Bündelung und Integration der Gemeinschaftsforschung 9. Horizontale Forschungstätigkeiten mit Beteiligung von KMU Arbeitsprogramm
Inhaltsverzeichnis 9.1 Einleitung...3 9.2 KOOPERATIONSFORSCHUNG ( CRAFT )...3 9.2.1 Besondere Ziele...3 9.2.2 Umsetzung...4 9.2.2.1 Forschungsgebiete...4 9.2.2.2 Teilnehmer...4 9.2.2.3 Begünstigte...4 9.2.2.4 Art der Maßnahmen und bewilligte Haushaltsmittel...5 9.2.2.5 Bedingungen bezüglich der Kosten von FTE-Akteuren...5 9.3 KOLLEKTIVFORSCHUNG...5 9.3.1 Besondere Ziele...5 9.3.2 Umsetzung...6 9.3.2.1 Forschungsgebiete...6 9.3.2.2 Teilnehmer...6 9.3.2.3 Begünstigte...7 9.3.2.4 Art der Maßnahmen und bewilligte Haushaltsmittel...7 9.3.2.5 Bedingungen bezüglich der Kosten von FTE-Akteuren...7 9.3.2.6 Zweistufiges Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen...8 9.4 EXTERNE UNTERSTÜTZUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG...8 9.5 KURZINFORMATION ZUR AUFFORDERUNG...8 9.5.1 Projekte der Kooperationsforschung ("CRAFT")...8 9.5.2 Projekte der Kollektivforschung...10 2
9.1 Einleitung 9 Horizontale Forschungstätigkeiten mit Beteiligung von KMU Die KMU werden sich zum größten Teil über integrierte Projekte, spezielle gezielte Forschungsprojekte und möglicherweise auch über Exzellenznetze an den vorrangigen Themenbereichen des Sechsten Forschungsrahmenprogramms beteiligen. Darüber hinaus enthält das RP6 für KMU spezifische Maßnahmen in Form horizontaler Forschungsaktivitäten: die Kooperations- und Kollektivforschung. Diese werden sich in erster Linie an die große Gruppe von KMU richten, die zwar über Innovationspotenziale, aber nur begrenzte Forschungskapazitäten verfügen. Für diese Horizontalen Forschungstätigkeiten stehen Haushaltsmittel in Höhe von 430 Mio. zur Verfügung, von denen mindestens zwei Drittel für Projekte der Kooperationsforschung bereit gestellt werden. Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. Nr. L 107 vom 30.04.1996, S. 4-9) 1 festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt. Diese Begriffsbestimmung kann sich im Laufe des RP 6 noch ändern. In diesem Fall wird die Kommission das Arbeitsprogramm und die künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend anpassen, ohne dass dies jedoch rückwirkende Folgen hätte. 9.2 KOOPERATIONSFORSCHUNG ( CRAFT ) 9.2.1 Besondere Ziele Bei der Kooperationsforschung beauftragt eine begrenzte Zahl von KMU aus verschiedenen Ländern und mit spezifischen Problemen oder Anforderungen einen FTE- Akteur mit der Durchführung eines erheblichen Teils der benötigten wissenschaftlichen und technologischen Forschung. Die Eigentumsrechte an den Ergebnissen gehen dabei auf die KMU über. Diese Tätigkeiten können auch von innovativen KMU und hochtechnologieintensiven KMU in Zusammenarbeit mit Forschungszentren und Hochschulen durchgeführt werden. Die Kooperationsforschung unterstützt die KMU-spezifischen Ziele des Sechsten Forschungsrahmenprogramms insbesondere durch folgende Maßnahmen: - Unterstützung für die KMU, die durch die Vollendung des europäischen Binnenmarkts einem immer stärkeren Innovations- und Anpassungsdruck an den technologischen Fortschritt sowie einem immer schärferen Wettbewerb ausgesetzt sind. 1 Die Begriffsbestimmung für KMU kann über Eur-Lex abgerufen werden (http://europa.eu.int/eur-lex/). 3
