Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 14 / 497 24. 10. 2006. 14. Wahlperiode. der Fraktion der SPD. und



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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 497 24. 10. 2006 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Kabelnetzbelegung in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. mit welchen Angeboten welcher Fernseh- und Hörfunkveranstalter der badenwürttembergische Kabelnetzbetreiber die analogen Kapazitäten im Kabel belegt hat aufgeschlüsselt nach den regionalen Strukturen im Kabelnetz (Kopfstationen); 2. wie die Belegung der Kapazitäten und mit welcher Begründung in den letzten zwölf Monaten jeweils verändert wurde, insbesondere die Veränderung bzgl. des Fernsehprogramms Hessen 3; 3. inwieweit die Rangfolge nach 21, Abs. 1 Landesmediengesetz (LMedG) dabei berücksichtigt wurde; 4. inwieweit dabei die Interessen der angeschlossenen Teilnehmer (vgl. 22, Abs. 1 LMedG) bei der Belegung der Kabelkapazität ermittelt und berücksichtigt wurden; 5. ob und auf welche Weise bei der Belegung der Kapazitäten der Gesichtpunkt der Meinungsvielfalt nach 23 LMedG Geltung erhalten hat; 6. wie die Landesregierung das Angebot von ca. sechs Werbeverkaufskanälen oder das Abschalten eines französischen Senders bzw. das Ersetzen von einem öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm durch einen Verkaufssender unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt beurteilt und ab wann nach ihrer Auffassung der Tatbestand des Missbrauchs erfüllt ist; Eingegangen: 24. 10. 2006 / Ausgegeben: 29. 11. 2006 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente 1

7. ob und in welcher Höhe die Programmveranstalter für die Einspeisung in das Kabelnetz ein Entgelt zahlen müssen; 8. auf welche Weise die LfK die Belegung der analogen Übertragungskapazität im Kabel insbesondere im Hinblick auf 21, 22, 23 LMedG begleitet und überprüft; 9. welche Regulierung bei der Belegung von digitalisierten Kabelanlagen die Landesregierung für erforderlich hält; II. 1. analog dem Hessischen Privatrundfunkgesetz (HPRG) 42 und 43 sowie dem Bayerischen Mediengesetz (BayMG) 36 im LMedG von Baden-Württemberg die Befugnisse der LfK bezüglich der Belegung von Kabelkapazitäten zu erweitern; 2. bei der künftigen staatsvertraglichen Regelung für die Belegung des digitalisierten Kabels vorzusehen, dass die Aufnahme sämtlicher öffentlich-rechtlicher Programme auffindbar und ohne zusätzliche Kostenbelastung der Kabelkunden vorgeschrieben wird. 24. 10. 2006 Vogt, Kipfer und Fraktion Begründung Die unerwartete und willkürliche Herausnahme des 3. Fernsehprogramms des Hessischen Rundfunks zugunsten eines Verkaufssenders, sowie das Abschalten eines französischen Senders im badischen Raum vor einigen Wochen hat beispielhaft gezeigt, dass die Belegung von Kabelkapazitäten im analogen Bereich einer verstärkten Aufsicht bedarf, die die Interessen der Nutzer und die Pflege der Meinungsvielfalt besser berücksichtigt. Da die Kapazitäten im digitalisierten Kabelangebot wesentlich erweitert sind, sollte die Aufnahme sämtlicher öffentlich-rechtlicher Programme, für deren Herstellung die Kabelkunden ja bereits eine Rundfunkgebühr bezahlt haben, ohne zusätzliche Kosten verpflichtend vorgeschrieben werden. Darüber hinaus müssen Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass öffentlich-rechtliche Programme in dem vielfältigen und unübersichtlichen Angebot eines digitalisierten Kabels auffindbar sind. 2

