An die Sozialrechtsreferentinnen und Sozialrechtsreferenten in den Diakonischen Werken der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland



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Transkript:

Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 33 02 20 14172 Berlin An die Sozialrechtsreferentinnen und Sozialrechtsreferenten in den Diakonischen Werken der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Stabsstelle Vorstand Zentren Dr. Friederike Mußgnug Reichensteiner Weg 24 14195 Berlin Telefon: +49 30 830 01-263 Telefax: +49 30 830 01-286 mussgnug@diakonie.de Berlin, 17. August 2009 Az.: 7100-02.07 Infobrief Nr. 06/09 Betreff: Information über das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, nachdem die Föderalismusreform die Zuständigkeit für die ordnungsrechtlichen Fragen des Heimrechtes den Ländern übertragen hat, hat der Bundesgesetzgeber das bisherige HeimG durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG, BGBl I Nr. 48 v. 31. Juli S. 2319 ff.) abgelöst. Mit diesem macht der Bund von der bei ihm verbliebenen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 1 GG Gebrauch und differenziert die zivilrechtlichen Verbraucherschutzregelungen bei der Vertragsgestaltung weiter aus. Dieser Zielsetzung entsprechen auch die vom Gesetzgeber verwendeten Begrifflichkeiten: es stellt Unternehmer (im Folgenden und in den demnächst zu veröffentlichenden Musterverträgen des DW EKD: Einrichtung) und Verbraucher (im Folgenden und in den demnächst zu veröffentlichenden Musterverträgen des DW EKD: der Bewohner bzw. die Bewohnerin) einander gegenüber. Das WBVG wird zum 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Eine Arbeitsgruppe im DW EKD hat in den vergangenen Wochen die bisher verwendeten Musterverträge des DW EKD überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Wir freuen uns, Ihnen in Kürze die Ergebnisse zur Verfügung stellen können. Mit dem heutigen Schreiben wollen wir Sie allgemein über die wichtigsten Neuerungen informieren, die das WBVG gegenüber dem bisherigen Heimvertragsrecht mit sich gebracht hat: Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Reichensteiner Weg 24 14195 Berlin Telefon: +49 30 830 01-0 Telefax: +49 30 830 01-222 diakonie@diakonie.de www.diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr. 405 000 BLZ 600 606 06 BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE42520604100000405000 USt-IdNr.: DE 147801862 Behindertengerechter Parkplatz im Hof beim Eingang (Glastür) 1. Anwendungsbereich des Gesetzes a. Gegenstand des Gesetzes Gegenstand des Gesetzes sind Verträge, bei denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen einhergeht. Während das Heimgesetz seinen Anwendungsbereich über die Definition von Heimen festgelegt hat (vgl. 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG), stellt 1 Abs. 1 WBVG auf Vertragsgestaltungen ab, die einen besonderen Schutzbedarf auslösen. Dieser Schutzbedarf ergibt sich aus der doppelten Abhängigkeit der Bewohner bzw. Bewohnerinnen, die von ihrem Vertragspartner sowohl den Wohnraum als auch die Pflege- bzw. Betreuungsleistungen erhalten (vgl. insoweit die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 167/09, S. 16).

