FMA-Richtlinie 2005/3. Wohlverhaltensregeln für den Fondsplatz Liechtenstein. Stand: 2. Juni 2009



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Transkript:

FMA-Richtlinie 2005/3 Wohlverhaltensregeln für den Fondsplatz Liechtenstein Stand: 2. Juni 2009 Heiligkreuz 8 Postfach 684 LI-9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein Telefon +423 236 73 73 Telefax +423 236 73 74 www.fma-li.li info@fma-li.li

WOHLVERHALTENSREGELN FÜR DEN FONDSPLATZ LIECHTENSTEIN ZIELE Ziel der Wohlverhaltensregeln ist es, zum Schutz der Anleger beizutragen und das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz und das liechtensteinische Finanzwesen (Marktintegrität) im In- und Ausland zu sichern und zu fördern. Sie dienen als Hilfe zur Interpretation des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) und der dazugehörenden Verordnung (IUV), können zur Auslegung von Rechten und Pflichten herangezogen werden und sorgen für eine offene und transparente Information der Anleger. Die Verwaltungsgesellschaften (VerwG) von Investmentunternehmen üben ihre Tätigkeiten aus, in dem sie alle Tätigkeiten recht und billig 1 sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität ausüben; über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen; und sich darum bemühen, Interessenkonflikte zu vermeiden und, sofern dies nicht möglich ist, dafür sorgen, dass die Interessen der Anleger der von ihr verwalteten Investmentunternehmen gewahrt werden. RECHTSGRUNDLAGEN Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erlässt in Übereinstimmung mit Art. 64 Abs. 4 IUG sowie Art. 81 IUV Wohlverhaltensregeln, die fortwährend einzuhalten sind. 1 Recht und billig bedeutet, nicht gegen die Sitten und gegen das Rechtsgefühl der Gemeinschaft verstossend. Der Begriff der Billigkeit geht weiter als jener der Rechtmässigkeit. Neben den Rechtsnormen müssen auch allgemeine Rechtsgrundsätze eingehalten werden, welche das Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widerspiegeln. - 2 -

GÜLTIGKEIT UND VERBINDLICHKEIT Diese Wohlverhaltensregeln gelten für - alle VerwG und Depotbanken eines liechtensteinischen Investmentunternehmens sowie deren Beauftragte; - die Vertreter ausländischer Investmentunternehmen in Liechtenstein; und - ausländische VerwG, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig werden oder eine Zweigstelle errichten. WOHLVERHALTENSREGELN A TREUE- UND SORGFALTSPFLICHT DIE AUSÜBUNG ALLER TÄTIGKEITEN MUSS RECHT UND BILLIG SOWIE MIT DER GEBOTENEN SACHKENNTNIS, SORGFALT UND GEWISSENHAFTIGKEIT IM BESTEN INTERESSE DER ANLEGER UND DER MARKTINTEGRITÄT STATTFINDEN. Verwaltung des Fondsvermögens 1. Die VerwG verwalten die Investmentunternehmen ausschliesslich im Interesse der Anleger. Die Anlagepolitik sowie der im Prospekt dargelegte Anlagecharakter sind dauernd einzuhalten. Für die Verwaltung von Einzelportfolios und fondsähnlichen Vermögen sowie die Anlageberatung sind die Wohlverhaltensregeln im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IUV zu beachten. 2. Die VerwG wahren das Prinzip der Gleichbehandlung sowohl im Hinblick auf die von ihr verwalteten Investmentunternehmen als auch auf deren Anleger. 3. Die VerwG handeln im Sinne der Integrität des Marktes. Sie unterlassen insbesondere Handlungen, die eine transparente und marktkonforme Preisbildung an den Wertpapiermärkten beeinträchtigen können. Wertpapier- und sonstige Handelsgeschäfte 4. Wertpapier- und sonstige Handelsgeschäfte (z.b. Securities Lending) für Investmentunternehmen sind immer zu marktgerechten Konditionen abzuwickeln. Praktiken, welche zu Lasten eines Investmentunternehmens und dessen Anleger gehen, sind zu unterlassen. - 3 -

