wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 22.07.2015 Stellung zu nehmen.



Ähnliche Dokumente
ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM

Ausgangslage (heutiges Recht) Historie der Investmentsteuerreform

Bundeskabinett verabschiedet Reform des Investmentsteuergesetzes

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 S /3 St32

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT

STEUERLICHE BEHANDLUNG

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

VIII 1. Bonn, 4. Mai 2016

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr:

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr:

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 2009

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen

33 - Leistungsvoraussetzungen

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr:

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Abgeltungsteuer Ein Überblick

Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab )

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

(UN)GELÖSTE FRAGEN DES AIFM-StAnpG AUS SICHT VON FINANZVERWALTUNG UND PRAXIS

Umsatzsteuer: Richtungweisendes EuGH-Urteil zu Verwaltungsleistungen gegenüber Investmentfonds

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Deutschland-Check Nr. 35

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Reisekosten-Reform (Teil 1)

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September S 2252a V B 2 -

Häufig gestellte Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (JSTB)

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

Oberste Finanzbehörden der Länder

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen

Das war das Urteil in Kürze. Es folgt eine ausführlichere Analyse mit Blick auf die Auswirkungen auf die Praxis:

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

1. Einleitung 11. Problemstellung

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Rechnungslegungshandbuch

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Funds Forum Frankfurt

Bericht. über die Prüfung

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den Psychotherapeutenkammer

Marketing und Kunden-Newsletter per Was ist zu beachten?

Transkript:

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV C 1 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVC1@bmf.bund.de Düsseldorf, 1. September 2015 613 Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung Sehr geehrter Herr Sell, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 22.07.2015 Stellung zu nehmen. Der vorliegende Diskussionsentwurf setzt zwei Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um: eine umfassende Reform der Investmentbesteuerung und die Abschaffung der Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen. Beiden Vorhaben gegenüber haben wir erhebliche Bedenken, weil sie teilweise zu systemwidrigen Verstößen gegen grundlegende Besteuerungsprinzipien und erheblichen sowohl steuerlichen als auch bürokratischen Mehrbelastungen für die Steuerpflichtigen führen. Wir halten weder eine Investmentsteuerreform im vorgeschlagenen Umfang für notwendig noch eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen für gerechtfertigt. Der Gesetzentwurf sollte daher noch einmal grundsätzlich überdacht und umfassend überarbeitet werden. I. Allgemeine Bemerkungen zum Investmentsteuerrecht Die grundlegende Reform der Investmentbesteuerung verfolgt mehrere Ziele: EU-rechtliche Risiken ausräumen,

Seite 2/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium einzelne erkannte aggressive Steuergestaltungen verhindern und die Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts insgesamt reduzieren, administrativen Aufwand bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Wirtschaft und Bürger sowie bei der Kontrolle für die Verwaltung bei Publikums-Fonds und deren Anlegern erheblich verringern, Systemfehler des geltenden Rechts, dass bei Publikums- Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen praktisch nicht möglich ist, korrigieren. Ergebnis der im vorliegenden Diskussionsentwurf vorgestellten Reform ist ein völlig neu konzipiertes Investmentsteuerrecht, das eine Durchbrechung des Transparenzsystems, insbesondere für Publikumsfonds, vorsieht. Die Reformpläne des BMF halten wir für bedenklich, weil sie eine grundlegende Veränderung der Investmentbesteuerung darstellen, weitreichende Konsequenzen für Kapitalanleger (sowohl Kleinanleger als auch institutionelle Anleger) haben, zu beachtlichen Steuererhöhungen führen und daher Investmentfonds als Kapitalanlageprodukt unattraktiver machen. Damit wird der Diskussionsentwurf den vorgenannten Zielen nicht gerecht. Wir regen daher an, von einer grundlegenden Reform des Investmentsteuerrechts abzusehen und die Transparenz auch für Publikumsfonds zu erhalten. Die Ziele der Reform können u.e. auch ohne einen Systemwechsel durch punktuelle Eingriffe in bestehendes Recht erreicht werden. Ein weitreichender Systemwechsel setzt nicht nur Ausweichreaktionen in Gang und schafft neue EUrechtliche Risiken, er gefährdet auch den Fondsstandort und qualifizierte Arbeitsplätze in Deutschland. Zu den Zielen der Investmentsteuerreform Auf die im Folgenden allgemein dargestellten Positionen weisen wir bei den Gesetzesänderungen im Einzelnen nochmals ausdrücklich hin. Beseitigung europarechtlicher Risiken Während einzelne erkannte europarechtliche Risiken ausgeräumt werden, eröffnet der Diskussionsentwurf neue Risiken, z.b.: Bei ausländischen thesaurierenden Fonds soll künftig die Depotbank verpflichtet sein, die für den Kapitalertragsteuerabzug notwendige Liquidität beim Anleger selbst anzufordern ( 44 Abs. 1b Satz 5 i.v.m. Abs. 1 Satz 7 bis 9 EStG-E). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anreiz geschaffen wird, Kapital aus ausländischen thesaurierenden Fonds abzu-

Seite 3/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium ziehen, und dass dadurch der Vertrieb dieser Fonds in Deutschland erheblich erschwert wird. Diese Diskriminierung ausländischer Fonds stellt u.e. einen europarechtlich bedenklichen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Die Teilfreistellung gemäß 17 InvStG-E begegnet ebenfalls europarechtlichen Bedenken, weil sie lediglich für Inländer greift. Ausländische Anleger können einer Doppelbesteuerung unterliegen, wenn ihr nationales Steuerrecht keine Teilfreistellung vorsieht. Ebenso ergibt sich ein Problem für inländische Anleger ausländischer Fonds, wenn die für die Teilfreistellung erforderliche Dokumentation der Schwellenwerte in den Anlagebedingungen nicht enthalten ist und die Teilfreistellung deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn dem Anleger grundsätzlich eine individuelle Nachweismöglichkeit eingeräumt wird, kann dies zumindest zu Liquiditätsnachteilen führen, weil der Nachweis erst im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird. Weitere europarechtliche Bedenken ergeben sich aus den Regelungen zur Steuerfreistellung gemäß 8 und 9 InvStG-E, da davon ausgegangen werden kann, dass es für ausländische Anleger schwieriger sein dürfte, die Bescheinigung für die Steuerbegünstigung zu erhalten, als für inländische. Zudem ist die befürchtete Verletzung europarechtlicher Vorgaben durch das deutsche InvStG (vgl. Gesetzesbegründung, S. 36) vom EuGH bislang nicht bestätigt worden. Einschlägige Rechtsprechung gibt es bisher nur zu den Besteuerungssystemen in Frankreich und Polen, die von der rechtlichen Situation in Deutschland erheblich abweichen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob ein bewährtes Besteuerungssystem im vorauseilenden Gehorsam aufgegeben werden soll. Verhinderung aggressiver Steuergestaltungen Soweit aggressive Steuergestaltungen durch die Reform verhindert werden sollen, bestehen u.e. Zweifel, ob Änderungen des Investmentsteuerrechts für Publikumsfonds der richtige Ansatzpunkt sind. Der vorgebrachte Grund, Investmentfonds seien in besonderem Maße anfällig für aggressive Steuergestaltungen (vgl. Gesetzesbegründung, S. 37), ist u.e. verfehlt. Mehrere der genannten Gestaltungsmöglichkeiten (Bondstripping, Cum-Ex-Gestaltungen, Ertragsausgleich) sind bereits im Rahmen gesetzlicher Anpassungen, z.b. dem AIFM- StAnpG, für den Bereich der Investmentbesteuerung ausgeschlossen worden, für den Bereich der Direktanlage bestehen sie hingegen teilweise fort, z.b. Bondstripping.

