Rechtliche Grundsätze Verwaltungsstrafrecht Polizei, BH Gerichtliches Strafrecht Strafgerichte Zivilstrafrecht Zivilgerichte Verwaltungsgesetze STGB und STPO ABGB, EKHG, ZPO, ASVG Bei Übertretung einer Vorschrift auch ohne Eintritt eines Schadens (ASchG, AAV u.a.) Grundsätzlich ist der Eintritt eines Schadens Voraussetzung für eine Sanktion. Keine Bindung des Zivilgerichts an ein Urteil des Strafgerichtes. Haftung auch bei Freispruch möglich! Verschuldensorientierte Sanktionen Haftung (=Strafe) nicht versicherbar Vorsatz Grobe Fahrlässigkeit Leichte Fahrlässigkeit } Schadensorientiert Haftung (=Schadensersatz) ist versicherbar (private VA) Strafbegründend bzw. strafverschärfend im Strafrecht, Haftungsbegründend im Zivilrecht Zivilrechtlich kann darüber hinaus auch ohne Verschulden gehaftet werden Evaluierung 1 Verwaltungsrecht Arbeitgeber 130(1) ASchG,? B-BSchG Verantwortlicher Beauftragte 23 ArbIG 9 VStG 130(1) ASchG,? B-BSchG Dienstnehmer ( 15AschG, 15 B -BSchG, 130(4) ASchG), wenn er Infrastruktur nicht annimmt, schriftliche, mehrmalige Aufklärung und Aufforderung SFK, SVP keine Haftung 79(7) B-BSchG, 83(9) AschG: SFK ist kein verantwortlicher Beauftragter Strafrecht Arbeitgeber Garantenstellung Arbeitsaufseher (jeder Weisungsbefugte) Garantenstellung Dienstnehmer bei Schaffung einer Gefahrensituation => Ingerenzpflicht Sicherheitsfachkraft denkbar bei Informationspflichtverletzung Sicherheitsvertrauensperson wie SFK, aber Erkennung der Mängel nicht so hoch angesetzt Zivilrecht Arbeitgeber schädigt: Betriebsfremd er Dritter: Keine Haftungseinschränkung (DG haftet für DN) 1313a ABGB Arbeitnehmer Nur bei Vorsatz 333 ASVG bei Selbstschädigung keine Haftung bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit => SV-Regress 333 ASVG Arbeitsaufseher Betriebsfremder Dritter: Keine Haftungseinschränkung (DHG Regressrecht nach Verschuldensgrad) Arbeitgeber nach DHG Arbeitnehmer Nur bei Vorsatz 333 ASVG SV Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit 334 ASVG bei Selbstschädigung keine Haftung Risiko-oder Machthaberhaftung 1042 ABGB Dienstnehmer(Arbeitskollege) Betriebsfremder Dritter: Keine Haftungseinschränkung (DHG Regressrecht nach Verschuldensgrad) Arbeitgeber nach DHG Arbeitnehmer Keine Einschränkung 332(5) ASVG SV Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit 332(5) ASVG bei Selbstschädigung keine Haftung Risiko-oder Machthaberhaftung 1042 ABGB SFK,AM,SVP als Arbeitsaufseher qualifiziert Ausnahme: externe Präventivfachkräfte, Haftung nach Werkvertrag, 1299 ABGB: Sachverständigenhaftung Betriebsfremder Dritter keinerlei Haftungseinschränkung 332 Abs.1 ASVG Evaluierung 2
Evaluierung ist ein Prozess,bei dem alle Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen, denen Personen ausgesetzt sind, systematisch werden. ermittelt, beurteilt und behoben Evaluierung 3 Ziel der Evaluierung Oberstes Ziel der Evaluierung ist es, Gefahren zu erkennen und an deren Quelle zu bekämpfen. Alle Mitarbeiter sind in die Gefahrenerkennung bzw. Gefährdungsanalyse einzubeziehen. Evaluierung 4
Die Evaluierung Die Evaluierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stellt keine einmalige Maßnahme dar, sondern einen kontinuierlichen Prozess Evaluierung 5 Die Evaluierung Die Dokumentation der Evaluierung (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) hat entsprechend der DOK- VO (B-DOK-VO) zu erfolgen. Begehungsberichte von Arbeitsmedizin oder Stellungnahmen der Sicherheitsfachkraft ersetzen kein Evaluierungsdokument! Evaluierung 6
