Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 33: Fahrlässigkeit 1. Allgemeines: Skript zur Vorlesung Strafrecht AT Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist ( 15 StGB). Beachte: Im Gutachten darf aus dem Fehlen von Vorsatz nicht auf Fahrlässigkeit geschlossen werden; vielmehr sind die Voraussetzungen der Fahrlässigkeitshaftung nach dem einschlägigen Fahrlässigkeitstatbestand schrittweise zu prüfen. In der historischen Entwicklung ist Fahrlässigkeit (culpa) eine Schuldform neben dem Vorsatz (dolus). 2. Voraussetzungen: Das deutsche StGB enthält keine Legaldefinition der Fahrlässigkeit. Für das Zivilrecht gilt 276 Abs. 2 BGB: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nach hm sind im Bereich des Strafrechts die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit zweigeteilt: a) Zunächst bedarf es eines objektiven Fehlverhaltens des Täters. Objektiv fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch objektiv vorhersehbar und vermeidbar einen Deliktstatbestand verwirklicht. Sorgfaltspflichtverletzung = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Objektive Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs Objektive Vermeidbarkeit der Erfolgherbeiführung = Entfallen des Erfolgs bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ggf. sonstige Kriterien der objektiven Zurechnung Beachte: Der Begriff der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung deckt sich mit der Schaffung eines unerlaubten Risikos im Rahmen der objektiven Zurechnung. b) Weiterhin bedarf es einer subjektive Fahrlässigkeitsseite, welche danach fragt, ob die zuvor aufgestellten, objektiven Verhaltensanforderungen auch durch den konkreten Täter erfüllt werden konnten. Diese subjektive Fahrlässigkeit wird durch folgende Merkmale konstituiert: Individuelle Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs; Individuelle Fähigkeit zu sorgfaltsgemäßer Erfolgsvermeidung Beachte: Nach tlw. vertretener Auffassung in der Literatur (sog. Lehre von der individuellen Vermeidbarkeit) soll die erforderliche Sorgfalt wie beim Vorsatz nach Maßgabe des Täterwissens bestimmt werden; zu fragen ist dann, wie sich ein gewissenhafter und rechtstreuer Normadressat in der Rolle des Täters verhalten müsste, wenn er über dessen Wissen verfügte (vgl. etwa Jakobs 9/1 ff.; Kindhäuser GA 2007, 447 ff.; Schmidhäuser Schaffstein-FS 129 (145); LK-Vogel 15 Rn. 155 ff.; Stratenwerth Jescheck-FS 285 ff.). 1
3. Der Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts: Fall 1: A hält auf dem Baustellenabschnitt einer Autobahn nicht die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ein, gerät wegen Verschmutzungen seines Fahrstreifens auf die Gegenfahrbahn und stößt mit einem entgegenkommenden PKW, dessen Fahrer schwere Verletzungen erleidet, zusammen. Bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte A die Schmutzstelle problemlos passieren können. 223 otb: Erfolg, Handlung, Kausalität (+) stb: Vorsatz: dolus eventualis ( ) 229? Zwei Aufbaumöglichkeiten: a) Der einstufige Fahrlässigkeitsbegriff: An die Stelle des Vorsatzes tritt die (individuelle) Sorgfaltspflichtverletzung. Einstufig ist dieses Modell, weil alle Fahrlässigkeitsmerkmale bereits im Deliktstatbestand (1. Stufe) geprüft werden (vgl. [mit teils nicht unerheblichen Abweichungen im Detail] Burkhardt in: Wolter/Freund, Straftat, Strafzumessung und Strafprozess im gesamten Strafrechtssystem, 1996, 99 [114 ff.]; Hruschka 182 ff., 327; Kindhäuser GA 1994, 204 ff.; ders. GA 2007, 447 ff.; Maurach/Gössel/Zipf 43 Rn. 112; Struensee JZ 1987, 53 [54]). I. Tatbestand 1. Tb: Erfolg, Handlung, Kausalität (+) Sorgfaltsgemäße individuelle Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs Sorgfaltsgemäße individuelle Vermeidbarkeit der Erfolgsherbeiführung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) ggf. sonstige Kriterien der objektiven Zurechnung II. RW III. Schuld 1. Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens 2. Sonstige Schuldmerkmale (Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe usw.) Ergebnis: 229 (+) b) Der zweistufige Fahrlässigkeitsbegriff (h.m.): Die objektiven Anforderungen werden dem Tatbestand und die subjektiven Anforderungen der Schuld zuordnet. Da die Prüfung der Fahrlässigkeit auf zwei Prüfungsebenen verteilt wird, spricht man insofern von einem zweistufigen Aufbau (Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben 15 Rn. 118 ff., 190; Hirsch ZStW 94 [1982], 266 ff.; Jescheck/Weigend 55 I 2 b; Kaufmann Welzel-FS 393 [404 ff.]). I. Tatbestand 2
1. Erfolg, Handlung, Kausalität 2. Sorgfaltspflichtverletzung 3. Objektive Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs (h.m: unter Berücksichtigung eines eventuellen Sonderwissens des Täters) 4. Objektive Vermeidbarkeit (= Entfallen des Erfolgs bei pflichtgemäßem Alternativverhalten) 5. ggf. sonstige Kriterien der objektiven Zurechnung II. RW III. Schuld 1. Individuelle Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs 2. Individuelle Fähigkeit zu sorgfaltsgemäßer Erfolgsvermeidung 3. Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens 4. Sonstige Schuldmerkmale (Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe usw.) 4. Sorgfaltspflichten: a) Die objektiv zu erwartende Sorgfalt hat einen inneren und einen äußeren Aspekt: Der innere Aspekt betrifft die Beachtung der mit einem Verhalten verbundenen Risiken, der äußere Aspekt die daraus resultierende Begrenzung der Risiken auf ein sozial adäquates und rechtlich tolerables Maß durch die Ergreifung der hierzu erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen. Motto: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt (Burkhardt in: Wolter/Freund, Straftat, Strafzumessung und Strafprozess im gesamten Strafrechtssystem, 1996, 99 [127]). aa) Frage beim zweistufigen Aufbau: Welche Maßnahmen würde ein gewissenhafter und einsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises (h.m: unter Berücksichtigung eines eventuellen Sonderwissens des Täters) ergreifen, um die Erfolgsrelevanz eines Verhaltens zu erkennen (innere Sorgfalt) und auf ein erlaubtes Risiko zu reduzieren (äußere Sorgfalt)? Lit.: BVerfG GA 1969, 246; BGHSt 20, 315 [321]; Jescheck/Weigend 55 I 2 b. Entbehrlich, wenn es besondere Sicherheitsregelungen gibt. bb) Frage beim einstufigen Aufbau: Welche Maßnahmen würde ein gewissenhafter und einsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises, der über das Wissen des Täters verfügt, ergreifen, um die Erfolgsrelevanz eines Verhaltens zu erkennen (innere Sorgfalt) und auf ein erlaubtes Risiko zu reduzieren (äußere Sorgfalt)? b) Typische Sorgfaltspflichten: Prüfungspflichten bei der Übernahme riskanter Tätigkeit (sog. Übernahmefahrlässigkeit ); Kontroll- und Überwachungspflichten; Erkundigungspflichten; besondere Vorsorgepflichten (Unfallverhütungsvorschriften, Berufsausübungsregeln usw.). c) Einschränkungen der objektiven Fahrlässigkeit: 3
Fall 2: A leiht seinem ungeschickten Nachbarn N ein Beil aus, mit dem sich dieser was A nicht angenommen hatte beim Holzhacken versehentlich verwundet. Soziale Adäquanz: Ausschluss von sozial üblichen (insbesondere völlig ungefährlichen) Verhaltensweisen aus dem Bereich strafrechtlich relevanter Handlungen (näher hierzu Cancio- Meliá GA 1995, 179 ff.; NK-Paeffgen Vor 32 Rn. 28 ff.); damit liegt in Fall 2 bereits kein Sorgfaltsverstoß vor. Fall 3: A hält mit seinem Pkw die vorgeschriebene Geschwindigkeit. Plötzlich tritt (verkehrswidrig) ein Fußgänger auf die Straße, den A verletzt, weil er weder bremsen noch ausweichen kann. Einhalten des erlaubten Risikos : Keine Haftung für Schadensfolgen, die trotz Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsregeln ( Sorgfaltsnormen ) eintreten. Vertrauensgrundsatz: Nicht objektiv zurechenbar