Brandenburgische Technische Universität Cottbus 2. 4. Juli 2008 Einführung in das Presserecht und Der Schutz der Persönlichkeit im Presserecht Dr. Heralt Hug Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
A. Gliederung I. Einführung, Überblick und allgemeine Grundlagen 1. Begriff des Presserechts und des Pressewesens 2. Grundbegriffe des Presserechts 3. Grundrecht der Pressefreiheit, Begriff, Inhalt (Zensurverbot) 4. geschützter Personenkreis 5. Informationsanspruch der Presse 6. Standesrecht Seite 2
II. Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung III.Schranken der Pressefreiheit Persönlichkeitsrecht 1. Schrankenvorbehalt 2. Schranke: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Seite 3
B. Vortrag I. Einführung, Überblick und allgemeine Grundlagen 1. Begriff des Presserechts und des Pressewesens Seite 4
a) Das besondere Wesen des Presserechts Zwiespalt: Informationsinteresse der Bevölkerung einerseits und berechtigte Interessen von Personen, welche selbst Inhalt der Berichterstattung sind oder werden, andererseits. Versuch des Gesetzgebers, die widerstreitenden Interessen im Bereich des Pressewesens in eine möglichst faire Balance zu bringen. Sonderrecht mit einer gemischten Struktur: Sowohl öffentlich-rechtliche Züge als auch privatrechtliche bzw. zivilrechtliche Regelungen. Seite 5
b) Der Begriff des Presserechts Vom Schutz der Pressfreiheit werden sowohl die Personen erfasst, die im Pressebereich tätig sind als auch das jeweilige Presseerzeugnis selbst. Dem Begriff "Presserecht" werden zwei verschienende Bedeutungen beigelegt: allumfassendes Verständnis von "Presserecht" erfasst alle für die Presse geltenden Rechtsnormen. "Presserecht im engeren Sinne": diejenigen pressespezifischen Normen, deren Aufgabe es ist und die deshalb geschaffen wurden, die Rechtsverhältnisse der Presse gerade im Hinblick auf ihre Eigenart und auf ihren außergewöhnlichen Einfluss auf die Bevölkerung bzw. ihren politischen Einfluss zu regeln. Seite 6
2. Grundbegriffe des Presserechts Presse und Rundfunk sind voneinander zu trennen. Begriff der Massenmedien: zum einen Presse und zum anderem Film, Hörfunk und Fernsehen. Abgrenzung der Presse von anderen Medien kann anhand der Frage: körperliches oder körperloses Medium erfolgen. Verkörperte Massenmedien, Druckwerke, 7 Abs. 1 LPG Periodische Druckwerke, 7 Abs. 4 LPG Zeitung: ein zu den Massenmedien gehörendes periodisches Druckwerk, nämlich ein Sammelwerk, welches in tagebuchartiger Weise fortlaufend über aktuelle Vorgänge in allen oder in bestimmten Lebensbereichen in Schrift und Bild berichtet. Seite 7
3. Grundrecht der Pressefreiheit, Begriff, Inhalt (Zensurverbot) Aufgabe der Presse: Die Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse von öffentlichem Interesse zu informieren und bei der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken. Grundrecht der Pressefreiheit ist in der Verfassung in Art. 5 GG verankert. Seite 8
Kodifikation der Pressefreiheit: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Art. 5 Abs. 2 GG "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Seite 9
Pressefreiheit ist nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer verankert. In Brandenburg in 1 LPG. Pressefreiheit wird zudem in zahlreichen anderen gesetzlichen Regelungen aufgegriffen und konkretisiert. So wird Vertretern der Presse zum Beispiel ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt, 53 StPO, 383 ZPO. Seite 10
Inhalt der Pressefreiheit Pressefreiheit gewährt einen zweiseitigen Schutz: ein Abwehrrecht und eine aktive Pressefreiheit. Pressefreiheit ist die Erfassung eines vollständigen Prozesses: - das Beschaffen von Informationen - das Herstellen von Presseerzeugnissen jeglicher Art - das Verbreiten von Presseerzeugnissen - das Recht, sich in Presseerzeugnissen in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern - Presseerzeugnisse zu empfangen und zu verbreiten und - sich aus Presseerzeugnissen zu informieren. Seite 11
