Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich



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Transkript:

GR Nr. 2015/60 Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 13. Mai 2015 411. Schriftliche Anfrage von Andreas Kirstein, Gabriele Kisker und 19 Mitunterzeichnenden betreffend Einkesselung und Personenkontrolle am Derby vom 21. Februar 2015, Zusammensetzung des Fanmarsches, Ausmass des Pyro-Einsatzes sowie Praxis für die Personenkontrolle und das Verlassen des Kessels Am 4. März 2015 reichten Gemeinderat Andreas Kirstein (AL), Gemeinderätin Gabriela Kisker (Grüne Partei) und 19 Mitunterzeichnende folgende Schriftliche Anfrage, GR Nr. 2015/60, ein: Am letzten Derby vom 21. Februar 2015 wurden rund 800 FCZ-Fans auf ihrem Weg zum Stadion von der Stadtpolizei eingekesselt und einer Personenkontrolle unterzogen. Bereits am 1. März 2014 hat die Stadtpolizei 602 GC-Fans eingekesselt und ebenfalls einer Personenkontrolle unterzogen. In seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage GR Nr. 2014/62 von Walter Angst (AL) erklärte der Stadtrat, er sei nach wie vor der Meinung, dass Einkesselungen im Einzelfall ein geeignetes, notwendiges und verhältnismässiges Mittel darstellen können, um einer unmittelbar drohenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen oder um zu Strafverfolgungszwecken die Identität von Personen festzustellen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Stadtrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Die Polizei begründet die Einkesselung und Kontrolle der FCZ-Fans damit, sie hätten das tolerierbare Mass an Pyrozünden eindeutig überschritten. a) Wie viele Pyros (Brandfackeln) und wie viele Böller wurden bis zur Auslösung der Polizeiaktion konkret gezündet? b) Wie viele einzelne Personen haben Pyros und Böller gezündet? c) Wie viele waren friedlich und unvermummt? d) Wie setzte sich der Fanmarsch zusammen (Jugendliche, Familien, Kinder)? e) Wie viele Personen gehörten zum Fanmarsch und wie viele befanden sich zufällig zur selben Zeit auf der gesperrten Badenerstrasse zwischen Albisriederplatz und Letzigrund auf dem regulären Weg zum Stadion? 2. Gab es am Marsch selber eine Abmahnung und damit die Möglichkeit, sich vom Fanmarsch zu entfernen? Wenn nein, weshalb nicht? 3. Wurde am letzten Fanmarsch schon über das tolerierbare Mass gezündet? Wenn ja, hat man die Fans direkt abgemahnt, dass dies in Zukunft zu einem Polizeikessel mit Personenkontrolle führen werde? 4. Wann fand die letzte Aussprache mit Fanvertretern statt? Wurden dort der steigende Pyro-Einsatz und angedrohte Massnahmen konkret kommuniziert? 5. Die Einkesselung der FCZ Fans am Derby dauerte mehrere Stunden: a) Wie wurde sichergestellt, dass Familien und Minderjährige als erste bzw. möglich rasch aus dem Kessel entlassen werden? b) Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um die Einschränkung der persönlichen Freiheit der eingekesselten Personen möglichst klein zu halten? c) Welche Möglichkeiten wurden den Eingekesselten angeboten, um auf die Toilette zu gehen? 6. Wieso hat sich die Gesamteinsatzleitung für einen geschlossenen Kessel mit anschliessender Kontrolle entschieden anstatt wie am letztjährigen 1. Mai 2014 für einen weitgezogenen offenen Kessel mit der Möglichkeit, diesen einzeln zu verlassen, ohne kontrolliert zu werden? Oder war das Ziel der Einkesselungsaktion eine Deanonymisierung, vor allem der neuen jugendlichen Fans? 7. Wurden für den Einsatz am 21. Februar 2015 im Vorfeld spezielle Anordnungen zum Vorgehen getroffen resp. ergänzende Massnahmen gegenüber dem bisherigen Einsatzbefehl vorgesehen?

