Anerkennung der Vaterschaft



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Transkript:

Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss nicht der wirkliche Vater sein) oder gerichtlich festgestellt ist Holsteins e. V. 2 1592 Nr. 1 BGB Vaterschaftsvermutung: Der Ehemann der Mutter gilt rechtlich als Vater des Kindes Der Gegenbeweis ist möglich: Abstammungsprozess Abstammungsurteil; es wird festgestellt, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes ist. Holsteins e. V. 3 1

1592 Nr. 2, 1597 Abs. 1 BGB Vaterschaftsanerkennung Formbedürftige Erklärung eines Mannes, der bekennt Vater eines Kindes zu sein Holsteins e. V. 4 1595 Abs.1 BGB Zustimmung zur VA Die Mutter muss der VA zustimmen und, wenn ihr nicht die elterliche Sorge zusteht, auch das Kind ( 1595 Abs. 2 BGB) Holsteins e. V. 5 1593 BGB VA bei Auflösung der Ehe durch Tod 1592 Nr. 1 BGB Der Ehemann, wenn: die Ehe durch Tod aufgelöst wurde das Kind innerhalb von 300 Tage nach Auflösung geboren wird oder fest steht, dass das Kind vor mehr als 300 Tagen empfangen wurde Holsteins e. V. 6 2

1593 Satz 3 und 4 BGB VA bei Auflösung der Ehe durch Tod Neue Ehe der Frau nach Auflösung und Geburt eines Kindes innerhalb 300 Tage mögliche Väter: früherer und neuer Ehemann Gesetzliche Lösung: der neue Ehemann wird als Vater ins Register eingetragen! Gerichtlich Feststellung der Abstammung: frühere Ehemann wird als Vater vermutet! Holsteins e. V. 7 1594 ff BGB Besonderheiten: 1594 Rechtswirkungen der VA erst nach deren Wirksamkeit Eine VA ist unwirksam solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht VA verbunden mit Bedingungen oder Zeitbestimmungen sind unwirksam VA vor der Geburt des Kindes oder nach dessen Tod zulässig (vgl. auch BayOLG, StAZ 2000, 369) Holsteins e. V. 8 1594 ff BGB Besonderheiten: 1596 Abs.1 und 2 Beschränkt Geschäftsfähige ( 106 BGB) können nur selbst anerkennen Die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ist zwingend erforderlich Für Geschäftsunfähige kann nur der gesetzliche Vertreter/Betreuer mit Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgericht anerkennen Gleiches gilt für die Zustimmung der Mutter Holsteins e. V. 9 3

1594 ff BGB Besonderheiten: 1596 Abs. 2, 3 und 4 Für ein (anzuerkennendes) Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, stimmt der VA zu: Nur der gesetzliche Vertreter Beschränkt geschäftsfähige Kinder stimmen selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu Geschäftsfähige Betreute können nur selbst anerkennen und zustimmen ( 1903 BGB bleibt unberührt) Bevollmächtigte können nicht anerkennen oder zustimmen! Holsteins e. V. 10 1599 Abs. 1BGB Nichtbestehen der Vaterschaft: 1592 Nr. 1 und 2 sowie 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht Vater ist und Holsteins e. V. 11 1599 Abs. 2 BGB Qualifizierte Drittanerkennung VA während des Scheidungsverfahrens und bis zum Ablauf 1 Jahres nach Rechtskraft durch einen Dritten; Frist gilt lediglich für die Anerkennung Zustimmung der Mutter und des Ehemannes sind nicht an die Jahresfrist gebunden (OLG Zweibrücken, StAZ 2000/80; Fachausschuss, FA- Nr. 3578, StAZ 2000/375 Holsteins e. V. 12 4

1599 Abs.2 BGB Qualifizierte Drittanerkennung Wirksamkeit der VA mit Rechtskraft der Scheidung oder wenn der Ehemann der Mutter der Anerkennung des Dritten zugestimmt hat und vor Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt Holsteins e. V. 13 1597 BGB Formerfordernisse Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet sein Zuständig für die Beurkundung sind: Standesbeamte ( 44 Abs. 1 PStG) Urkundspersonen der Jugendämter ( 59 Abs. 1 SGB VIII) Notare ( 20 BNotO) Amtsgerichte ( 62 BeurkG) Konsularbeamte ( 8 ff KG) Zur Niederschrift während eines Vaterschaftprozesses ( 641c ZPO) Holsteins e. V. 14 1597 Abs. 2 BGB Nach der Beurkundung einer VA sind dem Vater der Mutter dem Kind und dem Standesamt am Registerort eine beglaubigte Abschrift der Anerkennung und aller Erklärungen auszuhändigen bzw. zu übersenden Holsteins e. V. 15 5

1597 Abs. 3 BGB Widerruf einer Anerkennung Durch den Mann, wenn seine Anerkennung binnen eines Jahres nach Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist Für den Widerruf gelten die 1597 Abs.1 und 2, 1594 Abs.3 und 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend Holsteins e. V. 16 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf Nur Unwirksam, wenn: sie den Erfordernissen des Gesetzes nicht genügen aber: Wurde eine formell/materiell mangelhafte Anerkennung in ein deutsches Register eingetragen und sind seit dem 5 Jahre verstrichen, ist sie wirksam! Holsteins e. V. 17 1598a BGB Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung können alle Beteiligten verlangen Holsteins e. V. 18 6