Das WBVG gilt damit für Verträge, für die bereits das HeimG einschlägig war (so u.a. auch stationäre Hospize) und bleibt darüber hinaus offen für neue Wohnformen. Keine Anwendung findet es hingegen auf Verträge, bei denen ein Unternehmer über die Wohnraumüberlassung hinaus lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen anbietet. Bei Verträgen über Betreutes Wohnen wird es deshalb darauf ankommen, wie das über die Zuverfügungstellung von Wohnraum hinausgehende Angebot im Einzelfall ausgestaltet ist. Als Beispiele für sog. allgemeine Unterstützungsleistungen im Bereich des sog. Service-Wohnens nennt das WBVG neben hauswirtschaftlicher Versorgung und Notrufdiensten auch die Vermittlung von Pflegeund Betreuungsleistungen, die ein Dritter erbringt. Weitere allgemeine Leistungen sind z. B. Hausmeisterdienstleistungen, Fahr- und Begleitdienste, Besuchs- und Sicherheitsdienste (vgl. Begründung in BR- Drucks. 167/09, S. 23). b. Schutzbedarf bei getrennten Verträgen Eine Trennung der Verträge über Wohnraumüberlassung auf der einen und Pflege- bzw. Betreuungsleistungen auf der anderen Seite, die von der Anwendung des WBVG befreien, liegt gem. 1 Abs. 2 WBVG nicht vor, wenn der Bestand des Pflege- bzw. Betreuungsvertrages Voraussetzung für den Bestand des Wohnraumüberlassungsvertrages ist; d.h. der Verbraucher erhält den angebotenen Wohnraum nur, wenn er gleichzeitig auch einen Betreuungs- und Pflegevertrag abschließt. Umgekehrt gilt dies auch, wenn das Ende des Pflege- bzw. Betreuungsvertrages zur Beendigung des Wohnraumüberlassungsvertrages führt (Abs. 2 Nr. 1); der Bewohner bzw. die Bewohnerin an den Vertragsregelungen des Wohnraumüberlassungsvertrages nicht unabhängig von dem Vertrag über die Pflege- und Betreuungsleistungen festhalten und damit den letzteren auch nicht separat kündigen kann (Abs. 2 Nr. 2); schließlich zwar keine rechtliche wohl aber eine tatsächliche Verbindung zwischen beiden Verträgen besteht. Eine den Schutzbedarf begründende Verbindung von Wohnraumüberlassung und Pflege- bzw. Betreuungsangebot sieht der Gesetzgeber auch dann als gegeben an, wenn der Verbraucher mit unterschiedlichen Einrichtungen Verträge schließt, die aber rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden sind. c. Ausdrückliche Ausnahmen für bestimmte Leistungen Bestimmte Verträge nimmt das WBVG ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Dies betrifft Verträge über Leistungen von Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen i. S.v. 107 SGB V (Nr. 1), Leistungen von Internaten der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken (Nr. 2), Leistungen nach 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) (Nr. 3) und Leistungen im Rahmen von Kur- und Erholungsaufenthalten (Nr. 4). 2. Vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache 3 WBVG verpflichtet die Einrichtung dazu, ihre künftigen Vertragspartner noch vor Abschluss des Vertrages über ihr Leistungsangebot zu informieren. Diese Information muss wie das Gesetz in Textform und in leicht verständlicher Sprache erfolgen. Das Erfordernis der Textform lehnt sich an die zivilrechtlichen Formvorschriften an (vgl. 126b BGB) und verlangt einen niedergeschriebenen Text in Papierfassung, der sich einem bestimmten Verfasser (in diesem Fall einer Einrichtung) zuzuordnen ist. Die Information soll es Interessenten ermöglichen, die Leistungen unterschiedlicher Einrichtungen miteinander zu vergleichen (BR-Drucks. 167/09, S. 17 und 26) und sich dann umfassend informiert für einen Anbieter entscheiden zu können. Sie müssen aufgrund der vorvertraglichen Information erkennen können, unter welchen Leistungen der Einrichtung sie wählen können und welche Rechte und Verpflichtungen im Rahmen eines Vertrages mit der Einrichtung auf sie persönlich zukommen. Welche Informationen die Einrichtung über ihr allgemeines Angebot zur Verfügung stellen muss, gibt 3 Abs. 2 WBVG vor. Hierzu gehören neben Auskünfte über Leistungen und Entgelte auch das Ergebnis von Qualitätsprüfungen. Diese können die Einrichtungen, da eine Konkretisierung insoweit nicht erforderlich ist, Seite 2 von 8

