GEMEINDE ENDINGEN. Reglement über die Benutzung der Informatikmittel durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung Endingen



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Transkript:

GEMEINDE ENDINGEN Reglement über die Benutzung der Informatikmittel durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung Endingen vom 9. Februar 05 Der Gemeinderat, gestützt auf 7 des Gemeindegesetzes, beschliesst: I. Zielsetzung und Geltungsbereich Art. Diese Weisung regelt die Benutzung der Informatikmittel für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Bereiche der Gemeindeverwaltung Endingen, inkl. Schulsekretariat Primarschule und Logopädie / Heilpädagogik. Zielsetzung und Geltungsbereich Diese Weisung gilt auch für alle anderen Personen, die mittels der technischen Infrastruktur der Gemeinde IT-Leistungen nutzen, wie temporäre Mitarbeitende oder Mitarbeitende externer Vertragsfirmen. Die in dieser Weisung enthaltenen Bestimmungen sind in die Verträge, welche die Beschäftigung dieser Personen regeln, zu integrieren. Die Weisung bestimmt - die generellen Regeln für die Benutzung der Informatikmittel - die Regeln zur Benutzung des Internets, - die Regeln für die Nutzung der Mail-Applikationen, - die Sanktionen bei Verstoss gegen dieses Reglement.

II. Generelle Regeln für die Benutzung der Informatikmittel Art. Die Informatikmittel umfassen sämtliche netzwerkgebundenen Geräte, welche durch die Gemeinde Endingen zur Verfügung gestellt und betrieben werden. Dazu gehören insbesondere folgende Gerätearten: Notebook, Desktop-PC, Drucker, Scanner, Kopiergerät, Beamer, usw. Grundsatz Diese Geräte dienen ausschliesslich geschäftlichen Zwecken. Private Daten und Anwendungen sind nicht auf den Geräten der Gemeinde Endingen zu speichern. Die Anmeldung am Arbeitsplatz erfolgt ausschliesslich mit dem zugeteilten Benutzeraccount. Passwörter sind geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 4 Nach Arbeitsschluss ist der persönliche Benutzeraccount abzumelden. Wo keine abweichende Anweisung vorliegt, sind die Geräte an den Arbeitsplätzen herunterzufahren und auszuschalten. Art. Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Software (inkl. Bildschirmschoner usw.) herunterzuladen oder zu installieren. Das Herunterladen und Installieren von Software könnte Urheberrechte Dritter verletzen und somit widerrechtlich sein, das Eindringen von Computerviren in die Netzwerke der Gemeinde begünstigen oder die Konfiguration der Endgeräte beeinträchtigen. Neue Software darf auf diesem Weg nur mit Einverständnis des EDV- Verantwortlichen in die IT-Umgebung der Gemeindeverwaltung aufgenommen werden. Für interne oder externe IT-Entwickler und IT-Supporter können andere Regeln zur Anwendung gelangen. Installation von Software

Art. 4 Alle Mitarbeitenden setzen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Endgeräte ein. Bei begründeten Ausnahmen darf ein privates Endgerät verwendet und das Netzwerk mitbenutzt werden. Private Geräte sind beim EDV-Verantwortlichen in jedem Fall im Voraus anzumelden. Über die Zulassung eines Geräts entscheidet der EDV-Verantwortliche. Private Geräte Das Anschliessen privater WLAN-Access-Points (z.b. AirPorts) ist streng untersagt. Dies gilt auch für die Erweiterung des Netzwerks mit zusätzlichen privaten Netzwerkverteilern. III. Gewährung des Zugangs zum Internet Art. 5 Mitarbeitende mit Zugang zum Internet und zu Mail- Applikationen sind persönlich für die Beachtung aller zumutbaren Vorsichtsmassnahmen verantwortlich, um ihr eigenes Internetund Mailkonto vor unbefugter Benutzung zu schützen und werden für alle Aktivitäten von Dritten unter ihrem Internet- und Mailkonto verantwortlich gemacht. Dazu gehört auch die Aufbewahrung von Passwörtern, die unter Verschluss zu halten sind. Gewährung des Zugangs zum Internet Der Zugang zum Internet ist im Grundsatz allen Mitarbeitenden erlaubt. Er kann aber jederzeit verweigert oder entzogen werden. Der Gemeinderat behält sich vor, Webseiten mit ungeeignetem Inhalt oder erkennbaren Risiken zu sperren.

