischen Begabung nach Maßgabe dieser Ordnung voraus. Die Bestimmungen über den Nachweis der Qualifikation (Fachhochschulreife) und den Nachweis weiterer Einschreibungsvoraussetzungen bleiben unberührt. Von der Fachhochschulreife kann abgesehen werden, wenn die Studienbewerberinnen und Studienbewerber neben einer den Anforderungen der Fachhochschulreife entsprechenden Allgemeinbildung eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung gemäß 44 Abs. 1 FHG nachweisen. (2) Der Studiengang Kommunikationsdesign gliedert sich in die Studienrichtungen Fotodesign, Grafikdesign und Objekt- und Raumdesign. Dies bedingt einen studienrichtungsbezogenen Prüfungsablauf, in dem die studiengangbezogene Eignung bzw. Begabung ausschließlich für die entsprechende Studienrichtung festgestellt wird. Bewerbungen für mehr als eine Studienrichtung sind zulässig. (3) In den Feststellungsverfahren sollen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nachweisen, daß sie die künstlerisch-gestalterische Eignung bzw. eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung besitzen, die das Erreichen des Studienziels erwarten läßt. (4) Alle in dieser Prüfungsordnung nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden gemäß 8 Abs. 8 FHG von Frauen in der weiblichen Form und von Männern in der männlichen Form geführt. 2 Feststellungsverfahren (1) Die Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung bzw. zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung werden für Studienbewerber, die ein Studium im Studiengang Kommunikationsdesign an der Fachhochschule Dortmund aufnehmen wollen, jährlich einmal durchgeführt. (2) Die Zulassung zum Verfahren setzt eine Bewerbung voraus. Die Bewerbung muß, für das Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung bis zum 1. Januar (Ausschlussfrist) eines jeden Jahres, für das Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen künstlerisch-gestalterischen Eignung bis zum 1. März (Ausschlussfrist) eines jeden Jahres, mit den erforderlichen Unterlagen dem Dekan des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund vorliegen. (3) Zur Bewerbung gehören ein vom Bewerber ausgefüllter Vordruck mit Angabe der Daten der Vorbildung sowie einer Erklärung des Bewerbers, ob er sich zum Verfahren zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung oder zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung bewirbt und ob er bereits an einem entsprechenden Feststellungsverfahren teilgenommen hat. Es ist anzugeben für welche Studienrichtung bzw. für welche Studienrichtungen die Bewerbung erfolgt.

3 (4) Nach Abschluß der Bewerbungsfrist werden den Bewerbern vom Fachbereichsrat festgesetzte Abgabetermine für Arbeitsproben mitgeteilt. Die Arbeitsproben bestehen aus studienrichtungsbezogenen Sach- und Naturdarstellungen, fotografischen, grafischen und objekt- und raumbezogenen Darstellungen nach näherer Maßgabe des Fachbereichs und freien oder angewandten Arbeiten, mit denen die Bewerber ihre besonderen gestalterischen Interessen und Fähigkeiten nachweisen sollen. In der Studienrichtung Fotodesign werden anstelle einer späteren Klausurarbeit Hausaufgaben nach Maßgabe der Kommission gestellt. Den Arbeitsproben und Hausaufgaben ist eine Liste der Arbeiten in doppelter Ausfertigung sowie eine schriftliche Erklärung der Studienbewerber beizulegen, dass sie die Arbeiten selbständig angefertigt haben. (5) Die Mappe mit den Arbeitsproben werden den Bewerbern nach Abschluß des Feststellungsverfahrens zurückgegeben. Für die Abholung der Mappe mit den Arbeitsproben wird vom Fachbereich Design eine Frist von einem Monat gesetzt. Eine nicht abgeholte Mappe mit Arbeitsproben wird nach Ablauf der gesetzten Frist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. 3 Kommissionen (1) Zur Durchführung der Feststellungsverfahren wird bei der Fachhochschule Dortmund in jedem Jahr im Fachbereich Design für jeden Termin und für jede Studienrichtung eine Kommission oder es werden mehrere Kommissionen gebildet. (2) Einer Kommission gehören mindestens drei Professoren als Fachvertreter an, die vom Fachbereichsrat gewählt werden. Für jedes Mitglied soll ein Stellvertreter gewählt werden. (3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein vom Fachbereichsrat gewähltes Mitglied der Kommission. Die Kommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung; sie ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 5 Abs. 4 und 7 bleiben unberührt. 4 Umfang und Gliederung der Feststellungsverfahren Die Feststellungsverfahren gliedern sich in zwei Verfahrensstufen: 1. Eine Vorauswahl aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsproben gemäß 5; 2. Ein weiteres Verfahren gemäß 6. 5 Vorauswahl (1) Zur Vorauswahl werden Studienbewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach 2 erfüllen. (2) In der Vorauswahl wird aufgrund der Bewertung der Arbeitsproben und der Hausaufgabe (in der Studienrichtung Fotografie) über die Zulassung zum weiteren Verfahren entschieden. Zugelassen werden Studienbewerber, wenn sie aufgrund ihrer Arbeitsproben für die gewünschte Studienrichtung des Studiengangs Kommunikationsdesign nicht eindeutig als ungeeignet erscheinen. (3) Soweit aufgrund der Arbeitsproben die studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung eindeutig festgestellt werden kann, wird sie ohne Teilnahme an dem

