Stellungnahme er Bunesvereinigung City- un Statmarketing Deutschlan e.v. im Rahmen er Anhörung es Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit un Verkehr es Nieersächsischen Lantags Vorbemerkung: Die Bunesvereinigung City- un Statmarketing Deutschlan (bcs) ist bunesweite Interessenvertretung er in Citymanagement un Statmarketing tätigen Personen, Institutionen un Unternehmen. Sie vertritt amit ie Akteure in unseren Stäten, ie en Weg er kooperativen Innenstat- un Stanortentwicklung in en letzten Jahren maßgeblich geprägt haben. Insbesonere ie Erfahrungen aus em in mehreren Jahren un verschieensten Organisationsansätzen gelebten un mit Leben erfüllten Public-Private-Partnership im Citymanagement sowie ie Kenntnis er Grenzen er bisherigen Ansätze kennzeichnen iese Stellungnahme in wesentlichen Teilen. Bereits vor er Einführung es Hamburger Gesetzes zur Stärkung er Einzelhanels- un Dienstleistungszentren hat sich ie bcs mit em Revitalisierungsinstrument er business improvement istricts (BID) un eren rechtlicher un inhaltlicher Implementierungsmöglichkeiten in un für Deutschlan befaßt. Im September 2003 hatte ie bcs in einem Positionspapier (ownloa unter: www.bi-aktuell.e) ie aus er Sicht es Verbanes erforerlichen Kriterien hinsichtlich er Einführung er Bünnisse für Investitionen un Dienstleistungen zusammengefasst un amit ie bunesweite Diskussion entscheien angestoßen. Die bcs forert ie Einrichtung von BID-Moellen in Deutschlan zum Zwecke er Quartiersentwicklung un unterstützt en BID-Geanken als positiven Ausruck einer öffentlich-privaten Partnerschaft mit em Ziel einer Verbinung von öffentlicher Aufgabenerfüllung un privatem Engagement. Daher hat er Verban im Jahre 2004 seine Satzung in en Bereichen seiner
wahrzunehmenen Aufgaben un in Hinblick an ie Anforerungen einer Mitglieschaft im Verban erweitert. Damit wir ie bcs im BID-Bereich nunmehr ebenfalls für ie als Aufgabenträger tätigen Gruppen un Personen als Ansprechpartner un Interessenvertreter aktiv. Aufgrun er Erfahrungen ihrer Mitglieer un er Teilhabe an en bunesweiten BID- Diskussionsprozessen weren in ie vorliegene Stellungnahme ie Erfahrungen aus Hamburg un Norrhein-Westfalen mit seinen auf freiwilliger Basis geführten Immobilien- un Stanortgemeinschaften einfließen. Die rechtlichen Ausführungen sin von en auf Statmarketing- Fragestellungen spezialisierten Rechtsanwalt Anreas Schriefers, Erkrath, verfasst woren. Das Vorhaben ein BID-Moells in Nieersachsen zur Stärkung von Einzelhanels- un Dienstleistungszentren einzuführen, ist nach Einschätzung er Bunesvereinigung Cityun Statmarketing e.v. in seiner inhaltlichen Zielsetzung richtig un wir ausrücklich begrüßt. Begrünung: City- un Statmarketing ist in en letzten 15 Jahren zu einer festen Größe in er Entwicklung un Positionierung von Gemeinen un Stäten un zu einem wichtigen Stanortfaktor für Gewerbetreibene un Immobilieneigentümer geworen. Die Mitwirkung von Privaten an City- un Statmarketing-Aktivitäten geschah bisher auf freiwilliger Basis. Daurch gab es stets auch Nutznießer, ie sich weer ieell noch finanziell an en Aktivitäten beteiligten ( Trittbrettfahrer ). Teilweise blieb es eshalb bei guten Ansätzen, für eine wirkungsvolle Umsetzung fehlte immer wieer as Gel. Dies insbesonere weil ie entsprechene Verbinlichkeit un Wirksamkeit nicht erreicht weren konnte. Die Bunesvereinigung City- un Statmarketing Deutschlan e.v. (BCSD) schlug eshalb schon 2003 en neuen Weg er Einführung von räumlich un zeitlich begrenzten Bünnissen für Investitionen un Dienstleistungen (BID) vor. In BIDs weren ie Finanzmittel für ie Stanortaufwertung un belebung von allen nutznießenen Gewerbetreibenen un Immobilieneigentümern für einen begrenzten Zeitraum eingezogen un in em jeweiligen Gebiet eingesetzt.