Seite 4/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Außerdem haben die im Diskussionsentwurf angesprochenen Steuergestaltungsmodelle (vgl. Gesetzesbegründung, S. 37 f.) ihre Ursache grundsätzlich nicht im Investmentsteuerrecht, sondern im allgemeinen Steuerrecht, treten mithin auch bei Direktanlagen auf. Dies gilt insbesondere für die in der Gesetzesbegründung (S. 37) dargestellten Beispiele, die sich auch auf Direktanlagen übertragen lassen. Zudem ist bislang bei OGAW-Fonds, die den Großteil der Publikumsfonds ausmachen, in die deutsche Kleinanleger investieren, in der Praxis aggressive Steuergestaltung nicht signifikant in Erscheinung getreten. Gestaltungen wurden in der Vergangenheit vielmehr über Spezial-Investmentfonds abgewickelt und gerade diese sollen auf Grund berechtigter Interessen der Wirtschaft (Gesetzesbegründung, S. 41) weiterhin einem besonderen transparenten Besteuerungssystem unterliegen. Verringerung der Komplexität und Steigerung der Verständlichkeit Das Ziel der Investmentsteuerreform, den Ermittlungs- und Kontrollaufwand zu verringern, wird u.e. nicht erreicht. Die Vorschriften des Diskussionsentwurfs sind im Detail sehr komplex. Der Diskussionsentwurf umfasst 39 Paragraphen (die aktuelle Version des InvStG nur 23), enthält zahlreiche Übergangsregelungen und wirft neue Anwendungsfragen auf. Eine Vereinfachung ist gerade vor dem Hintergrund der Einführung eines zweiten intransparenten Besteuerungssystems für Publikums-Investmentfonds neben dem weiterhin transparenten Besteuerungssystem für Spezial- Investmentfonds sowie dem damit verbundenen neu eingeführten Regelwerk zum Kapitalertragsteuereinbehalt keinesfalls erkennbar. Der administrative Aufwand wird nach unserer Einschätzung deutlich zunehmen und in der Praxis erhebliche Kosten insbesondere für die Umstellung der IT- Systeme auslösen. Unter dem seit 2004 bestehenden System hält sich der administrative Aufwand hingegen mittlerweile in beherrschbaren Grenzen, da sich die gesamte Branche sowie deren Anleger darauf eingestellt haben und belastbare automatisierte Prozesse bestehen. Die Finanzverwaltung kann die Systeme auch kontrollieren, wenn sie sich (zeitgemäß) auf Systemprüfungen einstellt. Die Bedenken, der Aufwand in den Finanzämtern werde deutlich zunehmen, weil aufgrund der Rechtssache van Caster und van Caster vermehrt Anträge auf Berücksichtigung von selbst ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu bearbeiten sein werden (vgl. Gesetzesbegründung, S. 40), halten wir für unbegründet. Zum einen hat das BMF-Schreiben vom 04.02.2015, IV C 1 S 1980-1/11/10014 :005, dafür gesorgt, dass der Nachweis der tatsächlichen Einkünfte

Seite 5/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium nur sehr schwer zu führen sein wird. Zum anderen wird in der Praxis die weit überwiegende Mehrzahl der Investmentgesellschaften allein aus Reputationsgründen die Besteuerungsgrundlagen weiterhin rechtzeitig veröffentlichen. Daher wird nach unserer Einschätzung die Zahl der Veranlagungsfälle in der Praxis überschaubar sein. Vorschläge für punktuelle Korrekturen im derzeitigen Investmentsteuersystem Beseitigung europarechtlicher Risiken Die europarechtlichen Bedenken gegenüber der für in- uns ausländische Fonds unterschiedlichen Kapitalertragsteuerpflicht könnten im bestehenden System dadurch beseitigt werden, dass für inländische Investmentfonds folgende Anpassungen erfolgen: Inländische Beteiligungseinnahmen könnten bis zur Ausschüttung oder bis zum Zufluss am Geschäftsjahresende einen gesonderten Besteuerungstatbestand darstellen. Die Höhe der inländischen Beteiligungseinnahmen könnte ähnlich der Systematik des Zwischengewinns gesondert pro Anteil veröffentlicht und bei Verkauf der Anteile versteuert werden, wobei auf die individuelle Besteuerung des Anlegers abgestellt wird. Auf diese inländischen Beteiligungseinnahmen könnte eine Steuer in Höhe von 15 % auf Fondseingangsseite einbehalten werden. Die Steuer sollte beim Anleger auf die Abgeltungsteuer bei Zufluss (bei Ausschüttung oder zum Geschäftsjahresende) angerechnet bzw. erstattet werden. Verhinderung aggressiver Steuergestaltungen Das derzeitige Transparenzprinzip sollte grundsätzlich für alle Investmentfonds beibehalten werden, nicht zuletzt auch um eine steuerliche Benachteiligung gegenüber der Direktanlage zu vermeiden. Die Besteuerung von Erträgen sollte grundsätzlich nicht pauschal erfolgen, sondern sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren. Um die Zielsetzung der Reform, das Besteuerungsaufkommen zu sichern und ungewollte Steuergestaltungen zu verhindern, gleichwohl zu erreichen, sollte das bestehende System modifiziert werden: Anstatt das Thesaurierungsprivileg einzuschränken, sollte darüber nachgedacht werden, ob der Begriff der ausschüttungsgleichen Erträge sinnvoll erweitert werden kann (z.b. um bestimmte Gewinne aus Derivaten oder Teilkomponenten von Derivaten). Bei Kopplungsgeschäften könnte bspw. eine Gesamtbetrachtung i.s.d. BFH-Urteils vom 09.04.2014, I R 52/12 erfolgen. Alternativ könnte bei der synthetischen Replizierung mittels Derivaten entweder eine Auftei-

Seite 6/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium lung in ordentliche und außerordentliche Ertragskomponenten erfolgen sowie es in UK bereits seit Längerem gefordert ist oder Erträge aus bestimmten Derivaten könnten generell als ausschüttungsgleiche Erträge erfasst werden. Die Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG könnte um eine Aussage des bescheinigenden Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erweitert werden, dass Steuergestaltungen nicht vorlagen bzw. dass bei Vorliegen solcher Gestaltungen die zugrunde liegenden Geschäfte steuerlich so behandelt wurden, wie es eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert. Der Bescheinigende der Angaben nach 5 InvStG wäre dann dafür verantwortlich, Gestaltungen zu erkennen und diese nach ihrem eigentlichen wirtschaftlichen Inhalt zu erfassen.

