Schulgemeinde. Wiesendangen-Bertschikon. Gemeindeordnung



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Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon Gemeindeordnung 5. Mai 0

Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gemeindeordnung...4 Art. Gemeindeart...4 Art. Gemeindeaufgaben...4 Art. 4 Zusammenarbeit...4 Art. 5 Publikationsorgan...4 II. DIE STIMMBERECHTIGTEN. Politische Rechte Art. 6 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit...4. Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 7 Verfahren...5 Art. 8 Urnenwahl...5 Art. 9 Erneuerungswahlen...5 Art. 0 Ersatzwahlen...5 Art. Obligatorische Urnenabstimmung...5 Art. Nachträgliche Urnenabstimmung...6. Gemeindeversammlung Art. Einberufung und Verfahren...6 Art. 4 Leitung und Protokoll...6 Art. 5 Rechtsetzungsbefugnisse...6 Art. 6 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...6 Art. 7 Finanzbefugnisse...7 III. SCHULPFLEGE Art. 8 Zusammensetzung...8 Art. 9 Geschäftsführung...8 Art. 0 Behördenkonferenz...8 Art. Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse...8 Art. Rechtsetzungsbefugnisse...9 Art. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...9 Art. 4 Finanzbefugnisse... 0 Art. 5 Bildung von Ressorts... Art. 6 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse... Art. 7 Beratende Kommissionen und Sachverständige... Art. 8 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege... GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0

IV. WEITERE ORGANE Art. 9 Schulverwaltung... Art. 0 Schulleitung... Art. Schulkonferenz... Art. Rechnungsprüfungskommission... V. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. Rechtsverhältnisse... Art. 4 Schülerzuteilung... VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5 Inkrafttreten... Art. 6 Aufhebung früherer Erlasse... Anhang Aufteilung der Finanzkompetenzen... 5 GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. Gemeindeart Die Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde Wiesendangen und der politischen Gemeinde Bertschikon. Art. Gemeindeaufgaben Die Schulgemeinde führt die Kindergarten-, die Primar- und die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich der Schule, Bildung und Betreuung wahr. Art. 4 Zusammenarbeit Die Schulgemeinde arbeitet in der Führung, in der Organisation und in der Entwicklung der Schule mit andern Gemeinden zusammen, wo es zur Bündelung der Kräfte und im Interesse besserer und kostengünstiger Lösungen angebracht ist. Es können gemeinsame Kommissionen und Organe gebildet werden mit beratender und koordinierender Funktion. Art. 5 Publikationsorgan Das von den politischen Gemeinden Wiesendangen und Bertschikon bestimmte amtliche Publikationsorgan gilt auch für die Schulgemeinde. II. DIE STIMMBERECHTIGTEN. Politische Rechte Art. 6 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Schulgemeinde teilzunehmen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in die Schulpflege ist der politische Wohnsitz in der Schulgemeinde erforderlich. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 4

4 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.. Urnenwahlen und abstimmungen Art. 7 Verfahren Die Schulpflege setzt die Wahl- und Abstimmungstermine in Absprache mit dem Gemeinderat Wiesendangen und Bertschikon fest. Der politischen Gemeinde Wiesendangen ist die Wahl- und Abstimmungsleitung übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache der Wahlbüros der politischen Gemeinden. Art. 8 Urnenwahl An der Urne werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Schulpflege auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. Art. 9 Erneuerungswahlen Die Erneuerungswahlen der Schulpflege an der Urne werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Die wahlleitende Behörde legt den Wahlunterlagen ein Beiblatt bei, worauf die zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgeführt sind. Art. 0 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der Schulpflege an der Urne gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Die wahlleitende Behörde legt den Wahlunterlagen ein Beiblatt bei, worauf die zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgeführt sind. Art. Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 5

. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 4'000'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 500'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 500'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 00'000. Art. Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie Kreditbeschlüsse, die bei einmaligen Ausgaben CHF '000'000 und bei wiederkehrenden Ausgaben CHF 00'000 nicht übersteigen.. Gemeindeversammlung Art. Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 4 Leitung und Protokoll Die Gemeindeversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Schulpflege geleitet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung führt das Protokoll. Art. 5 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung. der Personal- und Entschädigungsverordnung,. der Grundsätze der Gebührenerhebung,. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. Art. 6 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde,. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. GO, GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 6

. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Schulgemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF 00'000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 50'000 Franken zur Folge haben, 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu den Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe. Art. 7 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags,. die Festsetzung des Steuerfusses der Schulgemeinde,. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben bis CHF 4'000'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 500'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 500'000 und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von CHF 00'000, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist, 4. die Abnahme der Jahresrechnung, 5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, 6. den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als CHF '000'000, 7. die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als CHF 600'000, 8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als CHF 00'000, 9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als CHF 00'000, 0. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als CHF 00'000,. die Vorfinanzierung von Investitionen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 7

III. SCHULPFLEGE Art. 8 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 7 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Schulpflege kann zu besonderen Geschäften Fachpersonen beiziehen. Art. 9 Geschäftsführung Die Geschäftsbehandlung der Schulpflege richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Art. 0 Behördenkonferenz Bei Bedarf wird zur Beratung von Fragen, die für mehrere Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, von der Schulpflege eine Behördenkonferenz einberufen. Art. Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege.) bestimmt aus ihrer Mitte: a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, b) die weiteren Ressortvorstände und deren Stellvertretungen, c) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse..) wählt in freier Wahl: a) die Vorsitzenden und Mitglieder von beratenden Kommissionen, b) die Delegierten in Zweckverbänden und anderen Institutionen im Schulwesen..) stellt an, ernennt oder bezeichnet: a) die Lehrpersonen, b) die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter, c) die Leiterin bzw. den Leiter der Schulverwaltung, GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 8

d) die weiteren Angestellten der Schulgemeinde, e) den schulärztlichen Dienst, f) den schulpsychologischen Dienst, g) die Schulsozialarbeiterinnen bzw. Schulsozialarbeiter. Art. Rechtsetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung:. des Organisationsstatuts und der Geschäftsordnung,. von Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen,. von Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen, 4. von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. Art. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Schulpflege stehen die folgenden Befugnisse zu, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist oder die Beschlussfassung in der Gemeindeversammlung oder durch die Urne erfolgt:. die Ausführung der ihr durch die Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton oder Bezirk übertragenen Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung,. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu,. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, 4. die Besorgung aller Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushaltes, 5. die Aufteilung der vom Kanton zugeteilten Stellenanteile für Lehrpersonen der Volksschule in einem Stellenplan, 6. die Schaffung und Aufhebung von Stellen für das eigene Lehrpersonal, 7. die Schaffung und Aufhebung von Stellen für das übrige Gemeindepersonal, 8. die Genehmigung des Schulprogramms, 9. die Beteiligung an Schulversuchen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 9

0. die Genehmigung und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, vorbehältlich der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung,. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,. den Entscheid über die Aufnahme auswärtiger Schüler und Schülerinnen und die Festsetzung der Schulgelder für diese. Art. 4 Finanzbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für:. den Ausgabenvollzug,. gebundene Ausgaben,. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50'000 für einen bestimmten Zweck, 4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 00'000 im Jahr und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 0'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 40'000 im Jahr, 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 00'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 00'000 im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 0'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 40'000 im Jahr, 6. den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten zum Preis bis CHF '000'000, 7. die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis CHF 600'000, 8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag bis CHF 00'000, 9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis CHF 00'000, 0. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis CHF 00'000. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 0

Art. 5 Bildung von Ressorts Die Schulpflege bildet die zweckmässige Zahl von Ressorts. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied ein oder mehrere Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der zugeteilten Ressorts verpflichtet. Im Fall der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst die Schulpflege, ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers bzw. der Amtsvorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. Art. 6 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Schulpflege kann beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch einzelne Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und legt deren Befugnisse und Finanzkompetenzen fest. Die einzelnen Mitglieder und Ausschüsse behandeln im Übrigen die Geschäfte ihrer Verwaltungsabteilung als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind der Schulpflege für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 0 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 7 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Den Vorsitz in den Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Schulpflege. Dieses bestimmt das Pflichtenheft. Art. 8 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen alle Schulleiterinnen und Schulleiter und zwei Lehrpersonen mit beratender Stimme teil. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Die Schulpflege kann von Fall zu Fall weitere oder alle Lehrpersonen zur Beratung beiziehen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0