5. Die VerwG verhindern, dass Investoren Anteile von Investmentunternehmen zu bereits bekannten Preisen kaufen oder zurückgeben können. Es gilt grundsätzlich das Prinzip des Forward Pricing. Forward Pricing ist der international angewandte Standard für die periodische Bewertung von Investmentunternehmen. Das Vermögen wird anhand der Börsen- /Devisenschlusskurse vom Vortag bewertet. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung ist der Inventarwert noch nicht bekannt. Börsengehandelte Fonds unterliegen nicht dieser Bestimmung. Ebenso sind bei der Anteilsbewertung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um der Ausnutzung von Arbitrage-Geschäften vorzubeugen und das Late Trading zu verhindern. 6. Die VerwG erteilen Aufträge nur an sorgfältig ausgewählte Gegenparteien, welche Gewähr dafür bieten, dass die Wertpapier- und sonstigen Handelsgeschäfte zu marktkonformen Konditionen erfolgen. Die Aufträge stellen aus Gesamtsicht in preislicher, zeitlicher und quantitativer Hinsicht die best execution dar. 7. Die VerwG stellen sicher, dass Rückvergütungen, Bestandespflegekommissionen sowie sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bestand und der Veräusserung von Anlagen des Investmentunternehmens direkt oder indirekt diesem zugute kommen. Soft commissions (z.b. aus Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssystemen) sind erlaubt, soweit die Interessen der Anleger damit nicht geschädigt werden. Zusammenarbeit mit der Depotbank und Delegation 8. Die VerwG arbeiten ausschliesslich mit Depotbanken zusammen, die für eine einwandfreie Ausführung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben dauernd qualifiziert sind. 9. Die VerwG und die Depotbanken legen die Ausübung der Depotbankfunktion in einem schriftlichen Vertrag fest, welcher die Schnittstellen, die Verantwortlichkeiten, den Überwachungsablauf hinsichtlich Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die Zuständigkeiten und Haftungsfragen sowie die gegenseitigen Informationspflichten angemessen regeln muss. Zudem sind die Gebühren sowie die Delegationsmöglichkeiten der Depotbank an Dritte, gegebenenfalls in einem separaten Anhang, aufzulisten. 10. Bei einer Delegation an Dritte verpflichten die VerwG und/oder die Depotbank diese in einem schriftlichen Vertrag zur Einhaltung dieser Wohlverhaltensregeln. 11. Die VerwG delegieren Tätigkeiten ausschliesslich an solche Dritte, die für eine einwandfreie Ausführung der betreffenden Aufgaben dauernd ausreichend qualifiziert sind und die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. 12. Die VerwG treffen die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Instruktion sowie eine zweckmässige Überwachung und Kontrolle der Beauftragten und der Durchführung der delegierten Tätigkeiten. Sie halten den Umfang der delegierten Tätigkeiten in schriftlichen Verträgen fest, welche die Schnittstellen, die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten und Haftungsfragen sowie die gegenseitigen Informationspflichten angemessen regeln müssen. Sie lassen sich zudem die erforderlichen Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte vertraglich einräumen. 13. Soweit die VerwG mit dem Vertrieb der von ihr verwalteten Investmentunternehmen Dritte beauftragen (Vertriebspartner), sind schriftliche Vertriebsvereinbarungen zu treffen, die gewährleisten, dass der Vertriebspartner alle Bestimmungen hinsichtlich Anlegerschutz einhält und im Sinne der Integrität des Marktes handelt. Zudem achten die VerwG darauf, dass - 4 -