Stellungnahme Mit Schreiben vom 15. November 2006 nimmt das Staatsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. mit welchen Angeboten welcher Fernseh- und Hörfunkveranstalter der badenwürttembergische Kabelnetzbetreiber die analogen Kapazitäten im Kabel belegt hat aufgeschlüsselt nach den regionalen Strukturen im Kabelnetz (Kopfstationen); Das Kabelnetz von Kabel BW befindet sich derzeit in der Optimierung und Modernisierung. Ausgehend von einer weitgehend dezentralen und unidirektionalen Verteilstruktur wurden in den letzten Jahren ca. 1,6 Mio. der ca. 3,5 Mio. erreichbaren Haushalte rückkanalfähig auf 862 MHz-Technik aufgerüstet, sowie weitere Bereiche an die zentrale Versorgung durch das landesweit neu aufgebaute Backbonenetz angeschlossen. Derzeit erfolgt die Versorgung der 2,3 Mio. Kundenhaushalte mittels 11 bereits voll aufgerüsteter Netzzentren, sowie 5 noch nicht vollständig modernisierter, aber bereits zentral versorgter Netzzentren. Darüber hinaus speisen derzeit noch mehr als 100 dezentrale Empfangsstellen Programme in lokale Netze ein. Die Kanalraster der Netzzentren unterscheiden sich dabei jeweils nach bereits hochgerüsteten Netzen (39 analoge TV-Kanäle im 862 MHz-Spektrum) und nicht hochgerüsteten Netzen (34 analoge TV-Kanäle im 470 MHz-Spektrum). Diese Raster sowie die der dezentralen Empfangstellen sind jeweils regional leicht unterschiedlich ausgeprägt. Im Hörfunk wird jeweils das regional terrestrisch verfügbare Angebot eingespeist. Bei der Belegung ist Kabel BW an die Vorgaben des Landesmediengesetzes gebunden. Die Belegung der analogen Kapazitäten im Kabel wird von der LfK in eigener Zuständigkeit überprüft. Bei der Belegung gibt es einen Pflichtbereich von Programmen, die eingespeist werden müssen (Must-Carry, Marktzugangskanal), sowie den Bereich, der dem Vielfaltskriterium entsprechend durch Kabel BW belegt werden kann. Da bei der Belegung auch regionale und lokale Hörfunk-/TV- Veranstalter zu berücksichtigen sind, unterscheiden sich die analogen Programmbelegungen in den verschiedenen Regionen Baden-Württembergs zum Teil erheblich. Aus diesem Grund lässt sich die Frage nach der Belegung der Kapazitäten nur in Abhängigkeit der jeweils betrachteten Gemeinde beantworten. Hierzu wird auch auf das Internetangebot der Kabel BW verwiesen, welches unter anderem eine lokalisierte Programmabfrage ermöglicht. Die Struktur der Kanalbelegung lässt sich aufgrund des Belegungsnachweises in der beiliegenden Tabelle nachvollziehen. Das Kriterium weitgehend landesweit bedeutet in diesem Fall, dass mindestens drei Viertel der Kundenhaushalte erreicht werden. Bei den in der Übersicht zusätzlich aufgeführten, digital frei empfangbaren Sendern sind weitere, oft von den Kunden nachgefragte Programme enthalten, die aufgrund der Mangelsituation im analogen Kabel keine oder teilweise nur regionale Berücksichtigung finden konnten. 2. wie die Belegung der Kapazitäten und mit welcher Begründung in den letzten zwölf Monaten jeweils verändert wurde, insbesondere die Veränderung bzgl. des Fernsehprogramms Hessen 3; Zwischen Bund und Ländern besteht Konsens, den digitalen Umstieg im Breitbandkabel bis 2010 zu vollziehen. Als Kabelnetzbetreiber ist Kabel BW daher angehalten, sein Netz auf die neuen digitalen Herausforderungen vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund erweitert Kabel BW sein digitales Netz kontinuierlich und 3

