WM-Tipps. Als Mandant der Kanzlei Maier können Sie Unbeschwert die Zeit genießen... denn wir kümmern uns um Ihre wichtigsten Termine und Fristen.

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Als Mandant der Kanzlei Maier können Sie Unbeschwert die Zeit genießen... denn wir kümmern uns um Ihre wichtigsten Termine und Fristen. In der aktuellen Ausgabe der erfahren Sie unter anderem, was bei Firmenveranstaltungen zu beachten ist, welche Anforderungen an die Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs gestellt werden und wie der Steuerbonus bei Handwerkerleistungen erhalten bleibt. Alle Mitarbeiter der Kanzlei Maier wünschen Ihnen erfrischende und sonnige Tage. IMPRESSUM Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Kanzlei Maier, Stuttgart-Bad Cannstatt Layout & Satz: Biegert & Funk, Schwäbisch Gmünd Druck: Buch- und Offsetdruckerei Stürner, Fellbach Erscheinungsweise: 2- bis 4-mal jährlich Fotos: fotolia, goethe29 Die»«werden ausschließlich für unsere Kunden und Geschäftspartner geschrieben. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. THEMEN: Schwarzgeld Erst Schweiz, jetzt Österreich & Luxemburg Seite 2 Buchhaltung: Herzstück jedes Unternehmens Seite 3 ISO-Zertifizierung & Tüv geprüft Seite 3 Firmenveranstaltungen Seite 4 Elektronische Fahrtenbücher Seite 4 Neu:Kirchensteuerabzugsverfahren bei Kapitalerträgen Seite 5 Steuerbonus Handwerkerleistungen Seite 6 Unfallschaden Werbungskosten? Seite 6 Mandantenforum: Restaurant Délice, E. Pattas Seite 7 Leistungsangebot Seite 8

Buchhaltung: Herzstück jedes Unternehmens Die Buchhaltung liefert die Zahlen als Grundlage für strategische und operative Weichenstellungen. Qualität und Eignung der Zahlen als Entscheidungsgrundlage hängen maßgeblich von der Leistungsfähigkeit und Kontinuität der Buchhaltung ab. Dennoch erfährt die Buchhaltung in der Regel wenig Wertschätzung und wird eher als notwendiges Übel angesehen. Vielleicht sollten Sie sich die Frage stellen: Investiere ich selbst Zeit in die Buchhaltung oder nutze ich meine Zeit nicht lieber für unmittelbar gewinnbringende Aufgaben? Schließlich ist in vielen Bereichen unseres täglichen Lebens die Inanspruchnahme von Dienstleistern selbstverständlich geworden. Für die Kanzlei Maier als professioneller Dienstleister ist die Buchhaltung eine unserer Kernkompetenzen und nicht lästiges Anhängsel wie in vielen Unternehmen. Die Kanzlei Maier bietet Ihnen immer die aktuellsten und modernsten Systeme, beispielsweise mit digitalem Belegaustausch, um die Effizienz der Buchhaltung immer weiter voranzutreiben, für reibungslos funktionierende Abläufe und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu sorgen. Diese Qualität ist in traditionellen Unternehmensstrukturen letztlich auch aus Kostengründen kaum zu leisten. Machen Sie es daher doch wie weit über 100 zufriedene Buchhaltungsmandanten: Entlasten Sie sich von einem Großteil dieser Verwaltungsaufgaben, nutzen Sie Ihre Zeit für produktivere oder angenehmere Tätigkeiten und steigern Sie mit der Übertragung Ihrer Buchhaltung auf die Kanzlei Maier gleichzeitig Qualität und Aktualität Ihres Zahlenwerks! Schwarzgeld Erst Schweiz, jetzt Österreich & Luxemburg Die Finanzämter bearbeiten derzeit die Steuer-CDs, die sie aus der Schweiz erhalten haben. Viele schweizer Banken drohen den Kunden mit Kündigung und Kontenauflösung, sofern die Zinserträge nicht dem deutschen Fiskus gemeldet werden. Vor diesem Hintergrund ist es höchste Zeit zu handeln. Jetzt sollte die Chance genutzt werden sich reinzuwaschen. Häufig sind die Zinserträge bei den schweizer Geldhäusern nicht höher als bei deutschen Kreditinstituten. Nach unseren Erfahrungen sind jedoch die Kosten in der Schweiz deutlich höher. Ab diesem Jahr werden Informationen über bestehende Bankkonten aus Österreich an die deutschen Finanzämter gemeldet. Ab dem Jahr 2015 gibt es aus Luxemburg entsprechende Meldungen. Regeln Sie die Dinge, so