Seite 7/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium II. Zum Diskussionsentwurf im Einzelnen Zu Artikel 1 Investmentsteuergesetz Zu 2 InvStG-E Begriffsbestimmungen Es sollte nicht unwiderlegbar vermutet werden, dass sich die Geschäftsleitung am Sitz der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) befindet. Zumindest sollte im Einzelfall der Nachweis erbracht werden können, dass sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung an einem anderen Ort befindet. Nach 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Investmentfonds sein Geschäftsleitung im Inland hat, wenn er von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer inländischen Betriebsstätte oder inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird. Eine sachliche Begründung dafür, dass ein Gegenbeweis nicht zulässig ist, wird nicht genannt (vgl. Gesetzesbegründung, S. 45) und erscheint u.e. unverhältnismäßig streng. Zu 6 InvStG-E Besteuerung der Investmentfonds Zu 6 Abs. 2 InvStG-E Die Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bei einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren sollten nicht der partiellen Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a InvStG-E sollte gestrichen werden. Der Umfang der sonstigen inländischen Einkünfte i.s.v. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 InvStG-E sollte durch einen konkreten Verweis auf einzelne Einkünfte des 49 Abs. 1 EStG präzisiert werden. Nach 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a InvStG-E gehören zu den körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften eines Investmentfonds u.a. die Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

Seite 8/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Die nach aktuellem InvStG mögliche steuerfreie Ausschüttung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten an Privatanleger bei Nichtvorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäftes, d.h. bei einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren, wird im Diskussionsentwurf nicht beibehalten. Entsprechende Gewinne sind grundsätzlich vorbehaltlich der Bestandsschutzregel körperschaftsteuerpflichtig und können nicht mehr steuerfrei ausgeschüttet werden. Die von der Bestandsschutzregelung des 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Satz 3 InvStG-E erfassten Wertveränderungen sollen zwar nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Bei Verkauf der Investmentanteile oder Ausschüttung an den Privatanleger fiele jedoch Abgeltungsteuer an. Im Vergleich zur Direktanlage von Privatanlegern in Immobilien besteht keine Steuerfreiheit auf Veräußerungsgewinne von Immobilien bei einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren. Dies stellt eine Benachteiligung von Investmentfonds gegenüber der Direktanlage dar, die dem ursprünglichen Ziel des InvStG zuwider läuft. Nach 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 InvStG-E sind sonstige inländische Einkünfte, die ein Investmentfonds erzielt und körperschaftsteuerpflichtig sind, Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 EStG. Diesen Verweis halten wir für irreführend, weil er so pauschal ist, dass davon auch Einkunftsarten erfasst werden, die ein Investmentfonds gar nicht erzielen kann. Beispielsweise sind Investmentfonds bei Einhaltung der Voraussetzungen des 13 InvStG-E von der Gewerbesteuer befreit, sodass folgerichtig auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen werden sollten. Zu 6 Abs. 3 InvStG-E Es sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass sämtliche der partiellen Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden negativen Einkünfte mit entsprechenden positiven Einkünften verrechenbar sind. Zudem sollte der Abzug sämtlicher Werbungskosten auch bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, möglich sein. Hierzu müsste die Abgeltungswirkung insbesondere für ausländische Anleger zumindest auf Antrag aufgehoben werden können und eine Veranlagung möglich sein.

Seite 9/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Die Einkünfte des Investmentfonds sind nach 6 Abs. 3 Satz 1 InvStG-E als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. Für Spezial-Investmentfonds gilt das bereits aus dem aktuellen Recht bekannte modifizierte Zuflussprinzip. Wir weisen darauf hin, dass dies dazu führt, dass künftig zwei unterschiedliche Ermittlungsverfahren anzuwenden sind, sofern eine Investmentgesellschaft sowohl Investmentfonds als auch Spezial- Investmentfonds verwaltet. Dies würde in der Praxis zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen. Ungeklärt ist darüber hinaus die Möglichkeit der Verlustverrechnung. Fraglich ist beispielsweise, ob Verluste aus dem Verkauf inländischer Immobilien mit inländischen Mieterträgen zu verrechnen sind. Nach unserer Einschätzung sollte dies der Fall sein. Nach 6 Abs. 3 Satz 2 InvStG-E ist bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, der Ansatz der Werbungskosten ausgeschlossen. Hiervon sind im Wesentlichen die inländischen Beteiligungseinnahmen gemäß 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvStG-E betroffen. Diese Regelung soll zwar der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen (vgl. Gesetzesbegründung, S. 51), trotzdem führt sie zu neuen Fragen und Nachteilen. Zum einen ist unklar, wie auf Ebene des Investmentfonds entstandene Werbungskosten auf die anderen, nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte des Fonds aufzuteilen sind. Zum anderen stellt das Werbungskostenabzugsverbot für ausländische Anleger inländischer Investmentfonds einen Nachteil im Vergleich zur Direktanlage in Aktien dar. Zu 8 InvStG-E Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger Die Steuerbefreiung nach 8 InvStG-E sollte auch Pensionskassen, Lebensund Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ausgedehnt werden. Für die Einhaltung der Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E sollten noch mögliche Haftungsfragen geklärt werden. 8 InvStG-E sieht auf Antrag eine Möglichkeit zur Steuerbefreiung für in- und ausländische In-

Seite 10/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium vestmentfonds vor, soweit bei Zufluss steuerpflichtiger Einnahmen steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind. Grundsätzlich begrüßen wir diese Ausnahmeregelung, halten es allerdings für kritisch, dass der Kreis der begünstigten Anleger sehr eng gehalten wird und nicht etwa auch Pensionskassen, Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds einbezogen werden. Aus unserer Sicht sind diese Anleger aus Gründen des Allgemeinwohls gleichermaßen schützenswert wie die vom Diskussionsentwurf erfassten Anleger. Darüber hinaus ergeben sich Haftungsfragen für den Fall, dass die Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E nicht erfüllt sind. In der Regel können weder die depotführenden Stellen noch die Investmentgesellschaften gewährleisten, dass der begünstigte Anleger auch wirtschaftlicher Eigentümer ist, d.h. das Eigentum nicht im Rahmen eines Wertpapier-Darlehensgeschäfts, einer Sicherungsübereignung oder eines Treuhandverhältnisses erlangt hat. Zu 13 InvStG-E Gewerbesteuerbefreiung Zu 13 Abs. 1 InvStG-E Es sollte eine Wesentlichkeitsgrenze für eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in 13 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E vorgesehen werden. Nach 13 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E ist ein Investmentfonds von der Gewerbesteuer befreit, wenn dessen objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist. Bereits kleinste Verstöße gegen diese Anforderungen führen zu einer Gewerbesteuerpflicht und damit zu möglichen Schadensersatzansprüchen der Anleger, weil keine Wesentlichkeitsgrenze für eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände vorgesehen ist. Diese Rechtsfolge erscheint unverhältnismäßig.

