Lehrerbesoldung. Kurs für Gemeinde- und Bezirkskassiere/-kassierinnen, vszgb. Urs Bucher, Vorsteher AVS Nicole Ehrler, Sachbearbeiterin AVS



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Lehrerbesoldung Kurs für Gemeinde- und Bezirkskassiere/-kassierinnen, vszgb Referenten: Urs Bucher, Vorsteher AVS Nicole Ehrler, Sachbearbeiterin AVS Rothenthurm, Mittwoch, 27. Mai 2015

Übersicht Lohntabellen Berechnung Dienstjahre Altersentlastung Stellvertretungen Kündigung Kündigungsschutz / Abfindung Kündigung von befristetem Vertrag Berechnung bei Abfindung Treueprämie Familienzulage Mutterschaft Aktuelle Fragen

Lohntabellen Normaler Lohn Mittellöhne

Lohntabellen Drei Blätter Normallöhne Ausbildung stimmt mit der Anstellung überein Mittellöhne Ausbildung stimmt nicht mit der Anstellung überein Mehrklassenzuschlag (SRSZ 612.111, 20) drei und mehr Abteilungen Lohnaufbau 18 Lohnstufen je 3% Anstieg jeweils auf den 1. Januar Automatismus

Lohntabellen Einteilung KG/PS/SHP SEK I Lohnklasse 1 (Fachlehrperson) Lohnklasse 2 (Werkschul- und Reallehrperson IOK) Lohnklasse 3 (Real- und Sekundarlehrperson)

Berechnung Dienstjahre 1 ganzes Dienstjahr Unterrichts- und Therapietätigkeiten an öffentlichen oder privaten Schulen, Musikschulen, Erwachsenenbildung, anerkannte Kinderbetreuungsstätten usw., wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben (ohne Schulferien) 0.33 Dienstjahre Siehe Personal- und Besoldungsgesetz 612.110 und Personal- und Besoldungsverordnung 612.111 sowie Wegweiser Grundsätzlich wird alles, was nicht Unterricht ist, zu 0.33 Dienstjahren angerechnet (Urlaub, Kindererziehung, Behindertenbetreuung, Spielgruppenleiter, Mukiturnleiter usw.) 0.33 Dienstjahre können bis zu einem Maximum von 6 Dienstjahren (18x 0.33) angerechnet werden 18 Unterrichtswochen im Kalenderjahr Januar bis Juli > als 18 Unterrichtswochen (1 Dienstjahr) August bis Dezember < als 18 Unterrichtswochen (0.33 Dienstjahre)

Berechnung Dienstjahre Ausgebildete Lehrpersonen erfüllen gemäss PGL 37 das 1. Dienstjahr im Schuldienst am 31. Dezember des Eintrittjahres unabhängig vom Eintrittsdatum. Ab dem 2. Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr. Liegt der Erhalt des Diploms vor dem vollendeten 23. Altersjahr, werden Unterrichtstätigkeiten ab dem Diplomjahr angerechnet. Das aktuelle Dienstjahr wird immer als ganzes gezählt. Ausgebildete Lehrperson Jahrgang 1988, Diplom 2010 von / bis Ort Jahre Erklärung 08/10-07/12 Steinen (10,11,12) 3.00 DJ 2010 = 1. DJ 08/12-07/13 Küssnacht (13) 1.00 DJ 08/13-07/15 Weiterbildung (14) 0.33 DJ ab 08/15 Ibach (15) 1.00 DJ 2015 = aktuelles DJ DJ Total 5.33 6.00 DJ DJ am Schluss aufrunden

Berechnung Dienstjahre Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung oder ohne abgeschlossenes Lehrdiplom werden im ersten Dienstjahr ohne Anstieg der Dienstjahre eingestuft. Folge: befristete Lehrbewilligung! Liegt der Erhalt des Diploms nach dem vollendeten 23. Altersjahr, wird ab dem vollendeten 23. Altersjahr mit 0.33 Dienstjahren gerechnet bis zum Diplomerhalt (Erfahrungsjahre). Ausgebildete Lehrperson Jahrgang 1981, Diplom 2008 von / bis Ort Jahre Erklärung 2004-2005 Kaufm. Angestellte (05) 0.33 DJ Vollendetes 23. Altersjahr 08/05-07/08 Zusatzausbildung (06,07) 0.66 DJ 08/08-07/10 Altendorf (08,09,10) 3.00 DJ 2008 = 1. DJ 08/10-07/12 Rothenthurm (11, 12) 2.00 DJ 08/12-07/15 Kindererziehung (13,14) 0.66 DJ ab August 15 Brunnen (15) 1.00 DJ 2015 = aktuelles DJ DJ total 7.65 8.00 DJ DJ am Schluss aufrunden

Altersentlastung Beschäftigungsgrad / Altersentlastung bis 54. Altersjahr: 29 Lektionen Vollpensum ab 55. Altersjahr: Altersentlastung (2 Lkt.) = 27 Lektionen Vollpensum ab 60. Altersjahr: Altersentlastung (3 Lkt.) = 26 Lektionen Vollpensum Eine Lektion bis 54. Altersjahr: 1/29 des Jahreslohns ab 55. Altersjahr: 1/27 des Jahreslohns ab 60. Altersjahr: 1/26 des Jahreslohns Beispiel: 6 Lektionen: - 6/29 Eine Überstunde: - immer 1/29-6/27-6/26

