Landeskriminalamt Niedersachsen



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Transkript:

Landeskriminalamt Niedersachsen 32.4-51603 Stand: 01.02.2008 Richtlinie für Verfahren mit Kindern als Tatverdächtige (strafunmündige Kinder) 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Ziel 4. Rechtslage 5. Verfahren 1. Allgemeines Die Richtlinie regelt in Ausführung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG), des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils gültigen Fassung die Bearbeitung von Verfahren mit Kindern als Tatverdächtige (strafunmündige Kinder). Ergänzend gelten die PDV 382 Bearbeitung von Jugendsachen, die Leitlinien für die polizeiliche Bearbeitung von Jugendsachen, die Richtlinien für das Führen von Kriminalakten und den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in der jeweils gültigen Fassung. 2. Begriff Kinder sind Personen, welche bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind. Kinderdelinquenz ist jedes tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten zur Verwirklichung eines Straftatbestandes. Landeskriminalamt Niedersachsen 0511/26262-3241-3243 E-Mail:jugendsachen@lka.polizei.niedersachsen.de

3. Ziel Da strafrechtliche Konsequenzen bei Kindern nicht eintreten können, soll das polizeiliche Handeln kindgerecht und zielorientiert (Gefahrenabwehr, Kriminalprävention, Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, Strafbegehren) ausgerichtet sein. Dabei ist zu beachten, dass das polizeiliche Handeln das zukünftige Verhalten des betroffenen Kindes mit bestimmen kann. Daneben wird durch den Verfahrensablauf sichergestellt, dass - polizeilich bedeutsame Umstände und Tatsachen, deren Kenntnis zur Durchführung präventiver oder repressiver Aufgaben erforderlich sind, zielgerichtet festgestellt, - Wiederholungs- und Intensivtäter frühzeitig erkannt werden und - eine Konzentration auf Wiederholungs- und Intensivtäter möglich ist, sowie - zwingend notwendige Zusammenarbeit mit allen zu beteiligenden Institutionen stattfindet. 4. Rechtslage 4.1 Allgemeines Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist ( 19 StGB). Die Schuldunfähigkeit wird bei einem Kind unwiderlegbar vermutet. Im formellen Sinne stellt dies ein Prozesshindernis dar. Es besteht von vornherein keine Strafmündigkeit. Die Staatsanwaltschaft ist demzufolge verpflichtet, das Verfahren ohne weitere Prüfung unverzüglich einzustellen. Für polizeiliches und staatsanwaltschaftliches Handeln bedarf es einer Aufgabenzuweisung. Im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten wurde in den 152 Abs. 2, 163 StPO für die Polizei/Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsauftrag formuliert. Er ist darauf gerichtet, zu ermitteln, ob gegen eine bestimmte Person ein staatlicher Strafanspruch entstanden ist oder noch besteht. Das setzt eine verfolgbare Straftat voraus. Die Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, da nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein staatlicher Strafanspruch entsteht bzw. entstanden ist. Kinder, denen strafrechtliche Konsequenzen nicht drohen, können diesen Strafanspruch des Staates nicht verwirklichen. Eine (verfolgbare) Straftat i.s.d. StPO ist als notwendige Voraussetzung nicht gegeben. Das Kind ist nicht Beschuldigter. Strafprozessuale Maßnahmen, die an die Qualifikation Beschuldigter anknüpfen, sind damit ausgeschlossen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Polizei derartig gelagerte Vorgänge nicht bearbeiten kann. Polizei muss hier die ihr originär bzw. 2

