Schulordnung der Montessorischule Eggenfelden



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Transkript:

Schulordnung der Montessorischule Eggenfelden

Schulordnung der Privaten Montessorischule in Eggenfelden Schulordnung Version 01/12 Inhalt Seite 1. PrÄambel 3 2. Geltungsbereich 3 3. Rechtliche Grundlagen 3 4. Aufgaben und Kompetenzen 4 4.1 PÄdagogisches Personal der Schule 4 4.2 Die Eltern 7 4.3 Der Vorstand 8 4.4 Die GeschÄftsfÅhrung und Verwaltung 9 4.5 Die SchÅler und SchÅlerinnen 9 5. Verfahrensregelungen 10 5.1 Dokumentation 10 5.2 Einstellung und Entlassung von LehrkrÄften 10 5.3 Aufnahme und Entlassung von Kindern 10 5.4 Regelung mit den Eltern 11 6. GrundsÄtze des Schulbetriebs 12 6.1 Besondere Kennzeichen 12 6.2 Stundenplan 12 6.3 Hausordnung 12 6.4 Beaufsichtigung 12 6.5 Befreiung 12 6.6 Beurlaubung 12 6.7. MaÇnahmen bei Fehlverhalten 13 7. Kommunikation 14 7.1 GroÄes Vier-SÅulen-GesprÅch 14 7.2 Kleines Vier-SÅulen-GesprÅch 14 7.3 Drehscheibe 14 7.4 Konfliktregelung 14 Anhang: Darstellung des Auswahlverfahrens von Bewerbern 15 2

1. PrÄambel Die Schulordnung regelt das Leben und Arbeiten in der Schule und die Aufgaben der vier SÄulen. Die vier SÄulen sind: die Eltern mit dem Elternbeirat die GeschÄftsfÅhrung mit Verwaltung die Schulleitung mit allen LehrkrÄften und den pädagogischen Mitarbeitern (z.b. FAB) der Vorstand als Vertreter der Mitglieder des TrÄgervereins Die vier SÄulen tragen die Verantwortung får die Umsetzung der Arbeit ihres jeweiligen Bereiches. Diese ist im Nachfolgenden geregelt. Da der TrÄgerverein aus einer Elterninitiative hervorgegangen ist, soll dies auch im Schulalltag spårbar sein: Die Montessorischule lebt von der aktiven Mitarbeit aller vier SÄulen. 2. Geltungsbereich Diese Schulordnung gilt får die Private Montessorischule in Eggenfelden bis zur Verabschiedung einer Neuauflage. Der SchultrÄger, die Mitarbeiter, die Eltern und die Kinder und Jugendlichen erkennen diese Schulordnung an. 3. Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen dieser Schulordnung sind das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 7 Abs. 4+ 5), sowie die Verfassung von Bayern (Art.134) und Artikel 90 99 BayEUG. Die Satzung des Montessori-FÑrdergemeinschaft Eggenfelden e.v. Die Private Montessorischule Eggenfelden ist mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 03.05.1990 genehmigt und als fñrderungswårdig anerkannt: (Folgend sind die einzelnen Genehmigungsbescheide im Wortlaut aufgefåhrt) 1) Die FÑrdergemeinschaft Montessori-Schule Eggenfelden e.v. in Starzenberg 5, 84326 Falkenberg, erhält zum 01.08.1990, den Beginn des Schuljahres 1990/91 die staatliche Genehmigung, eine private Volksschule (Grundschule) zu errichten und zu betreiben, wobei das pädagogische Konzept der Schule insbesondere auf den Prinzipien Maria Montessoris beruht. 3