Die Evaluierung Die Evaluierungsdokumente dienen im Rahmen der zumindest jährlichen Begehung der universitären Einrichtung durch die Präventivfachkräfte auch als notwendige Arbeitsunterlage Evaluierung 7 Nach der Evaluierung Im Rahmen der weiteren Betreuung soll erfolgen: Begehung von besonders problematischen oder gefährlichen Arbeitsplätzen Beratung Vorschläge zur Qualitätsverbesserung und zur Entwicklung einer Strategie zur kontinuierlichen Fortführung der Evaluierungstätigkeit Koordination mit anderen universitären Bereichen, die vor gleichen oder ähnlichen Aufgaben stehen Kommunikation mit dem Arbeitssicherheitsausschuss Evaluierung 8
Präventivdienste Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden als Präventivfachkräfte bezeichnet. Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungs-(Belegschafts-)organe haben zusammenzuarbeiten. Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen Baustellen durchzuführen und die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und Personalvertretungs-(Belegschafts-)organe beizuziehen. Evaluierung 9 Die Sicherheitsfachkraft Rechtliche Grundlage: B-BSchG, 7. Abschnitt 73 ff 73 (3) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. ASchG, 7. Abschnitt 73 ff (ab 01.01.2004 auch für Beamtinnen und Beamte entsprechend 125(13) UG2002) Evaluierung 10
Die Arbeit umfasst: Beurteilung von Arbeitsplätzen nach sicherheitstechnischen, ergonomischen, arbeitshygienischen und arbeitspsychologischen Gesichtspunkten Arbeitsstättenbegehungen mit Vorschlägen zur Mängelbeseitigung und Verbesserung Beratung bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung und Mitgestaltung bei Fragen der Erhaltung und Förderung von Gesundheit am Arbeitsplatz Beratung und Hilfestellung bei der Organisation und Planung der Ersten Hilfe, von Evakuierungsmaßnahmen und des Brandschutzes Mitwirkung in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung und der Erstellung von Unfallanalysen Evaluierung 11... Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz durch entsprechende Messungen. Punktuelle Orientierungsmessungen können vom Referat für Arbeitssicherheit durchgeführt werden, bei der Organisation von umfassenderem Monitoring bieten wir Unterstützung an Untersuchungen nach arbeitsmedizinischen Erfordernissen z.b. Augenuntersuchungen bei Bildschirmarbeit, Vorsorgeuntersuchungen bei Belastungen mit toxischen Arbeitsstoffen, ionisierenden Strahlen, etc. Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen, für Jugendliche, Schwangere und MitarbeiterInnen mit Behinderung. Interne Schulungen und Unterweisungen auf dem Gebiete des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit Evaluierung 12
... Laut ASchG zusätzlich beizuziehen: (entsprechned UG2002 ab 01.01.2004) bei Verwaltungsverfahren in Sinne des 8. Abschnittes (Behörden und Verfahren) Evaluierung 13 Tätigkeiten der Sicherheitsfachkraft 1) Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß 74 Abs. 3 2) die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungs-(Belegschafts-)organs in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung 3) die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat 4) die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen Evaluierung 14
... 5) die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgesetzten Maßnahmen gemäß 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente 6) die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr 7) die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses 8) die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und 9) die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte Evaluierung 15 UG 2002,... Anwendung des ASchG voraussichtlich ab 01.01.2004 Bedienstetenstand der Universität Neuberechnung der Präventionszeit nach BGBl. 450/1994? B-AStV ab 01.10.2002 AStV ab 01.01.2004 Arbeitsstättenbewilligung muss mit 01.01.2004 für alle gefährlichen Bereiche vorliegen! Abfederung des UG 2002 112 (Strafen durch Arbeitsinspektion) ist bis 2012 befristet, kippt aber möglicherweise durch Notwendigkeit der Arbeitsstättenbewilligung Evaluierung 16