1 Geltungsbereich Geltungsbereich präzisieren. Prüfung, ob Diakonischen Verbände / Diakoniestationen Ausnahmeregelungen erhalten. 8 Zweckbindung Aufnahme der Regelung des 6 Abs. 4 HHO alt (Zweckbindung von Spenden). 10 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt Informationsrechte für die MAV gem. 10 a Beteiligungsrecht der MAV nach 34 Abs. 2 a) MVG.Württemberg mit aufnehmen. 11 Geltungsdauer, Vollständigkeit, Einheit, Fälligkeitsprinzip Genaue Festlegung des Zeitraums der Geltungsdauer. 14 Gesamthaushalt, Teilhaushalte, Kostenstellen, Anlagen Entweder verpflichtende Bildung von Teilhaushalten oder Eliminierung. Aufnahme einer Plan-Bilanz als Anlage. Finanzhaushalt soll nur auf Gesamthaushaltsebene aufgestellt werden, nicht auf Kostenstellen- oder Teilhaushaltsebene. Bedarf für weitere Gliederungsebenen für Gesamtkirchengemeinden. Für Kirchengemeinden und -bezirke ggf. Befreiung von Liquiditätsübersicht und Haushaltsquerschnitt (Abs.3 Nr.1, Nr.2 und Nr.7). 15 Ergebnishaushalt Änderung von Einnahmen / Ausgaben aus Rücklagen in Zuführung zu / Entnahme aus Rücklagen. Außerordentliche Erträge / Aufwendungen sind getrennt vom Ergebnishaushalt auszuweisen. 16 Finanzhaushalt Abgrenzung von werterhaltenden und wertsteigernden Maßnahmen aufnehmen. 18 Stellenplan Sortierung strittig (nach Organisationseinheiten statt nach Besoldungsgruppen). Stellenplan aus PO ist ausreichend. Erleichterung für Kirchengemeinden und Kirchenbezirken bezüglich Angaben zu Vorjahr und Erläuterungen. Stand 11.11.2015 1
19 Vorbericht Standardisierter Vorbericht mit wenigen Kennzahlen und Grafiken sinnvoll. Darstellung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Vorbericht. 21 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan Ausnahmemöglichkeiten für kleine Kirchengemeinden und -bezirke vorsehen. 22 Einzel- und Bruttoveranschlagung Keine Aufteilung nach Teilhaushalten und Budgets vorschreiben. 24 Verpflichtungsermächtigungen Verzicht auf Verpflichtungsermächtigungen, wenn ein Finanzierungsplan vorliegt. 25 Rücklagen Einnahme und Ausgabe durch Zuführung in und Entnahme aus Rücklage ersetzen. 27 Investitionen Wie wird das bisherige Baubuch abgebildet? Gesamtüberblick über mehrjährige Baumaßnahmen muss gewährleistet bleiben. Differenzierung Ersatzinvestitionen bzw. Neuinvestitionen in Bezug auf Substanzerhaltungsrücklage-Entnahme aufnehmen. 30 Kosten- und Leistungsrechnung, Interne Leistungsverrechnung Kann-Regelung statt Soll-Regelung. Verpflichtung zur internen Leistungsverrechnung, wenn mit Dritten abgerechnet wird (Vormerkung für DVO). 34 Haushaltsausgleich Ausgleich des Finanzhaushalts nicht praxiskonform, massive Abweichung zum kommunalen Standard; nicht möglich, da der Saldo der Finanzrechnung immer dem Saldo der Girokonten entspricht. 39 Aufhebung der Sperre Regelung gehört zusammen mit 45 Haushaltswirtschaftliche Sperre. Stand 11.11.2015 2
40 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen Überschrift ist um Auszahlungen zu ergänzen. 44 Internes Berichtswesen Möglichkeit, dass Kirchengemeinden auch mündliche Erläuterungen abgeben können. 48 Sachliche und zeitliche Bindung Periodisch wiederkehrende Erträge und Einzahlungen sind bei der Rotabsetzung ebenfalls zu berücksichtigen. 56 Bücher und Belege Das Vortragsbuch wird als wichtige Unterlage angesehen und sollte für Kirchengemeinden, -bezirke und Verbände verpflichtend bleiben. Regelung aufnehmen, dass künftig mehrjährige Baumaßnahmen auf einem Kostenträger darzustellen sind (anstelle des bisherigen Baubuchs). 58 Aufbewahrung der Bücher und Belege Umbenennung Inventar in Inventarverzeichnis. Prüfung der Aufbewahrungsfristen. 59 Inventar und Inventur und 60 Inventurvereinfachungsverfahren Regelungen ggf. zu aufwendig für kleinere Kirchengemeinden. Die geltenden Regeln für das Führen des Inventarverzeichnisses erscheinen ausreichend. 