IV. WEITERE ORGANE Art. 9 Schulverwaltung Die Schulverwaltung ist zuständig für die administrative Führung der Schulgemeinde. Die Schulverwaltung kann zusammen mit anderen Schulgemeinden eingerichtet und betrieben werden. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag geregelt. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung kann der Schulpflege Antrag stellen. Art. 0 Schulleitung Die Schulleitung ist zuständig für die personelle und operative Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung ihrer Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung, dem Organisationsstatut und der Geschäftsordnung. Die Schulleitung vertritt die Schule gegen aussen, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. 4 Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. 5 Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 0 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Art. Schulkonferenz Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. 4 Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. Art. Rechnungsprüfungskommission Als Rechnungsprüfungskommission amten im Wechsel für jeweils eine Amtsdauer die Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinde Wiesendangen und der politischen Gemeinde Bertschikon. Für die laufende Amtsdauer bis 04 amtet die Rechnungsprüfungskommission Wiesendangen. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0

V. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. Rechtsverhältnisse Die Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon tritt als Nachfolgerin in die bestehenden Rechtsverhältnisse der Schulgemeinde Wiesendangen und dem aus der politischen Gemeinde herausgelösten Schulwesen der Gemeinde Bertschikon ein. Sie übernimmt sämtliche Aktiven und Passiven. Art. 4 Schülerzuteilung Die Schulpflichtigen aus den Gebieten Samelsgrüt und Bewangen besuchen weiterhin die Kindergarten- und Primarstufe in Hagenbuch und die Sekundarstufe in Elgg. Die Einzelheiten werden vertraglich zwischen den Schulgemeinden geregelt. Die Schulpflichtigen der Sekundarstufe der Gemeinde Bertschikon können ihre Schulpflicht an der Sekundarschule Rickenbach oder Elgg, wo sie ihren Anfang nahm, beenden. Die Schülerzuteilung der verschiedenen Ortsteile wird generell mit der Bildung der neuen Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon überprüft und wo notwendig neu geregelt. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am 0.0.0 in Kraft. Art. 6 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung am 0.0.0 werden folgende Gemeindeordnungen mit den seitherigen Änderungen aufgehoben: Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wiesendangen vom 8.09.008 Bestimmungen, welche das Schulwesen der politischen Gemeinde (Einheitsgemeinde) Bertschikon betreffen vom 4.06.004: Art., Art. 5 Ziff. und, Art. Abs., Art. 5, Art. 6, Art. 9, Art. 0, Art. 4, Art. 4, Art. 56. GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0

Die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon wurde in der Urnenabstimmung vom 5.05.0 angenommen. Politische Gemeinde Bertschikon beschlossen an der Urnenabstimmung vom 5.05.0 Die Präsidentin: Brigitte Boller Die Schreiberin: Yvonne Müller Schulgemeinde Wiesendangen beschlossen an der Urnenabstimmung vom 5.05.0 Der Präsident: Ueli Christen Die Schreiberin: Monika Lirgg Vom Regierungsrat genehmigt am 0. November 0 mit RRB 44 GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 4

Anhang: Aufteilung der Finanzkompetenzen Die Finanzkompetenzen und Zuständigkeiten für Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind wie folgt aufgeteilt: Finanzgeschäft Kompetenz in Franken Urnenabstimmung Gemeindeversammlung Schulpflege. Neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben: einmalig über 4'000 000 über 00 000 bis 00 000 jährlich wiederkehrend über 500 000 über 50 000 bis 50 000 Im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben einmalig maximal pro Jahr jährlich wiederkehrend maximal pro Jahr. Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben einmalig maximal pro Jahr jährlich wiederkehrend maximal pro Jahr. Weitere Ausgaben (Grundeigentum, Beteiligungen, Verbindlichkeiten) den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten zum Preis Veräusserung von Grundeigentum und Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert Finanzielle Beteiligung (nicht börsenkotiert) und Darlehen Langfristige Verbindlichkeiten und Eventualverpflichtungen gegenüber Dritten Vorfinanzierung von Investitionen bis 00 000 00 000 bis 0 000 40 000 über 500 000 über 00 000 bis 00 000 00 000 über 00 000 über 0 000 bis 0 000 40 000 über '000 000 bis '000 000 über 600 000 bis 600 000 über 00 000 bis 00 000 über 00 000 bis 00 000 X GemeindeordnungSWIBE_0055.doc/6.0.0 5