BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 16. Juli 2013 Teil I



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1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 16. Juli 2013 Teil I 129. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.) 129. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes Artikel 2 Änderung des Ingenieurgesetzes 2006 Artikel 3 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Maß- und Eichgesetzes Artikel 5 Änderung des Vermessungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 Artikel 7 Änderung des Wettbewerbsgesetzes Artikel 8 Änderung des Mineralrohstoffgesetzes Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2011, wird wie folgt geändert: 1. 10 Abs. 6 lautet: (6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. 2. 10 Abs. 9 lautet: (9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. 3. 15 Abs. 1a lautet: (1a) Wird ein Tatbestand gemäß 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. 4. 16 Abs. 1 lautet: (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für

BGBl. I - Ausgegeben am 16. Juli 2013 - Nr. 129 2 von 8 externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn 1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder 2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß 22 verstoßen wurde. 5. 16 Abs. 5 lautet: (5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. 6. 17 Abs. 2 lautet: (2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. 7. 18 Abs. 2 lautet: (2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. 8. 18a Abs. 2 und 3 lautet: (2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. (3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist. 9. In 18a Abs. 6 wird die Verweisung gemäß 20 Abs. 6 Z 16 durch die Verweisung gemäß 20 Abs. 6 Z 18 ersetzt. 10. 18c samt Überschrift lautet: Behörden 18c. (1) Behörden sind 1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und 2. die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. (2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B- VG Revision erheben. (3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde. 11. 20 Abs. 1 lautet: (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten. 12. 20 Abs. 6 lautet: (6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß 5 Abs. 3,

BGBl. I - Ausgegeben am 16. Juli 2013 - Nr. 129 3 von 8 2. Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß 5 Abs. 5, 3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß 5 Abs. 5, 4. Entgegennahme von Berichten gemäß 9 Abs. 3, 5. Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß 10 Abs. 4, 6. Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer, 7. Widerrufverlangen gemäß 10 Abs. 8 Z 6, 8. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß 15 Abs. 3, 9. Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß 15 Abs. 4, 10. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß 16 Abs. 2, 11. Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß 16 Abs. 8, 12. Entgegennahme von Meldungen gemäß 18b, 13. Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß 19 Abs. 6, 14. Entgegennahme von Mitteilungen gemäß 19 Abs. 8, 15. Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß 19 Abs. 10, 16. Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems, 17. Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß 22, 18. Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind, 19. Führung des öffentlichen Registers, 20. Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß 24 Abs. 3, 21. Entgegennahme von Anzeigen gemäß 24 Abs. 4 und 22. zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. 13. In 20 Abs. 11 Z 3 wird die Verweisung gemäß 20 Abs. 6 Z 16 durch die Verweisung gemäß 20 Abs. 6 Z 18 ersetzt. 14. 20b entfällt. 15. 25 Abs. 8 lautet: (8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen. 16. 25 Abs. 13 lautet: (13) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid. 17. 25a Abs. 4 lautet: (4) Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.

BGBl. I - Ausgegeben am 16. Juli 2013 - Nr. 129 4 von 8 18. 25b Abs. 6 lautet: (6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. 19. 25c Abs. 3 lautet: (3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. 20. In 25d Abs. 3 wird im siebenten Satz die Wortfolge Rechtsmittel der Berufung durch die Wortfolge Rechtsmittel der Beschwerde sowie im achten Satz die Wortfolge Berufung hat der Landeshauptmann durch die Wortfolge Beschwerde haben die Verwaltungsgerichte der Länder ersetzt. 21. In 25f Abs. 3 Z 4 wird das Wort Datenschutzkommission durch das Wort Datenschutzbehörde ersetzt. 22. 27 Abs. 2 und 3 lautet: (2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. entgegen 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder 2. einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß 15 annimmt oder 3. dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder 4. gegen die Verpflichtung des 23 Abs. 5 verstößt oder 5. gegen die Verpflichtung des 23 Abs. 7 verstößt oder 6. gegen die Verpflichtung des 24 Abs. 1 verstößt oder 7. gegen 24 Abs. 4 verstößt oder 8. gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß 22 zuwiderhandelt. (3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder 2. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder 3. den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder 4. den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder 5.als Qualitätsprüfer gegen 6 verstößt. 23. In 27a Abs. 3 wird die Wortfolge Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Diszplinaroberrates haben durch die Wortfolge Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat ersetzt. 24. Dem 31 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: (4) 10 Abs. 6 und 9, 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 und 5, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 18a Abs. 2, 3 und 6, 18c, 20 Abs. 1 und 6, 20 Abs. 11 Z 3, 25 Abs. 8 und 13, 25a Abs. 4, 25b Abs. 6, 25c Abs. 3, 25d Abs. 3, 25f Abs. 3 Z 4, 27 Abs. 2 und 3 und 27a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