auch in Form einer hinreichend aussagekräftigen Broschüre zur Verfügung stellen (vgl. insoweit BR-Drs. 167/09, S. 26). Darüber hinaus müssen die konkreten Darstellungen gem. 3 Abs. 3 z. B. den konkreten Wohnraum und dessen Lage im Haus, Zugangsmöglichkeiten zu den Gemeinschaftsräumlichkeiten beschreiben und die zu erwartende Entgelte nennen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, die Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltsveränderungen zu erläutern (s. dazu unter 5). Insoweit kommt es nicht allein auf den Inhalt der Information an. Vor allem muss sich die Einrichtung auf die Zielgruppe der Informationsschrift einstellen. Die Information richtet sich an die künftigen pflege- oder betreuungsbedürftige Mieter des angebotenen Wohnraums und deren Angehörige, die in aller Regel keine Pflegefachleute sind. Deshalb verlangt 3 Abs. 1 WBVG ausdrücklich Erläuterungen in leicht verständlicher Sprache. 3. Laufzeit der Verträge a. Zulässige Befristung Gem. 4 Abs. 1 WBVG sind Verträge nach diesem Gesetz grundsätzlich unbefristet. Das Gesetz schließt befristete Verträge nicht aus, lässt diese aus Gründen des Verbraucherschutzes aber nur zu, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ein Beispiel einer für den Verbraucher vorteilhaften Befristung ist die Kurzzeitpflege. Dagegen schützt das Gesetz die Bewohner bzw. Bewohnerinnen vor Kettenbefristungen, die keine Gewissheit über den Bestand ihres Vertrages gewähren. Das in 6 Abs. 1 WBVG vorgesehene Schriftformerfordernis gilt insoweit auch für die Vereinbarung einer Befristung. Soweit eine Befristung den Interessen des Bewohners zuwiderläuft, gilt gem. 4 Abs. 1 Satz 3 WBVG der Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Bewohner bzw. die Bewohnerinnen, die sich nur vorübergehend binden wollten, müssen sich diesen Schutz aber nicht aufdrängen lassen. Vielmehr stellt das Gesetz es ihnen frei, innerhalb von zwei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende der gesetzlichen Vermutung zugunsten eines unbefristeten Vertrages zu widersprechen. Mit diesem Widerspruch kann er bzw. sie den Vertrag wie vereinbart beenden (Vgl. insoweit BR-Drs. 167/09 S. 29). b. Vertragsfortgeltung nach dem Tod des Bewohners bzw. der Bewohnerin Grundsätzlich endet der Vertrag mit dem Tod des Bewohners. Das Gesetz greift insoweit die Regelung des alten 8 HeimG auf. Entsprechend gewährt 4 Abs. 1 Satz 3 WBVG eine Auslaufzeit i. S. einer Fortdauer des auf die Wohnraumüberlassung bezogenen Vertragsteils. Dies gilt jedoch nicht für Verträge in stationären Pflegeeinrichtungen, da hier über 16 Abs. 1 WBVG die Regelung in 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI insofern entgegen steht. Diese Verträge enden mit Versterben des Bewohners. Eine Fortdauer des Vertrages nach dem Tod des eigentlichen Vertragspartners sieht 5 Abs. 1 WBVG auch zugunsten derjenigen vor, die mit dieser bzw. diesem einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Für sie gilt der auf die Wohnraumüberlassung bezogene Vertragsteil noch drei Kalendermonate nach dem Sterbetag fort. Sie brauchen sich den Schutz des WBVGs aber nicht aufdrängen zu lassen (vgl. insoweit BR-Drs. 167/09, S. 31). Vielmehr können sie innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Sterbetag gegenüber der Einrichtung erklären, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen wollen und damit die Fortgeltung beenden. In diesem Fall gilt der Vertrag als von Anfang an (also seit dem Sterbetag) nicht fortgesetzt. Die Einrichtung hat dann gegen die betreffenden Personen zwar keinen Vergütungsanspruch aus dem am Sterbetag insgesamt beendeten Vertag. Allerdings bleiben ihr weitere zivilrechtliche Ansprüche, insb. gem. 812 ff. BGB aus rechtsgrundloser Leistung. Soweit aufseiten der Einrichtung der Träger wechselt, gilt gem. 5 Abs. 2 WBVG die allgemeine zivilrechtliche Mieterschutzvorschrift Kauf bricht nicht Miete der 566 ff BGB entsprechend. Ein neuer Träger übernimmt damit die vom bisherigen Träger eingegangen Vertragsverhältnisse nach Maßgabe der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Seite 3 von 8

