Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zur Gemeinderatssitzung Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse Am 7. Mai 2012 reichte GR Beat Rüedi im Namen der FDP/EVP-Fraktion eine schriftliche Anfrage ein (Beilage). Der Stadtrat beantwortet die Fragen wie folgt: 1. Wie lange ist die Stadt Kreuzlingen durch ihre Anschlussvereinbarung an die Comunitas gebunden, auch unter Berücksichtigung von Art. 53f BVG? Die Stadt Kreuzlingen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende eines Kalenderjahres die Anschlussvereinbarung kündigen. Art. 53f BVG kann dann angewendet werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche Änderung des Anschlussvertrages beabsichtigt. In diesem Fall gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen, und zwar auf den Zeitpunkt, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen. 2. Wäre ein Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung möglich? Ein Wechsel wäre grundsätzlich möglich, allerdings wäre zur Zeit mit wesentlichen finanziellen Einbussen zu rechnen (Unterdeckung per Ende 2011 beträgt 87 %). Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung die Stadt Kreuzlingen ohne eine Ausfinanzierung aufnehmen würde, ist ausserdem aufgrund der vorhandenen Unterdeckung von 87 % gering. Ein Wechsel erfordert zudem das Einverständnis der versicherten Personen (Arbeitnehmer). Ob eine Ausfinanzierung bei einem Wechsel zwingend vorzunehmen ist, müsste mit der Comunitas beziehungsweise mit der neuen Vorsorgeeinrichtung abgeklärt werden. 3. Würde ein Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Teilliquidation im Sinne von Art. 53b BVG auslösen? Ein Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung würde das Vorsorgekapital der Comunitas um 3.06 % reduzieren. Da ausserdem die Stadt Kreuzlingen bereits über zwei Jahre bei der Comunitas ist, würde ein Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Teilliquidation auslösen. 4. Welches Deckungskapital müsste die Comunitas für die aktiven und pensionierten Versicherten der Stadt Kreuzlingen an die neue Vorsorgeeinrichtung weitergeben (88 oder 100 %)? Gemäss Art. 11 Abs. 1 Teilliquidations-Reglement führt die vorhandene Unterdeckung zu einer Kürzung der Austrittsleistungen beziehungsweise der Rentendeckungskapitalien. Um diese Kürzung zu verhindern, müssten die Arbeitnehmer sowie die Stadt
Seite 2 Kreuzlingen die Deckungsdifferenz von insgesamt ca. CHF 7,9 Mio. einzahlen, damit ein Deckungsgrad von 100 % erreicht würde. Dies ergibt pro Destinatär (Arbeitnehmer und Rentner) ca. CHF 28'000. Weist die neue Vorsorgeeinrichtung einen höheren Deckungsgrad als 100 % aus, müsste möglicherweise auch der 100 % überschiessende Teil einbezahlt werden. 5. Besteht in unserer Anschlussvereinbarung eine Regelung hinsichtlich des Verbleibs der Rentenbezüger bei der Comunitas (Art. 53e Abs. 4 BVG)? Ja, wenn die aktiv Versicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung gehen, dann müssen auch die Rentner wechseln. 6. Wie stellt sich der Stadtrat zu einem Vollversicherungsmodell? 7. Würde er einen Wechsel begrüssen? 8. Gibt es Prämienvergleiche zwischen den Kosten bei der Comunitas und den Kosten bei einem Vollversicherer? Das Vollversicherungsmodell hat folgende Vorteile: - garantierte Vorsorgeleistungen - keine Unterdeckung - Liquiditätsgarantie - Kapitalschutz mit Zinsgarantie - Unabhängigkeit von Kursschwankungen - keine Nachschusspflicht, keine Sanierungsbeiträge Nachteile der Vollversicherung sind: - tiefere Kostentransparenz - evtl. keine Partizipation bei hohen Anlagegewinnen - bei grösseren und mittleren Unternehmen evtl. zu teure Lösung Der Stadtrat ist der Meinung, dass ein Vollversicherungsmodell bei 179 aktiv Versicherten zu wesentlich höheren jährlichen Kosten führen könnte als die heutige Lösung. Um konkretere und gesicherte Aussagen zu diesem Modell machen zu können, müssten allerdings Berechnungen und Offerten bei verschiedenen Lebensversicherern eingeholt werden. Von den 23 im Jahr 1985 aktiven Lebensversicherern bieten heute nur noch sechs (Allianz, AXA, Basler, Helvetia, Pax, Swiss Life) eine Vollversicherung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge an. 9. Wie hoch wäre schätzungsweise der einmalige Aufstockungsbedarf der Deckungskapitalien der Versicherten, um das Leistungsniveau in der Vollversicherung für die Versicherten halten zu können? Wie schon bei Frage 4. ausgeführt, beträgt der einmalige Aufstockungsbedarf der Deckungskapitalien der Versicherten insgesamt mindestens CHF 7,9 Mio., damit ein Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht würde. Dies ergibt pro Destinatär (Arbeitnehmer und Rentner) ca. CHF 28'000. Für eine konkrete Aussage müssten aber auch hier Offerten eingeholt werden.
Seite 3 Kreuzlingen, 19. Juni 2012 Stadtrat Kreuzlingen Der Stadtammann Der Stadtschreiber Schriftliche Anfrage betreffend Pensionskasse Geht an - Gemeinderat Beat Rüedi, Bodanstrasse 14, 8280 Kreuzlingen - Mitglieder des Gemeinderats - Medien