Diese freie Tätigkeit der Presse wird durch die Zulassungsfreiheit abgesichert. 2 Abs. 1 LPG lautet: "Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden" Zensurfreiheit. Art. 5 GG lautet: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Seite 12
Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG meint jedoch nur die Vorzensur. Das Zensurverbot, also das Verbot der Vorzensur, wendet sich grundsätzlich nur gegen den Staat. Zulässig sind hingegen medieninterne Einrichtungen zur Selbstkontrolle. Seite 13
4. Geschützter Personenkreis des Presserechts Grundsätzlich "jedermann". "Jeder" i. S. v. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst daher tatsächlich alle Personen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das heißt, dass Differenzierungen auch nicht anhand der Staatsangehörigkeit erfolgen dürfen. Die Pressefreiheit differenziert ebenfalls nicht zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen. Seite 14
Auch noch nicht im Pressewesen tätige Personen. Personen, die ein solches Unternehmen erst gründen wollen, sind Träger der Pressefreiheit. Mitarbeiter verschiedener Bereiche eines Presseunternehmens. Pressefreiheit erfasst nicht nur Redakteure und Journalisten, sondern auch die Angehörigen der organisatorischen und technischen Bereiche der Presse. Seite 15
Schutzbereichsbezogene Tätigkeit. Die Teilhabe am Grundrechtsschutz der Pressefreiheit bestimmt sich daher nach Art und Intensität der Mitwirkung an dem geschützten Kommunikationsvorgang. Seite 16
5. Informationsanspruch der Presse Rechtsgrundlage des Informationsanspruchs der Presse 5 LPG, Anspruch darauf, dass man den Vertretern der Presse die Auskünfte erteilt, die die Presse benötigt, um ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Inhalt und Umfang des Informationsanspruchs der Presse 5 Abs. 1 LPG: "Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen." Seite 17
Auskunftsverpflichtete Behörden; Für die Erteilung der Auskunft ist stets der Behördenleiter bzw. dessen Beauftragter zuständig. Nicht zur Auskunft verpflichtet sind hingegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Kein Auskunftsanspruch steht der Presse gegen Private zu. Ein Auskunftsanspruch wird aber dann angenommen, wenn der Träger eines privaten Unternehmens ganz oder zum überwiegenden Teil öffentlich-rechtlicher Natur ist. Seite 18
Inhalt Auswahlermessen hinsichtlich der zu erteilenden individuellen konkreten Auskünfte. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, auf eine konkrete Frage der Presse wahrheitsgemäß zu antworten und auf alle Gesichtspunkte in dem Umfang einzugehen. Seite 19
6. Standesrecht der Presse Zum Standesrecht der Presse zählen geschriebene und auch ungeschriebene Grundsätze der Presse, die nicht auf staatlichem Recht beruhen, deren Einhaltung jedoch von verantwortungsbewussten Publizisten erwartet wird. "Pressekodex", 16 publizistische Grundsätze, insbesondere: Seite 20
- Die Wahrheitspflicht und die hieraus folgende wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit als oberstes Gebot der Presse. - Die Unabhängigkeit des Publizisten soll unerlässlich sein. - Auch dürfen sich Vertreter der Presse bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern keiner unlauteren Methoden bedienen. - Schließlich soll die Achtung der Persönlichkeit, des Privatlebens und der Intimsphäre gewährt werden. Seite 21
II. Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung Im Bereich des Presse- und Äußerungsrechts hat die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung zentrale und entscheidende Bedeutung. Hiernach richtet sich insbesondere der Rechtsschutz des Betroffenen. Seite 22
