REACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin



Ähnliche Dokumente
Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien

REACH EXCEL TOOL. 19. März Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg -

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

REACH AUS LIEFERANTENSICHT

REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender

REACH - Eine Kurzinformation

REACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015

Substance for Success. B -3 REACH. Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien

Betroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Beantwortung der Anfrage

REACH Verordnung VCI - Helpdesk

Das Chemikalienrecht eine Übersicht

Leitfaden Erste Schritte REACH

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!

REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH

Informationen zur GHS Verordnung

CE-ROHS-REACH. Produktanforderungen in Europa. Hamburg, den

REACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion

VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Vorschlag. für ein besseres REACH

Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr.

REACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

REACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten

FUCHS für REACH. Das aktuelle europäische Chemikalienrecht

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick

REACH in zehn Minuten

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

REACH in zehn Minuten

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Übersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009

Dr. Raimund Weiß Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund

Übersicht. Unterstützung von KMUs REACH 2018

Betroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen

FAQ s zu Produktmeldungen nach 16e ChemG und 10 WRMG. Kathrin Begemann Dr. Ronald Keipert Mareike Budelmann

REACH und Kunststoffrecycling der aktuelle Stand. aktuelle Stand. Lars Tietjen. 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Auswirkungen im Markt durch die neue. Biozidprodukte-Verordnung

Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen

Informationen für unsere Kunden REACH

REACH auf einen Blick

Spurenstoffe im Trinkwasser rechtliche Situation in Österreich

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL

Ein halbes Jahrzehnt REACH

Recycling unter REACH: Der EU-Leitfaden

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Registrierung als Schlüssel zu sicheren Stoffen

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni Allgemeiner Teil

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

REACH ist da! - Was ist mit Abfall und Sekundärrohstoffen? -

REACH-Verordnung. Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis

Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Praxis-Seminar (neu): REACH - Registrierung am Februar 2016 in Berlin

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting

EG - Sicherheitsdatenblatt ZirCAD Zirkonoxid

Nr

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz

Lizenzierung von StarMoney 10 bzw. StarMoney Business 7 durchführen

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

Eurostars Olaf Hartmann, FFG Eurostars National Project Coordinator

Sicherheitsdatenblatt für Gasfeuerzeug 1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND FIRMENBEZEICHNUNG

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

INTERREG IV Oberrhein: - Grundlagen, Funktionsweise, Förderkriterien

REACH und ECHA. Einführung und Stand der Dinge

: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter

Charakteristika: VO (EG) 852/2004

Die neue EU-Verordnung REACH

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Anleitung zur Pflege Ihrer Mini-Website

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie

EAR-Funktion: Mengenerfassung

GHS Ein System für die Welt!?

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung. Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz

Anlage 1 B zur Spezifikation Anbieterwechsel Teil 1, Abläufe bei der Vorabstimmung

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / Wohin mit dem Elektroschrott?

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Der Energieausweis nach EnEV 2009 bei Immobilien

PBTs und vpvbs als besonders besorgniserregende

Risikomanagement bei PPP Projekten: Erfahrungen aus Deutschland

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Transkript:

REACH Das neue EU-Chemikalienrecht 22. Juni 2007 IHK Potsdam Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin

Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Abfallrecht Abgrabungsrecht Altlastenrecht Anlagenzulassungsrecht Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Beihilfenrecht Bergrecht Bodenschutzrecht Chemikalienrecht Emissionshandelsrecht Energiewirtschaftsrecht Enteignungsrecht Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht Europäisches Umwelt- und Technikrecht Fachplanungsrecht Gefahrgutrecht Gefahrstoffrecht Immissionsschutzrecht Kommunalabgabenrecht Kommunales Wasserversorgungs-und Entwässerungsrecht Kreislaufwirtschaftsrecht Lebensmittelrecht Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Öffentliches Auftragsrecht Pflanzenschutzrecht Recht der Entsorgung tierischer Nebenprodukte Städtebaurecht Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Umweltabgabenrecht Umwelthaftungsrecht Umweltversicherungsrecht Verfassungsrecht Vergaberecht Verwaltungsrecht Wasserrecht Verbands- und Vereinsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht Zweckverbandsrecht Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 2

REACH das neue EU-Chemikalienrecht I. REACH Grundlagen II. REACH Zeitschiene III. REACH Einzelaspekte Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 3

REACH - Grundlagen REACH steht für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 4

REACH - Grundlagen Registrierung: Bewertung: Zulassung: Beschränkung: Anmeldung von Stoffen ab 1 t/a Überprüfung der Registrierungsdaten (ab 100 t/a) für bestimmte Stoffe (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, POPs) Auflage/Verbot für Herstellung und Verwendung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 5

REACH - Grundlagen REACH steht für No data, no market : - Keine Registrierung, kein Markt - Keine Zulassung, keine Verwendung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 6

REACH - Grundlagen Hintergrund UBA (Umweltbundesamt): - ca. 8 Mio. chemische Stoffe sind bekannt - davon unterliegen mehr als 100.000 Stoffe dem Chemikalienrecht - mehrere hundert neue Stoffe kommen jährlich hinzu - es gibt mehr als 100.000 chemische Stoffe innerhalb des Binnenmarktes der EU. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 7

REACH - Grundlagen Rechtliche Strukturen - bisher - EU-Richtlinie 67/548/EWG - EU-Richtlinie 76/769/EWG - EU-Richtlinie 91/155/EWG - EU-Richtlinie 93/67/EWG - EU-Richtlinie 93/105/EG - EU-Richtlinie 1999/45/EG - EU-Richtlinie 2000/21/EG - EU-Altstoffverordnung 793/93/EWG - EU-Verordnung 1488/94/EG Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 8