4. Schriftformerfordernis Ein wichtiger Ansatzpunkt für Verbraucherschutz ist Klarheit über das verbindlich Vereinbarte, die insbesondere das Schriftformerfordernis gem. 6 Abs. 1 WBVG sicherstellt. Ein Vertrag, der unter Verletzung des Schriftformerfordernisses zustande gekommen ist, ist wirksam. Allerdings gilt dies nur für solche Abreden, die nicht zulasten des Bewohners von den Regelungen (insbesondere den Verbraucherschutzregelungen) des BWVG abweichen; solche belastende Regelungen Vereinbarungen bleiben unwirksam. Zudem kann der Verbraucher diesen formfehlerhaften Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Als weitere Ausnahme vom Schriftformerfordernis erkennt das Gesetz Fälle an, in denen der Verzicht auf die Aushändigung der schriftlichen Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn zunächst im Interesse des Bewohners bzw. der Bewohnerin liegt. Dies Interesse besteht insbesondere dann, wenn eine unvorhergesehenen Notlage zwingend die sofortige Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung erfordert. Hier überwiegt das besondere Eilbedürfnis das Interesse an der Einhaltung der Formvorschrift. Das gleich gilt auch, wenn die Notwendigkeit auftritt, bevor ein Bevollmächtigter oder Betreuer benannt werden kann bzw. während der jeweils mit der Geschäftsführung Betraute abwesend ist. In diesen Fällen ist der Vertrag wirksam. Die schriftliche Vertragsausfertigung muss in allen diesen Fällen aber unverzüglich erstellt werden, sobald das Hindernis beseitigt ist. 5. Vertragsinhalt Abs. 3 nennt darüber hinaus den zwingend notwendigen Inhalt des abzuschließenden Vertrages. Dieser muss folgende Regelungen enthalten: die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen einzeln nach Art, Inhalt und Umfang, die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte. Die Benennung der Entgeltung muss getrennt erfolgen und dabei berücksichtigen Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie die einzelnen weiteren Leistungen, die nach 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten Anzugeben ist des Weiteren das Gesamtentgelt. die Informationen des Unternehmers nach 3 WBVG. Diese werden Vertragsgrundlage; als Vertragsgrundlage sind diese nicht unmittelbar Vertragsinhalt. Deshalb kann der eigentliche Vertrag von den vorvertraglichen Informationen abweichen. Auf solche Abweichungen muss die Einrichtung gesondert hinweisen und es damit dem Vertragspartner ermöglichen, sich darüber zu vergewissern, ob der Vertrag noch seinen Interessen gerecht wird. 6. Vertragsanpassungen während der Laufzeit des Vertrages a. Einvernehmliche Vertragsanpassung Sofern sich im Verlauf des Dauerschuldverhältnisses der individuelle Pflegebedarf ändert, darf die Einrichtung nicht an der anfangs vereinbarten Leistung festhalten und damit eine unzureichende Versorgung des Bewohner bzw. der Bewohnerin in Kauf nehmen. Vielmehr ist sie nach 8 Abs. 1 WBVG verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Anpassung der vereinbarten Leistungen anzubieten. Im Ergebnis soll diese Regelung nach der Begründung des Gesetzentwurfs einen Ausgleich zwischen der Gestaltungsfreiheit der Einrichtung und den Wahlmöglichkeiten des Bewohners bzw. Bewohnerin erreichen (Vgl. insoweit BR-Drs. 167/09, S. 35). Seite 4 von 8

