Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht Bremen, Am Wali 198, 28195 Bremen Universität Bremen Rechtsstelle Frau Banik Postfach 33 04 40 28334 Bremen vorab per Fax Auskunft erteilt Frau Wilde/Frau Stiehl T 0421 361-4195/-4836 F 0421 361-6797 Datum und Zeichen Ihres Schreibens Klinische Psychologie Master Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 6 V 1199/14 u. a. Bremen, 24.10.2014 In den Verwaltungsrechtssachen wegen Zulassung zum Studium in den Studiengängen Psychologie (B.Sc.), Wirtschaftspsychologie (M.Sc.) und Klinische Psychologie (M.Sc.) zum WS 2014/2015 hat die Kammer zu der aktualisierten Kapazitätsberechnung vom 22. September 2014 nachfolgende Hinweise und Fragen: 1. Fragen zur Mittel- und Stellensituation Die Antragsgegnerin wird gebeten, die aktuelle Zielvereinbarung zwischen der Universität Bremen und der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in Bremen ( 105a BremHG) vorzulegen. Ferner wird die Antragsgegnerin um Auskunft ersucht, ob bereits ein Beschluss des Rektorats über die Stellen- und Deputatszuweisungen des Lehrpersonals an die Lehreinheiten bzw. Studiengänge zum Wintersemester 2014/2015 vorliegt. 2. Ermittlung des Lehrangebotes / Fragen zum Lehrpersonal Das Verwaltungsgericht bittet die Antragsgegner zunächst um Auskunft, ob nach dem Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Kapazitätsberechnung (22.09.2014) neues Lehrpersonal eingestellt worden ist. Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist die Einstellung erfolgt? Verwaltungsgericht Bremen - im Justizzentrum Am Wall - Am Wall 198 28195 Bremen gg Tag-/Nachtbriefkasten ' Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich B Bus/Straßenbahn Haltestellen Domsheide Parkhaus Violenstraße Sprechzeiten Mo. - Do.: 09:00 15:00 Uhr Fr. 09:00-13:30 Uhr Rechtsantragstelle Mo.-Fr.: 09:00-12:00 Uhr (und nach Vereinbarung) Bankverbindungen Bremer Landesbank (BLZ 290 500 00) Kto. 1070115000 IBAN DE27290500001070115000 BIG BRLADE22XXX Sparkasse Bremen (BLZ 290 501 01) Kto. 1090653 IBAN DE73290501010001090653 BIG SBREDE22
ist Lehrpersonal, das in der Kapazitätsberechnung vom 22. September 2014 berücksichtigt ist, vor Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2014/15 (13.10.2014) ausgeschieden? Wenn ja, um welche Personen handelt es sich (bitte dabei einen schriftlichen Nachweis über das Ausscheiden beifügen)? Des Weiteren wird die Antragsgegnerin um Auskunft ersucht, wie bei einer Lehrveranstaltung, die von mehreren Lehrpersonen angeboten wird, die Anrechnung auf die von den Lehrpersonen zu erbringende Lehre erfolgt. Wird beispielsweise bei einem von zwei Lehrpersonen veranstalteten Seminar von 2 SWS für beide Lehrpersonen eine Erfüllung der Lehrverpflichtung von 2 SWS angenommen? a) Hochschullehrer Wie bereits in den Vorjahren wurde Frau Prof. flbhhh ^p»für das Wintersemester 2014/2015 eine Deputatsreduzierung von 2 SWS für die Leitung der Kinderambulanz gewährt. Das Gericht hat diese Deputatsreduzierung zuletzt nicht als kapazitätsmindemd anerkannt (vgl. VG Bremen, Besohl, v. 21.11.2013-6 V 1580/13). Sollte die Antragsgegnerin der Ansicht sein, die Deputatsreduzierung von Frau Prof. Petermann sei nach 7 Abs. 3 Satz 1 LVNV gerechtfertigt, so dass die Deputatsreduzierung nach 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG bei der Ermittlung des Lehrangebots in Abzug zu bringen sei, wird sie gebeten, hierzu ergänzend