sie nur mit Vertriebspartnern zusammenarbeiten, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie eine den Marktusanzen entsprechende Kundenakquisition und beratung bieten. 14. Die VerwG sind nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften diesem unterstellt, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. B EINSATZ DER ERFORDERLICHEN MITTEL UND VERFAHREN DIE VERWG MÜSSEN ÜBER DIE FÜR EINE ORDNUNGSGEMÄSSE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT ERFORDERLICHEN MITTEL UND VERFAHREN VERFÜGEN UND DIESE WIRKSAM EINSETZEN. Organisation 15. Die VerwG und die Depotbank treffen die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, die eine einwandfreie Geschäftsführung sowie eine einwandfreie Bewertung, Verbuchung und Verwahrung des Vermögens gewährleisten. 16. Die VerwG verfügen über ausreichend personelle, finanzielle und sachliche Ressourcen, um eine wirksame Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen möglichst zeitnah zu gewährleisten (Compliance). Sie sorgen insbesondere für ein adäquates Risikomanagement, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Berichtswesen sowie die technische Infrastruktur. 17. Unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Struktur und Grösse beachten die VerwG eine klare Funktionentrennung zwischen dem Fondsmanagement (Entscheidung); den Handelsgeschäften (Ausführung); und der Bewertung des Vermögens des Investmentunternehmens (Admi-nistration). Auf die Einhaltung dieser Funktionentrennung ist auch bei Delegationen zu achten. 18. Der Verwaltungsrat und eine allfällige Geschäftsleitung der VerwG verfügen kumuliert über ausreichend theoretische Kenntnisse und weisen fundierte praktische Erfahrung im Fondsbereich auf. 19. Die Leitungsorgane der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank müssen so zusammengesetzt sein, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben weisungsunabhängig erfüllen können und die juristische Trennung gewährleistet ist. 20. Die VerwG halten die Grundsätze zur Aufbau- und Ablauforganisation sowie das interne Kontrollsystem und die Kompetenzverteilung in geschäftsinternen Dokumenten (Weisungen, Richtlinien, Reglementen, etc.) fest. 21. Die VerwG halten zudem die an ihre Organisationsstruktur und an ihr Angebot an Investmentunternehmen angepassten Grundsätze und die Ablauforganisation für die Bewertung - 5 -

der Vermögen der Investmentunternehmen und den Umgang mit Bewertungsfehlern in geschäftsinternen Dokumenten fest, sofern diese im Prospekt nicht geregelt sind. Diese beinhalten insbesondere: die systematische Prüfung der Bewertung des Vermögens der Investmentunternehmen vor der Veröffentlichung; Massnahmen, die zur Vermeidung von Bewertungsfehlern dienen: z. B. Plausibilisierung des berechneten Inventarwertes oder Vergleich mit der vorangegangenen Berechnung oder der Entwicklung der Benchmark; unter welchen Umständen eine Bewertung des Fondsvermögens objektiv nicht möglich ist; das Vorgehen bei wesentlichen Bewertungsfehlern. Die FMA legt den Massstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit nach allgemein anerkannten Standards fest und veröffentlicht diesen in Form einer Grenzwerttabelle im Anhang dieser Richtlinie; das Vorgehen bei Ausgabe oder Rücknahme zu falschen Preisen, welche als wesentlich zu beurteilen sind. In diesem Fall sind die Abrechnungen der Kundenaufträge zu korrigieren und die Anleger schadlos zu halten. Jede wesentliche Abweichung ist der FMA, der Depotbank und der Revisionsstelle zu melden; C VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN DIE VERWG BEMÜHEN SICH UM DIE VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN. SOLLTE SICH EIN SOLCHER INTERESSENKONFLIKT DENNOCH NICHT VERMEIDEN LASSEN, MÜSSEN DIE VERWG ODER IHRE BEAUFTRAGTEN DAFÜR SORGEN, DASS DIE VON IHNEN VERWALTETEN INVESTMENTUNTERNEHMEN NACH RECHT UND BILLIGKEIT BEHANDELT WERDEN. IN JEDEM FALL SIND AUSSCHLIESSLICH DIE INTERESSEN DER ANLEGER ZU WAHREN. Organisation der VerwG zur Vermeidung von Interessenkonflikten 22. Die VerwG vermindern mit geeigneten organisatorischen und personellen Massnahmen das Risiko von Interessenkonflikten bei Anlageentscheiden. Insbesondere stellen sie sicher, dass keine Anreize geschaffen werden, die das Anlageverhalten des Asset Managers derart beeinflussen, dass es mit den Interessen der Anleger in Konflikt steht oder stehen könnte. 23. Die VerwG stellen über ein internes Kontrollsystem sicher, dass die bestandes- und transaktionsbezogenen Kontrollen unabhängig vom Asset Manager erfolgen. 24. Die VerwG erlassen für ihre Mitarbeiter geeignete Bestimmungen, um Interessenkonflikten bei Eigengeschäften 2 entgegenzuwirken. Zugleich verhindern sie Praktiken (wie z.b. In- 2 Unter Eigengeschäft bzw. -handel fallen Wertpapiergeschäfte der VerwG bzw. deren Mitarbeiter, die sie auf eigene Rechnung vornehmen. Beim Eigenhandel treten die VerwG bzw. deren Mitarbeitern selber als Investoren auf. - 6 -