BGBl. I - Ausgegeben am 16. Juli 2013 - Nr. 129 5 von 8 (5) 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (6) Mit 1. Jänner 2014 wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum 1. Jänner 2014 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Artikel 2 Änderung des Ingenieurgesetzes 2006 Das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird wie folgt geändert: 1. Vor der Überschrift zu 1 entfällt die Gliederungsbezeichnung 1. Abschnitt und die beigefügte Überschrift Standesbezeichnung Ingenieur. 2. In 3 Abs. 3 Z 1 und in 4 Abs. 1 wird die Wortfolge Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch die Wortfolge Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ersetzt. 3. 5 samt Überschrift lautet: Verwaltungsübertretungen 5. (1) Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die Standesbezeichnung Ingenieur, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder 2. als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung Ingenieur, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oder 3. die Bezeichnung Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder 4. die Bezeichnung Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird. 4. In 8 entfällt die Wortfolge des 1. Abschnittes. 5. In 9 entfällt die Wortfolge des 1. Abschnittes. 6. In 11 entfällt die Wortfolge des 1. Abschnittes und wird die Wortfolge Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch die Wortfolge Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ersetzt. Artikel 3 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 3a Abs. 3 fünfter Satz wird die Wortfolge steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. durch die Wortfolge steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. ersetzt. 2. In 4 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. durch die Wortfolge gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. ersetzt. 3. In 8 Abs. 13 entfällt der letzte Satz. 4. In 8 Abs. 14 entfällt der letzte Satz. 5. In 19 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen

BGBl. I - Ausgegeben am 16. Juli 2013 - Nr. 129 6 von 8 Rechtswidrigkeit zu. durch die Wortfolge steht ihr gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. ersetzt. 6. 19 Abs. 8 lautet: (8) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind die Landeshauptleute und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 B- VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden. 7. 19 Abs. 10 lautet: (10) Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie der im Instanzenzug gemäß Art. 130 B-VG übergeordneten Verwaltungsgerichte sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit. 8. In 20 Abs. 6 wird die Wortfolge das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu. durch die Wortfolge das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. ersetzt. 9. In 23 Abs. 5 lautet der letzte Satz: Gegen diesen Bescheid steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. 10. 29 Abs. 5 entfällt. 11. In 36 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) 3 Abs. 3, 4 Abs. 6, 8 Abs. 13 und 14, 19 Abs. 6, 8 und 10, 20 Abs. 6, 23 Abs. 5 sowie 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 4 Änderung des Maß- und Eichgesetzes Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert: 1. Dem 32 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß 63 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes. 2. 63 Abs. 2 lautet: (2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 3. Dem 71 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

BGBl. I - Ausgegeben am 16. Juli 2013 - Nr. 129 7 von 8 Artikel 5 Änderung des Vermessungsgesetzes Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2012, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 4 lautet: (4) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes. 2. 51 Abs. 4 lautet: (4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. 3. Dem 57 wird folgender Abs. 11 angefügt: (11) Die 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 6 Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 Das Elektrotechnikgesetz 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert: In 17 Abs. 4 wird das Wort Berufung durch das Wort Beschwerde ersetzt. Artikel 7 Änderung des Wettbewerbsgesetzes Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 11a Abs. 3 zweiter Satz wird der Begriff Berufung durch den Begriff Beschwerde ersetzt. 2. 11a Abs. 6 lautet: (6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3. 11a Abs. 7 entfällt. 4. Dem 21 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) 11a Abs. 3 und 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft. Artikel 8 Änderung des Mineralrohstoffgesetzes Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011, wird wie folgt geändert: 1. In 81 Z 1 und 2, 116 Abs. 3 Z 4 sowie 119 Abs. 12 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck Beschwerde durch den Ausdruck Revision ersetzt. 2. 121 Abs. 7 entfällt. 3. In 149 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck Berufung durch den Ausdruck Beschwerde ersetzt.

BGBl. I - Ausgegeben am 16. Juli 2013 - Nr. 129 8 von 8 4. 171 lautet: 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken. (2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig: 1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. 2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen zuständig: 1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. 2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. 3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist. 5. In 179 Abs. 4 wird der Ausdruck Berufungen durch den Ausdruck Beschwerden ersetzt. 6. 223 wird folgender Abs. 25 angefügt: (25) 81 Z 1 und 2, 116 Abs. 3 Z 4, 119 Abs. 12, 171 sowie 179 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. 121 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Fischer Faymann