Elternzeit Wesentliche Regelungen im Überblick Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Folgende wesentlichen Regelungen sind zu beachten: I. Elternzeit Anspruchsberechtigte Elternzeit in Anspruch nehmen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben. Einbezogen sind auch Adoptiveltern und Pflegeeltern (Vollzeitpflege i. S. d. 33 SGB VIII). Beginn und Dauer Die Elternzeit beträgt 3 Jahre für jedes Kind. Ein Anspruch auf Elternzeit für jedes Jahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht auch dann, wenn sich die Elternzeit-Zeiträume infolge einer kurzen Geburtenfolge überschneiden. Die Elternzeit endet somit bei einer kurzen Geburtenfolge grundsätzlich mit dem 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Es erfolgt keine Addition der Zeiträume pro Anzahl der Kinder. Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen ganz oder teilweise gemeinsam genommen werden. Dabei besteht der Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit für jeden Elternteil in vollem Umfang. Teilweise Stückelung der Elternzeit Es besteht die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis maximal zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen. Dies jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Aber Achtung: Jeder Arbeitgeber sollte es sich gut überlegen, ob er pauschal dem Arbeitnehmer gestattet, irgendwann im Übertragungszeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres diesen Teil der Elternzeit zu nehmen. Denn dann hat es der Arbeitnehmer in der Hand, während des gesamten Übertragungszeitraumes (bis zu sechs Jahren) durch sein einseitiges Verlangen dieser Freistellung, sich den besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit (sechs/acht Wochen Ankündigungsfrist und 52 Wochen Elternzeit) zu verschaffen. Wenn der Arbeitgeber also der Übertragung eines Teiles der Elternzeit zustimmt, sollte zugleich schriftlich geregelt werden, wann diese Elternzeit genommen wird (z. B. während des ersten Grundschuljahres des Kindes).
2 Antragstellung - Form und Frist Arbeitnehmer/-innen müssen die zukünftige Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes (gilt nur für Väter) oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich anmelden. Soll die Elternzeit später beginnen, ist sie 8 Wochen vorher anzumelden. Mit der Anmeldung der Elternzeit ist gleichzeitig mitzuteilen, für welche Zeiten Elternzeit in Anspruch genommen wird. Dabei hat sich der Arbeitnehmer/-in zu diesem Zeitpunkt nur bezüglich der ersten 2 Jahre (Zeitjahre ab Geburt des Kindes) festzulegen. Spätestens 8 Wochen vor dem 2. Geburtstag des Kindes muss sich jedoch der Arbeitnehmer/-in über die weitere Gestaltung der restlichen Elternzeit schriftlich erklärt haben (sofortige Inanspruchnahme oder Übertragung von 12 Monaten auf einen späteren, noch nicht zwingend zu benennenden Zeitpunkt). Für die Anmeldung der auf den Zeitraum nach Vollendung des 3. Lebensjahres übertragbaren 12-monatigen Elternzeit (s. Abschnitt Teilweise Stückelung der Elternzeit ) können sich die Eltern Zeit lassen, der letzte Anmeldetermin ist jedoch 8 Wochen vor dem 7. Geburtstag des Kindes. Versäumt der Arbeitnehmer/-in die Frist zur Anmeldung der Elternzeit, so führt dies nicht zum vollständigen Verlust des Anspruchs. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Elternzeit sodann 6 bzw. 8 Wochen nach Zugang der Anmeldung beginnt. Aufteilung in Zeitabschnitte Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu 2 Zeitabschnitte verteilt werden. Kündigungsverbot Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz erstreckt sich sowohl auf das ruhende als auch auf das während der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeitsverhältnis. Nur in Sonderfällen (bspw. Betriebsstilllegung) kann das Gewerbeaufsichtsamt auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung zur Kündigung erteilen. Die Zustimmung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
3 Teilzeitarbeit Die zulässige Teilzeitarbeit beträgt 30 Wochenstunden. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, diese darf jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich innerhalb von 4 Wochen verweigert werden. Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern (Bei der Arbeitnehmerzahl nicht mitgezählt werden Personen in Berufsbildung. Aber Achtung: Jeder Teilzeitbeschäftigte wird als volle Arbeitskraft mitgezählt) hat jeder Elternteil, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ununterbrochen besteht, einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, 6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. Dabei soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Der Arbeitnehmer kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, deren Umfang unterschiedlich sein kann. Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, dies muss jedoch innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen. Es ist fraglich, ob die bloße Schwierigkeit, eine Ersatzkraft zu finden und einzuarbeiten, einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt. Die Fälle, in denen gerade die Teilung des Arbeitsplatzes betriebsorganisatorische Schwierigkeiten aufwirft, könnten jedoch eine Ablehnung des Arbeitgebers rechtfertigen. Der Arbeitgeber sollte daher in Ausübung seiner Beweislast beispielsweise bei der Suche nach einer Ersatzkraft in Teilzeit das Arbeitsamt einschalten, Anzeigen schalten und bei Zeitarbeitsfirmen nachfragen. Bei Ablehnung beziehungsweise nicht rechtzeitiger Ablehnung kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit Vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sollte möglichst schriftlich bereits eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer/-in über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit nach Ablauf der Elternzeit getroffen werden. Denn ohne entsprechende Vereinbarung hat der in Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer/-in am Ende der Elternzeit die Möglichkeit, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor der Elternzeit hatte.