- Erleichterung der grenzübergreifenden Forschungszusammenarbeit von KMU mit Forschungseinrichtungen und anderen Organisationen, die wesentlich für die Wettbewerbsfähigkeit und Internationalisierung der KMU ist. - Erleichterung der kooperativen Forschungszusammenarbeit zwischen KMU, Forschungsreinrichtungen und anderen Organisationen, damit KMU die vielen Vorteile der innovationsfördernden Vernetzung auch nutzen können. Die Laufzeit der Projekte ist relativ kurz: sie beträgt mindestens ein Jahr bei einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren. 9.2.2 Umsetzung 9.2.2.1 Forschungsgebiete Projekte der Kooperationsforschung können sich mit sämtlichen Forschungsthemen der gesamten Bandbreite von Wissenschaft und Technologie befassen. 9.2.2.2 Teilnehmer Für die Durchführung eines Projekts der Kooperationsforschung gelten folgende Mindestteilnahmebedingungen:?? drei unabhängige KMU mit Sitz in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten, wobei mindestens ein KMU in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Bewerberland ansässig sein muss, und?? zwei FTE-Akteure, die von den anderen Teilnehmern unabhängig sind, mit Sitz in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten, wobei mindestens ein FTE-Akteur in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Bewerberland ansässig sein muss. Ferner können andere Unternehmen und Endnutzer, die an einer speziellen Problemlösung oder am Bedarf eines beteiligten KMU interessiert sind, an dem Projekt teilnehmen, sofern sie einen Kostenbeitrag leisten und sicher gestellt ist, dass sie keine beherrschende Rolle spielen. Diese Unternehmen und Endnutzer müssen von den beteiligten KMU oder FTE-Akteuren unabhängig sein. Nationale Ausgewogenheit: Innerhalb eines gesamten Konsortiums müssen die Teilnehmer in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässig sein, wobei es sich bei mindestens zwei Ländern um Mitgliedstaaten oder assoziierte Bewerberländer handeln muss. FTE-Akteure sind Organisationen, die über die nötigen Forschungsmittel verfügen, um Forschungsarbeiten im Auftrag von KMU-Teilnehmern durchzuführen. Bei FTE-Akteuren kann es sich z. B. um Hochschulen, Forschungsorganisationen oder Industrieunternehmen handeln. 4
Es sei darauf hingewiesen, dass im RP6 die FTE-Akteure als Teilnehmer und nicht wie im RP5 als Unterauftragnehmer gelten. Als Koordinator eines Projekts der Kooperationsforschung kommt nur ein KMU- Teilnehmer oder einer der FTE-Akteure in Frage. 9.2.2.3 Begünstigte Mit der Kooperationsforschung sollen KMU unterstützt werden, die spezielle wissenschaftliche und technologische Lösungen benötigen, und nicht FTE-Akteure oder andere beteiligte Unternehmen und Endnutzer. Deshalb verbleiben die Rechte am geistigen Eigentum ausschließlich bei den teilnehmenden KMU. Gemäß den Regeln für die Beteiligung 2 erlangen die FTE-Akteure und andere Unternehmen und Endnutzer keine Rechte an dem geistigen Eigentum, das aus dem Projekt entstanden ist, haben aber den Vorteil, bereits sehr früh Zugang zu den Ergebnissen zu haben und diese bevorzugt nutzen zu können. 9.2.2.4 Art der Maßnahmen und bewilligte Haushaltsmittel Projekte der Kooperationsforschung umfassen zwei Arten von Maßnahmen:?? Maßnahmen der Forschung und Innovation?? Konsortiumsführung Über ein Projekt abrechenbare Kosten sollten sich auf 0,5 bis 2 Millionen Euro belaufen. Die über ein Projekt abrechenbaren Kosten sind von den Teilnehmern auf der Grundlage ihrer jeweiligen Kostenmodelle zu berechnen. 9.2.2.5 Bedingungen bezüglich der Kosten von FTE-Akteuren Die FTE-Akteure tragen mindestens 40 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten der projektbezogenen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen. Ferner werden ihnen 100 % ihrer gesamten erstattungsfähigen Kosten, die im Laufe des Projekts für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen angefallen sind, bis zu einem Höchstbetrag erstattet, der vom Konsortium festzulegen ist. 2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse. (ABl.:..) 5