subsidiär zugewiesenen Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Kriminalprävention und der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche wahrnehmen ( 1 Abs. 1-3 Nds. SOG). Dies ist gerade auch deshalb möglich, weil eine Straftat i.s.d. Nds. SOG die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung zur Verwirklichung eines Straftatbestandes, also ohne Schuldmerkmal, ist. Betrachtet man diese Aufgabenzuweisung, so muss differenziert werden. Maßgebend ist nicht, ob am Ende der polizeilichen Ermittlungen ein Kind als Täter festgestellt wurde oder nicht. Die damit einhergehende Strafunmündigkeit macht das vorangegangene Verfahren schließlich nicht unwirksam. Entscheidend ist, dass bei Feststellung der Identität und Alleinbeteiligung des Kindes keine strafprozessualen Maßnahmen mehr vorzunehmen sind bzw. gar nicht erst eingeleitet werden dürfen. Der Rechtsweg StPO endet bzw. fängt erst gar nicht an. Alle erforderlichen Folgemaßnahmen sind auf das Nds. SOG zu stützen. Ergeben sich im Vorfeld bzw. im folgenden Verlauf tatsächliche Anhaltspunkte für Fürsorge- und Aufsichtspflichtverletzungen i.s.d. 171 StGB oder die Beteiligung anderer strafmündiger Personen, (auch an dieser tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Handlung kann man teilnehmen bzw. als Kind mittelbarer Täter sein), dann liegt ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren vor, welches abschließend und ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft zu bescheiden ist. 4.2 Besondere Fallkonstellationen 4.2.1 Feststellung: Täter ist Kind und es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beteiligung strafmündiger Personen. Eine Aufgabenzuweisung durch die StPO liegt nicht vor, bereits geführte strafprozessuale Ermittlungen sind einzustellen. Es gibt demnach keine Befugnis, Straftaten im Interesse des Geschädigten oder im öffentlichen Interesse aufzuklären. Die Zuständigkeit der Polizei und die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche und Kriminalprävention ergeben sich ausschließlich aus dem Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung. 4.2.2 Feststellung: Täter ist Kind und es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Beteiligung strafmündiger Personen. Die Zuständigkeit der Polizei und die Rechtsgrundlage für Maßnahmen ergeben sich aus der StPO und dem Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung. 3

Das Kind ist nicht Beschuldigter. Strafprozessuale Maßnahmen, die an die Qualifikation Beschuldigter und/ oder Verdächtiger anknüpfen, sind gegenüber dem Kind nicht zulässig. Maßnahmen, die sich unmittelbar gegen das Kind richten, sind auf der Grundlage des Nds. SOG (Gefahrenabwehr, Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche und Kriminalprävention) in der jeweils gültigen Fassung zu treffen. Kommt als Täter erkennbar ein Kind in Betracht, kommt demnach nur das Nds. SOG zur Anwendung. Ansonsten kann auch die StPO zur Anwendung kommen, d.h. bestehen Zweifel an der Strafmündigkeit des Täters, können diese Zweifel nach StPO behoben werden. Maßnahmen gegen Strafmündige sind auf die StPO zu stützen. 4.2.3 Feststellung: Täter ist unbekannt Ist die Täterschaft noch nicht bekannt, liegt ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren vor. Sowie die Täterschaft eines Kindes ermittelt wird, ergeben sich die Zuständigkeit und die zu treffenden Maßnahmen der Polizei je nach Fallkonstellation gem. Ziff. 4.2.1 oder 4.2.2. Das vorangegangene Ermittlungsverfahren gegen ursprünglich Unbekannt wird durch spätere Identifizierung des Täters als Kind nicht unwirksam und ist durch die Staatsanwaltschaft zu bescheiden. 4.3 Übersendung an die Staatsanwaltschaft Alle unter 4.2 genannten Fallkonstellationen erfordern die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft. Dieses geschieht durch aktenförmige Übermittlung der im Falle strafunmündiger Kinder geführten Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Einen staatsanwaltfreien Raum sieht die StPO selbst bei offenkundigen Verfahrenshindernissen nicht vor. So sind beispielsweise auch Verfahren gegen erkennbar schuldunfähige Personen ( 20 StGB) von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Die Übermittlungspflicht ist dem Umstand geschuldet, dass es allein der Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde obliegt, die Prüfungen hinsichtlich eventuell vorliegender Schuldausschließungsgründe (u. a. Strafunmündigkeit) abschließend durchzuführen und das Verfahren sodann entsprechend nach 170 II StPO einzustellen. Für den Strafanzeigen- oder Strafantragsteller ergibt sich ferner aus 171 StPO grundsätzlich das Recht auf Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwaltschaft obliegt ferner die Pflicht, eventuelle Benachrichtigungen an die Jugendgerichtshilfe, 4