Abs. 1 enthält die Grund-Regelung, die die Einrichtung verpflichtet, bei einer veränderten Bedarfslage eine vollständige Anpassung des Vertrages anzubieten. Dem Bewohner bzw. der Bewohnerin soll damit allerdings keine unerwünschte Leistung aufgezwungen werden. Deshalb steht es ihm frei, das Angebot teilweise anzunehmen oder dieses auszuschlagen. Soweit allerdings der Bewohner bzw. die Bewohnerin das Angebot ausschlägt und damit der Einrichtung eine sachgerechte Pflege unmöglich macht, kommt deren Kündigungsrecht aus 12 Abs. 2 WBVG zum Tragen (vgl. unter 7b). b. Einseitige Vertragsanpassung Soweit Bewohnerinnen und Bewohner Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI oder der Eingliederungshilfe nach SGB XII haben, sind über die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII und die Versorgungsverträge nach dem SGB XI auch die jeweiligen Leistungsträger in die Vertragsabwicklung und finanzierung einbezogen. 15 WBVG stellt eine weitere Verbindung zwischen dem zivilrechtlichen Verbraucherschutzregelungen und den sozialrechtlichen Bestimmungen her und gewährleistet, dass für Versicherte nach SGB XI und Leistungsberechtigte nach SGB XII die jeweils einschlägigen Bestimmungen Beachtung finden. Vereinbarungen, die dies nicht beachten, sind gem. 15 WBVG unwirksam. Eine Spezialregelung, die die zuvor dargestellten Konstellationen verdrängt, ergibt sich dabei aus 87a Abs. 2 SGB XI: diese Regelung erlaubt es der Einrichtung, ihren versicherten Bewohner aufzufordern, eine höhere Pflegestufe zu beantragen. Im Vertragsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Leistungserbringer begründet diese Befugnis eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Bewohner bzw. Bewohnerinnen. Wenn die Pflegekasse aufgrund dieser Antragstellung den Bewohner bzw. die Bewohnerin in eine höhere Pflegestufe einstuft, kann die Einrichtung ihren Vertrag sowohl hinsichtlich der zu erbringenden Leistung als auch hinsichtlich der Vergütung mit einseitiger Erklärung anpassen. Einer Annahmeerklärung des Bewohners bzw. der Bewohnerin bedarf es dann nicht mehr, um den geänderten Vertrag wirksam werden zu lassen. Vielmehr vollzieht diese Vertragsanpassung nur noch die Neufestlegung der sozialrechtlichen Leistungsansprüche nach (zum Kündigungsrecht der Einrichtung bei Verweigerung der Mitwirkung vgl. unter 8b zu Fallgruppe 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG). c. Transparenzgebot Sowohl bei einvernehmlichen wie auch bei einseitigen Vertragsanpassungen verlangt 7 Abs. 3 WBVG, dass die Einrichtung die Vertragsanpassung durch eine schriftliche Gegenüberstellung bisheriger und künftiger Leistungen nachvollziehbar macht und begründet. d. Zulässige Befreiung von der Vertragsanpassung Ihre Verpflichtung zur Vertragsanpassung kann die Einrichtung nur unter den eingeschränkten Bedingungen des 8 Abs. 4 WBVG ausschließen. Der Ausschluss der Vertragsanpassung ist zulässig, wenn das von der Einrichtungen entwickelte Leistungskonzept auf eine bestimmte Zielgruppe mit besonderen Bedarfen zugeschnitten ist. Ändern sich die Bedarfe eines Bewohner bzw. einer Bewohnerin, kann es durchaus vorkommen, dass er bzw. sie aus der Zielgruppe herausfällt und die Einrichtung ihre besonderen Leistungen nicht mehr sinnvoll erbringen kann. Der Ausschluss der Vertragsanpassung stellt den Vertrag unter eine sog. auflösende Bedingung: der Bewohner bzw. die Bewohnerin erhält eine bedarfsgerechte Pflege nur erhalten, solange ihr Pflege- bzw. Betreuungsbedarf konstant bleibt. Ändert sich der Pflegeoder Betreuungsbedarf nach Vertragsbeginn, ist der Einrichtung wegen der Befreiung von der Anpassungspflicht auch die Fortführung der bisherigen, nunmehr sinnlos gewordenen Leistung (auf die aber ein anderer Pflegebedürftiger angewiesen sein dürfte) nicht zuzumuten. Für diesen Fall sieht 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ein entsprechendes Kündigungsrecht vor, das der Einrichtung die Beendigung des Vertrages ermöglicht. Damit sich der Bewohner bzw. die Bewohnerin rechtzeitig auf diese Konsequenzen eines geänderten Pflege- und Betreuungsbedarf einstellen können, verlangt das WBVG hier hinreichende Transparenz gleich zu Vertragsbeginn. Eine solche Vereinbarung ist daher nur bei Vertragsbeginn zulässig. Für Einrichtungen mit einer Leistungsvereinbarung nach SGB XI oder XII ist ein solches Vorgehen zudem nur dann zulässig, wenn diese auch in der jeweiligen Vereinbarung mit den Leistungsträgern ein entsprechend spezialisiertes Angebot festgelegt hat (vgl. insoweit BR-Drs. 167/09, S. 36). Seite 5 von 8