1600 BGB Anfechtung der VA, Antragsberechtigte: der Mann, dessen Vaterschaft nach 1592 Nr. 1 und 2, 1593, besteht der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, die Mutter das Kind die zuständig (anfechtungsberechtigte) Behörde, 1592 Nr. 2 BGB (Achtung: BVerfG vom 30.01.2014 verfassungswidrig!) Kein Recht zur Anfechtung von Vater und Mutter bei freiwilliger künstlicher Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten Holsteins e. V. 19 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Bevollmächtigte können nicht anfechten Personen nach 1600 Abs.1 Nr. 1-3 können nur selbst anfechten für Personen, die geschäftsunfähig sind nur der gesetzliche Vertreter für ein Kind, dass geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, kann nur der gesetzlicher Vertreter anfechten ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anfechten Holsteins e. V. 20 1600b BGB Anfechtungsfristen Die VA kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen Holsteins e. V. 21 7

1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft: Besteht keine Vaterschaft nach 1592 Nr. 1 und 2, 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen Als Vater wird der vermutet, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat Empfängniszeit: 300. -181. Tag vor der Geburt des Kindes Holsteins e. V. 22 21 und 27 PStG Geburtenregister: wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung liegt vor Eintragung beider Eltern ins Register Nach bereits erfolgter Beurkundung der Geburt: Eintragung einer Folgebeurkundung VA Holsteins e. V. 23 Welche namensrechtlichen Auswirkungen kann eine Anerkennung haben? Zunächst einmal keine, dass Kind führt den Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter als Geburtsnamen ( 1617a Abs. 1 BGB) Namenserteilung durch die Mutter ( 1617a Abs. 2 BGB) mögliche Zustimmungserfordernisse sind zu beachten Holsteins e. V. 24 8

Elterliche Sorge ( 1626a BGB) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht der Mutter grundsätzlich die alleinige Sorge zu. Für ein anerkanntes Kind steht die elterliche Sorge dann beiden Eltern zu, wenn eine Sorgeerklärung abgegeben wurde oder die Eltern einander heiraten Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts durch das Familiengericht Holsteins e. V. 25 Welche namensrechtlichen Änderungen können sich durch ein gemeinsames Sorgerecht ergeben? 1616 BGB Ehename 1617 BGB Bestimmung 1617 b BGB - Neubestimmung Holsteins e. V. 26 Fallbeispiel 1: Am 14.01.2013 wurde von der ledigen Chantal M. in Eutin ein Mädchen geboren. Die Mutter wurde am 08.08.1998 in Hamburg geboren. Das Kind hat die Vornamen Mandy Chantal erhalten. Am 01.12.2013 erscheint die Kindermutter zusammen mit Ronny K. (geboren am 07.02.1994 in Süderbrarup) bei Ihnen, um sich bezüglich einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung des Herrn K. zu informieren. Bilden Sie bitte 4-5 Gruppen und wählen einen Gruppensprecher. Erarbeiten Sie in den Gruppen stichwortartig eine Beratungsskizze unter Angabe der entsprechenden Paragraphen und präsentieren die Ergebnisse. (Zeitvorgabe: 10 Minuten) Holsteins e. V. 27 9

Fallbeipiel 2: Das Kind Luca T. wurde am 28. Oktober 2013 in der Ehe der Veronika T. geb S. mit Peter T. in Schleswig geboren. Bereits vor der Geburt des Kindes war ein Scheidungsantrag beim Familiengericht anhängig. Am 21. November 2013 hat Manuel W. im Standesamt Kiel die Vaterschaft zu Luca anerkannt. Die Zustimmungen der Kindesmutter und des Ehemannes wurden ebenfalls beurkundet. Durch das seit dem 17.12.2013 rechtskräftige Urteil des AG Kassel wurde die Ehe von Veronika und Peter T. Aufgabe: Erstellen Sie in den Gruppen folgende Erklärungen: Vaterschaftsanerkennung des W. Zustimmungen des Ehemannes und der Mutter Beantworten die Frage: Wer bekommt welche Abschrift? Holsteins e. V. 28 Zurück zum Fall: Das Kind Luca T. wurde am 28. Oktober 2013 in der Ehe der Veronika T. geb S. mit Peter T. in Schleswig geboren. Bereits vor der Geburt des Kindes war ein Scheidungsantrag beim Familiengericht anhängig. Am 21. November 2013 hat Manuel W. im Standesamt Kiel die Vaterschaft zu Luca anerkannt. Die Zustimmungen der Kindesmutter und des Ehemannes wurden ebenfalls beurkundet. Durch das seit dem 17.12.2013 rechtskräftige Urteil des AG Kassel wurde die Ehe der T. geschieden Die Mutter hat am 23.02.2014 mit dem Vater ein gemeinsames Sorgerecht begründet. Die Eltern wollen heute bei Ihnen eine Namenerklärung abgegeben; das Kind soll den Familienamen des Vater W. führen. Frage: Geht das? Auf welcher Rechtgrundlage? Holsteins e. V. 29 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Mitarbeit! Holsteins e. V. 30 10