lange es noch möglich ist. Vereinbaren Sie in den nächsten Tagen einen Beratungstermin. ISO-Zertifizierung und Tüv geprüft Persönlich. Verlässlich. Fortschrittlich. Unser Qualitätsmanagement basiert auf dem Grundsatz: Wir beantworten auch die Fragen, an die Sie noch gar nicht denken. Prozesssicherheit ist das Mittel für Erfolg. Die festgelegten Standards sorgen dafür, dass sowohl innerhalb unserer Kanzlei, aber auch während der Interaktion mit unseren Mandanten alles reibungslos funktioniert. Aus diesem Grund lassen wir uns von Extern prüfen. Wir sind eine TÜVgeprüfte Kanzlei und nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert. Außerdem erhalten wir regelmäßig im Rahmen des Qualitätsmanagement-Verfahrens der Wirtschaftsprüferkammer, dem sog. peer review, die entsprechende Bescheinigung bei der die Qualität und Effizienz unserer Tätigkeit bestätigt wird. Darüber hinaus verleiht uns der deutsche Steuerberater-Verband die Auszeichnung geprüftes Kanzleimanagement. Hiermit wird über die ISO-Zertifizierung hinausgehend bestätigt, dass wir speziell in der Steuerberatung wichtige Qualitätsstandards erfüllen. Die einzelnen Prozesse Finanzbuchhaltung, Lohn, Jahresabschluss und Steuern greifen reibungslos ineinander. Das System gibt unseren Mitarbeitern Sicherheit und Vertrauen. Verschiedene Managementprinzipien bewirken, dass unsere fach- und branchenübergreifende Kanzlei-Kompetenz sowie die langjährige Erfahrung unseres Teams effizient für unsere Mandanten eingesetzt und ständig verbessert wird. Trotz oder gerade wegen der standardisierten Abläufe haben wir uns eine hohe Flexibilität erhalten, denn Prozesssicherheit ermöglicht es uns, schnell und kurzfristig zu reagieren. Wir arbeiten kontinuierlich an der Verbesserung unserer Prozesse. 2 3

Achtung bei Firmenveranstaltungen Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren Firmenveranstaltungen in schöner und attraktiver Umgebung sind ein beliebtes und nützliches Mittel, um Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten oder Kooperationspartner enger zu binden und die Kontakte abseits des normalen Geschäftsverkehrs zu intensivieren. Bei der Entscheidung, was für ein Event man gerne ausrichten möchte, sollte auch kurz das Steuerrecht berücksichtigt Das handschriftliche Führen von Fahrtenbüchern ist aufwendig und umständlich. Es gibt auch die Möglichkeit, ein elektronisches Fahrtenbuch zu führen. Hinsichtlich der Anerkennung elektronisch geführter Fahrtenbücher bestand jedoch lange Zeit Unsicherheit. Die Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher sind nun durch die Finanzverwaltung konkretisiert worden. Grundsätzlich sind elektronische Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchprogramme weder zertifiziert noch wird eine Zulassung vergeben. Es wird immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt, ob das Fahrtenbuch anerkannt wird oder nicht. Im Ergebnis müssen sich aus dem elektronischen Fahrtenbuch die gleichen Erkenntnisse gewinnen lassen, wie aus werden. Nach dem Gesetz sind nämlich die folgenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig: Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. In einer Reihe von Entscheidungen haben die Finanzgerichte in letzter Zeit konkretisiert, was vor allem unter den genannten ähnlichen Zwecken zu verstehen ist. So wurde weder ein angemietetes Motorboot, das eine Segelregatta begleitete (Motoryacht), noch ein für Kunden veranstaltetes Golfturnier steuerlich anerkannt. Kontaktieren Sie die Kanzlei Maier daher am besten schon in der Planungsphase eines von Ihnen veranstalteten Events, damit wir gemeinsam mit Ihnen böse steuerliche Überraschungen ausschließen können! Elektronische Fahrtenbücher Anforderungen einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch, d.h. es müssen das Datum der Fahrt, die Ziele, die aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner oder die verrichteten Tätigkeiten