vorzutragen. Sie wird insbesondere aufgefordert, zu der Einrichtung der Kinderambulanz selbst und zu den von Frau Prof. i n der Kinderambulanz wahrzunehmenden Aufgaben vorzutragen, darzulegen, inwieweit es sich dabei um Aufgaben und Funktionen in der Hochschule" ( 7 Abs. 3 Satz 1 LVNV) handelt und die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Übertragung der Aufgaben und Funktionen durch das zuständige Organ" (vgl. 7 Abs. 3 Satz 1 LVNV) und die Genehmigung der Deputatsreduzierung ergibt. Ferner wird um Nachweis der Vereinbarungen mit den Inhabern der Vertretungsprofessuren (de über den Umfang der wahrzunehmenden Lehre gebeten. b) Wissenschaftliche Mitarbeiter aa) Die Antragsgegnerin wird gebeten, Kopien der Arbeitsverträge der Lehrpersonen' undlmmbt sowie Kopien der Änderungen der Arbeitsverträge der Lehrpersonen unc^hhmk vorzulegen.
-3- Hinsichtlich des wissenschaftlichen Mitarbeiters 4MB w ' rc ' um Nachweis gebeten, dass dessen Stelle aus Dritt mitte In finanziert wird. c) Lektoren Für die Lektoren und^l^^ft wurde wie in den Vorjahren jeweils eine Reduzierung der Lehrverpflichtung zwischen einer und vier Deputatstunden angenommen. aa) Die Antragsgegnerin wird um Mitteilung gebeten, ob die Deputatsreduzierung von Herrn Mh ' m Umfang von 4 SWS wie bereits in den Vorjahren weiterhin mit der Übertragung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Sozialpsychologie im Rahmen eines HEP-V-Lektorats begründet wird. Gilt die Freigabevereinbarung vom 29.07.2008 unverändert fort? Es wird um Vorlage der die Deputatsreduzierung ab dem 01.10.2014 belegenden und begründenden Unterlagen gebeten. bb) Hinsichtlich der Lektorinnen VB und hat das Gericht die erfolgten Deputatsreduzierungen zuletzt kapazitätsmindernd anerkannt (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.11.2013-6 V 1580/13). Werden die Deputatsreduzierungen weiterhin auf dieselben Gründe gestützt? Es wird um Vorlage der die Deputatsreduzierungen ab dem 01.10.2014 belegenden und begründenden Unterlagen gebeten. cc) Hinsichtlich der Lektorin^^pt wurde die Deputatsreduzierung in der Vergangenheit mit der Übertragung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterqualifizierung und akademischer Selbstverwaltung begründet. Das Gericht hat die Reduzierungen zuletzt nicht als kapazitätsmindernd anerkannt (vgl. Beschl. v. 15.11.2012-6 V 1013/12; Beschl. v. 21.11.2013-6 V 1580/13). Hält die Antragsgegnerin gleichwohl an der kapazitätsmindernden Wirkung der Deputatsreduzierung fest? Wenn ja, wird um Begründung und um Vorlage der die Deputatsreduzierung ab dem 01.10.2014 belegenden und begründenden Unterlagen gebeten. dd) Hinsichtlich des Lektors/der Lektorin w ' r(: ' zunächst um Vorlage des Arbeitsvertrages gebeten. Ferner wird um Begründung der Deputatsreduzierung und um Vorlage der die Deputatsreduzierung ab dem 01.10.2014 belegenden und begründenden Unterlagen gebeten. ee) Hinsichtlich des früheren Lektors wird die Antragsgegnerin aufgefordert, die Änderung des Aufgabenbereichs (wissenschaftlicher Mitarbeier statt Lektor) durch Vorlage des neueruarbeitsvertrags..nachzuweisen--
