Der Landwirt als Arbeitgeber 2016



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Transkript:

inhalt sgbv st.galler bauer 3 2016 Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist Der Landwirt als Arbeitgeber 2016 Bei einem Arbeitsverhältnis lassen sich grosse Probleme vermeiden, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die wichtigsten Bestimmungen im Arbeitsrecht kennen und sich an die Regeln halten. Der St.Galler Bauernverband hat die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Überzeit führt der Arbeitgeber jeden Monat auf der vollständigen Lohnabrechnung auf. Bild: Regula Stricker Für jedes Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR),die Vorschriften des kantonalen Normalarbeitsvertrages (NAV) und die im Arbeitsvertrag festgehal tenen Bestimmungen. Der NAV des Kantons St.Gallen kann beim St.Galler Bauerverband bezogen werden (071 394 60 10; info@bauern-sg.ch). Elemente des Arbeitsvertrags Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben, um die Bestimmungen des OR zu erfüllen, ist ein solcher aber sinnvoll. Gemäss Art. 330b Abs. 1 OR muss jeder Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses, das auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen worden ist, den Arbeitnehmer schriftlich über folgende Punkte informieren: Namen der Vertragsparteien Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses Funktion des Arbeitsnehmers (beispielsweise Betriebsangestellter, landwirtschaftliche Hilfskraft) Lohn und allfällige Lohnzuschläge Wöchentliche Arbeitszeit. Werden Vertragselemente, die mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitsgeber spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. Schriftliche Lohnabrechnung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Monat eine vollständige Lohnabrechnung inklusive Überzeit- und Freizeitkontrolle zu erstellen. Für die Erstellung der Lohnabrechnung kann beim St.Galler Bauernverband ein Lohnabrechnungsblock bezogen oder das Exceltool der Websi- Arbeitskräftevermittlung Der St.Galler Bauernverband vermittelt keine ausländische Praktikanten und Arbeitskräfte. Jene Landwirte, die eine ausländische Person anstellen möchten, wenden sich an eine der beiden Organisationen: Agrimpuls, Laurstrasse 10, 5200 Brugg, Telefon 056 462 51 44, E-Mail info@agrimpuls.ch; www.agrimpuls.ch. Andermatt Planung & Schulung GmbH, Karolina Andermatt, Postfach 227, 8722 Kaltbrunn, Telefon 071 850 03 20, E-Mail andermatt@ planung-schulung.ch, www.planung-schulung.ch. 28

st.galler bauer 3 2016 sgbv Ferien sind im Normalarbeitsvertrag geregelt. Bild: as. te genutzt werden. Für die Festlegung der Lohnhöhe empfiehlt der St.Galler Bauernverband, die Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmer in der Landwirtschaft zu benutzen. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien Im Kanton St.Gallen beträgt die tägliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft höchstens zehn Stunden. Allerdings können die Überstunden im Sinne einer Jahres arbeitszeitregelung durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer oder entsprechender Lohnzahlung mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent abgegolten werden. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eineinhalb arbeitsfreie Tage je Woche. Wenigstens ein arbeitsfreier Tag pro Monat muss auf einen Sonntag fallen. Der Sonn- oder Feiertag wird als arbeitsfreier Halbtag gerechnet, wenn die Arbeitszeit weniger als vier Stunden beträgt und diese ausschliesslich am Morgen oder am Abend anfällt. Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen pro Jahr. Arbeitnehmern bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 50. Altersjahr stehen pro Jahr fünf Wochen Ferien zu. Für Angestellte mit einer kurzen Anstellungsdauer (wie Praktikanten) ist der Ferienanspruch entsprechend der Anstellungsdauer pro rata zu berechnen. Wird der Lohn im Stundenlohn abgerechnet, muss der Ferienanspruch entschädigt werden. Der Arbeitgeber hat während der Ferien und der Freitage den Lohn des Arbeitnehmers mit der nicht bezogenen Verpflegung anzupassen (siehe Aufteilung Naturallohn, resp. Kost und Logis). Ende des Arbeitsverhältnisses a. Befristetes Arbeitsverhältnis Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigungsschreiben nach der vereinbarten Anstellungsdauer. Besteht der Wunsch, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen, kann dies nur erfolgen, wenn es ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Wird die Kündigungsfrist nicht im Arbeitsvertrag eingetragen, ist der Vertrag ohne das gegenseitige Einverständnis beider Vertragsparteien nicht kündbar, und es muss die festgehaltene Zeit eingehalten werden. Bei befristeten Verträgen empfiehlt es sich deshalb, eine Probezeit und eine Kündigungsklausel schriftlich zu regeln. b. Unbefristetes Arbeitsverhältnis Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden: während der Probezeit (einen Monat) auf das Ende einer Arbeitswoche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen. nach Ablauf der Probezeit bis zum Abschluss des fünften Dienstjahres auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. ab dem vollendeten fünften Dienstjahr auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mo - naten. Familieneigene Arbeitskraft in der Landwirtschaft Als familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft gelten: die Familienangehörigen und Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Eltern, Enkel, Grosseltern) Schwiegertochter oder Schwiegersohn, die oder der voraussichtlich den Betrieb später selbst bewirtschaften wird der Ehegatte, die Ehegattin. Familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind nicht obligatorisch der Unfallversicherung gemäss UVG und der beruflichen Vorsorge gemäss BVG unterstellt. Des Weiteren sind sie nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Alle anderen Angestellten gelten als familienfremde Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und sind versicherungspflichtig 29