IV. Allgemeine Regeln für die Benutzung von Internet und E-Mail Art. 6 Das Internet und die E-Mail-Applikationen sollen in erster Linie für Zwecke in Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben benutzt werden. Die zugeteilte, persönliche E-Mailadresse ist verbindlich für die geschäftliche Kommunikation. Den ausgehenden Nachrichten bleibt die automatisch generierte Signatur angefügt. Grundsatz Der Gemeinderat erlaubt die private Benutzung des Internets und der E-Mail-Applikationen, wenn die beanspruchten Ressourcen (Arbeitszeit, Netzwerkkapazität) vernachlässigbar sind. Die private Benutzung darf nicht mit der Pflicht zur Erfüllung zugewiesener Aufgaben in Konflikt geraten oder die Sicherheit oder sonstige Belange der Gemeindeverwaltung beeinträchtigen. Eingehende E-Mails sind vor dem Öffnen kritisch zu begutachten. Im Zweifelsfall ist der EDV-Verantwortliche zu kontaktieren. Art. 7 Die Mitarbeitenden haben das Internet und die Mail- Applikationen auf eine Weise zu benützen, welche die Gemeinde Endingen vor rechtlichen Risiken sowie allgemeinen Risiken in Bezug auf den Ruf der Gemeindeverwaltung schützt. Jede widerrechtliche oder unangemessene Benutzung des Internets und der Mail-Applikationen ist streng verboten. Der Zugriff auf, das Aufund Herunterladen oder das Versenden oder die Weiterleitung von Material mit widerrechtlichem, unethischem, unmoralischem, beleidigendem oder herabwürdigendem Inhalt ist untersagt. Unangemessene Benutzung Das Einrichten automatischer Weiterleitungen von Mail- Nachrichten von und zu externen Mailboxen ist nicht erlaubt. Das Abspielen von Multimedia-Inhalten ist nur für geschäftliche Zwecke zulässig. Das Musikhören und Fernsehen über Internet ist nicht zulässig. 4

Art. 8 Daten oder Dateien (einschliesslich solcher mit Audio- oder Videoinhalten oder Kombinationen davon) dürfen nur unter den folgenden Bedingungen auf die Arbeitsplätze heruntergeladen werden: - Alle Daten oder Dateien werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beschafft und verwendet. - Alle Daten oder Dateien müssen vor dem Öffnen oder dem Gebrauch von einem Hilfsmittel (z.b. Virenscanner), auf Viren oder andere schädliche Codes hin getestet werden. Über die Zulassung begründeter Ausnahmen entscheidet der EDV- Verantwortliche. Herunterladen von Informationen Software, Dateien, Bildschirmschoner, Hintergrundbilder usw., die bereits vor Herausgabe dieses Reglementes installiert bzw. heruntergeladen wurden, und diese Bedingungen nicht erfüllen, sind zu deinstallieren. Art. 9 Social Media bezeichnet eine Vielfalt digitaler Medien und Technologien, die es Nutzern ermöglicht, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu gestalten (Facebook, Twitter etc.). Teilnahme und Benutzung von Social Medias Es ist den Mitarbeitenden nicht erlaubt, solche Medien auf dem Internet aktiv zu benutzen, sofern die Anwendung keinem geschäftlichen Zweck dient. Art. 0 Bei Abwesenheiten von über Arbeitstage ist eine Abwesenheitsmeldung für eintreffende E-Mails einzurichten. Eintreffende E-Mails sind nicht weiterzuleiten, sondern die Adresse des Stellvertreters in der Abwesenheitsmeldung anzugeben. Abwesenheitsmeldungen 5

V. Überwachung Art. 0 Es ist entscheidend für den Ruf der Gemeindeverwaltung, dass die Mitarbeitenden die hier aufgeführten Regeln befolgen. Grundsätzlich kontrollieren die Abteilungsleiter, allfällig in Zusammenarbeit mit dem EDV-Verantwortlichen die Einhaltung dieser Bestimmungen. Der Gemeinderat behält sich im Verdachtsfall vor, den Internet- und Mailverkehr der Mitarbeitenden zu überwachen und stichprobenweise Kontrollen vorzunehmen. Überwachung Die Überwachung hat die Grundsätze des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Die Auswertungsresultate werden ausschliesslich dem Gemeinderat und, sofern nötig, dem oder der vorgesetzten Person der oder des Betroffenen mitgeteilt. VI. Sanktionen Art. Eine illegale oder unangemessene Benutzung der Informatikmittel oder jedes andere Verhalten, das einen Verstoss gegen die Vorschriften dieses Reglementes darstellt, ist untersagt und kann arbeitsrechtliche Sanktionen im Sinne des Personalreglementes sowie eine strafrechtliche Untersuchung zur Folge haben. Der Gemeinderat behält sich vor, gleichwertige Sanktionen in der geeigneten Form auch gegen temporäre Mitarbeitende und Mitarbeitende externer Vertragspartner durchzusetzen. Sanktionen 6

VII. Schlussbestimmungen Art. Das Reglement tritt per. Januar 05 in Kraft. Inkrafttreten Endingen, 9. Februar 05 GEMEINDERAT ENDINGEN Der Gemeindeammann: sig. Lukas Keller Der Gemeindeschreiber: sig. Daniel Müller 7