Der Stadtrat beantwortet die Schriftliche Anfrage wie folgt: Nach Überzeugung des Stadtrats gehört Gewalt nicht zum Sport und pyrotechnische Gegenstände sind keine unabdingbare Voraussetzung für ein gelungenes Fussballerlebnis. Die Spiele der Zürcher Fussballklubs FCZ und GC werden leider regelmässig von Phänomenen begleitet, die verstärkte Sicherheitsmassnahmen unerlässlich machen. Zum Auftrag der Polizei gehört es, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Ausschreitungen im öffentlichen Raum zu verhindern und gezielt gegen Gewalt gegen Personen und Sachen sowie gegen das illegale Abbrennen von Feuerwerkskörpern vorzugehen. Das polizeiliche Handeln hat die gesetzlichen Schranken und im Besonderen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Fanmärsche werden in Zürich toleriert, solange niemand verletzt wird und illegale Feuerwerkskörper nicht im Übermass gezündet werden. Eine bezifferbare, abstrakte Grenze für das tolerierbare Mass gibt es im Rahmen dieser Praxis nicht. Im konkreten Einzelfall ist immer auch die Schwere der drohenden Gefahren zu beurteilen. Am 21. Februar 2015 kam die Einsatzleitung der Polizei zum Schluss, dass das Mass der zumutbaren Zündungen von Pyros (Handlichtfackeln) und Böllern überschritten wurde und ordnete eine Einkesselung und eine umfassende Kontrolle der Marschteilnehmerinnen und -teilnehmer an. Hinsichtlich ihrer Einsatztaktik verfügt die Polizei über einen Ermessensspielraum, damit sie ihre Aufgaben in derjenigen Weise erfüllen kann, die der jeweiligen Situation angepasst ist. Mit Blick auf die sogenannte Einkesselungstaktik vertritt der Stadtrat nach wie vor die in der Fragestellung zitierte Meinung, wonach sie im Einzelfall ein geeignetes, notwendiges und verhältnismässiges Mittel darstellen kann, um einer unmittelbar drohenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen oder um zu Strafverfolgungszwecken die Identität von Personen festzustellen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Anfrage von Walter Angst vom 5. März 2014 betreffend Einkesselung mit anschliessenden Personenkontrollen durch die Stadtpolizei, GR Nr. 2014/62, sowie die Antwort des Stadtrats zur Schriftlichen Anfrage der AL-Fraktion betreffend Polizeieinsatz vom 1. Mai 2011, GR Nr. 2011/149). Des Weiteren und im Speziellen zur Erfassung der Personendaten im Polizei-Informationssystem POLIS verweist der Stadtrat auf seine Antwort auf die Schriftliche Anfrage von Christina Schiller, Gabriela Kisker und 19 Mitunterzeichnenden vom 4. März 2015 betreffend Einkesselung mit Personenkontrollen an Fussballmärschen (GR Nr. 2015/61). Der Stadtrat ist bestrebt, der Gewaltbereitschaft im Umfeld von Fussballspielen weiterhin auf verschiedenen Ebenen zu begegnen, namentlich auch durch die Förderung des Dialogs mit Klub- und Fanvertretern. Wo Straftaten begangen werden, sind repressive Mittel nötig. Der Stadtrat steht hinter den Bestrebungen der Stadtpolizei, unnötige Eskalationen zu vermeiden. Nach diesen einleitenden Bemerkungen können die Fragen wie folgt beantwortet werden: Zu Frage 1 («Die Polizei begründet die Einkesselung und Kontrolle der FCZ-Fans damit, sie hätten das tolerierbare Mass an Pyrozünden eindeutig überschritten. a) Wie viele Pyros (Brandfackeln) und wie viele Böller wurden bis zur Auslösung der Polizeiaktion konkret gezündet? Bis zur Auslösung der Polizeiaktion wurden rund 70 Böller und etwa 25 Pyros