inhalt bvar st.galler bauer 3 2016 Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Kinderzulage pro Kind Bezugshöhe pro Monat: 200 Franken im Tal- bzw. 220 Franken im Berggebiet Bezugsdauer: bis Alter 16 bzw. Alter 20 bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes. Ausbildungszulage pro Kind Bezugshöhe pro Monat: 250 Franken im Tal- bzw. 270 Franken im Berggebiet Bezugsdauer: ab Alter 17 bis zum Ausbildungsabschluss, max. bis Alter 25 Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist. Haushaltungszulage (nur für familienfremde landw. Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt) Bezugshöhe pro Monat: 100 Franken Weitere Informationen: www.svasg.ch Naturallohn Leistung Fr./Tag Fr./Monat Unterkunft 11.50 345.00 Morgenessen 3.50 105.00 Mittagessen 10.00 300.00 Abendessen 8.00 240.00 Total 33.00 990.00 Ausländische Arbeitskräfte Ausländische Arbeitskräfte benötigen eine Arbeitsbewilligung; diese ist vorgängig zu beantragen. Eine solche wird durch das Amt für Wirtschaft erteilt. Der vorgeschriebene Bruttolohn beträgt 3200 Franken. Der Lohn von ausländischen Angestellten ist der Quellensteuer unterstellt. Zudem muss jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz über eine gültige Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz verfügen. Ausländische Praktikanten Ausländische Praktikanten, welche auf einem Hof arbeiten möchten, müssen über eine anerkannte Organisation vermittelt werden. Zudem müssen landwirtschaft liche Praktikanten eine landwirtschaftliche Ausbildung in der Schweiz absolvieren. Die Unfallversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, familienfremde Angestellte für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten zu versichern. Die Kosten für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle übernehmen. Familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht Krankentaggeldversicherung Gemäss NAV ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die familienfremden Angestellten eine Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen abzuschliessen (Taggeld von 80 Prozent des Lohns ab dem 31. Krankheitstag), wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Die Vertragsparteien tragen die Kosten je zur Hälfte. Familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht Berufliche Vorsorge Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten Tag des Monats, in welchem das AHV-Rentenalter erreicht wird. Zu versichern sind alle Arbeitnehmer, die ein Anstellungsverhältnis für mehr als drei Monate eingehen und deren Bruttolohn mehr als Fr. 1762.50 pro Monat beträgt. Finden mehrere Arbeitseinsätze mit einer Unterbrechung von drei Monaten oder weniger statt, werden die Monate für die Berechnung der Anstellungsdauer zusammengezählt. Beispiele: a. Die Anstellung dauert von April bis Mai und von September bis Oktober. Es findet eine Unterbrechung von drei Monaten statt, das heisst alle vier Monate werden zusammengezählt und sind BVG-pflichtig. b. Die Anstellung dauert von März bis Mai und von Oktober bis Dezember. Keine Anstellung dauert 30