schafft Platz für weitere digitale Inhalte. So wurden zuletzt im Juli 2006 landesweit u. a. ProSieben, Sat1, Kabel 1, Neun Live, N24, DSF, Tele 5 und weitere Sender auch digital ins Kabel eingespeist. Gleichzeitig haben einige analoge Fernsehsender wie etwa CNBC das analoge Kabel verlassen und werden fortan nur noch im digitalen Modus und damit in der neuesten Technologie ausgestrahlt. Grundlage für diese zukunftsweisende Weichenstellung war nach Auskunft von Kabel Baden-Württemberg eine technische Umstellung in einem Teil der digitalen Bandbreite (Redigitalisierung des zeitweise analog genutzten Kanals S39 im digitalen Spektrum und Änderung des Modulationsverfahrens im digitalen Spektrum). Diese wurde im Juli und August dieses Jahres durchgeführt. Zusätzlich wurden in den letzten 12 Monaten das neue landesbezogene Programm bw.family und der Regionalsender Regio TV Schwaben neu eingespeist. In Folge dieser Veränderungen wurde das Programm hr fernsehen von Kabel BW nicht mehr landesweit in Baden-Württemberg ausgestrahlt, außerdem wurden einige Sender aus den benachbarten Ausland (z. B. ORF, TF1) in einigen Regionen des Landes aus dem analogen Kabel herausgenommen. Darüber hinaus, gab es kleinere Anpassungen, wenn Sender aufgrund von Änderungen in ihrer Zuführungsstrecke nicht mehr am Einspeisepunkt verfügbar waren (Umstellung von analoger auf digitale Ausstrahlung, Abschaltung satellitärer Kapazitäten, Anbindung lokaler Netze an Backbonenetz usw.). 3. inwieweit die Rangfolge nach 21, Abs. 1 Landesmediengesetz (LMedG) dabei berücksichtigt wurde; 21 LMedienG bestimmt die Programme, die vorrangig ins Kabel einzuspeisen sind. Dies sind die öffentlich-rechtlichen Programme ARD, ZDF, SWR Fernsehen, 3sat, PHOENIX sowie arte und KIKA, wobei letztere beiden Programme keinen ganzen Kanalplatz belegen. Die privaten Must-Carry-Programme sind derzeit das jeweilige lokale oder regionale Fernsehangebot, wie zum Beispiel R.TV in der Region Stuttgart, RTL, SAT.1, ProSieben, RTL II, VOX und sonnenklar TV, wobei es sich bei letzterem um ein Marktzugangskanal nach 21 Abs. 4 LMedienG handelt. Diese Rangfolge wird von Kabel BW bei der Kabelbelegung berücksichtigt. Die Belegung der übrigen, so genannten Non-Must-Carry-Plätze im analogen Bereich richtet sich nach 22 LMedienG. Hierbei hat der Netzbetreiber auf Programmund Anbietervielfalt zu achten und auch die Teilnehmerinteressen zu berücksichtigen. Die Belegung ist der LFK anzuzeigen und von dieser zu bestätigen. Kabel BW hat die Belegungsveränderungen gemäß 22 Abs. 1 und 3 LMedienG gegenüber der LFK angezeigt. Die LFK hat die medienrechtliche Unbedenklichkeit der von der Kabel BW getroffenen Rangfolgeentscheidung im Rahmen des Non-Must-Carry- Bereichs festgestellt. 4. inwieweit dabei die Interessen der angeschlossenen Teilnehmer (vgl. 22, Abs. 1 LMedG) bei der Belegung der Kabelkapazität ermittelt und berücksichtigt wurden; Die von der Kabel BW im Non-Must-Carry-Bereich festgelegte Rangfolge der Programme erfolgt in Abstimmung mit der LfK u. a. auch aufgrund der vorliegenden Reichweitenzahlen der einzelnen Programme, aus denen sich auf einer repräsentativen Basis das Interesse der Fernsehzuschauer an einem bestimmten bekannten Programm ablesen lässt. Bei neu hinzu kommenden Programmen ist der erwartete Vielfaltsbeitrag für die Rangfolgeeinordnung entscheidend. 5. ob und auf welche Weise bei der Belegung der Kapazitäten der Gesichtpunkt der Meinungsvielfalt nach 23 LMedG Geltung erhalten hat; Der Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt ist bei der Belegungsentscheidung gemäß 22 Abs. 1 LMedienG zu berücksichtigen. Kabel BW hat dies in Abstimmung mit der LfK in der Weise umgesetzt, dass sie zur Sicherstellung eines möglichst vielfältigen Angebots mehrere Kategorien gebildet hat, wie etwa die Kategorie Musikspartenprogramme, Sportspartenprogramme etc. und dann innerhalb 4