sowie eine nicht bestimmbare Anzahl Rauchkörper gezündet. Zu beachten ist, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht nur die Summe der illegalen Feuerwerkskörper zählt, sondern auch die Gefährdung von Personen durch die konkreten Umstände der Zündungen. Namentlich am Besammlungsort auf der Fritschiwiese waren zahlreiche Unbeteiligte betroffen. b) Wie viele einzelne Personen haben Pyros und Böller gezündet? Als die Böller auf der Fritschiwiese gezündet wurden, hielten sich an dieser Örtlichkeit mehrere hundert Personen auf. Die Detonationen erfolgten an verschiedenen Orten auf der 2/5

Fritschiwiese. Wegen der grossen Anzahl Personen kann nicht gesagt werden, durch wie viele verschiedene Personen die Böller gezündet wurden. Es müssen aber mehrere gewesen sein, da die Böller immer wieder an verschiedenen Orten detonierten. Die etwa 25 Pyros wurden während des Marsches praktisch gleichzeitig durch verschiedene Personen gezündet. c) Wie viele waren friedlich und unvermummt? Durch die Einsatzkräfte wurden bis zur Anhaltung des Fanmarsches keine vermummten Personen gesichtet. Nach der Einkesselung blieben die Personen innerhalb des Kessels unvermummt. Hingegen waren die Personen, die in der Folge die Polizei von ausserhalb des Kessels angriffen, bis auf wenige Ausnahmen vermummt. d) Wie setzte sich der Fanmarsch zusammen (Jugendliche, Familien, Kinder)? Familien wurden keine festgestellt. Die Altersstruktur der 839 erfassten Personen sieht folgendermassen aus: e) Wie viele Personen gehörten zum Fanmarsch und wie viele befanden sich zufällig zur selben Zeit auf der gesperrten Badenerstrasse zwischen Albisriederplatz und Letzigrund auf dem regulären Weg zum Stadion?») Im Kessel wurden 839 Personen kontrolliert. Der Polizei sind keine Personen bekannt, die sich zufällig zur gleichen Zeit auf dem gesperrten Abschnitt der Badenerstrasse befunden hätten. Sie beobachtete vielmehr, wie Passantinnen und Passanten vor dem Fanmarsch flüchteten. In den Kessel gerieten nur Personen, die am Fanmarsch teilgenommen haben. Zu Frage 2 («Gab es am Marsch selber eine Abmahnung und damit die Möglichkeit, sich vom Fanmarsch zu entfernen? Wenn nein, weshalb nicht?») Eine Abmahnung erfolgte keine. Die Handlungsrichtlinien der Polizei sind den Fans und den Clubs jedoch bekannt. Nachdem bereits auf der Fritschiwiese eine grosse Anzahl Böller gezündet wurde, hätte die Möglichkeit bestanden, nicht am Marsch teilzunehmen. Auf dem ersten Teilstück zwischen Fritschiwiese und Albisriederplatz wurden weitere Böller, Pyros und Rauchpetarden abgefeuert, was einen Polizeieinsatz zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen liess. Bis zur Polizeikontrolle im Abschnitt zwischen Albisriederplatz und Letzigrund wäre es also problemlos möglich gewesen, sich vom Fanmarsch zu entfernen. 3/5

Zu Frage 3 («Wurde am letzten Fanmarsch schon über das tolerierbare Mass gezündet? Wenn ja, hat man die Fans direkt abgemahnt, dass dies in Zukunft zu einem Polizeikessel mit Personenkontrolle führen werde?») Wie in den Vorbemerkungen dargelegt, beurteilt die polizeiliche Einsatzleitung im konkreten Fall in Anbetracht der vorliegenden Umstände, ob das tolerierbare Mass an Zündungen von Feuerwerkskörpern überschritten ist. Bei der Beurteilung spielen auch die Erfahrungen der Vergangenheit eine Rolle. Die Entwicklung der FCZ-Fanmärsche der letzten beiden Jahre in Zürich kann wie