siderhandel 3, Front Running 4 ), welche zur missbräuchlichen Erlangung von Vermögensvorteilen ausgenützt werden könnten. 25. Die VerwG stellen im Verhältnis zu ihren Beauftragten die Einhaltung der vorgenannten Bestimmung vertraglich sicher. 26. Sind die Vorkehrungen im Einzelfall nicht ausreichend, um zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte vermieden wird, so weisen die VerwG in geeigneter Form darauf hin. Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten 27. Die VerwG üben die mit den Anlagen der verwalteten Investmentunternehmen verbundenen Aktionärs- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. 28. Bei den einzelnen Geschäften steht es den VerwG frei, ob sie die Aktionärs- und Gläubigerrechte für das Investmentunternehmen selber ausüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte delegieren oder auf die Ausübung verzichten wollen. Bei Geschäften, welche die Interessen der Anleger wesentlich beeinflussen, haben die VerwG das Stimmrecht selber auszuüben oder ausdrückliche Weisungen zu erteilen. Sie dürfen sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Asset Manager, der Gesellschaft, von Dritten oder aus anderen zuverlässigen Quellen erfahren. 29. Die VerwG halten die wichtigsten Grundsätze zur Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten in geschäftsinternen Dokumenten fest. D INFORMATION & TRANSPARENZ DIE VERWG INFORMIEREN KLAR, UMFASSEND UND VERSTÄNDLICH, UM EINE SACHGERECHTE UND PROFESSIONELLE KUNDENWERBUNG UND BETREUUNG ZU GEWÄHRLEISTEN. INSBESONDERE LEGEN SIE DIE MIT EINER FONDSANLAGE VERBUNDENEN RISIKEN SOWIE DIE PERFORMANCE UND KOSTEN OFFEN. Anlagegrundsätze und Anlagevorschriften 30. Die VerwG erläutern den Anlegern die Anlagegrundsätze, Anlagevorschriften und die damit verbundenen Risiken der Investmentunternehmen in kundengerechter Form und Sprache. 31. Die VerwG weisen im Prospekt auf die fondsspezifischen Chancen und Risiken der jeweiligen Anlagen hin, so dass sich der Anleger ein objektives Bild über die möglichen Wertver- 3 Für die Definition des Insiders ist Art. 1 der Richtlinie 2003/6/EG (Missbrauchsrichtlinie) heranzuziehen. 4 Für die Definition des Front-Runnings ist Art. 1 der Richtlinie 2003/6/EG (Missbrauchsrichtlinie) heranzuziehen. - 7 -