dieser Kategorien Rangplätze nach dem jeweiligen Vielfaltsbeitrag der einzelnen Programme festgesetzt hat. Durch diese Bildung von Kategorien wird sichergestellt, dass Programme aus allen thematischen Bereichen, Voll- wie Spartenprogramme und auch deutschsprachige wie auch fremdsprachige Programme verbreitet werden. 6. wie die Landesregierung das Angebot von ca. sechs Werbeverkaufskanälen oder das Abschalten eines französischen Senders bzw. das Ersetzen von einem öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm durch einen Verkaufssender unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt beurteilt und ab wann nach ihrer Auffassung der Tatbestand des Missbrauchs erfüllt ist; Nach 22 Abs. 1 S. 4 LMedienG hat der Betreiber einer Anlage auch Mediendienste angemessen zu berücksichtigen. Auf dieser Basis wurden vom Kabelnetzbetreiber zwei Mediendienste (QVC, HSE) landesweit eingespeist; des Weiteren sonnenklar TV, der von der LfK im Rahmen der Marktzugangsregelung zugewiesen wurde. Darüber hinaus werden auch in weiteren landesweit verbreiteten Fernsehprogrammen zu bestimmten Zeiten Verkaufssendungen ausgestrahlt, in der Regel jedoch im Rahmen von Programmangeboten eingespeister Sender, auf die Kabel BW als Infrastrukturanbieter keinen Einfluss hat. Es wurde kein öffentlich-rechtlicher oder französischer Sender durch einen Verkaufskanal ersetzt. Im Zusammenhang mit der oben unter 2. beschriebenen technischen Veränderung im Modulationsverfahren fiel ein analoger Kanal weg. Dies erforderte einen Kanalwechsel des bereits seit mehreren Jahren eingespeisten Mediendienstes QVC auf einen Programmplatz, auf dem bisher das Programm hr fernsehen transportiert wurde. Im Bereich fremdsprachiger Programme ist nach wie vor ein französisches Programm durchgängig in ganz Baden-Württemberg im analogen Kabel zu empfangen. Im digitalen Kabel werden zusätzlich mehrere französische Programme eingespeist. Im Hinblick auf hr fernsehen ist Folgendes anzumerken: In dem Bereich Programme mit regionalem Inhalt, dem dieses Programm zuzuordnen ist, werden neben dem must-carry Programm des SWR bereits landesweit WDR sowie das Bayerisches Fernsehen jeweils mit einem ganzen Kabelkanal sowie der NDR und der MDR zeitpartagiert verbreitet. Zusätzlich wurde und wird in grenznahen Gebieten zu Hessen auch hr fernsehen eingespeist. In einem Teil der Kabelnetze wurde das Programm des Hessischen Rundfunks durch das insoweit vorrangige, auf das Land Baden-Württemberg bezogene Programm bw family ersetzt. Im digitalen Kabel sind dagegen sämtliche dritten Programme der ARD ohne zusätzliches Entgelt empfangbar. Derzeit nutzen nach Angaben der Kabel BW schon über 30 % der Haushalte das digitale Angebot. Die LFK hat die angezeigten Belegungsveränderungen rechtlich überprüft und die medienrechtliche Unbedenklichkeit festgestellt. 7. ob und in welcher Höhe die Programmveranstalter für die Einspeisung in das Kabelnetz ein Entgelt zahlen müssen; Kabel BW ist gegenüber den Programmveranstaltern als marktbeherrschendes Unternehmen im Markt 18 (Rundfunkübertragungsdienste) eingestuft und unterliegt daher der Entgeltregulierung durch die Bundesnetzagentur. Kabel BW erhebt von den Programmveranstaltern ein Einspeiseentgelt, dessen Struktur und Höhe von einem unabhängigen und externen Wirtschaftsprüfungsinstitut (PWC) erhoben und nach Vorlage bei der Bundesnetzagentur unbeanstandet blieb, da es den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entspricht. Die Höhe des Einspeiseentgelts unterscheidet sich für TV und Hörfunk jeweils nach analoger und digitaler Verbreitungsart und bezieht sich auf erreichbare angeschlossene Haushalte. 5