ff) Die Antragsgegnerin möge zudem mitteilen, ob es sich bei den Lektorenstellen jeweils um Typ a oder Typ b Lektorate im Sinne des Rahmenkonzepts über Unlversitätsiekorate der Kanzler-AG" der Antragsgegnerin von August 2010 handelt. d) Lehraufträge aa) Im Wintersemester 2013/2014 wurde ein Lehrauftrag im Umfang von 2 SWS, im Sommersemester 2013 wurden Lehraufträge im Umfang von 6 SWS für die Elternzeit von Lehrpersonal vergeben. Diese Lehraufträge sind kapazitätsrechtlich unberücksichtigt geblieben. Es wird insoweit um Auskunft gebeten, für welches abwesende Lehrpersonal die Aufträge erteilt worden sind und in welchem Zeitraum sich dieses Lehrpersonal in Elternzeit befunden hat (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Es wird des Weiteren um Auskunft gebeten, ob und in welchen Umfang Lehrauftragsstunden im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14 aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. bb) Ferner wird um eine Übersicht der für das Wintersemester 2014/2015 erteilten Lehraufträge ersucht. e) Privatdozenten Die Antragsgegnerin wird gebeten die angeführten Befreiungen von Frau Prof. Dr. W, Prof.^BHHMMBK unc ' Herrn von der Pflichtlehre darzulegen. 3. Berechnung des Lehraufwandes/Curricularwert-Berechnung Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen ist gemäß Anlage 3 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen - Zulassungszahlensatzung - vom 30. Mai 2011 und der Satzung über die Änderung der Zulassungszahiensatzung vom 16. Juni 2014 auf 3,0317 und die Curricularnormwerte für die Masterstudiengänge sind auf 1,3083 (Klinische Psychologie M.Sc.) und 1,4167 (Wirtschaftspsychologie M.Sc.) festgesetzt worden. Das Gericht prüft, ob der von der Antragsgegnerin darzulegende Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierungen dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot sowie den Anforderungen rationaler Abwägung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1991, NVwZ 1992, 361; OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2007-1 B 486/06).
-5- Zwischen den online einsehbaren Veranstaltungsverzeichnissen für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015 der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, den Aufstellungen zur Curricularnormwertberechnung und den maßgeblichen Prüfungsordnungen bestehen teilweise Abweichungen, bezüglich derer die Antragsgegnerin um nachvollziehbare Erläuterung gebeten wird: a) Die im Modul 1 des Bachelorstudiengangs vorgesehene Vorlesung Medienkompetenz ist sowohl im Wintersemester 2013/14 als auch 2014/15 nicht angeboten worden. Ist beabsichtigt, diese der Veranstaltung wieder anzubieten? Wenn ja, wann, in welchem Umfang und in welcher Frequenz? b) In dem Wahlpflichtmodul 12 (Klinische Kinderpsychologie) weicht die Antragsgegnerin weiterhin von der in der Prüfungsordnung und in der Curricularwertberechnung vorgesehenen Ausgestaltung des Lehrangebots ab. Dies hat das Verwaltungsgericht im vergangenen Jahr kritisiert und eine Verringerung des Curricularwertes vorgenommen (VG Bremen, Beschl. v. 21.11.2013-6 V 1580/13). Versteht das Gericht die von der Antragsgegnerin vorgelegte Curricularwertberechnung (datiert vom 12.07.2012) dahingehend richtig, dass die Antragsgegnerin den Beschluss nunmehr zwar nicht bei der Ausweisung des Curricularwertes des Wahlpflichtmoduls 12, wohl aber bei der Gesamtberechnung des Curricularwertes des Bachelorstudiengang berücksichtigt hat? c) In dem Wahlpflichtmodul 14 (Fortbildung und Beratung) sind die Veranstaltungen Grundlagen, Paradigmen und Ethik der Beratung (Vorlesung), Berufsperspektivga..und Personalentwicklung (Seminar) sowie Management und Qualität von Prozessen (Kolloquium) im