Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/4634



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Transkript:

Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Postfach 71 25 24171 Kiel An den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages Herrn Thomas Rother, MdL Landeshaus 24105 Kiel Staatssekretärin Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/4634 nachrichtlich: Frau Präsidentin des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein Dr. Gaby Schäfer Berliner Platz 2 24103 Kiel über das: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Gesehen und weitergeleitet: Gez. Karin Reese-Cloosters 15. Juli 2015 Kooperationsvereinbarung zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit bei Betrieb des Digitalfunks für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) Sehr geehrter Herr Vorsitzender, die Verwaltungsvereinbarung (siehe Anlage) soll durch die Innenminister und -senatoren der norddeutschen Länder gezeichnet und in Kraft gesetzt werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat bereits gezeichnet. Das Land Niedersachsen wird erst nach Zeichnung der Vereinbarung aller Partnerländer den dort vorhandenen Funkmessdienst personell und technisch weiter ausbauen, um dem eigenen Mehrbedarf aber auch den messtechnischen Bedarfen bei den Partnern gerecht zu werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des bevorstehenden Beitritts (Herbst 2015) der nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Schleswig-Holstein zum Digitalfunk ist es dringend erforderlich, die beabsichtigten Funkmesskapazitäten und qualitäten vorzuhalten, die den hohen operativ-taktischen Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer gerecht werden und den Vorgaben der Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS (BDBOS) entsprechen. Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 92 Telefon 0431 988-0 Telefax 0431 988-2833 Manuela.Soeller-Winkler@im.landsh.de www.landesregierung.schleswig-holstein.de E-Mail-Adressen: Kein Zugang für verschlüsselte Dokumente.

- 2 - Das Kabinett hat mit Beschluss vom 14.07.2015 dem Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zugestimmt und den Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten gebeten, den Finanzausschuss zu unterrichten. Sachstand: Die Landespolizei Schleswig-Holstein nutzt den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) seit Ende 2013 flächendeckend mit insgesamt rd. 5.000 Endgeräten. Ab Herbst 2015 werden die nichtpolizeilichen BOS (Feuerwehren, Rettungsdienste, Katastrophenschutz) sukzessiv vom Analog- zum Digitalfunk migrieren. Damit werden über einen zurzeit angedachten Zeitraum von ca. 2 bis 2,5 Jahren weitere rd. 25.000 Endgeräte das Digitalfunknetz nutzen. Der schleswig-holsteinische Teil des bundesweit (technisch) einheitlichen Digitalfunknetzes für die BOS umfasst derzeit 160 Basisstationen. Im Landespolizeiamt überwacht und gewährleistet die sog. Autorisierte Stelle (AS) die bestimmungsgemäße und störungsarme Nutzung des Digitalfunks und den Betrieb des Netzes. Die personelle und materielle Ausstattung der AS entspricht im Arbeitsfeld Funkmessungen zurzeit nicht den Anforderungen für den Betrieb eines mindestens 160 Basisstationen umfassenden Teils des Gesamtnetzes und dessen Nutzung durch zukünftig mehr als 30.000 Endgeräte. D.h., dass die Autorisierte Stelle mit ihrer eigenen personellen und materiell-technischen Ausstattung derzeit nicht befähigt ist, a) alle möglichen auftretenden bzw. durch die Nutzerinnen und Nutzer gemeldeten Fehler und Störungen zu analysieren und einer Problemlösung zuzuführen und b) im Rahmen größerer Einsatzlagen (z. B. anlässlich des G7-Gipfels in Lübeck mit zeitweise mehr als 2.000 gleichzeitig, auf relativ engem Raum in das Netz eingebuchten Endgeräten) sich ggf. abzeichnende kapazitative Engpässe oder andere Netzüberlastungen frühzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen noch rechtzeitig einzuleiten. Lösung: Ähnlich wie andere Bundesländer verfügt Niedersachsen bereits über einen technisch und personell sehr gut ausgestatteten Funkmessdienst, der allen messtechnischen Anforderungen an den Betrieb des Digitalfunks gerecht wird. Das Land Niedersachsen hat nunmehr angeboten, den eigenen, bereits vorhandenen Funkmessdienst im Rahmen eine Kooperation der fünf norddeutschen Länder personell und technisch weiter auszubauen. Der hohe Investitions- und Unterhaltungsaufwand für eigene technische Messmittel, die laufenden Personalkosten, der hohe Grad der Spezialisierung des Messpersonals und nicht zuletzt auch die erst in einer länderübergreifenden Kooperation zu erreichende Zahl von Einsatzanlässen, die für eine effiziente Auslastung eines Funkmessdienstes erforderlich ist, machen die Teilhabe an einer norddeutschen Kooperation sinnvoll und notwendig. Ein vorgenommener Kostenvergleich bildet die angedachte Kooperation als wirtschaftlichste Lösung ab. Das Risiko, dass zeitlich und/oder inhaltlich miteinander konkurrierende Anforderungen aus zwei oder mehr Ländern ggf. nicht immer sofort und zeitgleich durch den Funkmessdienst Niedersachsen erfüllt werden können, ist überschaubar und kann getragen werden. Der Entwurf der Kooperationsvereinbarung zeigt auf, dass es neben dem Funkmessdienst weitere Arbeitsfelder gibt, die es im norddeutschen Verbund zu betrachten gilt, um weitere Synergien zu erwirtschaften.