Entscheien für ie Praxis ist, ass BIDs funktionieren. Wie as internationale Expertenhearing er BCSD im März 2003 in Hamburg gezeigt hat, sin erartige Bünnisse unter em Namen Business Improvement Districts seit über 30 Jahren in Kanaa, in en USA, in Süafrika, Australien, Neuseelan in mehreren tausen Fällen erfolgreich etabliert Tenenz steigen. Seit 2003 weren BIDs auch in Englan, Irlan un Schottlan sowie zuletzt in Deutschlan in ersten Buneslänern eingeführt. Folgene Prinzipien sin für BIDs unabingbar un sollten eshalb in einen Gesetzesentwurf es Lanes Nieersachsen einfließen: 1. Ein BID wir von en betroffenen Gewerbetreibenen un Immobilieneigentümern in einem Quartier selbst zur Aufwertung es Stanortes initiiert un verantwortet. Es stärkt amit ie Eigenverantwortung er Privaten, insbesonere er Gruneigentümer in er Quartiersentwicklung. 2. Die finanziellen Lasten weren auf ie Nutznießer gerecht verteilt, eine faire Verteilung er Lasten un amit gleiche Wettbewerbsbeingungen sichergestellt. Auch langfristige Maßnahmen erhalten so eine für alle Partner kalkulierbare un verlässliche Rechts- un Finanzierungsgrunlage. 3. BIDs treten nur nach emokratischer Legitimation in Kraft, also urch Abstimmung er Betroffenen. 4. Ein BID wir zeitlich befristet, wir halten eine Laufzeit von 5 Jahren für angemessen, Verlängerungen sollten auf Wunsch er Betroffenen möglich sein. Auf Basis ieser Prinzipien können un sollen BIDs an ie eutschen Gegebenheiten un ie Beürfnisse vor Ort angepasst weren, eine Kopie eines Moells ist nicht er richtige Weg. In en verschieenen Bunesstaaten er USA etwa hat sich eine iniviuelle BID-Gesetzgebung entwickelt. Ähnliche Chancen un Spielräume für Vielfalt un Wettbewerb bieten er eutsche Föeralismus un as Recht er Selbstverwaltung er Stäte un Gemeinen. Das für Norrhein-Westfalen verabschieete Moell so genannter Immobilien- un Stanortgemeinschaften, as sich em BID-Prinzip nähert, aber weiterhin auf Freiwilligkeit beruht un Trittbrettfahrer nicht
verhinert, ist ein guter Schritt in ie richtige Richtung, ersetzt entsprechene gesetzgeberische Regelungen mittelfristig aber nicht. Entsprechen kann auch in Nieersachsen eine Testphase mit ausgewählten Moellprojekten hilfreiche Erkenntnisse bringen, wenn ie erkennbare Perspektive einer gesetzlichen Regelung vorhanen ist. Hier empfehlen wir aber kritisch zu prüfen, ob solche Testerkenntnisse nicht schon aus en aneren Buneslänern vorliegen un somit ein solcher Versuch entbehrlich ist. Für ie Einführung von BIDs in Deutschlan legte ie BCSD eshalb schon im Jahr 2003 ein Positionspapier vor, as für ie weiteren Schritte eine Diskussionsbasis bilen sollte. Die wesentlichen Inhalte es Papiers haben nach wie vor Gültigkeit un bilen ie Grunlage für ie unten angeführten Prinzipien. An er Erarbeitung mitgewirkt hat ein Kreis von externen Fachleuten, enen an ieser Stelle herzlich geankt sein soll: Mario Bloem, Büro -plan Deutsche Planungs- un Beratungsgesellschaft für Statentwicklung mbh (Hamburg), Mario S. Mensing, CIMA Statmarketing GmbH (München-Lübeck), Bern Reichhart un Dr. Jörg Märkt, Hanelskammer Hamburg, Anreas Schriefers, Rechtsanwalt (Erkrath) mit Unterstützung von Steuerberater Klaus Bern Müller (Erkrath). Unsere Empfehlungen lauten: 1. Anregung un Beteiligung im Vorfel Die Initiative zu einem BID sollte von Gewerbetreibenen un/oer Grunstückseigentümern ausgehen. Kommune, Organisationen er Wirtschaft oer sonstige Dritte sollen im Vorfel informieren un unterstützen. 2. Räumliche, sachliche un zeitliche Parameter es BIDs Räumlicher Umgriff, Wirkungsziele, Maßnahmenprogramm un Höhe es Beitrags wie auch ie Dauer sollen von en Akteuren selbst bestimmt un in einem BID-Plan fixiert weren.