st.galler bauer 3 2016 sgbv Sozialversicherungsabzüge 2016 vom Bruttolohn AHV, IV, EO 5,125 Prozent Arbeitslosenversicherung (ALV) 1,100 Prozent Nichtberufsunfall 1,657 Prozent Krankengeld 0,300 Prozent Pensionskasse *) *) Der Beitrag für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter. Die genaue Prämie kann mithilfe des Merkblattes «Arbeitnehmerbeiträge 2016» der Agrisano Pencas berechnet werden. mehr als drei Monate und die Unterbrechung dauert ebenfalls mehr als drei Monate, das heisst es besteht keine BVG-Pflicht. Die Prämie für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter und wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgeteilt. Familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht Globalversicherung SGBV Die obligatorischen Versicherungen für die familienfremden Angestellten in der Landwirtschaft fordern vom Arbeitgeber einen hohen administrativen Aufwand. Der SGBV empfiehlt deshalb allen Landwirten, die familienfremde Angestellte beschäftigen, den Anschluss an die Globalversicherung. Die massgeschneiderte Lösung der Globalversicherung garantiert, dass die familienfremden Angestellten nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert sind: Versicherungsberatung St.Galler Bauernverband, Telefon 071 394 60 17. Familien-/Ausbildungszulagen Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten für jedes Schriftliche Vereinbarungen sorgen dafür, dass Klarheit herrscht bei Arbeitgeber und -nehmer. Bild: pixelio, Martina Rahnenführer Kind bis zum erfüllten 16. Altersjahr eine monatliche Kinderzulage. Für Kinder über 16 Jahre, welche in Erstausbildung sind, wird eine Ausbildungszulage ausbezahlt. Diese Zulagen müssen bei der Sozialversicherungsanstalt beantragt werden. Arbeitssicherheit Alle Betriebe, welche Arbeitskräfte beschäftigen, müssen die EKAS- Richtlinie 6508 erfüllen. Weitere Auskünfte über die Branchenlösung AgriTOP erteilt die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL, Telefon 062 739 50 40. Empfohlene Unterlagen Zur Erleichterung der Abrechnung empfehlen wir Ihnen folgende Unterlagen: Normalarbeitsvertrag des Kantons St.Gallen: acht Franken exkl. MwSt. und Porto Lohnabrechnungsblock: zwölf Franken exkl. MwSt. und Porto Arbeitsvertrag kostenlos (www.bauern-sg.ch) Lohnrichtlinien 2016: kostenlos (www.bauern-sg.ch) Für Mitglieder des St.Galler Bauernverbandes sind die oben genannten Dokumente kostenlos. Alle weiteren Personen bezahlen den angegebenen Preis. Bezug: St.Galler Bauernverband, Magden auerstrasse 2, 9230 Flawil, Telefon 071 394 60 10, info@bauern-sg.ch, www. bauern-sg.ch. 31

inhalt bvar st.galler bauer 3 2016 Muster-Lohnabrechnung für eine ausländische Arbeitskraft 2016 Für Schweizer gilt dieselbe Aufstellung, aber ohne Abzüge für Quellensteuer und Krankenpflege Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Beginn Arbeitsverhältnis: Art der Arbeit/Funktion: Lohn vom bis I. Lohn Barlohn Fr. 2210.00 Kost und Logis (Naturallohn) Fr. 990.00 Bruttolohn: AHV-beitragspflichtig Fr. 3200.00 1) II. Abzüge (vom AHV-pflichtigen Lohn) 5,125 Prozent AHV,IV,EO Fr. 164.00 1,1 Prozent ALV Fr. 35.20 1,657 Prozent NBU Fr. 53.00 0,3 Prozent Krankengeld Fr. 9.60 Prämie Pensionskasse 2) Fr. 7.60 Total Abzüge Sozialversicherungen Fr. 269.40 abzüglich Naturallohn 3) Fr. 990.00 abzüglich Quellensteuer 6.31 % 4) Fr. 201.90 abzüglich Prämie Krankenpflege 5) Fr. 289.70 abzüglich Vorschuss Fr. 0.00 Total übrige Abzüge Fr. 1481.60 Nettolohn Fr. 1449.00 1. Vorgeschriebener minimaler Bruttolohn für eine ausländische Arbeitskraft. 2. Der Beitrag für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter. Die genaue Prämie kann mit dem Merkblatt «Arbeitnehmerbeiträge 2016 der Agrisano Pencas berechnet werden (Beispiel: Mann, 18 bis 24 Jahre). 3. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf dem gesamten Bruttolohn berechnet. Deshalb kommt der Naturallohn erst jetzt in Abzug. Für nicht bezogene Verpflegung an Ferien- und Freitagen sind die Arbeitnehmenden gemäss der Tabelle «Aufteilung des Naturallohnes» zu entschädigen. 4. Der Steuerbetrag hängt von der Höhe des AHV-pflichtigen Bruttolohnes (plus evtl. Familienzulagen), dem Zivilstand und der Familienverhältnisse sowie der Konfession (Beispiel: ledig, ohne Kirchensteuer) ab und kann auf der Gemeinde erfragt werden. Die Lohnmeldungen können auch elektronisch vorgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.steuern.sg.ch. 5. Arbeitgeber, die ihre ausländischen Arbeitskräfte bei der Globalversicherung mit Krankenpflege versichern, können die Prämie bei der monatlichen Auszahlung direkt vom Lohn abziehen. Die Höhe der Prämie ist abhängig vom Alter und der Region, in welche die Wohngemeinde eingeteilt ist. (Beispiel 19 bis 25 Jahre, Franchise Fr. 300.00, Prämienregion 3). Die genaue Prämie ist auf der Police der Krankenkasse Agrisano ersichtlich. Weitere Auskünfte erteilt der St.Galler Bauernverband Telefon 071 394 60 17 32