7. Weitere Fälle der Entgelterhöhung a. Vergütungserhöhung Während die Entgelterhöhung nach 8 WBVG Folge der vorausgegangenen Vertragsanpassung ist, erlaubt 9 WBVG unter bestimmten Voraussetzung auch eine Entgelterhöhung in Folge von veränderten Berechnungsgrundlagen. Damit trägt das Gesetz der Notwendigkeit Rechnung, über die Vergütung der erbrachten Leistungen die für deren Bereitstellung erforderlichen Aufwendungen zu finanzieren. b. Verfahren der Vergütungserhöhung Für die Entgelterhöhung gelten gem. 9 Abs. 2 BWVG besondere Verfahrensvorschriften. Deren Verletzung macht die Erhöhung unwirksam. Insbesondere hat die Einrichtung dabei Folgendes zu beachten: Schriftliche Ankündigung (Abs. 2 Satz 1): Hierbei muss die Einrichtung sowohl mitteilen, dass und um welchen Betrag sie die Vergütung erhöhen möchte, sowie zu welchem Termin die Erhöhung in Kraft treten soll. Soweit die Erhöhung zudem von Faktoren abhängt, auf die die Einrichtung keinen bestimmenden Einfluss hat (insbesondere wenn die zulässige Entgelterhöhung vom Ausgang einer Pflegesatzverhandlung nach dem SGB XI abhängt, vgl. 7 Abs. 2 SGB XI), ist Folgendes zu beachten: Sofern eine Leistungsvereinbarung nach SGB XI 8. Kapitel besteht, kann die Einrichtung eine Vergütungserhöhung nur über die Vereinbarung höherer Pflegesätze erreichen (vgl. insoweit auch 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Das in den Pflegesatzverhandlungen erreichte Ergebnis ist dann auch für die Vergütungserhöhung maßgeblich (Vgl. insoweit BR-Drs. 167/09, S. 39). Das gleiche gilt für Entgelterhöhungen, die im Rahmen des Pflegesatzverfahrens nach 85 SGB XI verhandelt und festgesetzt werden. In diesem Fall wird die Einrichtung ihrer doppelten Verpflichtung zur Mitteilung der beabsichtigten Erhöhung nach Satz 1 und der Einhaltung der Frist Satz 4 dadurch nachkommen, dass sie die Entgelterhöhung möglichst zu einem frühen Zeitpunkt ankündigt und dabei den Erhöhungsbetrag nennt, den sie als Ergebnis in den Pflegesatzverhandlungen erreichen möchte. Wenn das Pflegesatzverfahren mit einem niedrigeren Betrag abschließt, muss sie ihre Ankündigung nach unten korrigieren und darf nur den niedrigeren Betrag verlangen (vgl. 85 Absatz 6 Satz 1 SGB XI i. V. m. 7 Absatz 2 Satz 2; Vgl. insoweit BR-Drs. 167/09, S. 39). Begründung (Abs. 2 Satz 1): Die Einrichtung muss unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen benennen, für die sich aufgrund der veränderten Berechnungsgrundlage die Kostensteigerung ergibt. Verglichen mit dem HeimG vereinfacht sich damit die Begründung. Bedenkfrist (Abs. 2 Satz 4): Anders als die bisherige Vorschrift des 7 Absatz 3 Satz 1 Heimgesetz, regelt das WBVG nicht mehr den Zeitpunkt, von dem an die Entgelterhöhung wirksam wird. Stattdessen sieht er eine mindestens vierwöchige Frist vor und gewährt den Anspruch gegen den Bewohner bzw. die Bewohnerin erst nach Ablauf dieser Frist. Die Frist berechnet sich nach dem Zeitpunkt, in dem das hinreichend begründete Verlangen dem Bewohner bzw. der Bewohnerin zugeht. Diese Frist gibt den Adressaten die Gelegenheit zur Entscheidung, ob er bzw. sie den Vertag auch mit der erhöhten Vergütung fortsetzen oder kündigen will. Da das Pflegesatzverfahren in der Regel erst nach dem Ablauf dieser Bedenkfrist beendet ist, kann er es in der Regel nicht darauf ankommen lassen, ob dieses Verfahren die Forderung der Einrichtung bestätigt oder nicht. Ggf. kann es sogar dazu kommen, dass die Schlichtungsstelle die Pflegesätze rückwirkend festsetzt und dann sogar Nachforderungen auf die einzelnen Bewohner bzw. die Bewohnerinnen zukommen. Allerdings sieht die Gesetzesbegründung ausdrücklich vor, dass die