Finanzielle Auswirkungen: - 3 - Ein Kostenvergleich wurde vorgenommen. Auch für den nicht ganz ausgeschlossenen Fall, dass vielleicht nur 4 statt 5 Bundesländer die Kooperation eingehen Mecklenburg- Vorpommern ist noch fraglich - ist diese für das Themenfeld Funkmessungen trotzdem die wirtschaftlichste Variante. Da die Funkmessungen von vornherein eingeplant waren, nur die Art der Durchführung noch offen war, sind die definierten Beträge 2015 im Einzelplan des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig- Holstein enthalten und werden zukünftig zuschussneutral im Rahmen des vorhandenen Budgets für das jeweilige Haushaltsjahr angemeldet. Die Kosten der anteiligen Mitfinanzierung ergeben sich aus 1 Nr. 1.3, 2 und i. V. m. Anlage 1 der Verwaltungsvereinbarung (siehe Anlage). Mit freundlichen Grüßen gez. Manuela Söller-Winkler Anlage: Entwurf der Kooperationsvereinbarung zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit bei Betrieb des Digitalfunks für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS)

Kooperationsvereinbarung zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen (HB), Freie und Hansestadt Hamburg (HH), Mecklenburg-Vorpommern (MV), Niedersachsen (NI) und Schleswig-Holstein (SH) über die Zusammenarbeit beim Betrieb des Digitalfunks für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) Stand: 30.03.2015

Präambel Bund und Länder betreiben zusammen das weltweit größte Digitalfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS). Die Länder tragen über ihre Autorisierten Stellen (AS) zusammen mit der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) die Verantwortung dafür, den Anwendern, ein betriebsfähiges Digitalfunksystem zur Verfügung zu stellen. Die Kooperationsfelder 1. Funkmessdienst (FMD) 2. Mobile Basisstationen (mbs) 3. Endgeräte-Softwarestandardisierung 4. Notstromversorgung 5. Endgeräte-Testcenter 6. Rund-um-die-Uhr-Dienst (24/7) sind dabei unterschiedlich ausgeprägt. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Kooperation im Bereich des Funkmessdienstes. Die Bereiche mobile Basisstation, Endgeräte-Softwarestandardisierung und Notstromversorgung werden aufgrund geringerer Regelungsrelevanz gesondert betrachtet und nur in Grundlagen von dieser Verwaltungsvereinbarung erfasst. Die unterschiedlichen Entwicklungsstände in den Ländern machen es erforderlich, die Bereiche Endgeräte- Testcenter und Rund-um-die-Uhr-Dienst (24/7) erst zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu betrachten. Sollten sich im Laufe der Kooperation weitere Kooperationsfelder anbieten, streben die Kooperationspartner eine Erweiterung dieser Vereinbarung an.