Ausgangspunkt ist das Verständnis des Durchschnitts- Lesers, -zuhörers bzw. -zuschauers. Beurteilung aus dem Kontext Stets bei der Beurteilung berücksichtigen, was zuvor und was anschließend, nach der beanstandeten Äußerung, gesagt wurde. Beim Fernsehen ist die Aussage immer im Zusammenhang zwischen dem Bild und dem gesprochenen Wort zu beurteilen. Seite 23
Einordnung Von einer Tatsachenbehauptung ist dann auszugehen, wenn die betreffende Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist: wahr oder unwahr? Überlappende Äußerungen Zur Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist sodann die Frage zu stellen, was im Vordergrund der Äußerung steht. Wenn die Äußerung, die auf Werturteilen beruht, Tatsachenbehauptungen enthält, einen so genannten "Tatsachenkern", kann dieser losgelöst von dem Werturteil angegriffen werden. Seite 24
Einzelfragen Innere Umstände Innere Umstände sind ebenfalls Tatsachen, wenn nicht erkennbar wird, dass der Äußernde lediglich seine subjektive Meinung zur Denkweise des Betroffenen äußern will. Formulierungen Die Formulierung einer umstrittenen Äußerung ist kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Floskeln wie "sollen angeblich", "ich meine, dass" vermögen an einem vorhandenen Tatsachencharakter nicht zwingend etwas zu ändern. Auch eine "Verkleidung" einer Tatsachenbehauptung in Form einer rhetorischen Frage, ist grundsätzlich eine Tatsachenbehauptung. Seite 25
Beurteilungen und Schlagworte Bei Ergebnissen von Sachverständigengutachten handelt es sich grundsätzlich um Werturteile. Zu rechtlichen Beurteilungen vertritt der BGH die Auffassung, dass diese in der Regel die persönliche Rechtsauffassung des Äußernden zum Ausdruck bringen, die als Meinungen dem grundsätzlichen Schutz der Äußerungsfreiheit unterfallen. Anders ist es hingegen, wenn die Äußerung so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt ist, da sie insgesamt den Charakter einer Tatsachenbehauptung trägt, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet. Seite 26
Prognosen Prognosen sind grundsätzlich nicht beweiszugänglich und damit auch keine Tatsachenbehauptung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Prognosen, sofern sie nicht rein spekulativer Natur sind, auf einer Grundlage aufbauen, die ihrerseits überprüfbar sein kann. Satire und Karikatur Für die Abgrenzung, ob es sich bei einer bestimmten Satire bzw. Karikatur um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, ist der Aussagekern zu ermitteln. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung sind weniger streng als die für die Bewertung des Aussagekerns. Seite 27
Ursachenbehauptung und Schlussfolgerung Ursachenbehauptungen und Schlussfolgerungen können sowohl Tatsachenbehauptung als auch Meinungsäußerung sein. Entscheidend ist, ob für den unbefangenen Empfänger der Äußerung Tatsachen mitgeteilt werden oder nicht. Beispielsfälle: - "Minister Rudi nutzt die Flugbereitschaft der Bundeswehr für seinen Flug an seinen Urlaubsort". - "Dass Dr. Frank N. Stein am Universitätsklinikum Leipzig Herzchirurgie gelernt hat, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt." - "Um die Chemiefabrik Ex und Weg herum haben die Menschen Angst, Opfer eines neuen Umweltskandals zu werden." Seite 28
- "Manager Duck ist mit der Leitung des Unternehmens überfordert und wirkt in seinen Entscheidungen fahrig." - "Die Fa. Müller wird noch in diesem Jahr ihr Stammwerk in Cottbus schließen, munkeln unternehmensnahe Kreise." - "Hat Produzent Gierig die Künstlerin Gabriela durch manipulierte Plattenkäufe in die Charts gebracht?" - "Die Formel 1 wird zur Geldwäsche genutzt". Folgetext: "Der niederländische Spediteur soll angeblich sein englisches Team komplett mit Drogengeldern finanziert haben." - "Asylfamilien werden bei Nacht und Nebel verschleppt. Ich nenne es einen zum Himmel schreienden Skandal; Gestapo- Methoden gehören ins Geschichtsbuch, nicht in den bundesdeutschen Alltag." - "Die von der Chemiefirma Müller verklappten Flüssigkeiten sind giftig". Seite 29
