marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Höhe der Vertragsstrafe - Herabsetzung Faktoren der Bemessung Neuer Hamburger Brauch, 315 BGB: Herr Michael Mustermann verpflichtet sich gegenüber der Nahrungsergänzungsmittel GmbH, es im Geschäftsverkehrs bei Meidung einer Vertragsstrafe, die von der Nahrungsergänzungsmittel GmbH nach billigem Ermessen bestimmt und von zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann, zu unterlassen,... 348 HGB, 343 BGB - Herabsetzung im Einzelfall ermöglichen Höchstrahmen kann zulässig sein, BGH GRUR 1995, 155 - Vertragsstrafe bis zu... Bei Zahlungsunfähigkeit kann Sicherheitsleistung erforderlich sein
BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf (GRUR 2002, 180) Die Bekl. warb in einer mehrseitigen Werbebeilage zu der Ausgabe der S- Zeitung vom 2. 1. 1997 mit dem Titel Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf WVWSV vom 2. 1. - 4. 1. 97. Die Kl. beanstandete dies mit Telefaxschreiben vom 2. 1. 1997 als unzulässige Sonderveranstaltung nach 7 Absatz 1 UWG. Die Bekl. gab daraufhin noch am selben Tag eine strafbewehrte ab. Diese wich von der von der Kl. geforderten dadurch ab, dass die Bekl. eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 DM statt der verlangten 50.000 DM zusagte und die Erklärung mit Wirkung vom 5. 1. 1997 abgab. Bekl. handelt mit hochpreisigen Bekleidungsstücken, Werbebeilage hat weit über 20.000,00 DM gekostet, erwarteter Umsatz mit Aktion lag weit über 20.000,00 DM. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf (GRUR 2002, 180) Eine aufschiebende Befristung macht eine nur dann unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, weil der Unterlassungsschuldner ja gerade zum Ausdruck bringt, dass er sich ab bestimmtem Zeitpunkt an Erklärung gebunden fühlt; Wiederholungsgefahr besteht allerdings für Zeitraum bis zum Befristungszeitpunkt Herabsetzung der Vertragsstrafe auf 20.000,00 DM kann Zweifel an Ernstlichkeit begründen bei besonders schwerem, vorsätzlichem Verstoß mit dem erhebliche Umsätze erzielt werden und bei dem die Vertragsstrafe noch unter den Kosten einer Werbekampagne für die wettbewerbswidrige Handlung liegt.
Konkrete Verletzungsform Wegfall der Wiederholungsgefahr hängt von Umfang der entstandenen Wiederholungsgefahr ab. Grds. erstreckt sich Wiederholungsgefahr auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungen (BGH GRUR 2009, 772 Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 1997, 379 Wegfall der Wiederholungsgefahr II) entscheidend ist das Charakteristische der Verletzungshandlung Beispiele: BGHZ 66, 159 - Tag der offenen Tür I (s.o.): Verletzung Sonntagsverkauf Schlafzimmer! Sonn- und Feiertagsverkauf Möbel BGH GRUR 2003, 446, 447 Preisempfehlung für Sondermodelle: Falsche Preisangaben für Radiorecorder! Artikel der Unterhaltungselektronik, nicht aber alle Artikel Kerntheorie gilt im Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, nicht aber bei der Bildberichterstattung im PresseR Konkrete Verletzungsform Änderung einer vorformulierten von abstrakter Formulierung auf konkrete Verletzungsform kann riskant sein, weil dann möglicherweise Auslegung ergibt, dass im Kern gleiche Verletzungen gerade nicht erfasst wurden. Auslegung hängt von Umständen des Einzelfalls ab. Schränkt etwa Schuldner Erklärung ein und führt aus, dass eine weitergehende Formulierung nicht nötig sei, weil im Kern gleiche Verletzungen erfasst seien, dürfte dies wiederum unschädlich sein.
BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II (GRUR 1997, 379) Die Bekl. warb mit Anzeige, die - deutlich hervorgehoben - mit "REDUZIERT" und darunter "60 %" überschrieben ist. Links neben der Prozentangabe steht in kleinerem Druck "Sie sparen teilweise bis zu". Bekl. verpflichtet sich, es künftig zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken in der Art und Gestaltung wie aus der Anzeige der Bekl. in der H.-ZEITUNG vom 10. 1. 1992, ersichtlich, anzukündigen: "Reduziert Diese Einzelstücke stark preisreduziert. Sie sparen teilweise bis zu 60 %". ( 60% hervorgehoben) Kl. möchte Bekl. untersagen lassen, mit der blickfangmäßigen Ankündigung einer Preisherabsetzung, beispielsweise der Angabe "REDUZIERT 60 %" zu werben, sofern nur das Höchstmaß der Preisherabsetzung diesen Betrag erreicht. BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II (GRUR 1997, 379) Charakteristisches der konkreten Verletzungsform liegt darin, dass die einschränkenden Worte "bis zu" nicht am Blickfang "REDUZIERT 60 %" teilnehmen. Die von der Bekl. abgegebene Unterwerfungserklärung, die der Auslegung zugänglich ist, deckt den vorstehend herausgestellten Anspruchsgegenstand hinreichend ab. Zwar sind strenge Anforderungen an Fortfall der Wiederholungsgefahr durch zu stellen. Bekl. wäre im Streitfall aufgrund ihrer aber versagt, von der beanstandeten Anzeige abzurücken, deren charakteristische Merkmale aber beizubehalten. Denn die der Bekl. bezieht sich nicht nur auf die konkrete Verletzungsform, sondern sie enthält aufgrund der Formulierung "in der Art und Gestaltung wie aus der Anzeige der Bekl.... ersichtlich" eine deutliche Verallgemeinerung. Sie ist daher dahin auszulegen, dass sie sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezieht.
BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 200/06 - Augsburger Puppenkiste (GRUR 2009, 772) Kläger betreiben Augsburger Puppenkiste und ist Inhaberin entsprechender Wortmarke. Bekl. betreibt unter dem Namen Leipziger Puppenkiste ein Puppengeschäft Bekl. verpflichtet sich, es zu unterlassen, die Bezeichnung Leipziger Puppenkiste für das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen zu nutzen. Kl. möchte Bekl. die Benutzung der Bezeichnung Puppenkiste, insbesondere in der Form Leipziger Puppenkiste und/oder in Gestalt der Internet-Domain-Form leipzigerpuppenkiste.de im geschäftlichen Verkehr zum Bewerben und zum Vertrieb von Marionetten, Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen untersagen lassen. (Sachverhalt abgewandelt) BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 200/06 - Augsburger Puppenkiste (GRUR 2009, 772) Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der verwendeten Kennzeichnung hervorgerufen, ist dennoch die konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit zu verbieten. (...) Das umfassende Verbot der Verwendung eines Zeichenbestandteils des Kollisionszeichens kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn seine zulässige Verwendung gleichgültig in welcher Kombination schlechthin ausgeschlossen ist. Es sind zahlreiche Verwendungen von Puppenkiste denkbar. Ob diese im Kern noch der Verwendung der Bezeichnung Leipziger Puppenkiste und leipzigerpuppenkiste.de entsprechen und in den Schutzbereich der Klagezeichen eingreifen, lässt sich wegen der großen Zahl denkbarer Kombinationen von Zeichenbestandteilen mit der Bezeichnung Puppenkiste nicht feststellen. Die Verwendung der Bezeichnung Puppenkiste zur Kennzeichnung der Waren Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen ist jedenfalls nicht schlechthin unzulässig.
Drittunterwerfung Erforderlich ist Ernstlichkeit, insbes. kein Kollusionsverdacht und Verfolgungswille; Unterwerfung gegenüber Wettbewerbszentrale kann genügen (OLG Frankfurt NJWE-WettbR 1998, 256); Verfolgungswille aber heute probl. Aufklärungspflicht Beweislast des Fortfalls der Wiederholungsgefahr bei Schuldner (BGH GRUR 1987, 640 - Wiederholte Unterwerfung II) Vertragsstrafe zugunsten Dritter BGH GRUR 1987, 748 Getarnte Werbung II: Umstände des Einzelfalls Versprechen gegenüber karitativer Einrichtung? - zweifelhaft, weil dann Verfolgungsinteresse des Gläubigers eingeschränkt - Sanktion für Schuldner weniger gravierend - außerdem schafft Zahlung moralische Genugtuung Fortsetzungszusammenhang: BGH GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall (...) entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, (...) wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein. Ein Verstoß bei natürlicher Handlungseinheit
Bindung/Kündigung möglich nach 313 Abs. 3 S. 2 BGB bei Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Gesetzesänderung (+) BGH GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV (zum alten Schuldrecht) fraglich bei Änderung Rspr., jedenfalls wenn Parteien vor Fortbestand einer Rspr. ausgingen, BGHZ 58, 355; anders mglw. bei unklarer Rechtslage Wirkung der Kündigung ex nunc Folgen des Verstoßes Neues Entstehen der Wiederholungsgefahr Vertragsstrafe Neues Entstehen der Wiederholungsgefahr erforderlich ist entweder erhöhtes Vertragsstrafeversprechen zum Wiederausräumen (dann neue Abmahnung erforderlich) oder gerichtlicher Titel (str.) Verjährung im WettbewerbsR: 11 UWG für Unterlassungsanspruch, nicht 195 BGB (nur für Vertragsstrafe): BGH GRUR 1995, 678 - Kurze Verjährungsfrist Vertragsstrafe schuldhafte Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung Höhe: Einzelfall bei neuem Hamburger Brauch, sonst 343 BGB (wenn nicht ausgeschlossen nach 348 HGB) oder 242 BGB Ordnungsgeld ist ggf. zu berücksichtigen, BGH GRUR 1998, 1053 - Vertragsstrafe/Ordnungsgeld
