Jedes Spiel ein kleiner Film? Urheberschutz, Rechteinhaberschaft und Rechteweitergabe bei Computerspielen. Medienforum NRW



Ähnliche Dokumente
Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Übersicht. Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge. Rechtsschutz von Software und Datenbanken

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

Geistiges Eigentum im Internet

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Software im Urheberrecht. Jörg Pohle. Einführung. Software im. 1. Korb. UrhG. Jörg Pohle. Zusammenfassung

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen!

Immaterialgüterrecht

Sound-Formate. SelfLinux Autor: Johnny Graber Formatierung: Torsten Hemm Lizenz: GFDL

Schutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0

Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Gezielt über Folien hinweg springen

Stundenerfassung Version 1.8 Anleitung Arbeiten mit Replikaten

So gehts Schritt-für-Schritt-Anleitung

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.

INTERNET SERVICES ONLINE

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 07. Januar PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Urheberrecht im Internet

Erstellen einer Collage. Zuerst ein leeres Dokument erzeugen, auf dem alle anderen Bilder zusammengefügt werden sollen (über [Datei] > [Neu])

GRUR Jahrestagung Hamburg 2010

Handbuch Social Linkbuilding Automatik-Software

Deutsches Rotes Kreuz. Kopfschmerztagebuch von:

Manuel Schmalz. Abteilungsleiter Vertragsmanagement. Düsseldorf,

Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit.

STLB-Bau Kundenmanager

Etikettendruck mit Works 7.0

Recht für Medienberufe

Applikationen & Recht. iphone Developer-Konferenz Köln Dr. Thomas Sassenberg LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenbanken Microsoft Access 2010

Produktionsplanung und steuerung (SS 2011)

Rechtlicher Schutz von Geodaten in Deutschland/Europa

Fragebogen zur Diplomarbeit von Thomas Friedrich

Videoüberwachung mehr als nur Bilder

Sichere Rechte und Strukturen

Internet- und Urheberrecht

Leitfaden für ein Praktikum. Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg

Assoziationen zum Begriff Berufsgenossenschaften

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG

ÜBUNGSAUFGABEN ZU DEN LAGERFORMELN

Materialien für den Unterricht zum Kurzfilm Steffi gefällt das von Philipp Scholz Deutschland 2012, 5 Minuten, Spielfilm

Dieses Kapitel berichtet, wie die Prozessleistung überwacht und gesteuert wird.

Inhouse-Schulung For tbildung.mal-alt-werden.de

Zinssicherung im B2B Markt April 2010

Campe-Gymnasium Holzminden. Gitarre für Anfänger

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

Kommentartext Medien sinnvoll nutzen

Lehrer: Einschreibemethoden

Portfolio zur Analyse der Personalqualität

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT

DOWNLOAD. Prozentrechnen 7./8. Klasse: Schaubilder. Mathetraining. Mathetraining in 3 Kompetenzstufen. Brigitte Penzenstadler

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung

Übung - Datenmigration in Windows Vista

Uwes Wiests Training

Studienplatzbeschaffung

Schritt 1. Anmelden. Klicken Sie auf die Schaltfläche Anmelden

2.1 Präsentieren wozu eigentlich?

Schuljahreswechsel im Schul-Webportal

Webbasierende Erstellung von Comic-Videoclips

SmartDispatch DMR-Dispatcher. Bestellablauf. SmartDispatch-Bestellablauf V1.0

Internationales Marketing-Management

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Stolpersteine als Selbstständige (er)kennen und vermeiden

Auktionen erstellen und verwalten mit dem GV Büro System und der Justiz Auktion

1. Einführung. 2. Alternativen zu eigenen Auswertungen. 3. Erstellen eigener Tabellen-Auswertungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Geistiges Eigentum zwischen DRM und OpenSource Wissen in der modernen Gesellschaft

mit attraktiven visuellen Inhalten

EINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai Uhr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Statuten des Vereins guild42.ch

Fachkräftemangel: Herausforderung für das Personalmanagement?

Hinweise zur Textmeldung

Menü auf zwei Module verteilt (Joomla 3.4.0)

II. Zurechnungskriterien in der Rechtsprechung. III. Die bilanzrechtliche Behandlung von Mietereinbauten. 1. Mietereinbauten als Vermögensgegenstände

Presse-Information

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen

Leit-Bild der Sonnenhofschule

BEDIENUNGSANLEITUNG: EINREICH-TOOL

myfactory.go! - Verkauf

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

Staatskanzlei des Kantons Zürich. Kommunikationsabteilung des Regierungsrates

Transkript:

, RiOLG Hamm: Jedes Spiel ein kleiner Film? Urheberschutz, Rechteinhaberschaft und Rechteweitergabe bei Computerspielen Medienforum NRW