Seite 11/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Zu 13 Abs. 2 InvStG-E Die Gewerbesteuerpflicht sollte gemäß 13 Abs. 2 InvStG-E für inländische Investmentfonds nicht in Höhe des nach 6 Abs. 3 Satz 1 InvStG-E ermittelten Betrags entstehen, sondern lediglich für jenen Teil dieses Betrages, der auf einen Gewerbebetrieb im Inland entfällt. Sind die Voraussetzungen des 13 Abs. 1 InvStG-E nicht erfüllt, ist der Investmentfonds gemäß 13 Abs. 2 InvStG-E in Höhe des nach 6 Abs. 3 Satz 1 InvStG-E ermittelten Betrags gewerbesteuerpflichtig. Diese Gewerbesteuerpflicht ist im Vergleich zwischen in- und ausländischen Fonds bedenklich. Während die Gewerbesteuerpflicht bei ausländischen Investmentfonds auf bestimmte Erträge begrenzt ist, wären inländische Investmentfonds umfassend betroffen. Eine Abwanderung der Investmentfonds ins Ausland könnte u.e. die Folge sein. Zudem ist die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zwischen Fonds- und Direktanlage als kritisch anzusehen. 13 InvStG-E erweitert die Gewerbesteuerpflicht für Investmentfonds erheblich, weil sie sich im Fall einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auf sämtliche (körperschaftsteuerpflichtigen) Einkünfte des Investmentfonds i.s.d. 6 InvStG-E erstreckt. Demgegenüber unterliegt ein Gewerbebetrieb bei der Direktanlage nur insoweit der deutschen Gewerbesteuer, wie er im Inland betrieben wird. Zu 14 InvStG-E Erträge aus Investmentfonds Zu 14 Abs. 1 InvStG-E Die Steuerbefreiungen nach 3 Nr. 40 EStG und 8b KStG sollten weiterhin für Erträge aus Investmentfonds gewährt werden. 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InvStG-E sind daher zu streichen. Nach 14 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E sind 3 Nr. 40 EStG und 8b KStG auf Erträge aus Investmentfonds beim Anleger nicht anzuwenden.

Seite 12/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Eine Abschaffung des Teileinkünfteverfahrens bzw. des Schachtelprivilegs führt zu einer Übermaßbesteuerung. Die Freistellungen sollten wie bisher gewährt werden. Die derzeitige gesetzliche Regelung mit einer bewertungstäglichen Veröffentlichung der Aktiengewinne hat sich in der Praxis bewährt und stellt eine angemessene Besteuerung betrieblicher und institutioneller Anleger sicher Denkbar wäre, zur Sicherung der Qualität dieser Berechnungen eine jährliche Überprüfung der Berechnungslogik z.b. durch einen Wirtschaftsprüfer vorzusehen. Eine vollumfängliche Besteuerung der Ausschüttungen an die Anleger ohne Berücksichtigung der Art der ausgeschütteten Erträge führt zudem dazu, dass in Fällen einer Auskehrung von Substanz diese besteuert wird. Dies steht im Widerspruch zum allgemeinen Steuerrecht. Zu 14 Abs. 2 InvStG-E Es sollte eine den DBA entgegenstehende Regelung vermieden und kein weiteres treaty override in 14 Abs. 2 InvStG-E eingeführt werden. Sollte gleichwohl an der Regelung festgehalten werden, ist zumindest zu klären, welche Ausschüttungsreihenfolge bei 14 Abs. 2 InvStG-E unterstellt werden soll. Nach 14 Abs. 2 InvStG-E sollen die in einigen DBA gewährten Steuerfreistellungen für Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, die unter den Voraussetzungen des 1 InvStG-E als Investmentfonds gelten, eingeschränkt werden. Insbesondere zielt der Diskussionsentwurf auf Gestaltungen ab, bei denen steuerpflichtige Einkünfte (z.b. Zinsen) in (Schachtel-)Dividenden umgewandelt werden und folglich beim Anleger freigestellt sind. Eine solche Einschränkung steht im Widerspruch zu bestehenden DBA (treaty override). Fraglich ist in diesem Zusammenhang weiterhin, wie der Nachweis erfolgen soll, dass die Ausschüttung die Voraussetzungen des 14 Abs. 2 InvStG-E erfüllt. Insbesondere ist zu klären, ob für die Ermittlung des 50 %-Anteils des Ausschüttungsbetrags, der auf nicht steuerbefreiter Einkünfte entfällt, eine Ausschüttungsreihenfolge vorgesehen ist.

Seite 13/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Zu 15 InvStG-E Vorabpauschale Eine pauschale Besteuerung ist angesichts der weiterhin gegebenen Komplexität der Besteuerung in der Direktanlage und den damit verbundenen Steuervorteilen nicht sachgerecht. 15 InvStG-E regelt die Berechnung der Vorabpauschale; das Thesaurierungsprivileg für Fonds soll zukünftig entfallen. Ungeachtet von Standortnachteilen, die sich aus einer solchen Regelung ergeben können, stellt die Vorabpauschale eine allein auf pauschalen Annahmen beruhende Besteuerung des Anlegers dar, die losgelöst ist von den tatsächlichen Ertragsverhältnissen des Investmentfonds. Eine zu versteuernde Vorabpauschale kann sich also ausschließlich aufgrund unrealisierter Gewinne auf Fondsebene ergeben und orientiert sich nicht an den tatschlichen Erträgen. Es kann in diesen Fällen zu einer Besteuerung kommen, ohne dass dieser ein zukünftiger Ertrag gegenübersteht. Auch die Möglichkeit der Anrechnung der Vorabpauschale auf einen späteren Veräußerungsgewinn stellt keine sachgerechte Entlastung dar. Es ist denkbar, dass lediglich ein Veräußerungsverlust entsteht, dem kein Verrechnungspotential gegenübersteht, so dass es zu keiner Steuererstattung kommt. Letztlich führt dies zu einer definitiven Steuerbelastung, obwohl kein Wertzuwachs besteht. Unseres Erachtens ergeben sich hieraus verfassungsrechtliche Bedenken aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.Da Anlagegegenstände in der Direktanlage hiervon nicht betroffen sind, kann es zu entsprechenden Wettbewerbsverzerrungen kommen, die das InvStG gerade vermeiden sollte. Auch das Reformziel der Vereinfachung wird durch die Einführung der Vorabpauschale verfehlt, da sie für Depotbanken erhebliche Umstellungskosten mit sich bringen wird. Investmentfonds übermitteln derzeit ihre Besteuerungsgrundlagen an die zentrale Datenbank von WM-Datenservice, auf welche alle Depotbanken voll automatisiert zugreifen können und somit die Besteuerung ihrer Anleger effizient abwickeln können. Eine Umstellung auf das angedachte pauschale Besteuerungsregime würde signifikante zusätzliche Implementierungsarbeiten auf Seiten der Banken sowie WM-Datenservice notwendig machen, um eine Unterscheidung zwischen Spezial- und Publikumsinvestmentfonds zu ermöglichen und die neuen Prozesse abwickeln zu können.

