Protokoll der 3. Sitzung des Reformausschuss des 55. Studierendenparlaments der Universität Münster am 6. 3. 2013



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Transkript:

Protokoll der 3. Sitzung des Reformausschuss des 55. Studierendenparlaments der Universität Münster am 6. 3. 2013 Beginn 18.16h Anwesende stimmberechtigte Mitglieder: Marius Kühne (CampusGrün) Tobias Heinze (CampusGrün) Dominik Schlepphorst (JuSoHSG) Matthias Wiech (JuSoHSG) ab 19.00h: Jörg Rostek (ufafo) Weitere Anwesende: Matthias Brune (ZWA-Vorsitzender) Mauritz Hagemann (stellvertretender ZWA-Vorsitzender) 1. Begrüßung Dominik begrüßt die anwesenden Mitglieder und insbesondere Matthias Brune und Mauritz Hagemann. 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit Dominik stellt die Beschlussfähigkeit bei vier anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern fest. 3. Feststellung der Tagesordnung Als Tagesordnung wird folgende festgestellt: 1. Begrüßung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Wahl einer Redeleitung 5. Wahl einer Protokollantin / eines Protokollanten 6. Beschluss alter Protokolle 7. Bericht ZWA 8. Antrag Kommunikation des Präsidiums 9. Sonstiges 4. Wahl einer Redeleitung Marius wird einstimmig als Redeleitung bestimmt. 5. Wahl einer Protokollantin / eines Protokollanten Dominik wird einstimmig als Protokollant gewählt. 6. Beschluss alter Protokolle Das Protokoll der 2. Sitzung vom 23. 01. 2013 wird einstimmig beschlossen. 7. Bericht ZWA Matthias Brune beginnt, seine Kritikpunkte an der Wahlordnung darzulegen. - zu 4 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit):

o nach 4 sind die Mitglieder der Studierendenschaft, die am 35. Tag vor dem 1. Wahltag an der Hochschule eingeschrieben sind, wahlberechtigt und wählbar o Diese Vorschrift ist insbesondere bei Nachrückern problematisch, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht immatrikuliert sind. Die 35 Tage Frist sei aber nicht mehr aktuell und nicht mehr erforderlich, da das Wählerverzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten aufgeführt sind, heutzutage elektronisch erstellt wird und das früher erforderliche langwierige Drucken entfällt. Demnach könne die Frist hier verkürzt werden. Es sollte Rücksprache mit Schloss, um zu klären, in wie weit eine Verkürzung möglich sei. - Zu 5 (Wahlorgane): o zu Abs. 2: o zu Abs. 4: momentan werden, obwohl dies in der Vorschrift festgelegt ist, keine StellvertreterInnen gewählt. Möglich wäre es, evtl. Wahlhelfer als StellvertreterInnen zu bestimmen Die Wahlordnung enthält darüber hinaus keine Regelung zum Honorar, die Verteilung des Geldes lege zur Zeit der Wahlleiter fest Die Frist zur Wahl des ZWA sollte verlängert werden. Momentan beträgt diese spätestens 49 Tage vor der Wahl (beachte: Beschlussempfehlung aus dem letztjährigen RA!). Dies sollte jedoch auf 70 Tage vor der Wahl erhöht werden. In der Wahlordnung müsse kodifiziert werden, dass der ZWA-Vorsitzende gleichzeitig Wahlleiter ist Die Frist zur Wahl eines Wahlleiters sollte vorverlegt werden (momentan: 40. Tag vor Beginn der Wahl). Matthias Brune schlägt als Regelung vor, dass der ZWA binnen 14 Tagen nach seiner Wahl eine konstituierende Sitzung abhält. - 6 (Wahlberechtigtenverzeichnis) dieser sei eindeutig zu lang, auszukoppeln sei vor allem die Passage ab: Ein weiteres Wahlberechtigtenverzeichnis enthält neben diesem zusätzlich sämtliche Studienfäher [ ]. Diese Passage sei besonders wichtig, da das zweite Wahlberechtigtenverzeichnis mit der Angabe der Studienfächer aller Studierenden unverzichtbar sein, um herauszufinden, ob z.b. die Fachschaftskandidaten passiv wahlberechtigt sind. Diese Frage stellt sich insbesondere beim 2 Fach Bachelor auch hier ist die Frist der Erstellung eines Wahlberechtigtenverzeichnisses kongruent zu 4 nach vorne zu verlagern Es wird vorgeschlagen, zunächst ein vorläufiges Verzeichnis anzufertigen, in dem man nachgucken kann, ob und wo man wahlberechtigt / wählbar ist.