3. Beteiligung an er Initiative für ein BID Ob ie Initiative für ie Einführung eines BIDs gestartet weren soll, sollten stets iejenigen entscheien, ie Nutznießer sin un ie Finanzierung zu tragen haben. Dies können Gruneigentümer un ggf. auch gewerbliche Mieter, nicht aber Wohnraummieter sein. Der Antrag zur Einrichtung eines BIDs kann er Kommune zur formalen un inhaltlichen Prüfung zugeleitet weren, wenn 10% er Gruneigentümer un ggf. Gewerbetreibenen ies unterstützen. 4. Quorum für ein BID Nach er kommunalen Prüfung soll er BID-Plan im Rahmen einer öffentlichen Anhörung en Betroffenen zugehen. Wenn ein zu bestimmener Teil er Gruneigentümer ie Initiative ablehnen, wir as Verfahren eingestellt Ansonsten wir er BID-Plan em Statrat zur Beschlussfassung vorgelegt. 5. Beschluss er Satzung, Einzug un Verwenung er Geler Eine kommunale Satzung soll auf Basis es BID-Plans en räumlichen un inhaltlichen Geltungsbereich, ie Höhe un ie Dauer er Sonerabgabe formal festlegen. Auf ieser gesetzlichen Grunlage weren ie Geler bei en BIDVerpflichteten eingezogen un er BID- Trägerorganisation zur Verwenung zugeleitet. 6. Organisationsform Als Trägerorganisation kommen nach em buneseutschen Recht ie Rechtsform es eingetragenen Vereins un ie GmbH en Anforerungen er Praxis nahe. Auch eine öffentlichrechtliche Organisationsform ist möglich. 7. Rolle er Kommune bei er BID-Arbeit Die Kommunen sollen as BID in er Umsetzungsphase beraten un unterstützen. Ihnen soll außerem eine Begleitfunktion er laufenen Arbeit zukommen. Weitere Unterstützung sollen ie BIDs von City- un Statmarketing-Organisationen, Kammern un professionellen Beratungsunternehmen erhalten.
8. Operative Arbeit Die Gruneigentümer (un/oer Gewerbetreibenen) es jeweiligen BID wählen eine Vertretung, ie ie operative Arbeit steuert. Die eigentliche Umsetzungsarbeit kann ehrenamtlich oer hauptamtlich im BID bzw. urch beauftragte Dritte erfolgen. Bestehene City- un Statmarketing-Organisationen bieten sich hierfür aufgrun ihrer Erfahrungen als Auftragnehmer an. 9. Vorfinanzierung Es soll en BIDs ermöglicht weren, im Rahmen un nach Maßgabe ihrer Rechtsform zur Finanzierung struktureller Maßnahmen Kapital aufzunehmen un aus er jährlichen BID-Abgabe zu tilgen. 10. Weiterführung Nach Ablauf er vereinbarten Dauer es BIDs ist auf Basis eines neuerlichen BID-Plans un eines erneuten positiven Votums eine Fortsetzung möglich. Bemerkungen un Anregungen zum rechtlichen Rahmen eines Gesetzesentwurfs: 1. BID-Vorhaben sin grunsätzlich äußerst unterschielicher Natur un Umfangs. Sie reichen von Statteil-Verschönerungsmaßnahmen bis hin zur Vornahme von baulichen Maßnahmen mit erheblicher, zumeist innerstätischer Beeutung. Die gegenwärtigen BID-Vorhaben unterscheien sich nicht nur von Stat zu Stat, sonern weichen bereits auf Statebene gravieren voneinaner ab. Die Vorhaben erforern emzufolge ein ifferenziertes, auch finanzielles Engagement er Beteiligten. Des weiteren ist zu beobachten un emgemäß bereits auf er Ebene es Lanesgesetzgebers zu beachten, ass ie Initiative zur Einrichtung eines Innovationsbereiches in einigen Fällen stärker oer nahezu ausschließlich von en Eigentümern ausgeht, währen in aneren Stäten oer Statteilen eher Gewerbetreibene ie Initialisierungsprozesse beschleunigen. Dem sollte as Lanesgesetz aurch Rechnung tragen, ass es nur sehr moerat auf ie grunsätzliche