Sonderfall: Schmähkritik Wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer anderen Person im Vordergrund steht. Eine solche Kritik wird von Art. 5 GG nicht gedeckt, ist somit rechtswidrig. Seite 30
III. Schranken der Pressefreiheit Persönlichkeitsrecht 1. Schrankenvorbehalt Seite 31
Art. 5 Abs. 2 GG, so genannter "genereller Schrankenvorbehalt" Schranken der allgemeinen Gesetze Allgemeine Gesetze sind all diejenigen Gesetze, die sich gerade nicht speziell mit der Presse als solche befassen, sondern der Regelung anderer Lebensbereiche dienen. Zum Beispiel: BeamtenG, SoldatenG, urheberrechtliche Schutzvorschriften 3 UWG, 22, 23 KUrhG, 176 GVG. Seite 32
BVerfG Lüth-Formel: Im Einzelfall ist abzuwägen, ob das jeweilige allgemeine Gesetz bzw. die jeweilige einzelne Norm tatsächlich eine derart gewichtige Bedeutung besitzt, dass es Vorrang vor dem Grundrecht der Presseund Meinungsfreiheit haben kann und diese Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 einschränken darf. Seite 33
Jugendschutz Bekanntes Beispiel: Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zum Schutz der Jugend (GjSM) Ehrenschutz Auch das Recht der persönlichen Ehre ist in allg. Gesetzen geregelt. Auch hier ist eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsäußerung und dem Presserecht auf der einen Seite und dem Schutz der persönlichen Ehre auf der anderen Seite vorzunehmen. Seite 34
2. Schranke: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Die Rechtswidrigkeit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist daher stets aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen, die zwischen den schützenswerten Interessen des Betroffenen und den in Art. 5 Abs. 1 GG statuierten Grundrechten vorzunehmen ist. Seite 35
Selbstbestimmungsrecht Recht auf informationelle Selbstbestimmung Lebens- und Charakterbild Jedermann darf grundsätzlich selbst entscheiden und bestimmen, ob und inwieweit Andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge hieraus öffentlich darstellen dürfen. Es gibt jedoch keinen absoluten Schutz des Lebensund Charakterbildes. Ob der Schutz des Lebens- und Charakterbildes gegeben ist, ist aufgrund einer Güterund Interessenabwägung zu ermitteln. Recht am gesprochenen Wort Jeder kann grundsätzlich selbst bestimmen, ob seine Äußerungen auf einen Tonträger aufgenommen werden und ob, wie und von wem seine aufgenommenen Äußerungen wiedergegeben werden. Dieser Schutz wird durch 201 StGB abgesichert. Seite 36
Schutz vor Unwahrheiten Es besteht ein Recht, vor nicht getanen bzw. unwahren Äußerungen verschont zu bleiben. "Zitattreue". Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich Geldentschädigung in erheblicher Höhe. Persönlichkeitssphären Intimsphäre Die Intimsphäre stellt den engsten Bereich des Persönlichkeitsrechts dar. Ihr Schutz ist absolut. Privatsphäre Die Privatsphäre ist nicht absolut geschützt. Seite 37
Häuslicher Bereich Hiervon erfasst sind Büros, Geschäftsräume oder Ladenlokale. Auch der zur Wohnung oder zum Haus gehörende Garten oder der Balkon gehören zur Privatsphäre. Räumlich-gegenständlicher Schutz außerhalb des häuslichen Bereichs Außerhalb des häuslichen Bereichs genießt der Betroffene Schutz unter folgenden Voraussetzungen: - der Betroffene hat sich in die örtliche Abgeschiedenheit begeben - der Betroffene will (objektiv) erkennbar für sich allein sein - der Betroffene verhält sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so wie er es in der Öffentlichkeit nicht tun würde. Seite 38
