, RiOLG Hamm: Jedes Spiel ein kleiner Film? Urheberschutz, Rechteinhaberschaft und Rechteweitergabe bei Computerspielen Medienforum NRW
, RiOLG Hamm: Jedes Spiel ein kleiner Film? Urheberschutz, Rechteinhaberschaft und Rechteweitergabe bei Computerspielen Der Mensch ist nur da ganz Mensch, wo er spielt, Friedrich Schiller Fragestellung: Fördert das Urheberrecht gute Spiele? Wachsende wirtschaftliche Bedeutung des Spielemarktes; Wachstumspotentiale höher als im Filmmarkt Folge: steigende Investitionen in Produktions- und Vermarktungsstrukturen Rechtliche Herausforderung: Schutz dieser Investitionen über die gängigen Mechanismen des Rechts des Geistigen Eigentums; Absicherung von Vertriebskanälen über klare Lizenzen
Urheberschutz wie und wofür? Grundsatz: Ablaufsteuerung als Softwarewerk Bildschirmdarstellung als "filmähnliches Werk" (streitig!!! jedenfalls Lichtbild/Grafik) Audiovisuelle Darstellung Quellcode -> Computerprogramm regt an Quelle: www.electronic-arts.de
Jedes Spiel ein Film? Konzept + Storyboard + Gamedesign Spiellandschaften Figuren + Avatare Gamemusik + -sound character + motion capture Ablauf + Interaktion
Rechtsinhaberschaft = Folge der urheberrechtlichen Einordnung Stärkster Schutz unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerposition ist der Schutz als Software: geringe Anforderungen an die "Gestaltungshöhe" des Programms Arbeitgeber erwirbt kraft Gesetzes die Verwertungsrechte am Programm, Schutz als Filmwerk einheitlicher Schutz für alle verarbeiteten vorbekannten Werke zugunsten des Produzenten; schwache Urheberpersönlichkeitsrechte (wichtig für ingame-advertising) "Elementenschutz" schwächste Schutzform für den Unternehmer, beste für den Programmierer: Einzellizenz für alle beabsichtigten Nutzungen erforderlich, starke Urheberpersönlichkeitsrechte.
INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Der Nutzer als Urheber? Avatar in Second Life Angebot ausgerüsteter Charakter Avatar Erstellung in Second Life und mit Fremdsoftware kein Ausschluss des Urheberschutzes am selbstgestalteten Avatar möglich, aber Bearbeitungsrechte für die Nutzung der Programmplattform denkbar; bei Ausschluss des Nutzers daher kein urheberrechtliches Benutzungsrecht an Programmplattform Problem: Nutzerausschluss durch Spielbedingungen
INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Zulässigkeit von Nutzerhandlungen Screen-grabbing (Musik, Szenen, Screenshots) grundsätzlich verboten, aber private Kopien zulässig; Bearbeitungen der Bildschirmdarstellung durch Einfügung von Szenen, virtuelle Zerstörungshandlungen, MOD's, cheats, Eingriff in die Programmstruktur bei cracks und manchen add-ons; Umgehung von Schutzmaßnahmen nur für den Schutz der Bildschirmdarstellung, idr nicht bei Softwareeingriffen; "Characters" selbständig gegen unberechtigte Übernahmen geschützt ("Lara Croft" als Comic).
INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Lizenzierungsfragen Wiederum abhängig von der urheberrechtlichen Einordnung: beim "Elementenschutz": Einzellizenzierung jeder beabsichtigten Nutzung, derzeit noch keine Einräumung "unbekannter Nutzungsarten" möglich (Internet seit 1995, MMORPG's seit etwa 1996); Problem etwa bei "Verfilmung" von erfolgreichem Spiel ( Super Mario") - ausdrückliche Lizenzregelungen erforderlich. bei Schutz als Filmwerk: sämtliche filmischen Verwertungsrechte aufgrund rechtlicher Vermutung beim Filmhersteller, nicht aber außerfilmische Verwertung (screenshots als Werbung) bei Schutz als Software: gesetzliche Vermutung dafür, dass Nutzungsrechte für aus Arbeitnehmerleistungen resultierende Leistungen beim Arbeitgeber liegen; das gilt auch für unbekannte Nutzungsarten.
INSTITUT FÜR MEDIENRECHT UND KOMMUNIKATIONSRECHT Maßgeschneideter Schutz wofür? Wiederum abhängig von der urheberrechtlichen Einordnung: beim "Elementenschutz": starke Stellung des Kreativen, unsichere Lizenzstrukturen, guter Schutz gegen unerwünschte Nutzerhandlungen. bei Schutz als Filmwerk: Besserstellung des Produzenten, sichere Lizenzstrukturen für die regelmäßige Auswertung in bekannten Nutzungsfeldern, guter Schutz gegen unerwünschte Nutzerhandlungen bei Schutz als Software: starke Stellung des Produzenten, schwache Stellung des Kreativen, schwacher Schutz gegen unberechtigte Nutzerhandlungen.