sind kausale Folgen von Verhaltensweisen, die erst im Zusammenhang mit Umständen (insbesondere dem Verhalten Dritter), auf deren Ausbleiben der Täter vertrauen durfte, zur Erfolgsverursachung geführt haben. Der Vertrauensgrundsatz gilt insbesondere in Bereichen, in denen sich Risiken nur auf ein tolerables Maß reduzieren lassen, wenn alle Beteiligten die einschlägigen Sicherheitsregeln (Sorgfaltsnormen) einhalten, z.b. im Straßenverkehr oder bei chirurgischen Operationen (vgl. auch BGH StV 1988, 251; NJW 1998, 1802). So darf sich etwa ein Kraftfahrer darauf verlassen, dass ein Wartepflichtiger seine Vorfahrt beachtet (vgl. BGHSt 7, 118 [121 f.]). Der Vertrauensgrundsatz wird teils auf das erlaubte Risiko (Roxin 24/11, 22), teils auf das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit (Jakobs 7/51) gestützt. Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht, wenn aufgrund der konkreten Umstände Vertrauen nicht angebracht ist (vgl. BGHSt 7, 118; 13, 169; Roxin AT I 24/23; SK-Rudolphi Vor 1 Rn. 73 f. jew. m.w.n.), weil sich ein anderer ersichtlich nicht an die einschlägigen Regeln hält ein anderer ersichtlich nicht in der Lage ist, das Risiko zu überschauen (Kind) oder zu beherrschen (Betrunkener). sich der Täter selbst verkehrswidrig verhält. Fall 4: Der von X bei einem Verkehrsunfall infolge überhöhter Geschwindigkeit verletzte Y erstickt bei einem nächtlichen Brand des Krankenhauses, in das er zur Behandlung verbracht wurde. Nach den Prüfungsschritten Kausalzusammenhang und Sorgfaltspflichtverletzung ist in einem dritten Schritt festzustellen, ob sich die bei Einhaltung der erforderlichen (inneren) Sorgfalt erkennbare Gefahr auch tatsächlich im eingetretenen Erfolg realisiert hat. Wenn sich die Prognose ex ante und die Kausalanalyse ex post decken, kann man den Erfolg als durch das Täterverhalten adäquat verursacht bezeichnen. Der konkrete Erfolg war dann zum Tatzeitpunkt (objektiv) vorhersehbar. Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit des erfolgsbedingenden Kausalverlaufs ergibt sich bei der Fahrlässigkeit aus dem Schutzzweck der Sorgfaltspflicht: Die im Verkehr erforderliche 4
Sorgfalt ist zu beachten, um eine Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden zu können. Nur wenn der Erfolg aufgrund von Umständen eintritt, die zum Zeitpunkt der Tat erkennbar waren, kann dem Täter der Vorwurf gemacht werden, er hätte die entsprechende Gefahr erkennen und vermeiden können. In Fall 4 realisieren sich im Tod des O nicht die Umstände, derentwegen das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit als gefährlich angesehen wird. Denn diese Gefährlichkeit bezieht sich nicht auf den Krankenhausaufenthalt als solchen, sondern nur auf die Verletzungen, die O erlitten hat und die im konkreten Fall zur kausalen Erklärung des Todes nichts beitragen. Fall 5: Autofahrer A fährt mit 90 km/h auf einer Straße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h zulässig ist. Plötzlich betritt der Fußgänger F verkehrswidrig die Fahrbahn und wird von A, der nicht mehr bremsen oder ausweichen kann, erfasst; F erleidet tödliche Verletzungen. A hätte auch bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h nicht mehr bremsen oder ausweichen können. Da A den Unfall auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn er die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hätte, ist der Erfolg nicht durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erklärbar. Der Erfolg ist nicht zurechenbar. Grundsatz: Wenn der Erfolg auch bei erlaubt riskantem (pflichtgemäßem) Alternativverhalten nicht vermeidbar war, resultiert der Erfolg nicht aus dem das Unerlaubte des Risikos begründenden Umstand (= fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Aber: Fall 6: Pkw-Fahrer P verursacht den Tod eines auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers. P fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit; im Nachhinein lässt sich jedoch nicht mehr klären, ob bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtzeitiges Bremsen möglich gewesen wäre. Nach h.m. ist ein Risikozusammenhang nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verneinen, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ex post) festgestellt werden kann, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vom Täter vermeidbar gewesen wäre (BGHSt 11, 1 [6]; 37, 106 [127]; BGH NStZ 1987, 505; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben 15 Rn. 177 f., Jakobs 7/98 ff.). Argument: Nur auf diese Weise lasse sich begründen, dass der Erfolg gerade aus der tatbestandsspezifischen Gefahrschaffung resultiere, also nicht auch als Folge eines erlaubten Verhaltens zu erklären sei. Nach der sog. Risikoerhöhungslehre reicht für die objektive Zurechnung bei bestehender Kausalität zwischen Täterverhalten und Erfolg eine erhebliche Steigerung der Erfolgsgefahr aus (SK-Rudolphi Vor 1 Rn. 65 ff.; ähnlich NK-Puppe Vor 13 Rn. 224). Argument: Wenn der Täter das tolerierbare Risiko überschreitet, bestehe kein Grund mehr, ihn von den Folgen zu entlasten (näher zur Begründung Roxin AT I 11/88 ff.). Fall 7: Zahnarzt Z zieht der Patientin P zwei Backenzähne, wobei er ihr, auf deren Wunsch, eine Vollnarkose gibt. Dem Hinweis der P, dass sie "etwas am Herzen habe", schenkt A keine weitere Bedeutung. Nach wenigen Minuten tritt Herzstillstand bei P ein; Rettungsmaßnahmen durch Ärzte des nahe gelegenen Krankenhauses bleiben ohne Erfolg. Ob die Gefahr eines Herzstillstands bei der gebotenen Untersuchung durch einen Internisten erkannt worden wäre, ist ungewiss (nach BGHSt 21, 59). 5
222 (üblicher Aufbau) I. Tatbestand 1. Erfolg, Handlung, Kausalität (+) 2. Sorgfaltspflichtverletzung (+), da keine Untersuchung veranlasst 3. Vorhersehbarkeit (+) 4. Vermeidbarkeit = Entfallen des Erfolgs bei pflichtgemäßem Alternativverhalten? Problem: Lebensverlängerung, wenn P noch untersucht worden wäre? Problem: Risikoerhöhungslehre? II. RW III. Schuld 1. Individuelle Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs 2. Individuelle Fähigkeit zu sorgfaltsgemäßer Erfolgsvermeidung 3. Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens 4. Sonstige Schuldmerkmale (Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe usw.) Ergebnis: 222 ( ) Skizze: Objektive Fahrlässigkeit Objektiver Sorgfaltsverstoß Objektive Vorhersehbarkeit Objektive Vermeidbarkeit entfällt bei entfällt bei entfällt bei sozialadäquaten Verhaltensweisen fehlender kausaler Adäquanz kein Pflichtwidrigkeitszusammenhan g Einhaltung des erlaubten Risikos 5. Formen der Fahrlässigkeit: Fall 8: A sieht das Verkehrsschild, das auf eine gefährliche Kurve hinweist, glaubt aber in der Lage zu sein, sein Fahrzeug auch in gefährlichen Kurven bei hoher Geschwindigkeit sicher steuern zu können. Bewusste Fahrlässigkeit ( luxuria ): Täter erkennt zwar das Risiko einer Tatbestandsverwirklichung, schätzt dieses Risiko aber pflichtwidrig falsch ein, indem er es irrig für zu gering und damit nicht entscheidungserheblich hält oder aufgrund unzutreffender Annahmen darauf vertraut, es werde sich nicht realisieren. 6
Fall 9: A übersieht das Verkehrsschild, das auf eine gefährliche Kurve hinweist, weil er in ein intensives Gespräch mit seinem Beifahrer versunken ist. Unbewusste Fahrlässigkeit ( neglegentia ): Täter verkennt pflichtwidrig, dass er das Risiko einer Tatbestandsverwirklichung setzt. Beachte: Die Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit ist im Rahmen der Zurechnung ohne Bedeutung. Leichtfertigkeit (vgl. 251 StGB): gesteigerte Form der (nicht notwendig bewussten) Fahrlässigkeit. Sie ist insbesondere anzunehmen, wenn dem Täter die Gefährlichkeit seines Verhaltens unschwer, also schon bei geringem Interesse an der Vermeidbarkeit des Erfolges, erkennbar war. 7