REACH - Grundlagen Rechtliche Strukturen - bisher EU-Richtlinie 67/548/EWG, Stand 1979 - einheitliches Anmelde- und Prüfverfahren für sämtliche neuen Stoffe - Aufnahme in das EG-Altstoffverzeichnis für Altstoffe EU-Altstoffverordnung 793/93/EWG, Stand 1993 - aufwendiges Prüf- und Bewertungsprogramm für Altstoffe Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 9

REACH - Grundlagen Rechtliche Strukturen seit 1. Juni 2007 EG-REACH-VO ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten EG-REACH-VO = über 270 Seiten Rechtstext (131 Erwägungsgründe, 141 Artikel und 17 Anhänge) EG-REACH-VO = Ablösung von ca. 40 bisherigen RL und VO EG-REACH-VO = Übergangsfristen bis Juni 2018 Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 10

REACH - Grundlagen Geltungsbereich REACH gilt nicht für: - Stoffe unter 1 t/a - Abfälle - nicht isolierte Zwischenprodukte - radioaktive Stoffe - Polymere - Stoffe im Transit Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 11

REACH - Grundlagen Geltungsbereich Von der Registrierung sind ausgenommen: - Stoffe in der Human- und Tiermedizin - Stoffe im Lebensmittel- und Futterbereich - Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe - Reimporte von bereits registrierten Stoffen - Bestimmte Stoffe im Rahmen des Recyclings - Stoffe für produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung - Stoffe des Anhangs IV (z.b. Wasser, Zucker) - Stoffe des Anhangs V (z.b. bestimmte Naturstoffe) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 12

REACH Grundlagen Adressaten Adressaten von REACH sind: -Hersteller -Importeure - Nachgeschaltete Anwender Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 13

REACH Grundlagen Adressaten Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die in der EU einen Stoff herstellt Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die für die Einfuhr verantwortlich ist Nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in der Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 14

REACH Grundlagen Gegenstände Gegenstände von REACH sind: - Stoffe - Zubereitungen - Erzeugnisse Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 15

REACH Grundlagen Gegenstände Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhänt, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 16

REACH Zeitschiene 01.06.2007 REACH ist in Kraft g getreten 12 Monate 01.06.2008 01.12.2008 Fortgeltung des alten Chemikalienrechts Vorbereitungsphase auf REACH Beginn der Vorregistrierung Phase-in-Stoffe können vorregistriert werden; Non-Phase-in-Stoffe müssen registriert werden Ende der Vorregistrierung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 17

REACH Zeitschiene 01.01.2009 Veröffentlichung g der Liste der vorregistrierten Stoffe; Substance Information Exchange Forum (SIEF) 01.12.2010 01.06.2013 01.06.2018 Meldung gefährlicher Stoffe an die EChA Ende der Übergangsfrist für die Registrierung von Phase-in-Stoffen 100-1000 t/a Ende der Übergangsfrist für die Registrierung von Phase-in-Stoffen 1-100 t/a Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 18

REACH Grundlagen Schema Stoff Stoffmenge > 1 t/a Stoffmenge > 100 t/a Registrierung Registrierung + Evaluierung besorgniserregender Stoff Autorisierung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 19

REACH Einzelaspekte Registrierung Anforderungen an die Registrierung: Stoffmengenabhängige Datenanforderungen > 1 t/a: technisches Dossier > 10 t/a: technisches Dossier und Sicherheitsbericht > 100 t/a: technisches Dossier, Sicherheitsbericht, Expositionsszenarien und Risikomanagement Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 20

REACH Einzelaspekte Registrierung Gegenstand des technischen Dossiers: - Identität des Herstellers/Importeurs - Grundlegende Eigenschaften des Stoffes - Verwendungszweck des Stoffes - Empfehlungen zur sicheren Anwendung - Stoffmengenabhängige Datenanforderungen - Informationen zur Exposition Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 21

REACH Einzelaspekte Registrierung Gegenstand des Stoffsicherheitsberichts: - Stoffsicherheitsbericht für alle Verwendungen - Beurteilung der stoffbezogenen Risiken - Ermittlung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 22

REACH Einzelaspekte Registrierung Registrierung von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften: Gefährliche Eigenschaften: - Einstufung als gefährlich gem. RL 67/548/EWG - Persistent, bioakkumular, toxisch Zusätzliche Maßnahmen: - Mehr Informationen im Sicherheitsdatenblatt (1-10 t/a) - Expositionsbeurteilung, Expositionsszenarien und Risikomanagement (ab 10 t/a) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 23

REACH Einzelaspekte Kosten* Mengen Basisgebühr Mitglieder Konsortium KMU KMU Mitglieder Konsortium 1-10 t/a 1.200 804 900 504 10-100 t/a 3.257 2.182 2.443 1.368 100-1.000 t/a 8.842 5.924 6.631 3.714 > 1.000 t/a 24.000 16.080 18.000 10.080 Zulassung: 58.000 Zusätzliche Kosten für die Datenerhebung *vorläufig; endgültige Festlegung in EG-GebührVO Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Zimmerstraβe 78 10117 Berlin T: 030/23 51 22 22 F: 030/23 51 22 23 E-Mail: s.kopp-assenmacher@koehler-klett.de www.koehler-klett.de Büro Köln Büro Brüssel Apostelnstr. 15/17 Rue du Commerce 31 50667 Köln B-1000 Bruxelles T: 0221/4207-0 T: 0032/2/7344446 F: 0021/4207-255 F: 0032/2/7344446