Einschub: Abkehr von der absoluten Person der Zeitgeschichte? Der Abdruck der Fotos von Caroline von Monaco und ihrem Ehemann Prinz August von Hannover seien "auch in Ermangelung eines objektiven Informationswertes unzulässig". Auch bei so genannten " absoluten Personen der Zeitgeschichte" wiegt der Persönlichkeitsrechtsschutz umso schwerer, je geringer der Informationsgehalt eines Berichtes oder eines Fotos ist. Sonstige Privatsphäre Insbesondere der häusliche, familiäre Bereich genießt grundsätzlichen Schutz. Ebenso zur Privatsphäre zählen Krankheiten, Religion bzw. religiöse Überzeugungen (Besonderheit: Scientology). Ebenfalls zur Privatsphäre gehören grundsätzlich Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Seite 39
Schutz von Ehre und Ruf Geschützt sind "innere Ehre" (Personenwürde, Achtungsanspruch) und "äußere Ehre" ("der gute Ruf") innerhalb der Gesellschaft. Abwägungen sind auf der Grundlage einer generellen Betrachtung der betroffenen Grundrechtsposition und unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung vorzunehmen. Formen der Ehrverletzung Schmähkritik Die Schmähkritik bedeutet damit mehr als nur polemische und überspitzte Kritik. Formalbeleidigung: Wenn sich aus den Begleitumständen, bei der Behauptung wahrer Tatsachen eine beleidigende Wertung ergibt, liegt eine Formalbeleidigung ( 192 StGB) vor. Seite 40
Träger des Persönlichkeitsrechts Natürliche Personen Das Persönlichkeitsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, es kann daher nur von dem unmittelbar Verletzten selbst wahrgenommen werden, bei Geschäftsunfähigen, wie Kindern, durch den gesetzlichen Vertreter. Grundsätzlich erlischt das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod der Person. Die Menschenwürde des Verstorbenen wird weiterhin gegen (grobe) Beeinträchtigungen geschützt, so genannter "postmortaler Achtungsanspruch". Besonderheit: Bildnisschutz Für den Bildnisschutz bestimmt 22 S. 3 KUG, dass bei Veröffentlichungen von Fotos bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten die Einwilligung der Angehörigen einzuholen ist. Seite 41
Juristische Personen Ein Persönlichkeitsrecht besteht auch für juristische Personen, vor allem wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen oder Arbeitgeber tangiert sind, so genanntes "Unternehmenspersönlichkeitsrecht". Auch rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine genießen Persönlichkeitsrechtsschutz. Voraussetzung: Sie führen eine anerkannte gesellschaftliche oder sonstige wirtschaftliche Aufgabe bzw. soziale Funktion aus (z.b. Gewerkschafts-, Wirtschaftsverbände). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind keine Grundrechtsträger, weshalb ein Persönlichkeitsschutz zu verneinen ist. Ihr Schutz bleibt auf die Straftatbestände des 90a, 90b StGB beschränkt. Seite 42
Betroffenheit Betroffen ist derjenige, auf den sich eine Behauptung nach Auffassung eines unbefangenen Lesers in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise bezieht. Genügend ist die Erkennbarkeit des Betroffenen. Seite 43
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Augustusplatz 9, 04109 Leipzig Tel: 0341/2 16 72-61 Fax: 0341/2 16 72-34 Heralt.Hug@cms-hs.com Dr. Heralt Hug ist seit 2003 Partner von CMS Hasche Sigle. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Beratung und Vertretung von Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht. Geboren 1967 in Konstanz. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz. Promotion 1996. Auslandsaufenthalt in Sydney bei der Deutsch- Australischen Industrie- und Handelskammer. Beginn seiner Anwaltstätigkeit 1997 bei Sigle Loose Schmidt-Diemitz (heute CMS Hasche Sigle). Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Dozent an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Technischen Universität Dresden im Medienrecht. Seite 45