8. auf welche Weise die LfK die Belegung der analogen Übertragungskapazität im Kabel insbesondere im Hinblick auf 21, 22, 23 LMedG begleitet und überprüft; Kabel BW zeigt beabsichtigte Belegungsveränderungen der LFK an. Die LfK prüft diese auf der Grundlage der Bestimmungen des Landesmediengesetzes medienrechtlich. 9. welche Regulierung bei der Belegung von digitalisierten Kabelanlagen die Landesregierung für erforderlich hält; Die Belegung in digitaler Technik ist bisher in 52 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt. Der durch die Digitalisierung stark zunehmenden Konvergenz wird 52 RStV aus Sicht der Landesregierung nicht mehr gerecht. Die Länder sind derzeit dabei, gemeinsam Vorschläge für eine adäquate Regulierung zu erarbeiten. Die Gemeinsame Stelle digitaler Zugang der Landesmedienanstalten befasst sich ebenfalls intensiv mit der Thematik. II. 1. analog dem Hessischen Privatrundfunkgesetz (HPRG) 42 und 43 sowie dem Bayerischen Mediengesetz (BayMG) 36 im LMedG von Baden-Württemberg die Befugnisse der LfK bezüglich der Belegung von Kabelkapazitäten zu erweitern; Eine entsprechende Erweiterung der Befugnisse der LFK ist aus Sicht der Landesregierung nicht erforderlich und auch europarechtlich problematisch. Die Belegungsvorschriften des Landesmediengesetzes sind ausreichend. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat sich bei der Novellierung des Landesmediengesetzes 1999 bewusst für ein liberales Kapazitätsnutzungsregime entschieden. Die Forderung nach einer erneuten Verschärfung der gesetzlichen Belegungsvorschriften hält die Landesregierung für ordnungspolitisch problematisch, da hierdurch die Geschäftstätigkeit und die Wirtschaftlichkeit der privaten Kabelnetzbetreiber eingeschränkt und in den Wettbewerb, in dem das TV-Kabel mit alternativen Rundfunkübertragungswegen wie z. B. der Satellitenübertragung steht, in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen würde. Diesen Ansatz verfolgt inzwischen auch die im Jahr 2002 in Kraft getretene EU- Universaldienstrichtlinie. Hiernach dürfen TV-Kabelnetzbetreibern nur zumutbare Übertragungspflichten auferlegt werden, die verhältnismäßig und transparent sind. Die europarechtliche Zulässigkeit deutscher Must-Carry-Regelungen wird derzeit auf Beschwerde der Kabelnetzbetreiber von der EU-Kommission überprüft. Die EU-Kommission hat am 12. Oktober 2006 ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Zwar betrifft das Vertragsverletzungsverfahren zunächst lediglich die landesrechtlichen Belegungsvorschriften von Niedersachsen, Hamburg, Berlin und Brandenburg. Eine Ausweitung badenwürttembergischer Must-Carry-Vorgaben erscheint aber auch vor dem Hintergrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens wenig sinnvoll. 2. bei der künftigen staatsvertraglichen Regelung für die Belegung des digitalisierten Kabels vorzusehen, dass die Aufnahme sämtlicher öffentlich-rechtlicher Programme auffindbar und ohne zusätzliche Kostenbelastung der Kabelkunden vorgeschrieben wird. Die Transparenz und Auffindbarkeit sind wichtige Parameter, nicht nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern für alle Programme. Es muss aus Sicht der Landesregierung eine diskriminierungsfreie, transparente Menüführung sichergestellt werden. Die Entgeltstruktur bei Kabelnetzbetreibern sieht ein Einspeiseentgelt des Programmanbieters für den Transport der Signale frei verfügbarer Sender an den Kabelnetzbetreiber, sowie ein Anschlussentgelt des Kabelkunden für die Bereitstel- 6

lung des physikalischen Anschlusses einschließlich der darin enthaltenen frei empfangbaren Programmsignale vor. Eine Änderung ist hier nicht geplant. Zusätzliche Regelungen sind insoweit nicht erforderlich. Stächele Minister für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums und für europäische Angelegenheiten 7

