Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

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Transkript:

http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002h_themen/stuv.htm Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt In der Flensburger Verkehrssünderkartei sind bei den erfassten Verkehrsstraftaten regelmäßig über 10% sog. Unfallfluchten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Im Jahr 2013 waren dies rund 37.000 Personen von insgesamt 282.000 Verkehrssündern (13 %). Seit 2005 bewegt sich die Anzahl dieser Straftaten auf gleichbleibend hohem Niveau. Dabei weiß jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer: Die Reparatur eines Unfallschadens ist oft teuer und kann mit großem Aufwand und Ärgernissen verbunden sein. Kommen durch den Verkehrsunfall zusätzlich Menschen zu Schaden, drohen neben Ersatzansprüchen der Geschädigten auch die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Deshalb besteht an der Aufklärung eines Unfallhergangs naturgemäß ein großes privates, aber auch ein gesellschaftliches und staatliches Interesse. Um den Geschädigten die Regulierung der durch einen Verkehrsunfall verursachten Kosten und weiteren Ansprüche zu ermöglichen, droht bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß 142 Strafgesetzbuch eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. INFOS AKTIONEN KAMPAGNEN PROJEKTE Verkehrsunfall ist jedes mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängendes plötzliche Ereignis, bei dem Personenoder nicht nur belangloser Sachschaden (ca. 20 30 ), z.b. auch an einer Verkehrseinrichtung, entstanden ist. Unfallbeteiligter ist nach 34 Abs. 2 StVO jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Beteiligt ist etwa auch ein ordnungsgemäß haltendes oder parkendes Fahrzeug, das bei dem Unfall beschädigt wurde. Das Unfallereignis muss sich im öffentlichen Straßenverkehr zugetragen haben. Dies ist überall dort der Fall, wo die Teilnahme am Verkehr nicht gezielt kontrolliert oder überwacht oder einge- Verkehrsunfall Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen ) kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 17.10.2014 1

schränkt wird. Dazu zählen auch private Verkehrsflächen, auf denen die Eigentümer offensichtlich den Fahrverkehr erlauben oder dulden. Leider verlassen immer noch viele Beteiligte die Unfallstelle sofort oder zu früh, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Diese Personen riskieren nicht nur eine empfindliche Strafe sondern auch den Verlust ihrer Fahrerlaubnis. 142 Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Pflichten Danach wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Unfallbeteiligter wird auch dann bestraft, wenn er sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Ziff. 1) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt war und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt sowie dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. Sonderfall: Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Hierbei sollte das Schadensausmaß regelmäßig 1.300 nicht überschritten haben und nicht bereits polizeiliche Ermittlungen zur Identifizierung der Beteiligten geführt haben. Die Strafvorschrift trifft alle, die den Unfall bemerkt haben oder nach objektiver Einschätzung hätten bemerken müssen und sich wissentlich und unberechtigt von der Unfallstelle entfernt haben. Verkehrsunfall Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen ) kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 17.10.2014 2

Wer muss warten? Hat es gekracht, muss jeder, dessen Verhalten unter Umständen zum Unfallgeschehen beigetragen hat, sei er auf den ersten Blick Opfer oder Geschädigter, zunächst an der Unfallstelle verbleiben. Dies gilt auch für Personen, die selbst nicht geschädigt oder verletzt wurden, deren Verhalten für das Unfallereignis aber eine Rolle spielen kann. Wo müssen Unfallbeteiligte warten? Um warten zu können, muss gegebenenfalls angehalten werden. Ist dies momentan aus Gründen der Verkehrslage nicht möglich, muss unverzüglich zur Unfallstelle zurückgekehrt werden. Was müssen Unfallbeteiligte tun? Der Unfallbeteiligte muss sich mindestens zu erkennen geben und Feststellungen zu seiner Person, zu seinem Fahrzeug und zu seiner Beteiligung ermöglichen. Ein lediglich passives Beiseitestehen, die bloße Anwesenheit, reicht nicht aus. Der Unfallbeteiligte muss sich aktiv zu seiner Unfallbeteiligung erklären. Möchte er anderen am Unfall beteiligten Personen seinen Namen nicht nennen oder sich nicht ausweisen und sich nicht weiter vorstellen, muss er warten, bis die eintreffende Polizei diese Daten erhoben hat. Wie lange muss gewartet werden? Sind Feststellungen zur Person der Unfallbeteiligten an Ort und Stelle nicht sofort möglich, weil keine weiteren feststellungsbereite Personen oder die Polizei an der Unfallstelle sind, um im Interesse des Geschädigten Daten erheben zu können, ist eine angemessene Zeit zu warten. Wie lange an der Unfallstelle verblieben werden muss, richtet sich nach zahlreichen Umständen wie: Unfallschwere, Unfallfolgen, Verkehrsdichte, Tageszeit und Witterung, Unfallort und zeit, wahrscheinliche Eintreffzeit der Polizei. Eine klare zeitliche Orientierung an Minuten und Stunden geben weder das Gesetz noch die hierzu bekannte Rechtsprechung vor. Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich allein nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Es gilt der Grundsatz: Je schwerer die Unfallfolgen umso länger die Wartepflicht! Verkehrsunfall Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen ) kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 17.10.2014 3