Das endgültige Wahlberechtigtenverzeichnis solle dann später erstellt werden, hier sei Rücksprache mit dem Schloss geboten, wie schnell dies erstellt werden könne. Insbesondere existiert dann bereits ein vorläufiges Verzeichnis, das man nur aktualisieren müsse. Als Frist wird vorgeschlagen, das vorläufige Verzeichnis 5 Wochen vorher zu erstellen, das endgültige dann eine Woche vor der Wahl. Gleichzeitig müssten dann die Fristen in Abs. 3 und Abs. 3 angepasst werden. - 17 Abs. 3 streichen, da quatsch (strafbar) - zu 7 (Wahlbekanntmachung): o zu Abs. 2: - zu 8 (Wahlbewerbung) o Zu Abs. 4: Die Frist sollte hier an die Erstellung eines vorläufigen Wahlverzeichnisses angepasst und demnach Frist vorverlegt werden Matthias Wiech wirft ein, ob die Information des vorläufigen Wahlverzeichnisses evtl. online möglich gemacht werden können. Dem stehen jedoch zumindest einige technische und datenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. dort steht, dass die Wahlen durch Plakate bekanntzumachen sind. Matthias Brune stellt die Frage, ob es sinnvoll sei, dies beizubehalten. Es könnte darüber diskutiert werden, dies durch modernere Formen der Mindestbekanntmachung (Mail, Homepage) zu ersetzen. Wenn das Erfordernis der Plakate beibehalten wird, sollte über eine Ergänzung nachgedacht werden, dass Plakate in den Fachschaften, dem AstA und dem Schloss aufzuhängen sind Marius merkt an, dass dies bereits im Wortlaut in angemessener Weise enthalten sein könne Die Frist zur Wahlbewerbung sollte etwas vorverlegt werden (zurzeit: 21 Tage vor dem 1. Wahltag) um mehr Zeit zum Drucken und zur Bereinigung der Stimmzettel zu haben Matthias schlägt vor, die Frist von Montag auf Freitag (also 24 Tage vor dem 1. Wahltag) vorzuverlegen Die Regelung enthält keine Regelung der Rechtsfolge. Daher ist eine Zweifelsregelung erforderlich, ob der Kandidat bei mehrfacher Bewerbung von allen Wahllisten zu streichen ist oder ob nur die erste Bewerbung gültig ist. Marius schlägt vor, wenn der Wille der Person nicht zu klären sei, solle er von allen Wahllisten zu streichen sein.

o zu Abs. 9: o Zu Abs. 7: - zu 12 (Stimmabgabe): - Zu 13 (Briefwahl): Hier sind die Wörter so vorhanden zu streichen, da heutzutage jeder eine Telefonnummer besitze Matthias schlägt vor, Abs. 9 auf Abs. 5 vorzuverlegen. Momentan sei in Abs. 9 geregelt, wann eine Wahlbewerbung ungültig sei, in Abs. 5 und Abs. 6 sind die Rechtsfolgen eine ungültigen Bewerbung geregelt. Abs. 9 sollte also vor diesen stehen. Fraglich ist überdies, welchen Sinn der Satz beginnend mit Allerdings muss... macht. Hier sei darüber nachzudenken, ob dieser gestrichen wird. Darüber hinaus sei darüber Nachzudenken, ob die Regelung zum Verbot von Listen bei der StuPa-Wahl zu erneuern ist. Momentan wird eine Liste nicht zur Wahl zugelassen, wenn 10 % einer Liste, jedoch mindestens 3, aber höchstens 8 Personen, konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass die Personen die Unterschrift nicht eigenhändig getätigt haben. Es wird angeregt, strenger durchzugreifen und bei weniger Fälschungen ein Verbot anzunehmen, da man immer weniger Personen erwischt, als es tatsächlich der Fall ist? Jörg sagt, eine Differenzieren zwischen Leuten, die auf der Liste stehen wollen, und Leuten, die ungewollt auf Listen stehen, sei notwendig. Dem pflichtet Matthias Brune bei und meint, wenn eine tatsächliche Fälschung gegen den Willen des Betroffenen vorliegt, sollte die Liste sofort ausgeschlossen werden. Sinn der Vorschrift sei es, die Leute zu schützen, die auf der Liste stehen, obwohl sie dies nicht sollen. Jörg regt an, wenn man nicht selbst unterschreibt, sollte man eine Vollmacht an den Listenverantwortlichen ausstellen müssen. hier sollte ergänzt werden, dass bei Bekanntgabe der endgültigen Wahlbewerber auch gleichzeitig die Listenreihenfolge bekannt gegeben wird die Wahlberechtigung sollte mit jedem Lichtbildausweis nachgewiesen werden können, nicht wie heute ausschließlich mit dem Studierendenausweis. Es gebe faktisch keine Fälschungsmöglichkeit einer zweiten Stimmabgabe (einmal Studiausweis, einmal Führerschein vorzeigen), da die Stimmabgabe an einer Urne sofort online verzeichnet wird. hier seien die Frist anzupassen. Momentan muss der Antrag auf Briefwahl spätestens am 3. Tag vor dem 1. Wahltag erfolgen, bei Posteingang 10 Tage