9.3 KOLLEKTIVFORSCHUNG 9.3.1 Besondere Ziele Bei der Kollektivforschung führen FTE-Akteure im Auftrag von Industrieverbänden 3 oder industriellen Gruppierungen wissenschaftliche und technologische Forschungsarbeiten durch, um die Wissensbasis zahlreicher KMU zu erweitern und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit allgemein zu verbessern. Die Industrieverbände bzw. industriellen Gruppierungen erhalten dabei die Eigentumsrechte an den Ergebnissen. Projekte der Kollektivforschung können sich mit Fragen der pränormativen Forschung, mit technologischen Problemen bei der Ausarbeitung und Umsetzung rechtlicher Auflagen und mit den technologischen Problemen eines ganzen Industriezweigs befassen, die unmöglich von Projekten der Kooperationsforschung behandelt werden können. Eine wesentliche Komponente dieser Projekte ist die Weitergabe der Ergebnisse an zahlreiche KMU und die Ausbildung von Personal von KMU und Industrieverbänden bzw. industriellen Gruppierungen. Projekte der Kollektivforschung sind Großprojekte, die auf eine Dauer von 2 bis 3 Jahren angelegt sind und europaweit durchgeführt werden. Eine längere Projektlaufzeit kann genehmigt werden, falls dies im Sinne der angestrebten Projektziele notwendig ist und hinreichend begründet wird. 9.3.2 Umsetzung 9.3.2.1 Forschungsgebiete Projekte der Kollektivforschung können sich mit jedem Thema der gesamten Bandbreite von Technologie und Wissenschaft befassen und müssen für eine Vielzahl von KMU von Interesse sein. Mit diesen Projekten werden konkrete Ergebnisse in Form anwendbarer neuer Kenntnisse angestrebt, mit denen sich entweder neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln lassen oder sonstige Bedürfnisse der KMU befriedigt werden können, wie zum Beispiel: Forschung zur Stärkung der technologischen Grundlagen bestimmter Bereiche; Entwicklung "technologischer Werkzeuge" (z. B. für die Diagnose oder Sicherheitsausrüstungen); pränormative Forschung (d. h. Forschung zur Entwicklung einer wissenschaftlichen Grundlage für europäische Normen); Forschung zur Lösung gemeinsamer Probleme/Aufgaben (z. B. zur Erfüllung rechtlicher Auflagen, wie z. B. Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Umweltauflagen). 3 Der Begriff Industrieverband oder industrielle Gruppierung bezieht sich auf Verbände oder Gruppierungen eines Industriezweigs. 6
9.3.2.2 Teilnehmer Für die Durchführung eines Projekts der Kollektivforschung gelten folgende Mindestteilnahmebedingungen:?? zwei unabhängige Industrieverbände/industrielle Gruppierungen mit Sitz in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten, wobei mindestens ein Verband/eine Gruppierung in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Bewerberland ansässig sein muss, oder?? ein Europäischer Industrieverband/eine europäische industrielle Gruppierung mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat, abhängig vom jeweiligen nationalen Recht, der/die aus mindestens zwei unabhängigen Rechtspersonen besteht, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässig sind, wobei mindestens ein Verband/eine Gruppierung in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Bewerberland ansässig sein muss. Industrieverbände oder industrielle Gruppierungen sind Firmengruppierungen jeglicher Rechtsform, die sich direkt oder indirekt größtenteils aus KMU zusammen setzen und deren Interessen vertreten. Beispiele hierfür sind branchenbezogene Industrieverbände, regionale Industrieverbände und Handelskammern. Zusätzlich gelten folgende Bedingungen:?? mindestens zwei FTE-Akteure aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten, wobei mindestens ein FTE-Akteur in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Bewerberland ansässig sein muss. FTE-Akteure sind Organisationen, die über die nötigen Forschungsmittel verfügen, um Forschungsarbeiten im Auftrag von Industrieverbänden/industriellen Gruppierungen durchzuführen und unabhängig von diesen sind. Bei FTE-Akteuren kann es sich z. B. um