Seite 14/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Zu 17 InvStG-E Teilfreistellung Die Teilfreistellung ist in ihrer jetzigen Ausgestaltung unzureichend. Die auf Ebene des Investmentfonds mit Körperschaftsteuer vorbelasteten Einkünfte, sollten auf Ebene des Anlegers stets in vollem Umfang freigestellt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zumindest müssten jedoch der Umfang der Freistellungen erhöht werden. Für Aktien-Dach-Investmentfonds sollte die Anlagequote nicht mindestens 75 %, sondern ebenfalls 51 % betragen. Nach 17 InvStG-E wird bei Aktien- und Immobilienfonds in Abhängigkeit von dem Erreichen gewisser Anlagegrenzen (> 51% in Aktien bzw. Immobilien) eine Teilfreistellung sämtlicher Erträge aus Investmentfonds gewährt. Bei Aktienfonds beträgt die Höhe der Freistellung 20 % und bei Immobilienfonds in Abhängigkeit von der Anlageregion 40 % bzw. 60 %. Die Teilfreistellungen sollen dazu dienen, die Vorbelastungen auf Fondsebene auszugleichen (vgl. Gesetzesbegründung, S. 61). Unseres Erachtens wird dieses Ziel jedoch nicht zufriedenstellend erreicht, weil die Teilfreistellungen zum einen zu gering und zum anderen an zu hohe Quoten geknüpft sind. Die geforderten Anlagequoten können von vielen Investmentfonds nicht erfüllt werden. Bei Dach-Investmentfonds mit dem Anlageschwerpunkt Aktien ist es nicht nachvollziehbar, dass die Ziel-Investmentfonds eine Aktienquote von 75 % in ihren Anlagebedingungen aufweisen müssen ( 17 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E). Des Weiteren ist die Quotenregelung gerade für diese Anlageform mit erheblichen administrativen Hürden verbunden, die es dem Investmentfonds erschweren, die notwendige Aktienquote und damit die Teilfreistellung auf Anlegerebene zu erreichen. Es dürfte insbesondere für einen international anlegenden und aktiv gemanagten Aktien-Dach-Investmentfonds nahezu unmöglich sein, eine entsprechende Überwachung seiner Anlagegegenstände durchzuführen. Da Dach- Investmentfonds vornehmlich auch zur privaten Altersvorsorge eingesetzt werden, sind diese Anforderungen aus unserer Sicht nicht angemessen. Im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung zum wird angeführt, dass die Gestaltungsanfälligkeit des bestehenden Gesetzes mit der Reform reduziert werden soll (S. 37 f.). Allerdings enthält der Diskussionsentwurf einige offensichtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es sei nur exemplarisch auf den Aktienfonds mit Anlageschwerpunkt in britischen Aktien verwiesen, der auf Fondsebene keine

Seite 15/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Quellensteuer abführen muss. Der Anleger würde nach der derzeitigen Ausgestaltung des InvStRefG dennoch in den Genuss der Teilfreistellung von 20 % kommen. Nicht zuletzt birgt die Teilfreistellung aus europarechtlicher Sicht die Gefahr einer Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Anlegern. Aufgrund der Vorbelastung auf Fondsebene mit Körperschaftsteuer wird dem Anteilseigner unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen eine Teilfreistellung auf die Erträge aus Investmentfonds gewährt. Zwischen in- und ausländischen Anlegern eines inländischen Fonds findet zwar aus deutscher Sicht keine Unterscheidung statt, der Ausländer könnte jedoch aufgrund der fehlenden Freistellungsregelung in seinem Ansässigkeitsstaat benachteiligt werden. Das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus Fonds liegt grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Anlegers und kann daher zu Doppelbelastungen führen, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Teilfreistellung vorsieht. Zu 19 InvStG-E Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial- Investmentfonds Die Regelung des 19 InvStG-E sollte unter Berücksichtigung der in der Gesetzesbegründung deutlich gemachten Intention des Gesetzgebers erweitert werden. Die derzeitige Formulierung sieht nicht vor, dass beispielweise ein Spezial- Investmentfonds seinen Status geltend machen muss. Weiterhin ist gesetzlich zu regeln, wann ein Investmentfonds oder dessen Anleger den Besteuerungsgrundlagen des Kapitels 2 unterlegen haben. Ein Wechsel zwischen den Besteuerungsregimen sollte nicht vollständig und unbefristet ausgeschlossen werden. Vielmehr wäre die Einführung einer Frist, wie es im derzeitigen 20 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 1 Abs. 1d Satz 3 InvStG vorgesehen ist, angemessen. Nach 19 InvStG-E ist ein Wechsel von den Besteuerungsgrundlagen für Investmentfonds zu denen von Spezial-Investmentfonds nicht möglich. Dies gilt sowohl für den Anleger, der den Besteuerungsgrundlagen von Investmentfonds unterlegen hat als auch für den Investmentfonds selbst. Unklar bleibt, wann ein Fonds oder ein Anleger die Voraussetzung des 19 InvStG-E erfüllt und den Besteuerungsgrundlagen für Investmentfonds unterlegen hat. Wenngleich im Standardfall ein Anleger oder Fonds regelmäßig eindeutig