das Familiengericht oder die Schule zu fertigen (Richtlinie zum Jugendgerichtsgesetz, zu 1 JGG). Die sich aus der Strafprozessordnung ergebende, seit Jahrzehnten geübte Praxis einer abschließenden Aktenvorlage, ist auch zweckmäßig. Zwar kann die Polizei zunächst von weiteren umfangreichen Ermittlungen absehen, wenn offensichtlich nur die Täterschaft eines schuldunfähigen Kindes in Betracht kommt, der Vorgang muss jedoch der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden. Dabei ist jede Ermittlungssache vorzulegen, unabhängig davon, ob sie auf Strafanzeige oder Strafantrag ( 158 StPO) begonnen worden ist. Dies gilt auch, wenn nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Verdacht schlechthin entfällt, der Verdächtige nicht ermittelt wird oder aber schuldunfähig ist. Erklärung findet dieses darin, dass gem. 163 II StPO die abschließende Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Die Polizei selbst hat keine Einstellungsbefugnis. Durch die Vorlage der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft wird auch gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit strafprozessualer Maßnahmen eindeutig geklärt werden. Rechtliche Zweifelsfragen können beispielsweise die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei Kindern gem. 103 StPO oder die Durchführung einer Altersbestimmung durch Sachverständige zur Feststellung der Strafmündigkeit gem. 81a StPO sein. 5. Verfahren 5.1 Der Sachverhalt ist grundsätzlich vor Ort aufzunehmen. Nur so kann - das Ausmaß der rechtswidrigen Tat bestimmt, - die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche gewährleistet, - die Eigengefährdung des Kindes erkannt, - die Fremdgefährdung des Kindes durch Dritte verhindert, - das Sorge- und/oder Aufenthaltsbestimmungsrecht des Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten sichergestellt, - das Strafbegehren des Geschädigten festgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass Verfahren gegen strafunmündige Kinder von den Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeitern am Wohnort des Täters durchzuführen sind (Wohnortprinzip). So kann ein eventueller Informationsverlust so gering wie möglich gehalten werden. 5.2 Vor Ort sind festzustellen - die Identität des Kindes, 5

- die Identität der Erziehungs/- und Personensorgeberechtigten - die telefonische Erreichbarkeit - der Wohnort - der Sachverhalt (tatsächlicher Geschehensablauf) - Beteiligungssituation des Kindes - Spuren Darüber hinaus sind möglichst erste Informationen zur familiären, persönlichen und schulischen Situation zu erfragen. 5.3 Folgende Maßnahmen können nach den Vorschriften des Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung getroffen werden: - Befragung und Auskunftspflicht 12 - Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen 13 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen 15 - Vorladung 16 - Platzverweisung/Aufenthaltsverbot 17 - Gewahrsam 18 - Durchsuchung von Person 22 - Durchsuchung von Sachen 23 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen 24 - Sicherstellung 26 Zur Durchsetzung vorstehender Maßnahmen stehen gem. 64, 66 die Ersatzvornahme und gem. 69 die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Verfügung. Alle getroffenen Maßnahmen sind unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zu dokumentieren. 5.4 Der Vorgang ist grundsätzlich in Form einer Strafanzeige (PolN 039/NIV 8) zu erstellen, unabhängig davon, ob ein Strafantrag vorliegt und/oder ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren wurde bereits eingeleitet bzw. ist einzuleiten bei - tatsächlichen Anhaltspunkten für - Beteiligung strafmündiger Personen, - Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht ( 171 StGB) - ursprünglichen Ermittlungen gegen Unbekannt Das Kind ist zeitnah durch die JugendsachbearbeiterInnen vorzuladen und zu befragen. Vorladungen der Kinder sind an die Erziehungs-/ Sorgeberechtigten zu richten. 6