sowie die jeweiligen Kilometerstände aufgezeichnet werden. Die Privatfahrten müssen zwar nicht spezifiziert werden, ergeben sich aber zwangsläufig aus der notwendigen fortlaufenden Führung des Fahrtenbuchs. Dies bedeutet, dass das GPS-Modul (Satelliten gestützt) auch bei Privatfahrten eingeschaltet sein muss. Nachträgliche Einfügungen oder Änderungen müssen ausgeschlossen sein bzw. als solche erkennbar gekennzeichnet sein. Die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs müssen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist unveränderlich aufbewahrt und lesbar gemacht werden können. Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung des Fahrtenbuchs ist, dass es zeitnah geführt werden muss. Bei elektronisch bzw. GPS-gestützten Fahrtenbüchern erfolgt die Eintragung des Fahrtzwecks regelmäßig nachträglich am Computer oder über das Web-Portal. Nach Angaben der Finanzverwaltung ist dies zulässig, wenn der Fahrer innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt die Eintragungen vollzieht. Beabsichtigen Sie, ein elektronisches Fahrtenbuch einzusetzen, wenden Sie sich bitte an die Spezialisten der Kanzlei Maier. bei Kapitalerträgen auch Kapitalgesellschaften sind betroffen Zum 01.01.2015 ist der Kirchensteuerabzug ausschließlich im Rahmen der Abgeltungssteuer vorzunehmen, während der Kirchensteuerabzug bisher nur dann durch die Bank erfolgte, wenn ihr der Empfänger die Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt hatte. Das bedeutet, dass neben den Banken auch Unternehmen, die den Steuerabzug durchführen, in einem automatisierten Verfahren die erforderlichen Daten des Zahlungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen müssen. Wichtig: Künftig kann dem automatisierten Abruf der Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen werden. Der Widerspruch führt dazu, dass das Bundeszentralamt für Steuern einen entsprechenden Sperrvermerk für den Datenabruf aufnimmt. Dem Abzugsverpflichteten (beispielsweise Bank oder Versicherung) werden dann keine Daten zur Religionszugehörigkeit übermittelt. Betroffen sind auch Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften, also UG haftungsbeschränkt, GmbH und Aktiengesellschaft. Kommen Sie bitte rechtzeitig auf die Spezialisten der Kanzlei Maier zu. Wir unterstützen Sie insbesondere bei der Umsetzung des Datenabrufs und allen nötigen Schritten, die Sie bei einer Gewinnausschüttung beachten müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Kirchensteuer unterliegen. Es unterbleibt lediglich der Abzug der Kirchensteuer direkt bei der Auszahlung. Das Bundeszentralamt für Steuern soll bei einem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Gesellschaften an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiterleiten. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall dann direkt gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erfüllen. 4

Steuerbonus Mandantenforum für Handwerkerleistungen immer überweisen, nie bar bezahlen Um Schwarzarbeit in Privathaushalten einzudämmen und ordentliche Beschäftigungsverhältnisse zu fördern, hat der Gesetzgeber die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt. Nach der derzeitigen Gesetzeslage dürfen Steuerpflichtige 20 % der in Anspruch genommenen Arbeitskosten von ihrer Einkommensteuer abziehen. Maximal gelten folgende Höchstbeträge: Für haushaltsnahe Minijobs 510,- Euro, haushaltsnahe Dienstleistungen 4.000,- Euro und für Handwerkerleistungen 1.200,- Euro. Das Einkommensteuergesetz regelt allerdings, dass der Steuerbonus nur dann zu gewähren ist, wenn die Zahlung per Überweisung beglichen wird. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass dieses Barzahlungsverbot ausnahmslos gilt. Das Barzahlungsverbot gilt für alle Branchen, egal ob diese für Schwarzarbeit anfällig sind oder nicht. Bestehen Sie also darauf, die Rechnung per Überweisung begleichen zu dürfen. Reparaturkosten eines Unfallschadens Werbungskosten? Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben für den Weg zur Arbeit anerkannt. Grundsätzlich sind mit der Pauschale sämtliche Kosten wie Treibstoff, Versicherungen, Parkgebühren, übliche Reparaturkosten sowie die Wertminderung für die Abnutzung des Fahrzeugs berücksichtigt. Nicht von der Pauschale erfasst sind aber außergewöhnliche Kosten wie z. B. die Kosten, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit entstehen. Aber auch Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit anfallen, sind zusätzlich als Werbungskosten abziehbar. Genau diesen Fall hatte kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden. Der Kläger hatte versehentlich Diesel statt Benzin getankt. Daraufhin musste der Motor des Fahrzeugs repariert werden. Sofern Ihnen solche außergewöhnlichen Kosten entstehen, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei Maier. Wir werden für Sie die Kosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch im Rahmen des Einspruchsverfahrens. 6 7

Unser Leistungsangebot Damit Sie wissen, was wir für Sie tun können Kanzlei Maier Frösnerstraße 4, 70372 Stuttgart Postfach 50 07 04, 70337 Stuttgart 0711. 95 55 0-0 0711. 95 55 0-60 info@kanzleimaier.de, www.kanzleimaier.de Dr. Michael Maier Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dipl.-Kaufmann steuerberatung. Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Vertretung gegenüber Finanzämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern, Gemeinden. Vertretung bei Betriebsprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen. Gestaltungsberatung / Steuerplanung / Unternehmungsplanung. Internationales Steuerrecht. Beratung bei Betriebsübergaben, Nachfolgeberatung. Finanzbuchhaltung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Umwandlungen. Beratungen bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft und Schenkung wirtschaftsprüfung. Pflicht-, Sonder- und freiwillige Prüfung sowie Prüfung nach der MaBV. Unternehmensbewertung, Gutachten und Treuhandschaft Wolfgang Maier Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand unternehmensberatung. Beratung über optimale Rechtsform. Unternehmensberatung und Wirtschaftlichkeitsberechnung. Finanzierungsvergleiche, Rating (Basel II), Leasing / Kredit. Erstellung von Finanzierungskonzepten / Bankgespräche. Beratung bei Unternehmensgründung. Beratung bei Unternehmensveräußerung und Kauf. Externer und interner Betriebsvergleich. Planung und Budgetierung. Controlling / Soll-, Istvergleich. Einrichten einer Kostenrechnung. Ablauforganisation im Rechnungswesen rechtsberatung. Gründung von Gesellschaften wie GmbH, GbR, OHG, KG, AG, Stille Gesellschaft. Beratung und Mitwirkung bei Vertragserrichtung. Beratung bei letztwilliger Verfügung / Testament. Private Vermögensvorsorge. Treuhandtätigkeit Wenn Sie mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer direkt kommunizieren möchten, erreichen Sie uns unter folgenden Telefon- Direktwahl-Nummern bzw. E-Mail-Adressen:. Harald Böhm 0711. 95 55 0-27 boehm.harald@kanzleimaier.de. Hannelore Dossinger 0711. 95 55 0-11 dossinger.hannelore@kanzleimaier.de. Marco Kotschner 0711. 95 55 0-28 kotschner.marco@kanzleimaier.de. Helma Mack 0711. 95 55 0-14. Elke Mährle 0711. 95 55 0-36 maehrle.elke@kanzleimaier.de. Annemarie Maier 0711. 95 55 0-22 maier.annemarie@kanzleimaier.de. Dr. Michael Maier 0711. 95 55 0-0 maier.michael@kanzleimaier.de. Wolfgang Maier 0711. 95 55 0-0 info@kanzleimaier.de. Marc Müller 0711. 95 55 0-15 mueller.marc@kanzleimaier.de. Kerstin Nitzsche 0711. 95 55 0-38 nitzsche.kerstin@kanzleimaier.de. Monika Roeder 0711. 95 55 0-12 roeder.monika@kanzleimaier.de. Monika Serin 0711. 95 55 0-36 serin.monika@kanzleimaier.de. Wolfgang Sikora 0711. 95 55 0-29 sikora.wolfgang@kanzleimaier.de. Orhan Tanriverdi 0711. 95 55 0-35 tanriverdi.orhan@kanzleimaier.de. Vera Zavt 0711. 95 55 0-39 zavt.vera@kanzleimaier.de 8