4 Zudem besteht bei Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (siehe Merkblatt Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ). Vertragliche Gestaltung mit Ersatzkraft Das Arbeitsverhältnis mit einer Ersatzkraft kann mit Hinweis auf die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers/-in während der Elternzeit mit Sachgrund befristet werden. Dabei muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder dem Befristungsgrund (Elternzeit) zu entnehmen sein. Tipp: Es ist jedoch zur Vermeidung von Unklarheiten ratsam, das Ende der Befristung mit einem genauen Datum zu versehen. Dies setzt jedoch voraus, dass eine entsprechende Regelung sowohl über die Dauer der Elternzeit als auch über die zeitliche Ausgestaltung (Umfang Teilzeitarbeit, Stückelung) mit dem Arbeitnehmer getroffen wurde. Erholungsurlaub Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nimmt, um 1/12 kürzen, sofern der Arbeitnehmer nicht während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Einmalige zusätzliche Vergütung Einmalige zusätzliche Vergütungen (Gratifikationen, Jahressonderzahlungen) des Arbeitgebers können unter Umständen während der Elternzeit anteilig gekürzt werden. Nur wenn die zusätzliche Vergütung von ihrer Zwecksetzung reinen Entgeltcharakter hat, kann sie für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis geruht hat, um 1/12 gekürzt werden (auch ohne vertragliche Vereinbarung). Soll mit der Einmalzahlung allein die Betriebstreue honoriert werden, ist eine Kürzung ausgeschlossen. Tipp: Da häufig keine eindeutige Zuordnung Entgeltcharakter/Betriebstreue möglich ist, sollte auf jeden Fall im Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten sein, wonach für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, eine Kürzung um 1/12 erfolgt. Im Übrigen enthalten einige Tarifverträge entsprechende Kürzungsmöglichkeiten nicht nur bei tariflichen Leistungen, sondern auch bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers.
5 II. Erziehungsgeld bzw. Elterngeld Ab 01.01.2007 wurde das neue Elterngeld eingeführt. Die Neuregelung gilt für alle Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren wurden. Abhängig vom Geburtsdatum besteht somit entweder ein Anspruch auf Erziehungsgeld oder auf Elterngeld. Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren wurden: Anspruch auf Erziehungsgeld Höheres Erziehungsgeld bei kürzerer Elternzeit Das Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung von längstens 12 Monaten 450,00 pro Monat, bei einer längeren Elternzeit werden 300,00 pro Monat gezahlt. Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Erziehungsgeld Das für die Zeit nach der Geburt zu zahlende Mutterschaftsgeld, das kalendertäglich 13,00 beträgt, wird auf das Erziehungsgeld angerechnet und zwar bei Inanspruchnahme der verkürzten Elternzeit für 1 Jahr mit 13,00, ansonsten verbleibt es bei einer Anrechnung von 10,00. Kinder, die nach dem 01.01.2007 geboren wurden: Anspruch auf Elterngeld Höhe des Elterngeldes Grundsätzlich werden monatlich 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt. Bei Geringverdienern kann sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens erhöhen. Wegen weiterer Sonderregelungen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes sollte Rechtsrat eingeholt werden. Alle Eltern bekommen mindestens 300 maximal 1.800 Elterngeld. Bezugsdauer des Elterngeldes Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf 12 Monate Elterngeld. Es wird allerdings um zwei Monate verlängert, falls der zweite Elternteil für mindestens diese Zeit die Betreuung übernimmt, das heißt nicht oder höchstens 30 Wochenstunden arbeitet. Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.