Übersicht FMedG 2014. Bisherige Regelung Im Ministerrat beschlossener Entwurf Entwurf November 2014



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Transkript:

Übersicht FMedG 2014 Bisherige Regelung Im Ministerrat beschlossener Entwurf Entwurf November 2014 VfGH EGMR Konsequenz ohne Novelle Samenspende in vivo nur für Heterosexuelle Nun auch für Lesben Nun auch für Lesben x - Wurde erlaubt und muss erlaubt bleiben IVF nur für Heterosexuelle Nun auch für Lesben Nun auch für Lesben - - Wäre erlaubt aber könnte IVF nur bei med. Ind. (ultima ratio) Samenspende durch Dritte bei IVF verboten Ultima ratio für alle Paare Ultima Ratio nur bei Heterosexuellen verboten werden - - Ultima Ratio Regelung würde fallen erlaubt erlaubt - - Wie bisher Eizellspende verboten Erlaubt mit Altersober- und Untergrenze Erlaubt mit Altersobergrenze - Keine Notwendigkeit im Jahr 2011 Wie bisher 1

PID: soweit erforderlich für die Herbeiführung der Schwangerschaft PID nur: nach 3 genetisch bedingten Fehl- oder Totgeburten, nach 3 fehlgeschlagenen Versuchen einer In-Vitro- Fertilisation, oder Erlaubt bei: Siehe Spalte links - Urteil für Italien, nicht gültig in Österreich, könnte so kommen, muss aber nicht sein. Wie bisher bei begründetem Verdacht auf eine nicht behandelbare Erbkrankheit, die so schwerwiegend ist, dass eine Fehlgeburt zu erwarten ist, dass das Kind nach der Geburt nur mit intensivmedizinischer Technik am Leben erhalten werden könnte, oder dass das Kind dauernd starke nicht behandelbare Schmerzen hätte. plus: drei oder mehr erfolglose Versuche eine medizinisch unterstützend Fortpflanzung????? (z.b. Insemination in vivo) - In die Gentechnik-Ethikkommission wird ein Kinderarzt aufgenommen - 1) DREI Urteile der Gerichtshöfe: Samenspende für Lesben in vivo Italien: PID EGMR - Eizellspende: PID braucht Gentechnik- Ethikkommission - - - wäre ein Nachteil Abstammung des Kindes von lesbischen Partnerinnen wäre ungeregelt. 2

1. Der EGMR hat das Verbot der Eizellspende aus dem Blickwinkel des Jahres 2011 bestätigt 2. Der EGMR hat aufgetragen, sich laufend mit den Bedenken und Entwicklungen in diesem Bereich auseinanderzusetzen. 3. Gerade diese Auseinandersetzung hat aber nicht stattgefunden, könnte aber beweisen, dass die Bedenken aus 1999 weiter aktuell, ja sogar bestätigt sind. Gerade weil die Eizellspende mit wesentlich höheren gesundheitlichen, psychosozialen und Missbrauchs-Risiken für alle drei Beteiligten (Kinderwunschpatientin, Eizellspenderin und Kind) verbunden ist, ist eine Ungleichbehandlung zur Samenspende nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. 2) Der neue Entwurf: Übersicht Was der Entwurf nicht vorsieht: Eizellspende für Profit Leihmutterschaft IVF f Alleinstehende Social Egg freezing Verbot des Leihmutterschaftstourismus? Kann Leihmutterschaft für Homosexuelle über die Gerichte kommen? Entwurf ist abzulehnen: 1) Minimalvariante: Wiedereinführung der ultima ratio Regel und der Fremdsamenspende nur im In-vivo-Verfahren: Wiedereinführung der 2 Abs 2 (ultima ratio Regel) und 3 Abs 1 (Samen und Eizellen des Paares) und Abs 2 (Fremdsamenspende in vivo) Öffnung des FMedG für lesbische Paare: Erweiterung des 2 Abs 1: Eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Personen zulässig ABER nur im Bezug auf die Fremdsamenspende in vivo: Erweiterung des 3 Abs 2 Für die Methode nach 1 Abs 2 Z 1...,... nicht fortpflanzungsfähig ist bzw wenn sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zweier Frauen in Anspruch genommen wird. 3