Vertragsstrafe BGH GRUR 2009, 181 - Kinderwärmekissen 1. Eine Zusammenfassung mehrerer Verstöße scheidet aus, wenn Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart 2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. 242 BGB geboten. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. OLG Jena, Urteil vom 21. März 2012-2 U 602/11 1. Bei einer vorformulierten strafbewehrten kann es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen des Unterlassungsgläubigers handeln. 2. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die in allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderte Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren (Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit, Verschulden, Pauschalierung des zu erwartenden Schadens) ohne jegliche Differenzierung außergewöhnlich hoch ist (hier 25.000,00 EUR). Vertragsstrafe OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.7.1984-2 U 5/84 - Wiederholte Zeitungsanzeige (GRUR 1985, 81) Bekl. unterschreibt, wonach er eine bestimmte Zeitungsanzeige nicht mehr schalten darf Bereits zuvor hatte er weitere Zeitungsanzeigen bei einem Verlag in Auftrag gegeben Nach Abgabe der ruft er Außendienstmitarbeiter des Verlags an und teilt mit, dass Anzeige nicht mehr veröffentlicht werden darf Anzeige wird gleichwohl nochmals veröffentlicht
Vertragsstrafe OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.7.1984-2 U 5/84 - Wiederholte Zeitungsanzeige (GRUR 1985, 81) Der Schuldner muss nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ein erneutes Erscheinen von ihm bereits geschalteter wettbewerbswidriger Anzeigen zu unterbinden Es genügt nicht, dass er sich mit einer telefonischen "Anweisung" an einen Mitarbeiter im Außendienst begnügte, der für die Akquisition von Anzeigenaufträgen zuständig war, anstatt den Antrag schriftlich gegenüber dem Verlag zu ändern oder auf einer schriftlichen Bestätigung der "Anweisung" durch den Verlag zu bestehen (...). Die Bekl. hätte sich vergewissern müssen, ob die beanstandete Druckunterlage wirklich anweisungsgemäß vernichtet worden oder nicht noch archiviert war. Taktische Überlegungen auch bei eindeutigem Verstoß kann Verweigerung der sinnvoll sein insbesondere wegen 278 BGB und und Folge, dass Vertragsstrafe an Konkurrenten zu zahlen ist
Folgen unbegründeter Abmahnung Immaterialgüterrecht BGH GRUR 2005, 882 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (Großer Senat): Ersatz der Kosten aus 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb regelmäßig hohe Schäden bei Abgemahntem denkbar Wettbewerbsrecht grds. kein Anspruch des Abgemahnten - Lebensrisiko (BGH WRP 1965, 97 Kaugummikugeln) str., ob Grundsätze der Entscheidung Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung heranzuziehen; BGH (GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet): keine Anwendung RegE 8 Abs. 4 UWG: Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. Berechtigungsanfrage Immaterialgüterrecht auf Klärung der Frage gerichtet, ob sich Nutzer einer Marke oder eines sonstigen Schutzrechts auf eigene Rechte berufen kann; dadurch gekennzeichnet, dass der Empfänger zu einer Stellungnahme aufgefordert wird (OLG München NJOZ 2008, 2742) dient insbesondere der Vermeidung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung immer dann, wenn jedenfalls noch keine ernsthafte Unterlassungsforderung (LG Mannheim GRUR-RR 2007, 304) Äußerung von gegenteiliger Rechtsauffassung auf Berechtigungsanfrage macht Abmahnung nicht entbehrlich (OLG Hamburg GRUR 2006, 616) - 93 ZPO! unberechtigte Abmahnung nicht per se deshalb schuldhaft, weil vorher keine Berechtigungsanfrage (OLG München NJOZ 2001, 1656) Wohl keine Antwortpflicht des Empfängers (vgl. OLG München NJOZ 2001, 1656)
Missbräuchliche Abmahnung 8 Abs. 4 UWG Mehrfachverfolgung Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen Wettbewerbern Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten Behinderung "Verkauf" des Anspruchs Drohung mit Abmahnung für den Fall, dass irreführend werbender Konkurrent nicht Zusammenarbeit mit bestimmtem Lieferanten beendet führt zu Missbräuchlichkeit der späteren Abmahnung (OLG Hamburg, Urt. v. 7.7.2010-5 U 16/10) Retourkutsche grds. nicht zu beanstanden, aber besondere Rücksichtnahmepflichten, d.h. besonders schonendes Vorgehen: keine Geltendmachung verschiedener Wettbewerbsverstöße in verschiedenen Abmahnungen (KG, Beschl. v. 13.4.2010-5 W 65/10) Vgl. Renner, HFR 10-2009, www.humboldt-forum-recht.de