folgt zusammengefasst werden: Am 12. Mai 2013 wurden mehrere hundert marschierende FCZ-Fans polizeilich angehalten, da es innerhalb des Marsches zu einem quantitativ erheblichem Missbrauch pyrotechnischer Mittel gekommen war. Den Fans wurde mitgeteilt, dass das tolerierbare Mass überschritten wurde und dass deshalb eine polizeiliche Anhaltung erfolgt sei. Somit wurden die bereits zuvor kommunizierten Handlungsrichtlinien auf praktischer Ebene konkretisiert. Angelehnt an eine kaskadenförmige Anwendung polizeilicher Massnahmen wurde am 12. Mai 2013 auf Personenkontrollen verzichtet und die Fortsetzung des Marsches toleriert. Bei den nachfolgenden Märschen der FCZ-Fans beobachtete die Polizei eine reduzierte Zahl an Pyro- Zündungen. Anschliessend nahmen diese jedoch wieder schrittweise zu. So fand am 20. Juli 2014 ein FCZ-Fanmarsch statt, bei dem nur vereinzelt Fackeln oder Böller gezündet wurden. Am Fanmarsch vom 19. Oktober 2014 wurden bereits zahlreichere Knallpetarden- und Fackel-Zündungen beobachtet. Abmahnungen vor Ort fanden in diesen Fällen keine statt. Für eine Abmahnung müsste der Umzug gestoppt werden, da sie sonst nicht wahrgenommen würde. Am 21. Februar 2015 wurde das tolerierbare Mass schliesslich deutlich überschritten (zur Anzahl Zündungen s. Frage 1a). In der Konsequenz wandte die Stadtpolizei die nächst höhere Massnahmenebene an: Sie hielt die Marschteilnehmerinnen und -teilnehmer an und führte Personenkontrollen durch. Zu Frage 4 («Wann fand die letzte Aussprache mit Fanvertretern statt? Wurden dort der steigende Pyro- Einsatz und angedrohte Massnahmen konkret kommuniziert?») Im Jahr 2014 fand am 2. April sowie am 18. Juni jeweils ein Dialog mit Fanvertretern statt. Eine weitere Aussprache wurde am 6. März 2015 geführt. Das Verhalten an Fanmärschen war Thema an den erwähnten Gesprächen. Dazu gehört immer auch das Abbrennen von pyrotechnischem Material. Explizit angedroht wurden die am 21. Februar 2015 von der Polizei ergriffenen Massnahmen (Einkesselung und Personenkontrolle) so nicht. Die Handlungsrichtlinien in Bezug auf die Fanmärsche sind den Fanvertretern bekannt und über die vergangenen Jahre in ihrer Anwendung unverändert geblieben. Insbesondere ist bekannt, dass die Polizei bei Bedarf namentlich bei übermässigem Abbrennen pyrotechnischen Materials einen Fanmarsch anhält und Kontrollen durchführt. Dies kann auch mit einer Einkesselung verbunden sein. Die zuständigen Ansprechpersonen innerhalb der Stadtpolizei Zürich stehen den Fanvertretern zudem jederzeit für einen Dialog zur Verfügung. Zu Frage 5 («Die Einkesselung der FCZ Fans am Derby dauerte mehrere Stunden: a) Wie wurde sichergestellt, dass Familien und Minderjährige als erste bzw. möglich rasch aus dem Kessel entlassen werden? Die polizeiliche Einsatzleitung erteilte bei der Befehlsausgabe ausdrücklich die Anweisung, bei einer allfälligen Einkesselung Kinder und deren Begleitpersonen prioritär aus dem Kessel zu holen. Im Verlauf der Kontrolle wurden dann auch die jüngsten Jugendlichen für die Kontrolle vorgezogen, sobald sich diese der Kontrolle freiwillig stellten oder durch die anderen eingekesselten Personen überhaupt zu den Kesselausgängen vorgelassen wurden. 4/5

b) Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um die Einschränkung der persönlichen Freiheit der eingekesselten Personen möglichst klein zu halten? Die betroffenen Personen waren während der jeweiligen Dauer ihres Aufenthalts im Kessel in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Polizeikräfte bemühten sich, die Personenkontrollen so rasch wie unter den gegebenen Voraussetzungen möglich durchzuführen. c) Welche Möglichkeiten wurden den Eingekesselten angeboten, um auf die Toilette zu gehen?») Die Einsatzkräfte konnten den Eingekesselten keine Toiletten anbieten. Begleitete Toilettengänge aus dem Kessel hinaus wären personell nicht zu bewältigen gewesen. Es befanden sich keine öffentlichen Toiletten in unmittelbarer Nähe. Zudem besteht bei der Stadtpolizei keine mobile Toiletteninfrastruktur. Die Einsatzkräfte konnten aber beobachten, wie sich mehrere Personen Zutritt zu einer Karateschule, deren Eingang innerhalb des Kessels lag, verschafften. Dieses Verhalten wurde nicht unterbunden. Bis unmittelbar vor den letzten Personenkontrollen konnte vom Kesselrand aus beobachtet werden, wie die Eingangstüre zur Karateschule permanent offen gehalten wurde. Eine Begehung der Räumlichkeiten der Karateschule unmittelbar nach der Auflösung des Kessels bestätigte die Annahme der Polizei, dass die Toiletten rege benutzt worden waren. Zu Frage 6 («Wieso hat sich die Gesamteinsatzleitung für einen geschlossenen Kessel mit anschliessender Kontrolle entschieden anstatt wie am letztjährigen 1. Mai 2014 für einen weitgezogenen offenen Kessel mit der Möglichkeit, diesen einzeln zu verlassen, ohne kontrolliert zu werden? Oder war das Ziel der Einkesselungsaktion eine Deanonymisierung, vor allem der neuen jugendlichen Fans?») Die Gründe für die unterschiedliche Vorgehensweise liegen in den unterschiedlichen Situationen und den unterschiedlichen Zielen, die mit dem polizeilichen Handeln verfolgt wurden. Am 1. Mai 2014 waren bei Auslösung des «offenen Kessels» keine Straftaten insbesondere keine Vergehen verübt worden. Im Fokus des polizeilichen Handelns stand die Gefahrenabwehr. Am 21. Februar 2015 war demgegenüber bereits eine Vielzahl von Vergehen bei der Besammlung als auch während des Marsches beobachtet und durch die Polizei mittels Film- und Fotoaufnahmen dokumentiert worden. Die polizeiliche Anhaltung und die Personenkontrollen waren daher notwendig, um im Zusammenhang mit den erwähnten Straftaten eine Identifikation möglich zu machen (Beweissicherungsmassnahme). Dazu war es unumgänglich, alle Personen im Kessel zu kontrollieren und zu fotografieren. Ein offener Kessel mit der Möglichkeit, diesen einzeln ohne Kontrolle zu verlassen, ist dafür kein geeignetes Mittel. Angesichts dieser Zielsetzung wird auch deutlich, dass es sich nicht um eine reine Deanonymisierungsaktion handelte. Zu Frage 7 («Wurden für den Einsatz am 21. Februar 2015 im Vorfeld spezielle Anordnungen zum Vorgehen getroffen resp. ergänzende Massnahmen gegenüber dem bisherigen Einsatzbefehl vorgesehen?») Das Spiel wurde im Vorfeld als Hochrisikospiel eingestuft. Die Polizei bereitete sich daher wie in solchen Fällen üblich mit Eventualplanungen vor, um in verschiedenen Szenarien auf Gefährdungen reagieren zu können. Im Rahmen der Vorbereitung ist in der Eventualplanung auch vorgesehen, bei Gefährdung der Sicherheit und Ordnung einen Fanmarsch zu stoppen und Personenkontrollen durchzuführen. Die dazu notwendigen technischen und personellen Mittel wurden für den 21. Februar 2015 wie in solchen Fällen üblich geplant. Vor dem Stadtrat die Stadtschreiberin Dr. Claudia Cuche-Curti 5/5