änderungen der Anteile machen kann. Die Informationspflicht bezieht sich insbesondere auf Derivative Finanzinstrumente (insbesondere Leverage und komplexe Strukturen) Emittentenrisiko (Bonitätsrisiko); Gegenparteirisiko; Länderrisiko; Marktrisiko; Währungsrisiko; Zinsrisiko; oder andere Faktoren, welche das mit der Fondsanlage verbundene Risiko für den Anleger erhöhen. Performance 32. Die VerwG stellen eine konsistente Informationspolitik sicher, die es dem Anleger ermöglicht, sich ein objektives Bild über die Wertentwicklung der Fondsanteile zu machen. 33. Die Grundlagen zur Ermittlung und zur Veröffentlichung von Performancedaten werden von den VerwG für die von ihr verwalteten Investmentunternehmen in geschäftsinternen Dokumenten festgehalten. Dies beinhaltet insbesondere Informationen hinsichtlich Berechnungsmethode; Einbezug der bekannten Kosten und Kommissionen (Nettoperformance) 5 ; zweckmässige und aussagekräftige Zeitperiode (z.b. ein, drei und fünf Jahre sowie seit Gründung des Investmentunternehmens); und Wahl und Änderung geeigneter Vergleichsindizes (Benchmark). 34. Bei jeder Werbung im Zusammenhang mit Performancedaten weisen die VerwG darauf hin, dass die Performanceergebnisse der Vergangenheit für die Zukunft nicht garantiert werden können. 35. Die VerwG verzichten in der Werbung auf Hochrechnungen und irreführende Rückrechnungen hinsichtlich der Performance. 36. Die VerwG verzichten in der Werbung auf irreführende Performancevergleiche (z.b. missbräuchliche Wahl und/oder Wechsel von Perioden und Vergleichsindizes) und - versprechen. Der Wechsel eines Vergleichsindizes ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen. 37. In jeder Werbung weisen die VerwG auf die Bezugsstellen für den vollständigen und vereinfachten Prospekt hin. 5 In diesen Kommissionen sind die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen nicht enthalten. - 8 -

Kostentransparenz 38. Die VerwG legen im Prospekt sämtliche bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie bei der Verwaltung der Investmentunternehmen anfallenden Kosten offen. Bei der Veröffentlichung von Nettoinventarwerten weisen sie auf allfällige Kommissionen hin. Die VerwG veröffentlichen in den Halbjahres- und Geschäftsberichten die Total Expense Ratio (TER). 39. Die Kosten sind derart auszugestalten, dass sie den Marktusanzen entsprechen, sich in einer objektiven Weise errechnen lassen sowie kein Anlage- und Transaktionsverhalten des Asset Managers begünstigen, welches den Interessen der Anleger widerspricht (insbesondere Gebühren, welche von der Anzahl der getätigten Transaktionen abhängen). REVISIONSPFLICHT UND INKRAFTTRETEN Die VerwG beauftragen ihre Revisionsstellen, die Einhaltung dieser Wohlverhaltensregeln zu überprüfen. Die Wohlverhaltensregeln wurden am 24. Oktober 2005 von der FMA verabschiedet. Sie treten per 1. November 2005 in Kraft. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2006, während derer die VerwG und Vertreter ausländischer Investmentunternehmen die nötigen Umsetzungsarbeiten durchzuführen haben. - 9 -

ANHANG Grenzwerttabelle der FMA Liechtenstein als Massstab zur Festlegung der Wesentlichkeitsgrenzen bei der Berechnung von fehlerhaften Fondspreisen Gestützt auf Ziffer 21 der FMA-Richtlinie 2005/3 ist ein Bewertungsfehler als wesentlich einzustufen, wenn seine Differenz zur korrekten Berechnung die folgenden Grenzwerte erreicht: Investmentunternehmen nach Anlagekategorien: Mehrheit der Anlagen in etablierte Märkte Mehrheit der Anlagen in Emerging Markets Geldmarktanlagen 0.250% 0.375% Obligationen 0.500% 0.750% Wandelanleihen 0.750% 1.500% Aktien 1.000% 2.000% Anlagestrategie Fonds <50% Aktienanteil 0.750% 1.375% Anlagestrategie Fonds => 50% Aktienanteil 1.000% 2.000% Liquide alternative Anlagen 2.000% 2.000% Nicht liquide alternative Anlagen (z.b. Private Equity) 4.000% 4.000% - 10 -