1 Kooperationsfelder 1 Funkmessdienst (FMD) 1.1 Kooperationsform Die unter Ziffer 1.2 beschriebenen Leistungen werden ausschließlich vom Land Niedersachsen für die Kooperationspartner erbracht. Alle Autorisierten Stellen (AS) der Kooperationspartner haben gleichrangigen Zugriff auf diese Dienstleistungen. Bei konkurrierenden Anforderungen verständigen sich die Autorisierten Stellen der anfordernden Kooperationspartner, im Zweifelsfall entscheidet die AS NI nach fachlicher Bewertung. 1.2 Leistungsbeschreibung Der FMD NI stellt im Rahmen der Kooperation folgende Dienstleistungen zur Verfügung: 1.2.1 Fehlersuche und Analyse an der Luftschnittstelle Analyse von Dienstgütemängeln und Interoperabilitätsproblemen im Netz Feststellung und Dokumentation von Verstößen gegen das Übertragungsprotokoll (ETSI) Messung, Analyse und Bewertung von Signalqualitäten von Endgeräten und Basisstationen Ursachenidentifizierung für hohes RAC- Aufkommen oder Jamming- Alarme durch (Langzeit-) Signalanalysen an den Empfangsantennen gestörter Basisstationen 1.2.2 Identifizierung von Angriffen auf die Luftschnittstelle (Störerpeilung) Einsatzbegleitendes Monitoring der Luftschnittstellen der Basisstationen mit dem Ziel, störende Aussendungen zu identifizieren, zu lokalisieren und zeitgerecht abzustellen (bei Bedarf im Peilverbund, kombiniert mit 1.2.3). 1.2.3 Echtzeit-Lastanalyse im Einsatzfall Gewünschte Netzdaten (Lastverursachende Gruppen, Ressourcenverfügbarkeit, MCCH-Load getrennt nach Diensten etc.) sind nach Wahl des anfordernden Landes grafisch aufbereitet als taktische Entscheidungshilfe in Echtzeit verfügbar. Die Anzeige erfolgt an durch den Anfordernden festzulegenden Orten.

1.2.4 Verifizierung von Versorgungsaufträgen im Einsatzfall Coveragemessungen in der Fläche oder Inhouse gemäß Messvorschrift BDBOS oder nach Vereinbarung. Messungen zu Latenzzeiten und Sprachqualität sind auf Anforderung möglich. Die Messdaten werden jeweils mit einem Replay-Viewer an das Land übergeben, so kann die Auswertung jederzeit und vor Ort erfolgen. 1.3 Kostenfestlegung und -verteilung Die Kosten ergeben sich aus einem Sach- und einem Personalmittelanteil. Die Sachmittel für die Anschaffung der erforderlichen Technik betragen 1,68 Mio. und werden durch Niedersachsen vorfinanziert. Die jährlichen Sachkosten betragen insgesamt 240.000. Alle 7 Jahre ist eine Reinvestition vorgesehen. Der jährliche Personalkostenanteil ergibt sich aus der Beschäftigung von 2 x EG 11 TV-L (Ingenieure) und 1x EG 9 TV-L (Techniker). Die Kostenverteilung zwischen den Ländern erfolgt nach der Anzahl der Tetra- Basisstationen (TBS) im BOS-Digitalfunknetz gemäß der halbjährlichen Auflistung der BDBOS (s. Anlage 1). Die Länder zahlen ihre Anteile jährlich zum 1. Juni auf das in der Anlage 2 angegebene Konto des Landes Niedersachsen. 2 Personalkosten Die Personalkosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Fassung der niedersächsischen standardisierten Personalkostensätze für den Arbeitnehmerbereich. 3 Schaffung der Kooperationsvoraussetzungen Niedersachsen verpflichtet sich, die notwendigen Kooperationsvoraussetzungen für den Funkmessdienst zu schaffen. Niedersachsen zeigt seinen Kooperationspartnern schriftlich unter Angabe eines konkreten Datums an, sobald die Kooperationsvoraussetzungen vorliegen. Sollten sich hierbei Verzögerungen ergeben, haben die anderen Kooperationspartner bis zur Umsetzung der Voraussetzungen keinen Anspruch auf die vereinbarte Leistung und sind im Gegenzug von der hier vereinbarten Zahlungsverpflichtung entbunden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des FMD wird von Niedersachsen festgestellt und bekannt gegeben.