Hochschulen, Forschungsorganisationen oder Industrieunternehmen handeln. und?? eine "KMU-Kerngruppe" aus mindestens zwei förderfähigen KMU aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten, wobei mindestens ein KMU in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Bewerberland ansässig sein muss. Die Gruppe sollte von der Definitionsphase bis zur Verbreitung der Ergebnisse an dem Projekt mitwirken. Nationale Ausgewogenheit: Innerhalb eines gesamten Konsortiums müssen die Teilnehmer in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässig sein, wobei es sich bei mindestens zwei Ländern um Mitgliedstaaten oder assoziierte Bewerberländer handeln muss. Als Koordinator eines Projekts der Kollektivforschung kommt nur ein Industrieverband/eine industsrielle Gruppierung oder einer der FTE-Akteure in Frage. 7
9.3.2.3 Begünstigte Mit den Projekten der Kollektivforschung sollen die KMU über ihre Industrieverbände/industriellen Gruppierungen, denen sie angehören, unterstützt werden. Die Rechte am geistigen Eigentum verbleiben ausschließlich bei den Industrieverbänden/ industriellen Gruppierungen. Gemäß den Regeln für die Beteilung 4 erlangen die FTE- Akteure und die KMU-Kerngruppen keine Rechte an dem geistigen Eigentum, das aus dem Projekt entstanden ist, haben aber den Vorteil, bereits sehr früh Zugang zu den Ergebnissen zu haben und diese bevorzugt nutzen zu können. 9.3.2.4 Art der Maßnahmen und bewilligte Haushaltsmittel Projekte der Kollektivforschung umfassen drei Arten von Maßnahmen:?? Maßnahmen der Forschung und Innovation?? Konsortiumsführung?? Ausbildungsmaßnahmen Über das Projekt abrechenbare Kosten belaufen sich typischerweise auf 2 bis 5 Millionen Euro. In Ausnahmefällen wird auch ein größeres Budget akzeptiert, sofern dieses hinreichend gerechtfertigt ist. Die über ein Projekt abrechenbaren Kosten sind von den Teilnehmern auf der Grundlage ihrer jeweiligen Kostenmodelle zu berechnen. 9.3.2.5 Bedingungen bezüglich der Kosten von FTE-Akteuren Die FTE-Akteure tragen mindestens 40 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten der projektbezogenen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen. Ferner werden ihnen 100 % ihrer gesamten erstattungsfähigen Kosten, die im Laufe des Projekts für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen angefallen sind, bis zu einem Höchstbetrag erstattet, der vom Konsortium festzulegen ist. 9.3.2.6 Zweistufiges Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen Die Bewertung der Vorschläge für Projekte der Kollektivforschung erfolgt in zwei Schritten, um mehr Gewicht auf die Bewertung zu legen und eine stärkere Ausrichtung auf bestimmte und ehrgeizigere Ziele zu erreichen. Für die Antragsteller vereinfacht sich damit 4 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse. (ABl.:..) 8
das Verfahren und die Kosten verringern sich, da zunächst keine vollständigen Vorschläge ausgearbeitet werden müssen. In einem ersten Schritt ist ein Vorentwurf einzureichen, der die wichtigsten Angaben zum Projektvorschlag skizziert und der mit Hilfe externer Sachverständiger bewertet wird. In einem zweiten Schritt werden die Antragsteller, deren Vorentwürfe ausgewählt wurden, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag einzureichen, der dann ebenfalls von externen Sachverständigen bewertet wird. 9.4 EXTERNE UNTERSTÜTZUNG BEI DER UMSETZUNG In Ergänzung der genannten Maßnahmen werden zur externen Unterstützung dieser Horizontalen Forschungstätigkeiten Ausschreibungen und Maßnahmen zur gezielten Unterstützung durchgeführt, mit denen z. B. zentrale Anlaufstellen für KMU, Helplines, die Ausbildung von Koordinatoren und die Projektüberwachung sicher gestellt werden sollen. 