4 weiteren Verfahren zuerkannt. Die Feststellung der besonderen künstlerischgestalterischen Begabung kann nur in der zweiten Verfahrensstufe durch einstimmigen Beschluß der zuständigen Kommission getroffen werden. (4) Die Entscheidung, ob ein Studienbewerber eindeutig als ungeeignet erscheint (Absatz 2 Satz 2), und die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 können nur einstimmig getroffen werden. Im Übrigen gilt 7 entsprechend. (5) Die am weiteren Verfahren teilnehmenden Studienbewerber werden spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen. 6 Weiteres Verfahren (1) In einem weiteren Verfahren ist von den Studienbewerbern in der Studienrichtung Fotodesign ein Kolloquium von maximal 20 Minuten Dauer zu den von ihnen vorgelegten freien Arbeiten, der Hausaufgabe und zu ihrer künstlerisch-gestalterischen Entwicklung abzuleisten; in den Studienrichtungen Grafikdesign und Objekt- und Raumdesign eine fachspezifische Klausurarbeit mit künstlerisch-gestalterischer Aufgabenstellung von 5 bis 6 Zeitstunden Dauer zu fertigen. (2) Der Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung zur Aufnahme des Studiums im Studiengang Kommunikationsdesign sind unbeschadet der Regelung des 5 Abs. 3 zugrunde zu legen: 1. die Arbeitsproben; 2. das Ergebnis der Klausurarbeit oder der Hausaufgabe und des Kolloquiums. 7 Feststellungskriterien (1) Für die Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung sind die Arbeitsproben und das Ergebnis der Klausurarbeit oder der Hausaufgabe und des Kolloquiums nach den folgenden Kriterien zu beurteilen: Qualität der konzeptionellen Umsetzung, der technischen Realisierung, der Originalität und Kreativität, der Wahrnehmungssensibilität, der Vorstellungsfähigkeit und der Darstellungsfähigkeit. (2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Kriterien fließen in die Note ein, die von den Mitgliedern der Kommission getrennt für die Arbeitsproben und das Ergebnis der Hausaufgabe und des Kolloquiums bzw. der Klausurarbeit zu vergeben ist. Die Noten reichen von 1 bis 5; zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Aus der Bewertung der Arbeitsproben und der Bewertung der Klausurarbeit bzw. der Hausaufgabe und des Kolloquiums wird jeweils eine Durchschnittsnote und aus den Durchschnittsnoten der Kommissionsmitglieder eine Gesamtdurchschnittsnote gebildet. Der Bewertungsdurchschnitt wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.

5 8 Ergebnis der Feststellungsverfahren Studienbewerber, die einen Bewertungsdurchschnitt von schlechter als 4,0 erhalten, wird die studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung nicht zuerkannt. Studienbewerbern, die unter den Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 3 ein Studium im Studiengang Kommunikationsdesign aufnehmen wollen, wird die besondere künstlerischgestalterische Begabung zuerkannt, wenn ein Bewertungsdurchschnitt von besser als 1,7 erreicht wird. Soweit im Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen gemäß 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz - HZG eine Vorabquote gebildet wird, entscheidet die Kommission zugleich über die Zugehörigkeit zu dieser Quote und die Rangfolge der einzelnen Bewerber (Reserveliste). 9 Niederschrift Über den Ablauf des Verfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort des Feststellungsverfahrens, die Namen der beteiligten Mitglieder der Kommission, der Name des Studienbewerbers sowie die Entscheidung und die Einzelnoten der Kommissionsmitglieder und die Gesamtdurchschnittsnote nach 7 ersichtlich sein müssen. 10 Bekanntgabe der Entscheidungen Die Entscheidung der Kommission über die Ergebnisse des Verfahrens wird den Studienbewerbern vom Fachbereich schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Entscheidungen werden durch die Bekanntgabe der Gesamtdurchschnittsnote begründet. Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Wiederholung des Verfahrens Studienbewerber, deren studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung nicht festgestellt worden ist, können frühestens zum Termin des nächsten Jahres erneut an einem Verfahren zur Feststellung der Eignung oder der besonderen Begabung teilnehmen. 12 Geltungsdauer der Feststellung und Anerkennung (1) Die Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung oder der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung erstreckt sich auf die entsprechende Studienrichtung des Studiengangs Kommunikationsdesign der Fachrichtung Design. Sie gilt in der Regel für die drei auf die Feststellung folgenden Einschreibungstermine. Bei Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Grundgesetz verlängert sich die Frist entsprechend. In begründeten Fällen kann die Kommission die Geltungsdauer verlängern.

6 (2) Die Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung oder die Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens an einer Universität - Gesamthochschule - oder an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen für eine vergleichbare Studienrichtung der Fachrichtung Design getroffen wurde, wird von der Fachhochschule für diese Studienrichtung anerkannt. Feststellungen aufgrund entsprechender Verfahren in anderen Ländern oder Feststellungen in anderen Studienrichtungen können auf Antrag ganz oder teilweise von der für diese Studienrichtung zuständigen Kommission anerkannt werden, soweit sie in ihren Anforderungen gleichwertig sind. 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Abl. NRW.) veröffentlicht. Für das Verfahren zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung der Jahre 1998 und 1999 wird abweichend von 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Spiegelstrich, als Bewerbungsfrist der 1. April des jeweiligen Jahres (Ausschlussfrist) festgesetzt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Design vom 24.06.1998 und des Senats der Fachhochschule Dortmund vom 18.11.1998 sowie der Genehmigung des Rektors der Fachhochschule Dortmund vom 2.12.1998. Dortmund, den 2. Dezember 1998 Der Rektor der Fachhochschule Dortmund Prof. Dr. Kottmann