Während sich die Erforderlichkeit danach bestimmt, welches Feststellungsinteresse die Geschädigten haben, wird durch das Kriterium der Zumutbarkeit die Situation und das Verhalten des Wartepflichtigen einbezogen. Geschädigter ist jeder, der einen Schaden erlitten hat. Für den Umfang der Wartezeit ist allein die Lage maßgeblich, wie sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls darstellt. Bei widrigen Witterungsverhältnissen und geringem Schaden kann eine Zeit von 10 20 Minuten ausreichend sein. Bei folgenschweren Unfallereignissen kann die Wartezeit mehrere Stunden umfassen. Die Zeit richtet sich auch danach, mit welcher Wahrscheinlichkeit das alsbaldige Eintreffen von feststellungsbereiten Personen am Unfallort zu erwarten ist und nach der Wahrscheinlichkeit, ob andere Verkehrsteilnehmer den Unfallort passieren. Ist der Schaden gering, kann das Anbringen einer Visitenkarte mit korrekten Angaben zur Person und Erreichbarkeit am beschädigten Fahrzeug mit dem Willen, für den verursachten Schaden aufzukommen, genügen. Beachten Sie deshalb immer die Vorgaben zum Ausmaß der Wartepflicht und weisen Sie ihren Willen nach, Ihre Beteiligung am Unfall offenbaren zu wollen. Auch geschäftsfähige, am Unfall unbeteiligte Personen, können diese Feststellungen zu Ihrer eigenen Absicherung tätigen. Die Unfallbeteiligten sollten deshalb grundsätzlich das Ausmaß der Wartepflicht für sich selbst prüfen. Was ist zu tun, wenn lange genug, aber vergebens gewartet wurde? Die Verpflichtung, die Feststellungen gem. 142 Abs. 2 StGB unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, bleibt bestehen. Stellt sich niemand zur Verfügung, um die Beteiligung Ihrer Person festzustellen, sollte grundsätzlich die Polizei verständigt werden. Die Verständigung der Polizei ist auch dann geboten, wenn die Verkehrsunfall Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen ) kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 17.10.2014 4

Sachlage unklar und das Unfallausmaß nicht mehr geringfügig ist. Mit den Rufnummern 112 oder 110 kann die Polizei jederzeit erreicht und Kontakte zu anderen Hilfsdiensten können hergestellt werden. Der Pflicht genügt, wer den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Diese Pflicht erfüllt nicht, wer durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. Wann entfällt die Wartepflicht? Die Wartepflicht entfällt, nachdem die Wartefrist abgelaufen ist oder sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt. Ist der Unfallbeteiligte z.b. aufgrund gravierender Verletzungen nicht in der Lage oder ist es ihm aus anderen Gründen nicht zumutbar, am Unfallort zu verbleiben, da er sich in die Obhut von Rettungskräften oder in ärztliche Behandlung begeben muss, sind die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Diese Abwägung unterliegt der richterlichen Nachprüfung und ist deshalb von den Beteiligten entsprechend besonnen vorzunehmen. Private terminliche Zwänge sind regelmäßig nicht relevant. Wenn alle anderen Unfallbeteiligten keinen Wert auf Feststellungen am Unfallort legen, sollten diese den Verzicht schriftlich bestätigen. An der Unfallstelle (Zusammenfassung) als Zeuge Häufig kann eine Unfallflucht bereits verhindert werden, wenn sich der Zeuge dem Verursacher zu erkennen gibt. Will der Verursacher wegfahren: Kennzeichen, Fahrzeugmarke, Anzahl der Insassen und eine Beschreibung des Fahrers sowie ggf. weitere Details notie ren, Fluchtrichtung festhalten und umgehend die Polizei informieren. als Geschädigter Schauen Sie nicht weg! Auch Sie könnten Opfer einer Unfallflucht werden! Werden an Ihrem Fahrzeug Beschädigungen, deren Ursache und Urheber unbekannt sind, festgestellt, verständigen Sie die Polizei. Veränderungen an der Unfallstelle vermeiden. Spurenträger (z.b. Glassplitter) liegen lassen. Anhaltspunkte, die auf den Verursacher hindeuten, (z.b. Aussagen und Erreichbarkeit von Zeugen), notieren. Verkehrsunfall Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen ) kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 17.10.2014 5

als Verursacher Wird der Geschädigte nicht am Unfallort angetroffen, ist folgendes zu beachten: Warten auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs. Austausch der Personalien mit Anschrift, Kennzeichen sowie Telefonnummern. Verständigung der Polizei, wenn der Geschädigte nicht an der Unfallstelle eintrifft oder es zu Unklarheiten bei der weiteren Vorgehensweise zur Schadensabwicklung kommt. Wegfahren lohnt nicht! Versicherungsschutz bei Unfallflucht: Bestandteil des Versicherungsvertrages und damit eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ist es, nach Kräften alles zu tun, was zur Aufklärung der Unfallsache und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Soll der Versicherungsschutz nicht gefährdet werden, sollten alle Handlungen unterlassen werden, die der Aufklärung hinderlich sind. Wer Unfallflucht begeht, hemmt die Aufklärung des Unfallvorgangs und die Ermittlung der Verursacher. Die Versicherer haben die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche zu mindern oder gar ganz zu verwehren. Bilder: GIB ACHT IM VERKEHR und fotolia.com Verkehrsunfall Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen ) kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 17.10.2014 6