Das Kind ist in der Anhörung darauf hinzuweisen, dass es einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 20 III GG, 28 VwVfG). Dieses muss vor allem vor dem Hintergrund gewährleistet werden, dass z. B. eine Falschverdächtigung bzgl. des Kindes auszuschließen ist. Das Kind darf in der Anhörung nicht zur Wahrheit ermahnt werden. Für das Kind besteht aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen und mangels Strafmündigkeit keinerlei Verpflichtung zur Wahrheit. Ferner ist das Kind darauf hinzuweisen, dass es sich durch seine Einlassung nicht selbst belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare; Art. 20 III GG). Sinn und Zweck der umfassenden Befragung sind: - Sachverhalt, außerhalb des Eindruckes des Ereignisses, gemeinsam mit Erziehungs-/ Sorgeberechtigten zu erörtern - Gefahren, Störungen und deren Ursachen für das Verhalten des Kindes zu ermitteln - Folgen aufzuzeigen (Unrecht der Tat vor Augen führen, Folgen für das Opfer) - Hilfebedarf zu ermitteln - Hilfsmaßnahmen einzuleiten Nur so kann eine nachhaltige Wirkung bei dem Kind und den Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten erzielt werden. Die Befragung ist unter den in der Anlage 1- benannten Punkten (mit Vordruck Anlage 2-) durchzuführen. Beachte: Ergeben sich während der Befragung tatsächliche Anhaltspunkte für die - Beteiligung strafmündiger Personen, - Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht ( 171 StGB) sind entsprechende strafprozessuale Maßnahmen zu ergreifen. 5.5 Personen, die zum Sachverhalt und der Verantwortlichkeit strafunmündiger Kinder Aussagen treffen können, sind vorzuladen und zu befragen. 5.6 Besteht ein Ermittlungsverfahren, ist das Kind als Zeuge vorzuladen und zu vernehmen (Anlage 3-). Beachte: Belehrungspflichten 5.7 Das Jugendamt ist unverzüglich zu unterrichten, wenn schon während der polizeilichen Ermittlungen erkennbar wird, dass Leistungen der Jugendhilfe (z.b. 27 SGB VIII -Hilfe zur Erziehung-) in Frage kommen. In allen anderen Fällen ist das Jugendamt nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zu unterrichten (sog. Jugendamtsbericht ). 7

Neben dem Jugendamt kann auch das Familiengericht unterrichtet werden, wenn sich aufgrund der polizeilichen Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen könnte, die familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich machen würden ( 1666 BGB). Das Familiengericht wird zwar regelmäßig zunächst das Jugendamt um Stellungnahme bitten. Durch eine frühzeitige Befassung des Familiengerichtes kann aber im Einzelfall das Verfahren beschleunigt werden, wenn Eilbedürftigkeit besteht. 5.8 Das Ausländeramt ist anlassbezogen zu informieren ( 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), wenn - das Jugendamt informiert wurde (siehe unter 5.7), - eine Abgabe an die StA erfolgt oder - eine Ausweisung der Erziehungs-/ und Personensorgeberechtigten nach 87 Abs.2 AufenthG i.v.m. 54 ff AufenthG nicht auszuschließen ist. 5.9 Die Schule ist anlassbezogen zu informieren, z. B. bei - Vorliegen von Anhaltspunkten, dass andere Schülerinnen und Schüler zu schützen sind (z.b. BtM-Verstöße, besonders hohe Gewaltbereitschaft, hohes Aggressionspotential, Raub, räuberische Erpressung) und - Schulpflichtverletzungen. Die Regelungen des Gem. RdErl. des MK, MI und MJ v. 30.09.2003 Gewalt an Schulen; Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft sind besonders zu beachten. 5.10 Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ist der Vorgang zur abschließenden Bescheidung an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 8