4 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Kooperationspartner zum 01.06.2015 in Kraft und wird zunächst für eine Dauer von 7 Jahren ab ihrem Inkrafttreten geschlossen und ist während dieses Zeitraums nicht kündbar. Danach wird sie unbefristet weitergeführt, soweit nicht ein Kooperationspartner seine Beteiligung fristgerecht kündigt. Die Kündigung des Abkommens kann nur mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss gegenüber allen Kooperationspartnern erklärt werden. Im Falle einer Kündigung durch einen Kooperationspartner wird die Vereinbarung unter den anderen Kooperationspartnern weitergeführt. 5 Weitere Kooperationsfelder Darüber hinaus verständigen sich auf nachstehende Kooperationsfelder.: 1 Mobile Basisstationen (mbs) Die Kooperationspartner stellen sich transportable oder mobile Basisstation (mbs) auf Anforderung zur Verfügung, soweit dadurch nicht die Erfüllung der eigenen Aufgaben gefährdet wird. Für die Gestellung der mobilen Basisstation (mbs) gelten die Regelungen des abgebenden Landes. Bei konkurrierenden Anforderungen verständigen sich die betroffenen Autorisierten Stellen der Kooperationspartner über die Priorisierung, im Zweifelsfall entscheidet die Koordinierende Stelle des abgebenden Kooperationspartners 2 Standardisierung Endgeräteprogrammierung Die Kooperationspartner vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei der Standardisierung der Endgerätesoftware mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Parametrierung, um das Fehleraufkommen bereits im Vorfeld zu minimieren, bzw. die Fehleranalyse und - behebung effektiv und effizient zu gestalten. 3 Notstromversorgung Die Autorisierten Stellen (AS) der Kooperationspartner stellen sich transportable Netzersatzanlagen (NEA) auf Anforderung zur Verfügung, soweit dadurch nicht die Erfüllung der eigenen Aufgaben gefährdet wird. Für die Gestellung der NEA gelten die Regelungen des abgebenden Landes. Bei konkurrierenden Anforderungen verständigen sich die betroffenen AS über die Priorisierung, im Zweifelsfall entscheidet die Koordinierende Stelle des abgebenden Kooperationspartners.

Die Kooperationsvereinbarungen zu den Zusammenarbeitsfeldern 1-3 werden sukzessive fortgeschrieben. 6 Anlagen Folgende Anlagen gehören zu dieser Vereinbarung und gelten in der jeweils aktuellen Fassung: A1 A2 Kosten FMD Kontodaten 7 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Kooperationspartner verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen..

Für die Freie Hansestadt Bremen Ort, Datum Unterschrift Für das Land Freie und Hansestadt Hamburg Ort, Datum Unterschrift Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Ort, Datum Unterschrift Für das Land Niedersachsen Ort, Datum Unterschrift Für das Land Schleswig-Holstein Ort, Datum Unterschrift

Anlage 1 - Kosten FMD HB HH MV NI SH gesamt TBS - absolut 17 33 124 440 160 774 TBS - % von gesamt 2% 4% 16% 57% 21% 100% FMD Kosten/Jahr - Personal nach TBS in 5.226 10.144 38.117 135.255 49.183 237.925 FMD Kosten/Jahr - Invest nach TBS in 5.271 10.233 38.450 136.434 49.612 240.000 FMD Gesamtkosten/Jahr nach TBS in 10.497 20.377 76.567 271.689 98.796 477.925

Anlage 2 - Kontodaten HB HH MV NI SH Kreditinstitut Landesbank Niedersachsen IBAN BIC Referenznummer Verwendungszweck