Erläuterungen: - Rechtlich ist nur eine minimale Änderung wirklich erforderlich (Wiedereinführung der ultima ratio Regel und Korrektur der Fremdsamenspende in vivo) - Die Präimplantationsdiagnostik ist abzulehnen, weil sie immer zur Selektion des Kranken und nie zur Therapie der Krankheit führt. - Die Eizellspende ist abzulehnen, da sie wesentliche gesundheitliche, psychosoziale und Missbrauchs-Risiken für alle Beteiligten (Kinderwunschpatientin, Eizellspenderin und Kind) mit sich bringt. Eine Ungleichbehandlung zur Samenspende ist nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Wenn schon nicht ablehnen, dann wesentlich überarbeiten: 2) To-do bei Überarbeitung des Entwurfs: Ersatzloses Streichen der PID bei unerklärter Unfruchtbarkeit: Die 2a Abs 1 Z 2 und Z 3 sind ersatzlos zu streichen (PID bei unerklärter Unfruchtbarkeit). Präimplantationsdiagnostik 2a. (1) Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn 1. nach drei oder mehr Übertragungen entwicklungsfähiger Zellen keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte oder 2. zumindest drei ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatten oder 3. auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt. (2) Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es 1. nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder 2. schwerste Hirnschädigungen aufweist oder 3. auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann. (3) Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere Untersuchungsmethoden zur Auswahl stehen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, darf zunächst nur diejenige Untersuchung vorgenommen werden, die in einem früheren Stadium ansetzt oder die weniger invasiv ist. (4) Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Zwecke des Abs. 1 unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist. 4

(5) Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Abs. 1 genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß 88 Abs. 2 Z 2a GTG. Explizites Verbot des Leihmutterschaftstourismus Einschränkung der eug. Ind. auf dieselben Kriterien wie bei der PID neu. Verschärfen der PID bei genetischer Erbkrankheit: o 2a Abs 2 Z 2 ist ersatzlos zu streichen (Hirnschädigung) o Änderung des 2a Abs 2 Z 1 trotz den ständigen... Hilfsmittel nicht am Leben erhalten werden kann... Ersatzloses Streichen der Eizellspende: 2b Abs 2 ersatzlos streichen (Eizellspende) und alle damit zusammenhängenden Änderungsvorschläge wie 3 Abs 3 ua o Bloß alternativ: In 7 Abs 1 ist festzuhalten Die Beratung der Kinderwunschpatientin sowie der Eizellspenderin ist jeweils durch von einander unabhängigen Ärzten durchzuführen. Unbefangenheit der Experten des Gentechnikausschusses sicherstellen: Nach 88 GTG ist die Unbefangenheit der Ausschussmitglieder zu garantieren und einzufügen: Zur Wahrung der Unbefangenheit der Experten bei der Prüfung von Anträgen hat ein Experte sich durch eine unabhängige fachlich qualifizierte Person bei der Prüfung und Entscheidung vertreten zu lassen, wenn er durch die Entscheidung persönlich betroffen ist. Ziffernmäßige Beschränkung der zu befruchtenden Eizellen: 10 ist zu ergänzen: Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen auf einmal nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung pro Transfer für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstütze Fortpflanzung notwendig sind. Das sind maximal drei Eizellen. Definition der Lebensgemeinschaft: 2 Abs 1 sollte lauten: Eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft von zwei Personen zulässig. Ausbau des Auskunftsrecht bei Fremdsamenspende: In 20 sollte medizinisch gestrichen werden, sodass in allen begründeten Ausnahmefällen der gesetzliche Vertreter Auskunftsrecht hinsichtlich des Samenspenders des Kindes eingeräumt bekommt. 20 Abs 2. Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen nach 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen. Erläuterungen: 5