9.5 KURZINFORMATION ZUR AUFFORDERUNG 9.5.1 Projekte der Kooperationsforschung (CRAFT) 1) Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums 2) Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Horizontale Forschungstätigkeiten mit Beteiligung von KMU 3) Aufforderungstitel: Projekte der Kooperationsforschung 4) Kennnummer: FP6-COOPERATIVE-1 5) Tag der Veröffentlichung 5 : 17. Dezember 2002 6) Fristen für die Einreichung der Vorschläge 6 : 29.4.2003 und 27.11.2003, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) 7) Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 155 Mio., wobei 95 Mio. auf den ersten Einreichungstermin und 60 Mio. auf den zweiten Termin entfallen. 8) Gebiet & Instrumente: Gebiet Instrument Vorläufige Mittel- 5 6 Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung zuständige Genderaldirektor kann den Veröffentlichungstermin um bis zu einen Monat vorverlegen bzw. aufschieben. Falls der geplante Termin für die Veröffentlichung vorverlegt oder verschoben wurde (siehe Fußnote 5), werden die Einreichungsfristen entsprechend angepasst. 9
Jedes Thema der gesamten Bandbreite von Technologie und Wissenschaft, sofern dies von EG-Vertrag Artikel 163 abgedeckt ist. Spezielles Forschungsprojekt für KMU (Kooperationsforschungsprojekte) zuweisung 155 Mio. 9) Mindestteilnehmerzahl 7 : Instrument Mindestteilnehmerzahl Spezielles Forschungsprojekt für KMU (Kooperationsforschungsprojekte) 5 unabhängige Rechtspersonen aus drei verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC. 10) Teilnahmebeschränkungen?? 3 unabhängige KMU 8 mit Sitz in mindestens zwei MS oder AS, darunter mindestens 1 MS oder ACC. Forschungszentren. Forschungsinstitute, Beraterfirmen und Organisationen, die Auftragsforschung durchführen, sind ausgeschlossen. 7 MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschl. ACC) = Assoziierte Staaten (einschließlich der Assoziierten Bewerberländer (ACC)). Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein. 8 Artikel 2.17 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse. (ABl.:..) verweist für die Begriffsbestimmung auf die Empfehlung 96/280/EG der Kommis sion (ABl. Nr. L107 vom 30.04.1996, S. 4-9). 10
?? 2 Teilnehmer, die als FTE-Akteure von den anderen Teilnehmern unabhängig sind und über die nötigen Forschungsmittel verfügen, um Forschungsarbeiten im Auftrag von KMU durchzuführen, müssen ihren Sitz in 2 MS oder AS haben, darunter mindestens 1 MS oder ACC.?? andere Rechtspersonen, wie Unternehmen und Endnutzer, die an einer speziellen Problemlösung oder am Bedarf eines beteiligten KMU interessiert sind, können an dem Projekt teilnehmen, sofern sie einen Kostenbeitrag leisten und sicher gestellt ist, dass sie keine beherrschende Rolle spielen. Diese Unternehmen und Endnutzer müssen von den beteiligten KMU oder FTE-Akteuren unabhängig sein. 11) Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung abschließen. 12) Bewertungsverfahren:?? Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.?? Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet. 13) Bewertungskriterien: die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl). 14) Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen:?? Bewertungsergebnisse: innerhalb von etwa 3 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist.?? Vertragsunterzeichnung: es ist davon auszugehen, dass die ersten Verträge für diese Aufforderung 8 Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist in Kraft treten werden. 9.5.2 Projekte der Kollektivforschung 1) Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums 2) Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Horizontale Forschungstätigkeiten mit Beteiligung von KMU 3) Aufforderungstitel: Projekte der Kollektivforschung 4) Kennnummer: FP6-COLLECTIVE-1 11