Einrichtung er Innovationsbereiche un er amit verbunenen Moalitäten Einfluss nimmt. Das Lanesgesetz sollte ausreichen Öffnungsmöglichkeiten anbieten, amit en Gebietskörperschaften bei Erlass etwaiger BID-Satzungen weite Entscheiungsspektren un ein entsprechener Entwicklungsspielraum eingeräumt weren kann. Wegen er Unterschielichkeit er BID-Vorhaben, aber auch er BID-Umfelbeingungen sollte er Lanesgesetzgeber zuem eine Abgabenpflicht sowohl für Eigentümer als auch für Gewerbetreibene als auch für nur eine er beien Personengruppen vorsehen. Damit könnte auf er kommunalen Ebene eine für en jeweiligen BID-Bereich passene Satzung von enjenigen beantragt bzw. geförert weren, ie ein BID-Vorhaben maßgeblich umsetzen bzw. finanzieren wollen. 2. Der Gesetzentwurf sollte im rechtlichen Bereich unbeingt ausreichen funiert weren. Insbesonere Fragen es Rechtsschutzes, er Art er BID-Abgabe als Sonerabgabe un ie klare Trennung von en sonstigen Einnahmen einer Kommune aus Steuern, Gebühren un Beiträgen sin klarzustellen. Um verfassungsrechtlichen Beenken ausreichen Rechnung zu tragen, sollte insbesonere ie Höhe es Quorums, ab em eine verpflichtene Wirkung für alle Eigentümer eintritt, en grungesetzlichen Anforerungen entsprechen festgelegt weren. 3. Um sicherzustellen, ass ie Steuerung un Kontrolle es BID-Vorhabens bei em Aufgabenträger verbleibt, sollte er Aufgabenträger zuem grunsätzlich seinen Sitz im BID-Bereich haben, währen ein z.b. als Dienstleister eingesetztes externes,.h. von außerhalb es BID- Bereichs er Stat kommenes, Beratungsunternehmen leiglich as Management es Aufgabenträgers urchführen sollte. Anerenfalls bestüne ie Gefahr, ass ie Eigentümer, welche sich zu einer BID-Organisation zusammenschließen un Maßnahmen umsetzen wollen, urch ein gewerblich tätiges Dienstleistungsunternehmen leiglich verwaltet weren, aber nicht mehr selbsthaneln tätig sin.
4. Der Grungeanke es Gesetzentwurfes liegt jeoch gerae in er Förerung un Stärkung von Geschäftsquartieren. Dementsprechen beruhen alle BID-Maßnahmen auf Privatinitiative un weren aus privaten Mitteln finanziert. Daher sin ie Beteiligungs- un Gestaltungsrechte bzw. -pflichten er privaten Akteure ausrücklich zu betonen un er Einfluss er öffentlichen Han in einem Gesetzentwurf insgesamt entsprechen gering zu halten. Der Kommune kommt nicht ie Aufgabe zu, ie BID-Prozesse aufzuerlegen un zu beauftragen. BID-Initiativen können en öffentlichen Aufgabenbereich ergänzen, aber weer können noch sollen sie ie Wahrnehmung er kommunalen bzw. hoheitlichen Aufgaben urch ie öffentliche Han ersetzen oer mitverantworten. Die Gemeine sollte vielmehr ie Eigenverantwortung er privaten Akteure bei er Erreichung er von ihnen formulierten Ziele förern. Braunschweig, 02.02.06 Bunesvereinigung City- un Statmarketing Deutschlan e.v. gez. Gerol Leppa svorsitzener