A. Wesentliche Überarbeitung der Beschränkungen der PID: - Der geänderte Entwurf ist noch ungenauer als die Version im Begutachtungsverfahren: Es stimmt nicht, dass die PID beschränkt wird: In der geänderten Fassung stellt der Entwurf nur Hürden auf (3malige Fehlgeburt oder 3maliger Fehlversuch oder genetische Disposition für eine Erbkrankheit). Wenn die aber erfüllt sind, dann kann alles außer dem Geschlecht untersucht werden. - Wenn man die PID nicht ganz ablehnt, dann muss man genau schauen, ob die Beschränkungen auch halten. Das funktioniert bei der Indikation wegen unerklärter Unfruchtbarkeit (Z 1 mehrfache Fehlversuche, Z 2 mehrfache Fehlgeburten) nicht, weil man ja nicht weiß, wonach man sucht. Daher werden möglichst viele Eizellen befruchtet und möglichst genau angeschaut, um den fittesten Embryo unter ihnen auszuwählen. Dabei entsteht immer mehr Information als bloß jene, welche die Herbeiführung der Schwangerschaft verhindern würde. Die Indikationen der Z 1 und Z 2 sind daher jedenfalls zu streichen. Dazu im Detail: Der Entwurf sieht im Wesentlichen zwei unterschiedliche Indikationen für die PID vor. Die elterliche Disposition ( 2a Abs 1 Z 3) und die unerklärte Unfruchtbarkeit ( 2a Abs 1 Z 1 und Z 2). Bei der elterlichen Disposition wissen die Eltern, dass sie eine genetische Disposition zur Übertragung einer schweren Erbkrankheit haben. Bei der unerklärten Unfruchtbarkeit weiß man gerade nicht, warum es zu keiner Schwangerschaft kommt oder mehrere Fehlgeburten erlitten werden mussten. Während man also bei der elterlichen Disposition weiß, wonach man sucht, ist das bei unerklärter Unfruchtbarkeit gerade nicht der Fall. Die Gründe sind vielschichtig und können vor allem jedes Mal andere sein. Daher werden auch möglichst viele Eizellen befruchtet und umfassend angeschaut, um den fittesten Embryo unter ihnen auszuwählen. Die übrigen verkümmern. Während also bei elterlicher Disposition zumindest theoretisch eine Beschränkung möglich scheint, sprechen insbesondere drei Gründe gegen die Zulassung der PID wegen unerklärter Unfruchtbarkeit: A. Sie lässt sich nicht beschränken und fördert immer mehr Information zu Tage, als man erlaubter Weise wissen darf. B. Es ist wissenschaftlich bis heute nicht belegt, dass diese Methode tatsächlich erfolgreich zu mehr Schwangerschaften führt. C. Und sie bevorzugt ungerechtfertigter Weise die künstliche Befruchtung, denn jede Schwangerschaft - egal ob künstlich, unterstützt oder natürlich empfangen - birgt das Risiko einer unerklärten Fehlgeburt oder eines Kindes mit neu entstandenem genetischen Defekt. Es wird daher nicht lange dauern, bis man rechtlich die IVF für alle Frauen einfordern wird, um ihnen die PID zur "Überprüfung der Herbeiführung einer Schwangerschaft" zu ermöglichen. - Aber auch bei der Definition der Erbkrankheiten ist nach zu schärfen: Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine schwere Hirnschädigung, die weder den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik etc. nach Z 1 noch schwerste Schmerzen nach Z 3 verursacht, als eine zusätzlich Indikation für eine PID angeführt werden soll. 6

- Zudem muss man sich dem Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen Dr. Buchinger anschließen, dass nur jene Erbkrankheiten in Betracht kommen, aufgrund derer das Kind trotz sta ndigem Einsatz moderner Medizintechnik oder fortdauernden Einsatz anderer, seine Lebensfu hrung stark beeintra chtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel nicht am Leben erhalten werden kann oder dauerhaft an nicht behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird. B. Gleiche Beschränkung aller direkten und indirekten Untersuchungen zur Selektion von Embryonen: Alle Untersuchungen, die Entscheidungsgrundlage dafür sind, ob eine entwicklungsfähige Zelle nach Beginn der Befruchtung (Eindringen des Samens in die Eizelle) implantiert oder verworfen wird, sollten den gleichen Beschränkungen unterliegen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier zwischen direkten Untersuchungen an der entwicklungsfähigen Zelle (PID im engeren Sinn) und indirekten Untersuchungen (zb Polkörperdiagnostik) unterschieden werden soll. Das Ergebnis, nämlich die Selektion des Embryos, ist ja das Gleiche. Auch die Bioethikkommission hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes EINSTIMMIG eine einheitliche Regelung der direkten und indirekten genetischen Untersuchungen der Eizelle nach Eindringen des Samens empfohlen (siehe Pkt 3 der Empfehlung). Konsequenterweise muss daher auch die Definition der Präimplantationsdiagnostik angepasst werden, und alle genetischen Untersuchungen der Eizelle nach Eindringen des Samens (Imprägnation) oder anderen Zellen, die im Zuge der Weiterentwicklung der imprägnierten Eizelle entstehen, umfassen. So auch die Bioethikkommission in Pkt 3 ihrer Empfehlungen. Dagegen wird gerne behauptet, dass die Polkörperdiagnostik schon heute zulässig sei und man wolle an dieser Rechtslage nichts ändern. Tatsächlich ist es aber umstritten, ob die Polkörperdiagnostik wirklich zulässig ist und vor allem bis zu welchem Zeitpunkt. Die wesentliche Frage nämlich ist: Ab wann unterliegen Untersuchungen den Beschränkungen des FMedG (insb. der PID)? Die Bioethikkommission empfiehlt einstimmig ab Eindringen des Samens in die Eizelle (siehe Stellungnahme der BEK zum Entwurf). Der Entwurf nimmt die Polkörperdiagnostik nach Eindringen des Samens aber vor Vereinigung der Kerne gänzlich aus dem FMedG raus. Hintergrund ist die Argumentation von Hengstschläger, der von der entwicklungsfähigen Zelle bzw dem Embryo erst ab Vereinigung der Kerne von Ei- und Samenzellen spricht. Das sind einige Stunden nach Eindringen des Samen in die Eizelle und vor allem nach Freisetzen des 2. Polkörpers. Diesen braucht Hengstschläger aber für seine Polkörperdiagnostik. Bei dieser können die Chromosomen der Eizelle untersucht werden und daher schon vieles erkannt werden. Ethisch ist die Polkörperdiagnostik zu diesem Zeitpunkt aber genauso bedenklich wie die PID, weil sie ebenso zum Wegwerfen von Embryonen führt. Es ist vollkommen inkonsequent, die PID stark zu beschränken und die Polkörperdiagnostik in diesem Entwicklungsstadium nicht. C. Überdenken der Eizellspende: Es gibt überhaupt keinen dringenden Handlungsbedarf für die Zulassung der Eizellspende: 4. Der EGMR hat das Verbot der Eizellspende aus dem Blickwinkel des Jahres 1999 bestätigt 5. Der EGMR hat aufgetragen, sich laufend mit den Bedenken und Entwicklungen in diesem Bereich auseinanderzusetzen. 7