Umfang von 2 SWS vorgesehen. Nach dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2014/2015 werden diese Veranstaltungen alle zwei Wochen für drei Stunden angeboten. Wie lange dauern diese Lehrveranstaltungen tatsächlich? Werden während der Veranstaltungen Pausen gemacht? Entspricht dieses Lehrangebot nach Ansicht der Antragsgegnerin dem Lehrumfang von 2 SWS im Semester? d) Im Modul Praktikum und Praxisbegleitung ist nach der Prüfungsordnung im 6. Fachsemester ein begleitendes Fachkolloquium im Umfang von 2 SWS vorgeschrieben, das bei der CNW-Berechnung auch berücksichtigt wurde. Nach dem Veranstaltungsverzeichnis des Sommersemesters 2014 ist aber nicht ersichtlich, dass insoweit tatsächlich eine begleitende Lehrveranstaltung angeboten worden ist. e) Die Seminare des Moduls 2 des Masterstudiengangs Wirtschaftspsychologie (Forschungsmethoden für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) sind nach der
Prüfungsordnung und der CNW-Berechnung im Umfang von jeweils 2 SWS anzubieten. Nach dem Online-Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2014/2015 finden diese Seminare alle zwei Wochen im zeitlichen Umfang von 3 Stunden statt. Wie lange dauern diese Lehrveranstaltungen tatsächlich? Werden während der Veranstaltungen Pausen gemacht? Entspricht dieses Lehrangebot nach Ansicht der Antragsgegnerin einem Lehrumfang von 2 SWS im Semester? f) Die Vorlesung Einführung in die Forschungsfelder" des Moduls 3 des Masterstudiengangs Wirtschaftspsychologie ist nach der Prüfungsordnung und der CNW- Berechnung im Umfang von 2 SWS anzubieten. Nach dem Online-Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2014/2015 findet diese Vorlesung aber nur alle zwei Wochen im zeitlichen Umfang von 2 Stunden statt. Finden noch weitere Vorlesungstermine statt? Entspricht dieses Lehrangebot nach Ansicht der Antragsgegnerin einem Lehrumfang von 2 SWS im Semester? g) Im Modul 8 des Masterstudiengangs Wirtschaftspsychologie ist nach der Prüfungsordnung und der CNW-Berechnung ein Seminar im Umfang von 2 SWS mit dem Titel Personalarbeit/Personalentwicklung" durchzuführen, das sich im Online- Veranstaltungsverzeichnis für das Wintersemester 2013/2014 und für das Wintersemester 2014/2015 nicht findet. Wird dieses angeboten? h) Im Modul 11 des Masterstudiengangs Wirtschaftspsychologie sind nach der Prüfungsordnung zwei Seminare im Umfang von jeweils 2 SWS durchzuführen, die auch bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wurden. Nach dem Online-Veranstaltungsverzeichnis für das Sommersemester 2013 wurde jedoch lediglich ein Seminar angeboten. Für das Sommersemester 2014 ist keine Veranstaltung ausgewiesen worden. Werden diese Seminare angeboten? 4. Vergabeverfahren Die Antragsgegnerin wird gebeten mitzuteilen, wie viele Studienplätze im behördlichen Vergabeverfahren (einschließlich Nachrückverfahren) in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie vergeben und wie viele der vergebenen Studienplätze angenommen worden sind. Sofern mehr als die nach der Berechnung vom 22.09.2014 zur Verfügung gestellten Studienplätze vergeben worden sind, wird um Mitteilung gebeten, nach welchen Kriterien dies erfolgt ist.
Die Antragsgegnerin wird um Stellungnahme bzw. Vorlage ergänzender Unterlagen bis 9. November 2014 gebeten. gez. Dr. Sieweke Berichterstatter Für die Ausfertigung Durchschriftlich zur Kenntnis an: Alle Antragstellerinnen und Antragsteller