Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Mitarbeiterüberwachung, Mitarbeitervernehmungen, Lauschangriff, Videoüberwachung und Computerkontrolle. Wo liegen die Grenzen in Deutschland? - das Anwaltshaus Böblingen informiert!
Herausgeber Schobinger & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte Carmen Meola, und Fachanwältin für Arbeitsrecht Herrenberger Str. 14 71032 Böblingen Tel: 07031 81749-60 Fax: 07031 81749-99 Email: post@anwaltshausbb.de Internet: www.anwaltshausbb.de Partnerschaftsregister Amtsgericht Böblingen Nr. 240009 Stand: Mai 2012 Diese Mandanteninformation wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Über Hinweise und Anregungen zu dieser Broschüre würden wir uns wie immer freuen. 2
MANDANTENINFORMATION zu Fragen der Mitarbeiterüberwachung und Mitarbeiterbefragung und deren Grenzen im Arbeitsrecht. Es ist legitim, sein Unternehmen nach moralisch und rechtlich einwandfreien Grundsätzen zu führen und mit Mitarbeitern, die sich an alle gesetzlichen und möglichst darüber hinaus auch moralischen Wertvorstellungen halten. Kontrollen über die Einhaltung der rechtlichen Grundsätze, aber auch der Arbeitsleistung, des sonstigen betrieblichen Verhaltens sowie Kontrollen zur Vermeidung von Vermögensdelikten werden daher in der Praxis von Arbeitgebern vorgenommen. Möchten Unternehmen zur Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz Maßnahmen ergreifen, sollten Sie sich jedoch zunächst mit dem deutschen Arbeitsrecht vertraut machen. Arbeitnehmerüberwachungsmaßnahmen wie das Installieren von Kameras sind beispielsweise in den USA oder in Großbritannien erlaubt, in Deutschland jedoch, genau wie das Mitlesen des E- mail Verkehrs mit Hilfe von Computerkontrollen nicht ohne weiteres zulässig. Der Grad der Überwachung ist ein strittiges und immer im Einzelfall zu beurteilendes Thema. Die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien und Grundrechte, zum Beispiel das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, dürfen durch Maßnahmen der Mitarbeiterüberwachung nicht ausgehöhlt werden. Der eigenmächtige Einsatz des Arbeitgebers von Detekteien setzt zum Beispiel einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder schweren Vertragsverletzung voraus. Hält sich der Arbeitgeber bei der Kontrolle bzw. Überwachung der Arbeitnehmer, um Vertragsverstöße beweisen zu können, nicht an allgemeine Zulässigkeitsgrenzen (z.bsp. dass der Eingriff geeignet, erforderlich und auch angemessen sein muss), droht ein Beweisverwertungsverbot, d.h. die daraus gewonnenen Erkenntnisse des Arbeitgeber werden in einem anschließenden gerichtlichen Prozess nicht verwertet. 3
Bei der Einführung von technischen Einrichtungen zur Leistungsund Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern muss darüber hinaus, sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigt werden. In Betrieben unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrat müssen jedoch die Grundrechte der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind auch die ungewollten Nebenwirkungen solcher Überwachungsmaßnahmen: Klima des Misstrauens, weil jeder verdächtigt ist Spaltung der Belegschaft in Überwacher und Überwachte Verächtlichmachung von Individualität Schwächung der moralischen Verbundenheit mit dem Unternehmen Negative Schlagzeilen in der Presse über Lauschangriffe, illegale Videoüberwachung und Computerkontrollen führen zu Ansehensverlust bei Kunden. Ein Arbeitgeber sollte daher mit großem Fingerspitzengefühl im Einzelfall und erst nach sorgfältiger Vorrecherche Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Dabei sollte im Hinblick auf eine weitere gute Zusammenarbeit mit einem unter Umständen falsch verdächtigten Arbeitnehmer 1.) keine Gesprächsprotokolle oder Aussageprotokolle unterzeichnen werden müssen 2.) Antworten auf die Frage des Arbeitnehmers, was mit den protokollierten Informationen passiert und wer sie zur Einsichtnahme erhält gegeben werden können 3.) Eine Kopie des Protokolls dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden 4
4.) Der Arbeitnehmer muss keine Aussagen zu Fragen machen, die ihn selbst betreffen bzw. belasten können. Dazu ist er/sie nicht verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich Fragen nach möglichen Krankheiten. Niemand ist verpflichtet dem Arbeitgeber hier Auskunft über Diagnosen und Prognosen zu geben. Arbeitgeber sollten daher entsprechende Fragen unterlassen. Es wird empfohlen, diese Informationen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen. 5
Anwaltsübersicht Schobinger & Partner Manfred Arnold Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Carmen Meola Fachanwältin für Arbeitsrecht Dorothee Korn Fachanwältin für Familienrecht Gert Kreutzfeldt 7.5.2011 Rechtsanwalt seit 1983 Fachanwalt für Mietrecht und WEG Ursula Negler Prassler Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Axel Schobinger Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Wirtschaftsmediator, CfM Nadine Strohmaier Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht und WEG, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht Dr. Claus Strohmaier Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht In Kooperation mit: Dipl. oec. Margit Schobinger Steuerberaterin www.steuerberater-bb.de 6
Schobinger & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte Herrenberger Str. 14 71032 Böblingen Telefon (07031) 81749-60 Telefax (07031) 81749-99 post@anwaltshausbb.de www.anwaltshausbb.de 7