Stellvertretungen Siehe Personal- und Besoldungsverordnung 612.111 15 Bezahlung pro gehaltene Lektion: 39 Wochen mal 29 Lektionen = 1/1131 des Lohns 1 Lektion 1/1131 des Jahreslohns (Ferienanteil enthalten) Anstellung länger als 6 Monate > Monatslohn Erster Arbeitstag: 3. Sept. Letzter Arbeitstag: 12. Sept. Bitte Anzahl erteilte Lektionen im entsprechenden Tag eintragen. Eine Lektion dauert 45 Miunten. Stellvertretungen im Kindergarten werden entsprechend umgerechnet und auf eine Kommastelle gerundet! 1 2 3 4 5 6 7 8. 9. 10 11 12 13 14 15 16 3 2 5 2 3 17. 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Total erbrachte Lektionen: 15 Lektionen

Kündigung Siehe Personal- und Besoldungsgesetz 612.110 ( 11 + 13 + 18-19) Termin vier Monate Kündigungsfrist, Termine 31. Januar / 31. Juli Termin: 30. September / 31. März (zugestellt) einvernehmliche Kündigung jederzeit möglich ( 10 PGL) Anpassung des Vertrags im Einvernehmen jederzeit möglich Wenn eine Lehrperson nicht einverstanden Abfindung (plus zusätzliche Entschädigung) nach 19 PGL: max. ein Jahreslohn Kündigungsschutz Verfahren einhalten sachlich zureichender Grund, nicht missbräuchlich Sperrfristen beachten (Militär, Krankheit, Schwangerschaft)

Kündigungsschutz / Abfindung Personal- und Besoldungsgesetz: 13 (SRSZ 612.110) Sachlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn: LP verhindert, nicht geeignet, Pflichten nicht erfüllt usw. die Klassenzahl zurückgeht Personal- und Besoldungsgesetz: 19 (SRSZ 612.110) Abfindung wird fällig Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen Wenn keine Stelle mehr angeboten werden kann

Kündigung von befristetem Vertrag Gibt es bei befristetem Vertrag grundsätzlich nicht Muss ansonsten in einer Spezialklausel im Vertrag festgehalten werden Gilt dann für beide Vertragspartner; deshalb eher darauf verzichten! Ansonsten gilt ebenfalls: in gegenseitigem Einvernehmen ist alles möglich

Berechnung bei Abfindung Kriterien Alter, Dienstjahre, persönliche Verhältnisse, Grund der Beendigung Alter 60. Altersjahr 20 % Dienstjahre 38 DJ 40 % Persönliches Schwer vermittelbar ½ 20 % Unterstützung ½ Grund Einvernehmlich 20 % 28 Dienstjahre (2 in Gemeinde), Alter 50, Lohn Fr. 100 000.-- Alter 50 Jahre 17% 17 000 Dienstjahre 2 DJ 2% 2 000 Persönliches schwer vermittelbar 1/2 Unterstützung 1/2 0% -.-- Grund Trennung einvernehmlich 20% 20'000 Total 39% Fr. 39 000 Lohn Fr. 100'000

Treueprämie Siehe PVL 612.111 23 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gelten: 10 Jahre.3 % 15 Jahre.4 % 20 Jahre.5 % Auszahlungsberechnung Grundlage ist Lohn im Erfüllungsmonat Durchschnitt der letzten fünf Jahre ohne Sozialzulagen

Familienzulage Siehe PVL 612.111 24-26 Anspruch nur bei Mindestpensum von 20 % (während mind. einem Semester) Mind. Fr. 85. monatlich, ab 50 %-Pensum Fr. 170. Bei Mehrfachanspruch für das gleiche Kind: nur für die LP mit höherem Beschäftigungsgrad Beide Berechtigten mit weniger als 50 %-Pensum, dann beide mit Anspruch auf je Fr. 85. Bei mehreren Schulträgern angestellt: Gesamtpensum ist massgebend (maximal Fr. 170. ) Aufteilung auf Schulträger anteilsmässig nach erbrachtem Pensum

Mutterschaft Regelung Siehe PVL 612.111 32 Anstellung 2 Jahre vor Niederkunft 16 Wochen Urlaub 14 Wochen nach der Niederkunft 100 % Lohn Anstellung weniger als 2 Jahre Leistung mind. 14 Wochen nach Geburt zu 80 % Lohn kann nicht zwei Wochen vorbeziehen (gemäss EOG) Arbeitsverhältnis Beendigung auf Ende Urlaub im Einvernehmen jederzeit möglich kein Anspruch auf Pensenreduktion! Sperrfristen für Kündigung beachten

Aktuelle Fragen 27 PVL: Unfallversicherung: Prämien für die Versicherung von NBU können teilweise auf die Lehrpersonen überwälzt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Berechnung unbezahlter Urlaub (gekoppelt mit Mutterschaftsurlaub): Grundsätzlich gibt es für Lehrpersonen keinen unbezahlten Urlaub. Bei Mutterschaftsurlaub mit direkter Verlängerung möglich, da sowieso eine Stellvertretung organisiert werden muss. Die Berechnung wird taggenau vorgenommen; bei Unsicherheit in der Berechnung kann man sich an das Personalamt des Kantons wenden: Frau S. Gräzer, Tel. 819 23 30.