62 Wertansätze Keine Neubewertung bereits bewerteter Vermögensgegenstände. Bezüglich der Berechnungsgrundlage für Abschreibungen bzw. Substanzerhaltungsrücklage klarstellende Regelung aufnehmen. 67 Abschreibungen Aktivierungszeitpunkt des Anlagevermögens muss geregelt werden (Vormerkung für DVO). Fraglich, wie das Verhältnis zur Substanzerhaltungsrücklage ist. Wunsch: kaufmännischer Standard, d.h. Buchung der Abschreibung und Eliminierung der Substanzerhaltungsrücklage. Klarstellung zur Abschreibung von immateriellen Vermögensgegenständen aufnehmen. Stand 11.11.2015 3
68 Vermögensgrundstock Kirchliche Sonderlocke, Eliminierung. Kompletter Erhalt des kirchlichen Vermögens aufgrund von zurückgehenden Gemeindegliederzahlen nicht mehr zeitgemäß. Lockerung z.b. durch Möglichkeit der Verwendung für nachhaltige Gemeindearbeit, Verzicht auf Verzinsung, Schenkungen u. Erbschaften nur zu 50% in Vermögensgrundstock, Eliminierung bei Mobilien, Software oder Einbauten in Mietobjekte. 71 Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen Zu eng gefasste Regelung. Genehmigungsfreiheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze. 74 Ergebnisrechnung Bei der Bildung von Rücklagen müssen die unterschiedlichen Zuweisungssysteme berücksichtigt werden. 75 Deckung von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses Zwei-Jahres-Regelung zur Verrechnung eines Fehlbetrages aufnehmen. 79 Rechenschaftsbericht Möglichkeit aufnehmen, dass Rechenschaftsbericht auch mündlich abgegeben werden kann. 81 Rücklagen Klare Regelung für die Überleitung der bestehenden Rücklagen. Berechnung des Haushalts-Volumens regeln. Pflicht-Rücklage für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden fehlt (Tilgungs- Rücklage). 82 Substanzerhaltungsrücklage Substanzerhaltungsrücklage ist systemfremd und Sonderregelung, Abschreibung ausreichend. Höhere Kosten, komplizierte Systemanforderungen, Abweichung vom Standard, doppelte Ansparung. Stand 11.11.2015 4
83 Rückstellungen Klarstellende Regelungen in der DVO zu Rückstellungen für Verbindlichkeiten die Mitarbeiter betreffend (z.b. Urlaubsrückstellungen, Rückstellungen für Mehrarbeit). 85 Gesamtdarstellung des kirchlichen Vermögens Kostenträgerorientierte Auswertung nur auf landeskirchlicher Ebene vorsehen. Freiwilligkeit der Umlagen soll erhalten bleiben. Das Wort sollen ist durch können zu ersetzen 86 Liquidität, Innenfinanzierung Der Begriff liquide Mittel ist in der HHO zu definieren. Abs. 2: kann inhaltlich so nicht umgesetzt werden, da nicht garantiert werden kann, dass die liquiden Mittel mind. ein Zwölftel des Haushaltsvolumens betragen. 89 Kasse Begriff "Kassenbestand" ist zu prüfen und evtl. zu ersetzen durch "liquide Mittel". 94 Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse Verpflichtung, für jede Kasse eine Kassendienstanweisung zu erstellen; Ausnahmeregelung erwünscht für Ein-Personen-Betriebe. 95 Kassenanordnung Es sollten Regelungen aufgenommen werden bezüglich Begründende Unterlagen, Trennung Anordnung und Vollzug sowie Haushaltsrecht. 101 Einzahlungen Keine Prüfung auf Echtheit möglich, die Bank übernimmt diese Prüfung. 102 Auszahlungen Formulierung entsprechend SEPA übernehmen: Die Kasse kann einen Empfangsberechtigten ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse mittels Lastschrift einzuziehen. Stand 11.11.2015 5
107 Kassenaufsicht, Kassenprüfung In der Realität finden größtenteils in den Kirchengemeinden keine unvermuteten Kassenstürze statt. Der Begriff unvermutet sollte daher rausgenommen werden. 112 Begriffsbestimmungen Definition von o Werterhaltenden Maßnahmen, o Wertsteigernden Maßnahmen, o Rücklagen, o Rückstellungen, o Interne Leistungsverrechnung, o Basiskapital. Stand 11.11.2015 6