Seite 16/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium zu einem der beiden Besteuerungsregime zuzuordnen sein wird, könnte die unscharfe gesetzliche Regelung des 19 InvStG-E möglicherweise in einigen Fällen zu Abgrenzungsproblemen führen. Insbesondere sieht die Gesetzesbegründung auch vor, dass ein Wechsel zu den Besteuerungsgrundlagen für Spezial-Investmentfonds nicht möglich ist, wenn bei Auflage des Fonds die Voraussetzungen des 20 InvStG-E zwar vorlagen, dies aber nicht von dem Fonds oder den Anlegern geltend gemacht wurde (S. 64). In der Begründung wird beispielhaft angeführt, dass der Status als Spezial-Investmentfonds geltend gemacht ist, wenn Steuerbescheinigungen nach 23 InvStG-E zu Gunsten der Anleger ausgestellt wurden. Diese hier aufgezeigte Anforderung an den Status eines Spezial-Investmentfonds geht aus keiner Gesetzesnorm des InvStRefG hervor. Dies zeigt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Divergenz zwischen der Intention des Gesetzgebers und dem Regelungsinhalt des 19 InvStG-E. Zu 20 InvStG-E Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds Bei Verstößen gegen den Anforderungskatalog für Spezial-Investmentfonds sollte eine Wesentlichkeitsgrenze in 20 InvStG-E vorgesehen werden. Alternativ könnte bei Verstoß gegen die Anforderungen an bestimmte Anlagen im Spezial-Investmentfonds ein außerordentlicher Ertrag aus schädlichen Anlagen (zum Beispiel in Private Equity, Rohstoffen oder Infrastruktur) als ausschüttungsgleicher Ertrag i.s.v. 26 Abs. 3 InvStG-E definiert werden. Soweit ein ordentlicher Ertrag, der im Spezial-Investmentfonds aus schädlichen Anlagen erzielt wird, für bestimmte Vergünstigungen nicht zugänglich sein soll, beispielsweise die Steuerbefreiung nach 8b KStG, könnte dies durch entsprechende Ausnahmen geregelt werden (z.b. in 22 Abs. 2 InvStG-E). Die Befreiung von der Gewerbesteuer könnte insoweit ausgenommen werden, als schädliche Erträge vorliegen. Die Anwendung der Infektionstheorie könnte im Rahmen des Investmentsteuergesetzes ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt werden. Die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach 13 InvStG-E wären dann nicht als Vorbedingung für die Qualifikation als Spezial- Investmentfonds notwendig. Im Übrigen sollte der Fonds zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von der Gewerbesteuer befreit sein. 9 GewStG sollte entsprechend um eine Ziffer ergänzt werden, um den Gewerbeertrag insoweit zu kürzen, als er auf Fondsebene schon der Gewerbesteuer unterlegen hat. Diejenigen Erträge, die auf

Seite 17/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Fondsebene der Gewerbesteuer unterlegen haben, wären dann gesondert festzustellen. 20 InvStG-E regelt die Voraussetzungen für einen Spezial-Investmentfonds. Der Anforderungskatalog entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG. Dies ist kritisch zu sehen, da sich der Prüfungs- und Überwachungsaufwand in der Praxis für alle Beteiligten (Fondsadministration, Berater, Finanzverwaltung) als unverhältnismäßig hoch erwiesen hat. Bereits geringe Fehler in der Formulierung von Verkaufsprospekten haben zur rückwirkenden Aberkennung des Investmentfondsstatus geführt, ohne dass die betroffenen Vermögensanlagen materiell vom privilegierten Anlagekatalog abgewichen sind. Durch eine Regelung, wonach nur wesentliche Verstöße schädlich sind, könnten viele Probleme in der Praxis behoben werden. Als Alternative wäre es praktikabler und verhältnismäßiger, vermeintliche Steuervorteile auf Ebene der Ertragsermittlung zu versagen, anstatt den Status des Investmentvehikels insgesamt und rückwirkend zu ändern, soweit nach den Wertungen des Gesetzgebers bestimmte Formen der Anlage als nicht vereinbar mit dem Gesetzeszweck erachtet werden. Zu 23 InvStG-E Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug Zu 23 Abs. 1 InvStG-E Die neue Transparenzoption des 23 InvStG-E sollte nicht eingeführt, sondern die zentralisierte Ermittlung und Erfassung (WM-Datenservice) von Besteuerungsgrundlagen beibehalten werden. Ergänzend wäre eine Veranlagungsoption von Dividenden sinnvoll, um die Diskriminierung von beschränkt Steuerpflichtigen zu beseitigen. 23 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E begründet eine Ausnahme für Spezial- Investmentfonds: inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte, die einer Verpflichtung zum Steuerabzug unterliegen, sind von der Körperschaftsteuerpflicht befreit, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer erklärt, dass die Steuerbe-

Seite 18/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium scheinigungen zugunsten der Anleger auszustellen sind. Soweit dieses als Transparenzoption definierte Wahlrecht ausgeübt wird, gelten die Beteiligungseinnahmen als unmittelbar vom Anleger bezogen mit der Folge, dass der Tarif und eine etwaige Befreiung der Kapitalertragsteuer anlegerspezifisch zu ermitteln sind. Es ist zu erwarten, dass die als Ausnahme ausgestaltete Transparenzoption die Regel sein wird. Die daraus folgende Pflicht, dem Entrichtungspflichtigen alle Anleger zu benennen und die Steuerbescheinigungen entsprechend auszustellen, werden voraussichtlich zu einem unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand führen. Die bewährte Praxis, die Besteuerungsgrundlagen zentral zu ermitteln und beim WM-Datenservice zu sammeln, um den Steuerabzug dann individuell vornehmen zu können, wird durch ein noch aufwändigeres Verfahren ersetzt. Zu 23 Abs. 2 InvStG-E Für Dach-Spezial-Investmentfonds sollte eine transparente Zurechnung inländischer Beteiligungen oder sonstiger inländischer Einkünfte nicht für zwei Beteiligungsebenen, sondern eine volltransparente Besteuerung über alle Ebenen hinweg möglich sein. 23 Abs. 2 Satz 6 InvStG-E sollte daher gestrichen werden. Gemäß 23 Abs. 2 Satz 6 InvStG-E können bei Dach-Spezial-Investmentfonds nur zwei Stufen transparent zugerechnet werden.die Besteuerung von Dachfonds ist daher nur eingeschränkt transparent, was u.e. nicht sachgerecht erscheint. Die Gesetzesbegründung (S. 69) liefert dafür keine Begründung. Zu 24 InvStG-E Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug Grundsätzlich sollte die volle Transparenz von Immobilienerträgen in Spezial- Investmentfonds in 24 Abs. 1 InvStG-E beibehalten werden. Sofern dies nicht umgesetzt wird, sollte zumindest die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige ausgenommen werden.