vor dem 1. Wahltag. Dies ist insbesondere nicht realisierbar, wenn man im Ausland ist. Zum Schutz derer sei es also besser, die Frist vorzuverlegen. Dominik sieht als problematisch, dass man dann den Briefwählern aus Deutschland evtl. das Wahlrecht versagt, obwohl dort die derzeitige Frist eingehalten werden kann. Jörg wirft die Möglichkeit einer Online-Lösung in den Raum. Dagegen spricht aber einerseits die Rechtssicherheit, andererseits ist so auch keine eidesstattliche Erklärung möglich. Es wird trotzdem erwogen, evtl. eine Online-Abstimmung als Ausnahmemöglichkeit zuzulassen. Jörg spricht sich darüber hinaus generell für eine Online-Lösung der gesamten Wahl aus. Würde dies über die Uni laufen, bekäme die Wahl mehr Autorität, eine höhere Wahlbeteiligung und einen einfacheren Zugang. Diese Vorgehensweise wäre auch für die Uni interessant, da sie an die Wahl einen Fragebogen anknüpfen könne, der insbesondere für die Statistiker interessant wäre. Problematisch sind jedoch ebenfalls wieder die Rechtssicherheit von Online-Wahlen sowie überhaupt die technische Umsetzung. - Zu 14 (Wahlsicherung, Auszählung der Stimmen) o zu Abs. 2: hier sei keine Fristbestimmung nötig, die Passage am vierten Tag vor dem ersten Wahlgang sei überflüssig und könne gestrichen werden Der letzte Satz Der Zentrale Wahlausschuss bestimmt die betreffenden Personen spätestens bis unmittelbar vor dem jeweiligen Wahltag und hält deren Namen und Anschriften im Protokoll fest; ebenso werden Wahlhelferinnenwechsel/Wahlhelferwechsel protokolliert. sei praktisch nicht möglich, vor allem wenn es beispielsweise krankheitsbedingte Absagen gibt. Die Passage sollte in dem Sinne formuliert werden, dass der Wahlleiter dafür zu sorgen hat, dass WahlhelferInnen an Urnen sitzen und Personalwechsel festhält. o Generell kann in der Wahlordnung erheblich viel Platz gespart werden, wenn Zentraler Wahlausschuss durch ZWA ersetzt wird o Weiterhin ist generell zu überlegen, ob Öffnungszeiten der Urnen in die Wahlordnung reingeschrieben werden sollen. Matthias Brune hält lediglich einen Endtermin, Freitag um 14 Uhr, für sinnvoll, da dann früher mit der Auszählung begonnen werden kann und später als 14 Uhr am Freitag die Wahlbeteiligung ohnehin quasi nonexistent ist. o Sonst sollte jedoch keine festen Termine in die Wahlordnung geschrieben werden, da die unterschiedlichen Gegebenheiten an den Standorten unterschiedliche Öffnungszeiten nach sich ziehen. Es sei höchstens darüber nachzudenken, Mindestöffnungszeiten festzulegen. - zu 15 (Bekanntmachung des Wahlergebnisses):

- Zu 16 (Wahlprüfung): o Zu Abs. 6: Matthias fordert, die Frist der Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf 72 Stunden nach der Wahl (anstatt momentan 48 Stunden) zu erhöhen. Das Einhalten der Frist sei praktisch unmöglich und führe zu Fehlern, insbesondere da die ASV- und Fachschaftswahl auch ausgewertet werden muss. Für eine sichere und fehlerfreie Auszählung sei demnach eine längere Frist angebracht. Jörg hat Probleme damit, dass das neu gewähltes Parlament über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet, da es an dieser ja gerade beteiligt sei. Als Alternative denkt er über eine Art Ältestenrat nach. Dagegen bringt Matthias Brune ein, dass dies nicht möglich sei. Zum Parlament gebe es bzgl. der Entscheidungen über die Einsprüche keine Alternative, die Wahlgesetze des Bundes / der Länder sähen ebenfalls vor, dass das Parlament über Einsprüche entscheidet. Des Weiteren meint Jörg, über die Stellungnahme, die der ZWA bzgl. des Einspruchs abgeht, sollte der Ausschuss abgestimmt haben. Hier sollte klarstellend hinzugefügt werden, dass der Beschluss über über das Ausscheiden eines StuPa-Mitglieds mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, um voll wirksam zu sein. - Zu 17 (Sanktionen bei Verstoß gegen die Wahlordnung): Der letzte Satz ist überflüssig, denn ein rechtswidriger Entzug wird kraft Gesetzes aufgehoben Der Paragraf ist höchst verfassungswidrig, da das Strafrecht Bundeskompetenz ist Es wird beschlossen, die weitere Besprechung zu vertragen. Die Punkte sollen in der nächsten Sitzung einzeln durchgegangen werden. 8. Antrag Kommunikation des Präsidiums Der TOP wird vertagt. 9. Sonstiges Die nächste Sitzung wird am 20.03. um 18 Uhr s. t. stattfinden. Die Sitzung wird um 20.32h offiziell beendet.