3sat analog landesweit ARD (Südwestrundfunk) analog landesweit arte analog landesweit Kinderkanal analog landesweit Phoenix analog landesweit ProSieben analog landesweit RTL II analog landesweit RTL analog landesweit SAT.1 analog landesweit SWR Fernsehen analog landesweit Must Carry VOX analog landesweit ZDF analog landesweit Lokales/Regionales TV-Angebot EURO 3 Bodensee Fernsehen analog regional R.TV (Böblingen) analog regional R.TV (Karlsruhe) analog regional R.TV (Stuttgart) analog regional Regio TV Ostwürttemberg analog regional Regio TV Ulm analog regional RNF plus analog regional TV Südbaden analog regional Marktzugangskanal sonnenklar TV analog landesweit Bloomberg-TV analog landesweit Nachrichten/Info CNN International analog landesweit N24 analog weitgehend landesweit n-tv analog landesweit Das Vierte (NBC) analog weitgehend landesweit DMAX analog regional KABEL 1 analog landesweit Voll-/ NEUN LIVE analog landesweit Unterhaltungsprogramme, NICK analog regional deutschsprachig Super RTL analog landesweit TELE 5 analog regional TERRA NOVA analog regional MTV CENTRAL analog landesweit Musik VIVA analog landesweit VIVA Plus analog regional Sport D:SF analog landesweit EUROSPORT analog landesweit Bayerisches Fernsehen analog landesweit bw family analog regional Programme mit regionalem hr fernsehen analog regional Inhalt Mitteldeutscher Rundfunk analog regional NDR analog landesweit WDR FERNSEHEN analog landesweit BBC World analog regional France 2 analog regional France 3 analog regional ORF 1 analog regional Europäische Vollprogramme ORF 2 analog regional Schweizer Fernsehen DRS 1 analog regional Schweizer Fernsehen DRS 2 analog regional TF 1 analog regional TV5 analog regional HSE24 analog landesweit Mediendienste QVC analog landesweit RTL SHOP analog regional welcom.e analog weitgehend landesweit Informationskanal Informationskanal Kabel BW analog regional 8

Ausgewählte frei empfangbare Digitalprogramme* 3sat digital landesweit 9LIVE digital landesweit ARD (Das Erste) digital landesweit arte digital landesweit Astro TV digital landesweit BR digital landesweit BR-alpha digital landesweit D:SF digital landesweit DMAX digital weitgehend landesweit EinsExtra digital landesweit EinsFestival digital landesweit EinsPlus digital landesweit EuroNews digital weitgehend landesweit EUROSPORT digital weitgehend landesweit France 2 digital weitgehend landesweit France 3 digital weitgehend landesweit hessen fernsehen digital landesweit HRT Croation Television digital weitgehend landesweit HSE24 digital landesweit KABEL 1 digital landesweit KI.KA digital landesweit LoveNight TV digital landesweit mdr digital landesweit mdr SACHSEN digital landesweit mdr SACHSEN-ANHALT digital landesweit mdr THÜRINGEN digital landesweit N24 digital landesweit NDR digital landesweit NDR Hamburg digital landesweit NDR Niedersachsen digital landesweit NDR Schleswig-Holstein digital landesweit n-tv digital landesweit ORF 1 digital weitgehend landesweit ORF 2 digital weitgehend landesweit PHOENIX digital landesweit Pro 7 digital landesweit RBB Berlin digital landesweit RBB Brandenburg digital landesweit RTL digital landesweit RTL 2 digital landesweit RTL Shop digital landesweit SAT.1 digital landesweit SF1 digital weitgehend landesweit SF2 digital weitgehend landesweit sonnenklar tv digital landesweit Südwest Fernsehen BW digital landesweit Südwest Fernsehen RP digital landesweit Super RTL digital landesweit TELE 5 digital landesweit TF 1 digital weitgehend landesweit Traumpartner TV digital landesweit Vox digital landesweit WDR digital landesweit ZDF digital landesweit ZDFdokukanal digital landesweit ZDFinfokanal digital landesweit ZDFtheaterkanal digital landesweit (*) Voraussetzung für den Empfang dieser Programme ist eine Kabel Digital Box 9