Seite 19/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium 24 Abs. 1 InvStG-E begründet eine Ausnahme von der grundsätzlichen Steuerpflicht von inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Erträgen, die keinem Steuerabzug unterliegen, sofern der Spezial-Investmentfonds selbst Kapitalertragsteuer ans Finanzamt abführt und Steuerbescheinigungen ausstellt. Die derzeit in 15 Abs. 2 Satz 5 InvStG ausdrücklich geregelte Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige fehlt in 24 Abs. 1 InvStG-E. Beschränkt Steuerpflichtige werden dadurch gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen diskriminiert. Zu 25 InvStG-E Erträge aus Spezial-Investmentfonds Zu 25 Abs. 1 InvStG-E Für Erträge aus Spezial-Investmentfonds nach 25 Abs. 1 InvStG-E sollte zumindest die Anwendbarkeit von 3 Nr. 40 EStG und 8b KStG beibehalten werden. Nach 25 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E sind Erträge aus Spezial-Investmentfonds ausgeschüttete Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. 2 Abs. 5b EStG (Ausschluss bestimmter Kapitalerträge), 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren), 20 Abs. 6 (Ausschluss der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften) und 9 EStG (Beschränkung der Werbungskosten auf Sparer-Pauschbetrag), 32d EStG (Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen) und 43 Abs. 5 Satz 1 EStG (grundsätzliche Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer) sowie 8b KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen) sind gemäß 25 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E nicht anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung werden die Steuerbegünstigungen des 3 Nr.40 EStG und des 8b KStG für die Erträge aus Spezial-Investmentfonds ausgeschlossen, weil diese Vergünstigungen eine pauschale Berücksichtigung für die Vorbelastung durch die Körperschaftsteuer darstellen und die bei Spezial-Investmentfonds nicht oder nur partiell anfallen (S. 70). Diese Argumentation ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, da mit Abschaffung des Anrech-

Seite 20/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium nungsverfahrens gerade die Befreiungstatbestände zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingeführt wurden. Zu 25 Abs. 2 InvStG-E Es sollte eine den DBA entgegenstehende Regelung vermieden und kein weiteres treaty override in 25 Abs. 2 InvStG-E eingeführt werden. Nach 25 Abs. 2 Satz 1 InvStG-E wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds ungeachtet von DBA-Regelungen nur unter den Voraussetzungen des 14 Abs. 2 InvStG-E (Voraussetzung für die Freistellung von Einkünften) gewährt. Im Übrigen richtet sich gemäß 25 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen auf Grund eines DBA nach 31 Abs. 1 InvStG-E (Maßstab für die Ausnahme von der Bemessungsgrundlage). Es liegt ein weiteres treaty override hinsichtlich ggf. nach DBA befreiter Erträge vor, indem die zusätzliche Hürde des 14 Abs. 2 InvStG-E errichtet wird. Zu 26 InvStG-E Ausgeschüttete Erträge, Ausschüttungsreihenfolge und ausschüttungsgleiche Erträge Zu 26 Abs. 2 InvStG-E 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 InvStG-E ist so zu formulieren, dass die laut Gesetzesbegründung beabsichtigte Ausschüttungsreihenfolge deutlich wird. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 InvStG-E legen dar, dass die in 26 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E aufgeführten Beträge, die steuerneutral ausgeschüttet werden, als vorrangig ausgeschüttet gelten und die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet gelten. Hieraus ergibt sich laut Gesetzesbegründung eine fünfstufige Ausschüttungsreihenfolge (vgl. S. 72), die sich u.e. nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt; dies betrifft insbesondere die Einordnung der ausschüttungsgleichen Er-

Seite 21/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium träge der Vorjahre vor laufenden Erträgen. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung geboten. Ein weiteres Umsetzungsproblem besteht u.e. hinsichtlich 26 Abs. 2 Satz 3 InvStG-E, wonach nur die Einnahmen und Ausgaben eines Spezial- Investmentfonds dem Anleger zugerechnet werden können, die während der Besitzzeit des Anteils an dem Spezial-Investmentfonds angefallen sind. Dies begründet einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für Assetmanager sowie auf Anlegerebene und ist u.e. in der Praxis nicht umsetzbar. Letztlich werden bei Mehr-Anleger-Spezial-Investmentfonds mit mehreren Käufen und Verkäufen in mehreren Tranchen eine Vielzahl von Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sein. Es dürfte jedenfalls aktuell keine Fondsbuchhaltungssoftware dazu in der Lage sein, sodass mit hohen Umsetzungskosten zu rechnen ist. Zu 29 InvStG-E Werbungskosten Es sollte überlegt werden, ob die Zurechenbarkeit und Abziehbarkeit der Werbungskosten nicht einfacher gestaltet werden könnte. Nach 29 Abs. 1 InvStG-E sind die Werbungskosten von Spezial- Investmentfonds in Direktkosten und Allgemeinkosten zu unterscheiden. 29 Abs. 3 InvStG-E regelt die Abziehbarkeit der Allgemeinkosten im Detail. Die vorgesehene Aufteilung der Allgemeinkosten ist u.e. zusammen mit der besitzzeitanteiligen Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten gemäß 26 InvStG-E in der Praxis nicht handhabbar und widerspricht daher dem Ziel der Investmentsteuerreform, ein einfaches, verständliches und gut administrierbares Besteuerungssystem bei den Publikums-Investmentfonds einzuführen und nicht die entsprechenden Regelungen für Spezial-Investmentfonds zu verkomplizieren. Zu 35 InvStG-E Kapitalertragsteuer Die Wechselwirkung bei inländischen Immobilienerträgen von Steuerpflicht nach 24 InvStG-E und Kapitalertragsteuerabzug nach 35 InvStG-E ist unklar. Es sollte eine grundsätzliche Transparenz mit Veranlagungsmöglichkeit für gebietsfremde Anleger vorgesehen werden.

Seite 22/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium 35 InvStG-E regelt die Verpflichtung zum Steuerabzug vom Kapitalertrag durch inländische Spezial-Investmentfonds. In Bezug auf inländische Immobilienerträge hängt gemäß 24 Abs. 1 InvStG-E die Steuerpflicht auf Ebene des Spezial-Investmentfonds vom Kapitalertragsteuerabzug nach 35 InvStG-E auf Fondsausgangsseite ab. Es bedarf der Klarstellung, ob es sich hierbei um ein Wahlrecht handeln soll und falls ja, wie das Wahlrecht auszuüben ist. Unklar ist, ob die Steuerpflicht der inländischen Immobilienerträge in einem Jahr gegeben sein und im Folgejahr entfallen kann. Regelmäßig wird nur die Transparenz dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Rechnung tragen können. Daher sollte klar geregelt sein, dass die Kapitalertragsteuer bei Ausübung der Immobilien-Transparenzoption auch bei Nicht-Ansässigen Anlegern keine Abgeltungswirkung hat. Zu 36 InvStG-E Feststellung der Erträge und Vortragskategorien eines Spezial-Investmentfonds Zu 36 Abs. 1 InvStG-E Die bisherige Regelung des 15 Abs.1 InvStG sollte zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beibehalten werden. Vergleichbar mit der aktuellen Rechtslage sollen gemäß 36 Abs.1 InvStG-E die für die Besteuerung des Anlegers relevanten Werte eines Spezial- Investmentfonds gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Erträge und Vortragskategorien sollte auf alle Werte ausgedehnt werden. Das Nebeneinander von Transparenzoption und Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds führt zu einer erhöhten Komplexität. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von allen Ertragskategorien würde auch die beabsichtigte Beschränkung der Transparenz von Dachfonds vermeiden (vgl. hierzu unsere Anmerkungen zu 23 InvStG-E).