6. Gerade diese Auseinandersetzung hat aber nicht stattgefunden, könnte aber beweisen, dass die Bedenken aus 1999 weiter aktuell, ja sogar bestätigt sind. Gerade weil die Eizellspende mit wesentlich höheren gesundheitlichen, psychosozialen und Missbrauchs-Risiken für alle drei Beteiligten (Kinderwunschpatientin, Eizellspenderin und Kind) verbunden ist, ist eine Ungleichbehandlung zur Samenspende nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Fazit: Die Eizellspende muss unbedingt noch einmal raus und breit debattiert werden D. Zur Reduktion überzähliger Embryonen: Es stimmt nicht, dass der Entwurf vorschreibt, dass weniger überzählige Embryonen entstehen: der Entwurf ändert nichts am status quo und schon heute werden 8 und mehr Eizellen befruchtet. Durch die Zulassung der PID werden nur noch mehr Embryonen benötigt. In diesem Zusammenhang darf man sich vom Begriff Single Embryo Transfer nicht täuschen lassen. Single Embryo Transfer bedeutet nur, dass möglichst nur 1 Embryo transferiert wird, aber regelt nicht, wie viele Eizellen befruchtet werden. Außerdem wird der Single Embryo im Gesetzestext nicht explizit genannt. Es braucht unbedingt eine ziffernmäßige Maximalbeschränkung im Entwurf. E. Massive Interessenkonflikte bleiben offen: Der Entwurf bereinigt weiterhin nicht massive Interessenkonflikte: Bei der Eizellspende: der Arzt, der die Kinderwunschpatientin aufgeklärt und berät muss ein anderer sein als der Arzt, der die Eizellspenderin berät. Bei der Prüfung von Anträgen durch den wissenschaftlichen Ausschuss für Genanalyse und Gentherapie muss die Unbefangenheit der Mitglieder des Ausschusses sichergestellt werden. Insbesondere muss ein Experte durch eine andere fachlich qualifizierte unabhängige Person vertreten lassen, wenn er von der Entscheidung persönlich betroffen ist. F. Weitere Unklarheiten: Das Verhältnis zwischen 12 und 9 ist zu klären. Unklar bleibt, warum zwar die kumulative Ei- und Samenspende bei beidseitiger Unfruchtbarkeit erlaubt werden soll, aber die Embryonenspende nicht. Der gesetzliche Vertreter sollte nicht nur in medizinisch begründeten Ausnahmefälle Auskunftsrecht hinsichtlich des Samenspenders erhalten, sondern allgemein in begründeten Fällen ( 20) 11.12.2014/stm 8

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