, RiOLG Hamm: Jedes Spiel ein kleiner Film? Urheberschutz, Rechteinhaberschaft und Rechteweitergabe bei Computerspielen Der Mensch ist nur da ganz Mensch, wo er spielt, Friedrich Schiller Fragestellung: Fördert das Urheberrecht gute Spiele? Wachsende wirtschaftliche Bedeutung des Spielemarktes; Wachstumspotentiale höher als im Filmmarkt Folge: steigende Investitionen in Produktions- und Vermarktungsstrukturen Rechtliche Herausforderung: Schutz dieser Investitionen über die gängigen Mechanismen des Rechts des Geistigen Eigentums; Absicherung von Vertriebskanälen über klare Lizenzen

Urheberschutz wie und wofür? Grundsatz: Ablaufsteuerung als Softwarewerk Bildschirmdarstellung als "filmähnliches Werk" (streitig!!! jedenfalls Lichtbild/Grafik) Audiovisuelle Darstellung Quellcode -> Computerprogramm regt an Quelle: www.electronic-arts.de

Jedes Spiel ein Film? Konzept + Storyboard + Gamedesign Spiellandschaften Figuren + Avatare Gamemusik + -sound character + motion capture Ablauf + Interaktion

Rechtsinhaberschaft = Folge der urheberrechtlichen Einordnung Stärkster Schutz unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerposition ist der Schutz als Software: geringe Anforderungen an die "Gestaltungshöhe" des Programms Arbeitgeber erwirbt kraft Gesetzes die Verwertungsrechte am Programm, Schutz als Filmwerk einheitlicher Schutz für alle verarbeiteten vorbekannten Werke zugunsten des Produzenten; schwache Urheberpersönlichkeitsrechte (wichtig für ingame-advertising) "Elementenschutz" schwächste Schutzform für den Unternehmer, beste für den Programmierer: Einzellizenz für alle beabsichtigten Nutzungen erforderlich, starke Urheberpersönlichkeitsrechte.

INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Der Nutzer als Urheber? Avatar in Second Life Angebot ausgerüsteter Charakter Avatar Erstellung in Second Life und mit Fremdsoftware kein Ausschluss des Urheberschutzes am selbstgestalteten Avatar möglich, aber Bearbeitungsrechte für die Nutzung der Programmplattform denkbar; bei Ausschluss des Nutzers daher kein urheberrechtliches Benutzungsrecht an Programmplattform Problem: Nutzerausschluss durch Spielbedingungen

INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Zulässigkeit von Nutzerhandlungen Screen-grabbing (Musik, Szenen, Screenshots) grundsätzlich verboten, aber private Kopien zulässig; Bearbeitungen der Bildschirmdarstellung durch Einfügung von Szenen, virtuelle Zerstörungshandlungen, MOD's, cheats, Eingriff in die Programmstruktur bei cracks und manchen add-ons; Umgehung von Schutzmaßnahmen nur für den Schutz der Bildschirmdarstellung, idr nicht bei Softwareeingriffen; "Characters" selbständig gegen unberechtigte Übernahmen geschützt ("Lara Croft" als Comic).

INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Lizenzierungsfragen Wiederum abhängig von der urheberrechtlichen Einordnung: beim "Elementenschutz": Einzellizenzierung jeder beabsichtigten Nutzung, derzeit noch keine Einräumung "unbekannter Nutzungsarten" möglich (Internet seit 1995, MMORPG's seit etwa 1996); Problem etwa bei "Verfilmung" von erfolgreichem Spiel ( Super Mario") - ausdrückliche Lizenzregelungen erforderlich. bei Schutz als Filmwerk: sämtliche filmischen Verwertungsrechte aufgrund rechtlicher Vermutung beim Filmhersteller, nicht aber außerfilmische Verwertung (screenshots als Werbung) bei Schutz als Software: gesetzliche Vermutung dafür, dass Nutzungsrechte für aus Arbeitnehmerleistungen resultierende Leistungen beim Arbeitgeber liegen; das gilt auch für unbekannte Nutzungsarten.

INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Maßgeschneideter Schutz wofür? Wiederum abhängig von der urheberrechtlichen Einordnung: beim "Elementenschutz": starke Stellung des Kreativen, unsichere Lizenzstrukturen, guter Schutz gegen unerwünschte Nutzerhandlungen. bei Schutz als Filmwerk: Besserstellung des Produzenten, sichere Lizenzstrukturen für die regelmäßige Auswertung in bekannten Nutzungsfeldern, guter Schutz gegen unerwünschte Nutzerhandlungen bei Schutz als Software: starke Stellung des Produzenten, schwache Stellung des Kreativen, schwacher Schutz gegen unberechtigte Nutzerhandlungen.