Seite 23/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Zu 36 Abs. 2 InvStG-E Der Feststellungserklärung i.s.v. 36 Abs. 1 InvStG-E sollte gemäß 36 Abs. 2 Satz 3 InvStG-E kein Verkaufsprospekt beizufügen sein. In 36 Abs. 2 Satz 3 InvStG-E sollte Nr. 3 ersatzlos gestrichen werden. Deutsche Spezial-Investmentfonds sind nicht verpflichtet, einen Verkaufsprospekt zu erstellen und an die Anleger auszuhändigen. Zu 37 InvStG-E Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds Als weitere Voraussetzung für die Rechtsfolgen des 37 InvStG-E sollten Geringfügigkeitsgrenzen in Bezug auf Art, Umfang oder Dauer der Abweichung von den Voraussetzungen an einen Spezial-Investmentfonds gesetzlich geregelt werden. Nach 37 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E wird die Veräußerung des Spezial- Investmentfonds fingiert, sobald die Voraussetzungen des 20 InvStG-E nicht mehr gegeben sind. Die Vorschrift enthält keine Geringfügigkeitsgrenzen in Bezug auf Art, Umfang oder Dauer der Abweichung von den Voraussetzungen an einen Spezial- Investmentfonds. Bereits kurzfristige und minimale Abweichungen führen zu gravierenden steuerlichen Folgen. Dieses Fallbeilprinzip erscheint nicht sachgerecht. Zu 39 InvStG-E Anwendungs- und Übergangsvorschriften Zu 39 Abs. 1 InvStG-E Bei einem abweichenden Geschäftsjahr sollte es statt eines fiktiven Rumpfwirtschaftsjahrs nach 39 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E einen gleitenden Übergang geben.

Seite 24/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Gemäß 39 Abs. 1 Satz 1InvStG-E soll das Reformgesetz grundsätzlich ab dem 01.01.2018 anzuwenden sein. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird nach 39 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12.2017 fingiert. Die Einführung eines fiktiven Rumpfwirtschaftsjahres wird nach unserer Einschätzung zu einem erheblichen, zeitlich geballten Umstellungsaufwand führen, obgleich die Übergangsfrist von über zwei Jahren ausreichend sein sollte, um die Systeme umzustellen. Hilfreich für die Praxis wäre, einen gleitenden Übergang in Abhängigkeit vom tatsächlichen Geschäftsjahr zuzulassen. Zu 39 Abs. 2 InvStG-E Es sollte klargestellt werden, dass der fiktive Gewinn i.s.v. 39 Abs. 2 Satz 1 InvStG-E, der erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert wird, nach der zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage zu besteuern ist. Nach 39 Abs. 2 Satz 1 InvStG-E gelten alle vor dem 01.01.2018 angeschafften Anteile als zum 31.12.2017 veräußert und neu angeschafft. Der rechnerische Gewinn oder Verlust durch die Veräußerungsfiktion soll gemäß 39 Abs. 3 InvStG-E jedoch erst bei tatsächlichem Verkauf besteuert werden. Unklar ist, nach welchen Besteuerungsregeln der fiktive Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern ist. Wir gehen davon aus, dass die Besteuerung dieses Gewinnanteils jedenfalls nach der zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage zu besteuern ist Zu 39 Abs. 6 InvStG-E Die Bestandsschutzregel für Alt-Wertpapiere sollte in 39 Abs. 6 Satz 1 InvStG- E beibehalten werden. Zumindest sollte jedoch der Freibetrag von 100.000 gemäß 39 Abs. 6 Satz 2 InvStG-E deutlich erhöht werden. Der Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Wertpapieren wird aufgehoben. Betroffene Wertverände-

Seite 25/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium rungen bis zum 31.12.2017 sollen nach 39 Abs. 6 Satz 1 InvStG-E steuerfrei bleiben, danach sind alle Wertänderungen steuerpflichtig. Es wird ein Freibetrag von 100.000 auf nach dem 31.12.2017 eintretende Wertänderungen gemäß 39 Abs. 6 Satz 2 InvStG-E gewährt. Die Abschaffung des Bestandsschutzes für Alt-Wertpapiere ist grundsätzlich kritisch zu sehen. Umgehungen sind bereits durch frühere Gesetzesänderungen eingeschränkt worden. Bei der Direktanlage bleibt der Bestandsschutz unverändert erhalten, sodass u.e. eine unsystematische Ungleichbehandlung eintritt. Der Freibetrag i.h.v. 100.000 hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem 01.01.2009 angeschafft und nach dem 31.12.2020 veräußert werden, ist u.e. zu gering. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Privatanleger ihre Investmentanteile zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge angeschafft haben und ein langfristiges Sparziel verfolgen.

Seite 26/32 zum Schreiben vom 01.09.2015 an das Bundesfinanzministerium Zu Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Zu 8b Abs. 4 Satz 1 KStG-E: Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz Die bereits missglückte Regelung des 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für Dividenden aus Streubesitzanteilen sollte nicht auch noch auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen ausgeweitet werden. Vordringlich sind die Probleme der bestehenden Regelung zu beseitigen. Das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, S: 1433) hatte beim Wechsel vom Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in 8b KStG für Kapitalgesellschaften eine vollständige (bzw. wirtschaftlich 95%ige) Freistellung für sämtliche Erträge aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften eingeführt. Diese war unabhängig von der Beteiligungshöhe. Mit der Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen sollten Doppelbesteuerungen im Konzern vermieden werden (vgl. BT-Drs. 14/2683, S. 120). Mit dieser grundsätzlichen Systematik hat der Gesetzgeber bereits durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/029 vom 21.03.2013 (BGBl. I 2013, S. 561) gebrochen, indem er mit 8b Abs. 4 KStG eine Regelung einführte, wonach Dividendeneinkünfte aus einer Beteiligung von weniger als 10 % (sog. Streubesitzanteile) nicht dem körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg nach 8b Abs. 1, 5 KStG unterliegen. Allein diese Steuerpflicht von Streubesitzdividenden führt schon zu zahlreichen praktischen Anwendungsproblemen und Nachteilen für den Holdingstandort Deutschland; diese würden nach dem vorliegenden Diskussionsentwurf nun ausgedehnt. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einführung einer solchen Regelung Streubesitzanteile kurzfristig ins Ausland verlagert werden. 8b Abs. 4 KStG wurde nur für Dividenden aus Streubesitzanteilen eingeführt, um die vom EuGH beanstandete Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Anteilseignern zu beseitigen. Vor der Einführung des 8b Abs. 4 KStG war Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden einzubehalten, die bei inländischen Anteilseignern nach 8b Abs. 1 KStG erstattet, bei ausländischen Anteilseignern hingegen definitiv wurde. Diese Ungleichbehandlung hätte man