Pflegesatzvereinbarung bzw. Schiedsstellenspruch diese vierwöchige Frist berücksichtigen sollen und die Wirksamkeit der Vereinbarung bzw. des Spruchs erst nach diesem Zeitpunkt einsetzen lassen (vgl. insoweit BR-Drs. 167/09, S. 40). Um die Grundlagen dieser Entgelterhöhung transparent zu machen, gibt 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG auch Anspruch auf Einsicht in die Kalkulationsunterlagen der Einrichtung. Satz 5 legt dabei ausdrücklich fest, dass diese Einsicht rechtzeitig möglich sein muss: Da diese Unterlagen in der Regel die Ausgangsinformation für die Überlegungen der Bewohner bzw. der Bewohnerinnen sind, muss die Einrichtung gem. Abs. 2 Satz 5 diese Einsicht so frühzeitig ermöglichen, dass die Bewohner bzw. die Bewohnerinnen die Information innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 4 zur Kenntnis nehmen und auf dieser Grundlage zu ihrer Entscheidung gelangen können (vgl. insoweit BR-Drs. Seite 6 von 8

167/09, S. 40). Aus demselben Grund stellt das Gesetz für die Frist nach Abs. 2 Satz 4 auf den Zugang eines hinreichend begründeten Schreibens ab. Solange die Begründung nicht schlüssig ist, kann der Bewohner bzw. die Bewohnerin die Lage und mögliche Entwicklung nicht zutreffend einschätzen. 8. Kündigung der Verträge ( 11 und 12 WBVG) Ein wesentlicher Aspekt des Verbraucherschutzes ist die Ausgestaltung der Kündigungsrechte. Dabei differenziert das Gesetz zwischen einer Kündigung seitens des Bewohner bzw. der Bewohnerin und seitens der Einrichtung. Ein Sonderfall stellt dann des Weiteren die Kündigung eines befristeten Vertrages dar. Gemeinsam ist für beide Kündigungsregelungen das Schriftformerfordernis. a. Kündigung durch den Bewohner bzw. die Bewohnerin ( 11 WBVG) Neu gegenüber den bisherigen Kündigungsregelungen ist die mit 11 Abs. 2 WBVG gewährte Möglichkeit zum Probewohnen. Danach räumt das WBVG dem Bewohner bzw. der Bewohnerin eine Frist von 2 Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses ein, in der er bzw. sie jederzeit und fristlos kündigen kann. In Anknüpfung an die Bestimmungen über das Nachreichen der Vertragsausfertigung in 6 Abs. 2 (vgl. unter 4) verlängert sich diese Frist insoweit, als der Bewohner bzw. die Bewohnerin auch noch 2 Wochen nach der Aushändigung kündigen kann. Damit trägt das WBVG dem Umstand Rechnung, dass es dem Bewohner bzw. der Bewohnerin erst nach diesem Zeitpunkt möglich ist, den Vertrag in allen seinen Details zur Kenntnis zu nehmen. Die weiteren Regelungen des 11 treffen Bestimmungen über Kündigungsfristen und die Kündigung zusammenhängender Verträge i. S. v. 1 Abs. 2 WBVG, die in ihrer Gesamtheit ebenfalls dem WBVG unterfallen. b. Kündigung durch die Einrichtung ( 12 WBVG) Das WBVG gestattet der Einrichtung die Kündigung nur aus wichtigem Grund zu und verlangt, dass diese dem Bewohner bzw. der Bewohnerin gegenüber diesen im Kündigungsschreiben benennt. Neben den bereits im HeimG vorgesehenen Beispielsfällen für einen wichtigen Grund differenziert das WBVG die Fälle einer für die Einrichtung unzumutbaren Vertragsbindung im Zusammenhang mit der gescheiterten Vertragsanpassung weiter aus. Danach erlaubt das Gesetz die Kündigung in folgenden Fällen: Fallgruppe 12 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. 8 Abs. 1 WBVG: Die Einrichtung bietet im Hinblick auf einen veränderten Pflegebedarf eine Vertragsanpassung an, die der Bewohner bzw. die Bewohnerin trotz eines wiederholten Angebotes nicht annimmt. Fallgruppe 12 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. 8 Abs. 4 WBVG: Die Einrichtung hat die Verpflichtung zur Vertragsanpassung zulässigerweise abbedungen, weil ihr Leistungskonzept auf besondere Pflege- bzw. Betreuungsbedarfe zugeschnitten ist. Mit Änderung des Pflege- bzw. Betreuungsbedarfs eines Bewohner bzw. einer Bewohnerin erweist sich dieses besondere Leistungskonzept als nicht mehr sinnvoll; die Einrichtung muss in diesem Fall keine Anpassung anbieten. Ein anderes Angebot, für das ggf. auch keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem zuständigen Leistungsträger besteht, wäre für die Einrichtung unzumutbar. Vielmehr liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des bisherigen Vertrages vor. Fallgruppe 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG: Der Bewohner bzw. die Bewohnerin verletzt seine bzw. ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung unzumutbar ist. Zu diesen Vertragsverletzungen zählt auch die verweigerte Mitwirkung bei der Anpassung des Leistungsangebotes an einen veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf (vgl. Ausführungen zu 5.). Bei nach SGB XI versicherten Bewohnern ist die Einrichtung für die Refinanzierung ihrer angemessenen Leistungen auf die Antragstellung des bzw. der Versicherten angewiesen. Solange der Bewohner bzw. die Bewohnerin die Antragstellung verweigert, muss die Einrichtung entweder ungenügende Pflegeleistungen erbringen oder sie hat keine Gewähr für die angemessene Vergütung der erbrachten, dem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Leistungen. Um aus dieses Dilemma zu beenden, erlaubt das BWVG der Einrichtung jedenfalls dann die Kündigung, wenn der Bewohner bzw. die Bewohnerin diese Lage schuldhaft aufrecht erhält. Seite 7 von 8

c. Beendigung befristeter Verträge Befristete Verträge enden grundsätzlich, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf mit Ablauf der vereinbarten Frist. Schon vor Erreichen dieses Zeitpunktes endet auch ein befristeter Vertrag, wenn der Bewohner bzw. die Bewohnerin während der Kurzzeitpflege verstirbt oder wenn beide Parteien den Vertrag einvernehmlich vorzeitig beenden. Da die gegenseitige Bindung im Rahmen eines befristeten Vertrages von vornherein begrenzt und damit absehbar ist, dürften hier die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes strenger sein. Der zeitlich begrenzten Bindung dürfte nämlich zum Einen die berechtigte Erwartung entsprechen, dass der Vertrag während dieser absehbaren Laufzeit auch beiderseits eingehalten wird. Zum anderen dürfte es insbesondere dem Bewohner bzw. der Bewohnerin schwerfallen, innerhalb dieser idr nach Wochen bemessenen Zeit erneut und wiederum für kurze Zeit eine aufnahmebereite Pflegeeinrichtung zu finden. Von daher wird sich deshalb eine kündigungswillige Partei darauf einstellen müssen, dass die Unzumutbarkeit, den Vertrag bis zum vorhersehbaren Fristablauf fortzuführen, im Konfliktfall der besonderen Begründung bedarf. d. Verfahrensanforderungen an die Kündigung In den Fällen, in denen die Einrichtung mit der Kündigung auf die Nichterfüllung einer Vertragspflicht bzw. auf die Nichtannahme eines neuen Leistungsangebotes reagiert ( 12 Abs. 2 und 3 WBVG), muss sie der säumigen Vertragspartei vor der Kündigung eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Pflicht bzw. zur Annahme des Angebotes setzten. Diese Fristsetzung muss mit der Ankündigung einhergehen, dass die Einrichtung bei erfolglosem Verstreichen dieser Frist beabsichtigt, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Sie muss insoweit also deutlich machen, dass sie im konkreten Fall von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt der Bewohner bzw. die Bewohnerin der Aufforderung nach, entfällt der Kündigungsgrund. 9. Übergangsregelungen Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst ab dem 1. Mai 2010 auf Verträge Anwendung findet, die nach dem bisherigen Heimgesetz abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht. Ergänzend zu dieser Darstellung wird das DW EKD Ihnen in Kürze die überarbeiteten Vertragsmuster zur Verfügung stellen können. In Vorbereitung sind insoweit Musterverträge für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (voll-)stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe Kurzzeitpflege Tagespflegeseinrichtungen Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Friederike Mußgnug Anlage Seite 8 von 8