5) Tag der Veröffentlichung 9 : 17. Dezember 2002 6) Frist für die Einreichung der Vorschläge 10 : 6. März 2003 (erste Stufe), 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) 7) Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 40 Mio. 8) Gebiet & Instrumente: Gebiet Instrument Vorläufige Mittelzuweisung Jedes Thema der gesamten Bandbreite von Technologie und Wissenschaft, sofern dies von EG-Vertrag Artikel 163 abgedeckt ist. Spezielles Forschungsprojekt für KMU (Projekte der Kollektivforschung) 40 Mio. 9) Mindestteilnehmerzahl 11 : Instrument Spezielles Forschungsprojekt für KMU (Kollektivforschungsprojekte) Mindestteilnehmerzahl 5 Rechtspersonen, davon 3 unabhängig, aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC. 10) Teilnahmebeschränkungen 9 10 11 Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung zuständige Genderaldirektor kann den Veröffentlichungstermin um bis zu einen Monat vorverlegen bzw. aufschieben. Falls der geplante Termin für die Veröffentlichung vorverlegt oder verschoben wurde (siehe Fußnote 9), werden die Einreichungsfristen entsprechend angepasst. MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschl. ACC) = Assoziierte Staaten (einschließlich der Assoziierten Bewerberländer (ACC)). Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein. 12
?? Bei einem Teilnehmer muss es sich um einen europäischen Industrieverband oder um eine europäische industrielle Gruppierung 12 handeln mit Sitz in einem MS oder AS. Dieser Verband oder diese Gruppierung muss aus mindestens 2 unabhängigen Rechtspersonen mit Sitz in 2 MS oder AS bestehen, darunter mindestens 1 MS oder ACC. Statt dieses europäischen Industrieverbands oder dieser industriellen Gruppierung können auch 2 unabhängige Industrieverbände oder industrielle Gruppierungen teilnehmen mit Sitz in 2 MS oder AS, darunter mindestens 1 MS oder ACC.?? 2 Teilnehmer, die als FTE-Akteure in der Lage sind, Forschungsarbeiten im Auftrag von Verbänden oder Gruppierungen durchzuführen, und von diesen Verbänden oder Gruppierungen unabhängig sind, müssen ihren Sitz in 2 MS oder AS haben, darunter mindestens 1 MS oder ACC.?? 2 KMU 13 mit Sitz in 2 MS oder AS, darunter mindestens 1 MS oder ACC. Forschungszentren. Forschungsinstitute, Beraterfirmen und Organisationen, die Auftragsforschung durchführen, sind ausgeschlossen. 11) Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung abschließen. 12) Bewertungsverfahren:?? Die Bewertung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, das in den von der Kommission verabschiedeten Leitlinien erläutert ist. In einem ersten Schritt ist ein Vorentwurf einzureichen, der die wichtigsten Angaben zum Projektvorschlag skizziert. Haben die Vorschläge die erste Stufe erfolgreich absolviert, werden die Koordinatoren aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag einzureichen. Die Frist für die zweite Einreichung wird in dem Aufforderungsschreiben angegeben.?? Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet. 13) Bewertungskriterien: die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl). 14) Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen: 12 13 Eine Unternehmensgruppierung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2.18 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (ABl.:..). Artikel 2.17 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse. (ABl.:..) verweist für die Begriffsbestimmung auf die Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. Nr. L107 vom 30.04.1996, S. 4-9). 13
?? Bewertungsergebnisse der ersten Stufe: innerhalb von etwa 3 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist (erste Stufe).?? Vertragsunterzeichnung: es ist davon auszugehen, dass die ersten Verträge für diese Aufforderung 12 Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist in Kraft treten werden. 14