Schul-IT und Datenschutz Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 1
Ein kurzer Überblick Die rechtlichen Vorgaben Der Ist-Zustand Die datenschutzrechtlichen Fragestellungen Die Lösungsmöglichkeiten 2
Rechtliche Vorgaben 3
Die bereichsspezifischen Vorschriften Schulgesetz Schleswig-Holstein (SchulG) Datenschutzverordnung Schule (DSVO Schule) Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) 4
30 Schulgesetz Ist die zentrale Erlaubnisnorm Legt abschließend den Umfang der zu verarbeitenden Daten fest Legt fest, welche IT für die Verarbeitung eingesetzt werden darf Grundsätzlich nur IT des Schulträgers Trifft keine Aussagen zur elektronischen Datenverarbeitung der Lehrkräfte Trifft keine Aussagen zur elektronischen Datenverarbeitung im pädagogischen Bereich Regelungen stellen letztlich nur auf Schulverwaltungs-IT ab 5
Datenschutzverordnung-Schule Präzisiert die Vorschriften des 30 Schulgesetz Weist die Verantwortung für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung den Schulleitungen zu Verlangt die Trennung von Schulverwaltungs-IT und pädagogischen IT-Systemen Erlaubt nur personenbezogene Datenverarbeitung mit privater IT der Lehrkräfte im häuslichen Bereich Trifft keine Regelungen für IT im pädagogischen Bereich 6
Ist-Zustand 7
Historisch gewachsene IT-Strukturen in den Schulverwaltungen Unterschiedliche Schulverwaltungsprogramme Unterschiedlichste pädagogische IT-Strukturen Unterschiedlichste Datentransfers aus dem häuslichen Bereich der Lehrkräfte Bisher keine landesweite strategische Ausrichtung hin zu Standardisierung und Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit Einzige Standardisierung: Landesnetz-Standard für die Schulverwaltungs-IT 8
Datenschutzrechtliche Fragestellungen 9
Wie kann die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Schulen landesweit erreicht werden? Welche datenschutzkonformen technischen Möglichkeiten sind zu schaffen, für die (auch automatisierte) Übermittlung/den Austausch zwischen Schulverwaltungen untereinander? Schulverwaltungen und ihren Lehrkräften? Schulverwaltungen und anderen Stellen (Schulträger, Schulärztliche Dienste usw.)? Schulverwaltungen und Eltern? Schulverwaltungen und Ministerium? Lehrkräften untereinander? 10
Lösungsmöglichkeiten 11
Eine einheitliche Schulverwaltungssoftware, die die die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Schulgesetzes und der DSVO-Schule umsetzt (z. B. Umfang der Daten, Löschung usw.), die die datenschutzrechtlichen Vorgaben der 5 und 6 LDSG umsetzt, datenschutzkonforme Schnittstellen zur (auch) automatisierten Übermittlung von Daten im Landesnetz vorhält 12
Eine datenschutzkonforme Schulverwaltungs- Cloud, die es den Lehrkräften ermöglicht, auch aus dem häuslichen Bereich heraus Informationen zu teilen, personenbezogene Daten ihrer Schülerinnen und Schüler sicher zu speichern, die eine sichere Verbindung zur Schulverwaltungs-IT herstellt, um Daten zu synchronisieren, die dadurch die lokale Speicherung der personenbezogenen Daten auf den privaten IT-Geräten (auch Smartphones und Tablets) entbehrlich macht. 13
Einrichtung von dienstlichen E-Mail-Adressen für alle Lehrkräfte Lehrkräfte kommunizieren bisher über private E-Mail-Adressen Dienstliche personenbezogene Kommunikation mit ggf. sensiblen Inhalten sollte aber nicht über private E-Mail- Adressen erfolgen Die Verarbeitung dienstlicher E-Mail-Kommunikation kann durch eindeutige organisatorische Regelungen vorgegeben und deren Einhaltung kontrolliert werden 14
Nutzung von Lernplattformen im Unterricht Zur Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülerinnen, Schülern und Eltern Zur Verteilung von Unterrichtsmaterial und Aufgaben Als Facebook-Ersatz Aber: Strikte Abgrenzung zur Schulverwaltungs-IT 15
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