2) Die Montessori-FÑrdergemeinschaft Eggenfelden e.v. erhält zum 01.08.1994, dem Beginn des Schuljahres 1994/95, die staatliche Genehmigung, eine private Volksschule (Teilhauptschule I) zu errichten und zu betreiben, wobei das pädagogische Konzept der Schule insbesondere auf den Prinzipien Maria Montessoris beruht. Die Schule nimmt ihren Betrieb als private Volksschule im Aufbau mit einer Klasse der 5. Jahrgangsstufe auf. Sukzessive wird dann im folgenden Jahr die Jahrgangsstufe 6 folgen. 3) Die Regierung von Niederbayern als zuständige SchulaufsichtsbehÑrde erläçt aufgrund Ihres Antrages vom 05.10.1995 folgenden Genehmigungsbescheid: Die Montessori-FÑrdergemeinschaft Eggenfelden e.v. erhält zum 01.08.1996, dem Beginn des Schuljahres 1996/97, die Staatliche Genehmigung eine private Volksschule (Teilhauptschule II) zu errichten und zu betreiben, wobei das pädagogische Konzept der Schule insbesondere auf den Prinzipien Maria Montessoris beruht. Die Schule nimmt ihren Betrieb als private Volksschule im Aufbau mit einer Klasse der 7. Jahrgangsstufe auf. Sukzessive wird dann im folgenden Jahr die Jahrgangsstufe 8 und 9 folgen. 4) 21.07.2010. Die Regierung von Niederbayern erläçt folgenden Bescheid: Der Montessori-FÑrdergemeinschaft Eggenfelden e.v. wird die schulaufsichtliche Genehmigung erteilt, den mit einer befristeten Genehmigung eingerichteten M-Zug der privaten Montessori Volksschule Eggenfelden ab dem Schuljahr 2010/11 unbefristet weiter zu betreiben. Nach Artikel 90, Satz 2 BayEUG ist die Schule... im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung Åber eine besondere pädagogische, religiñse oder weltanschauliche PrÄgung, Åber Lehrund Erziehungsmethoden, Åber Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. 4. Aufgaben und Kompetenzen 4.1. PÄdagogisches Personal der Schule 4.1.1. Die Schulleitung Die Schulleitung besteht aus einer Person, die als Schulleitung fungiert. Als Stellvertretung fungiert entweder eine weitere Person oder eine Steuergruppe mit verteilten Funktionen. Aus der Steuergruppe wird gegebenenfalls eine Person als Stellvertretung benannt. Die Schulleitung wird unter Einbeziehung der Vier SÄulen ausgewählt und von der Regierung von Niederbayern bestätigt. Den Dienstvertrag schlieçt der Vorstand mit der Schulleitung ab (siehe Pyramidenverfahren im Anhang). Die Schulleitung erfolgt in engem Zusammenwirken mit dem Team. Weisungsbefugnisse und Kompetenzen sind in der Stellenbeschreibung des Schulleiters geregelt. Die Schulleitung stimmt sich mit der GeschÄftsfÅhrung bzw. der Vorstandschaft Åber den zu erwartenden Personalbedarf in der Schule ab und meldet alle Lehrer und notwendigen Lehrerstunden der Regierung von Niederbayern. Die Schulleitung vertritt nach ihrer Stellenbeschreibung die Schule nach auçen und hält den Kontakt zu den zuständigen staatlichen BehÑrden, insbesondere Schulamt und Regierung von Niederbayern. Die Schulleitung informiert die GeschÄftsfÅhrung bzw. die Vorstandschaft und den Elternbeirat Åber wesentliche schulische Angelegenheiten. Die Schulleitung nimmt nach MaÇgabe ihrer Stellenbeschreibung und der GeschÄftsordnung des Vorstands an Vorstandssitzungen teil. 4

4.1.2. Die LehrkrÄfte Hauptaufgabe der LehrkrÄfte ist die Erziehung der SchÅler und SchÅlerinnen nach den GrundsÄtzen der Montessori-PÄdagogik, wie sie in den gåltigen pädagogischen Leitlinien des Montessori-Landesverbands Bayern und im gåltigen PÄdagogischen Konzept der Privaten Montessorischule Eggenfelden beschrieben werden, sowie die Vermittlung grundlegender Bildungsinhalte auf der Grundlage der amtlichen bayerischen LehrplÄne und der Volksschulordnung. Die Schulleitung sorgt får die Einhaltung dieser Hauptaufgaben. Jede Lehrkraft gestaltet den Schulalltag in eigenverantwortlicher Weise auf dieser Grundlage und trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung får den Unterricht und die Erziehung seiner SchÅler und SchÅlerinnen, wie in der Lehrerdienstordnung niedergelegt. Die Schulleitung erstellt die StundenplÄne und gibt sie den SchÅlern und SchÅlerinnen und den Eltern bekannt. Gleichzeitig ist jede Lehrkraft mitverantwortlich får die Bildungs- und Erziehungsarbeit aller SchÅler und SchÅlerinnen der Schule. Die LehrkrÄfte verwirklichen im Schulalltag insbesondere eine zwischen den einzelnen Klassen offene und durchlässige kooperative Arbeitsgestaltung (z.b. in Projekten). Die Altersmischung ist unabdingbares Prinzip in der Montessori-PÄdagogik. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Eltern fåhren die LehrkrÄfte regelmäçige Elternabende mit pädagogischen Inhalten durch. Sie bieten eine wñchentliche Sprechstunde (mit Voranmeldung) und Hospitationen får Eltern an. Um die Zusammenarbeit mit dem TrÄgerverein optimal wahrzunehmen, halten die LehrkrÄfte Kontakt zur GeschÄftsfÅhrung bzw. zur Vorstandschaft. Sie sind aufgerufen, sich als Mitglieder des TrÄgervereins zu beteiligen. Sie nehmen bei Bedarf an den Vorstandssitzungen (soweit diese Ñffentlich sind) und an gemeinsamen Kommunikationsveranstaltungen (z.b. Vier-SÄulen-GesprÄch / Mitgliederversammlungen) teil. Anforderungen an die Qualifikation des Lehrpersonals: FÅr die berufliche Qualifikation als Montessori-Lehrkraft ist neben der staatlichen Anerkennung (1. und 2. LehramtsprÅfung får das Lehramt an bayerischen Grund- bzw. und/oder Hauptschulen) eine anerkannte zusätzliche Ausbildung in der Montessori- PÄdagogik erforderlich. Die Zusammensetzung des Lehrerteams soll in Bezug auf Alter und Geschlecht ausgewogen ausgerichtet sein. Neben der beruflichen Qualifikation måssen Montessori-LehrkrÄfte dazu bereit und befähigt sein: das pädagogische Konzept des Montessori-Landesverbands und die pädagogischen Leitlinien unserer Schule zu akzeptieren und sie nach innen und auçen solidarisch zu vertreten kooperative Teamarbeit zu leisten Åber die Unterrichtszeiten hinaus an GesprÄchen zur Koordination der Gesamtaufgaben der Schule teilzunehmen schulische Veranstaltungen durch eigene BeitrÄge aktiv zu gestalten die intensive Zusammenarbeit mit den einzubeziehenden Eltern zu leisten sich selber vielseitig und får Anregungen offen (insbesondere får Fortbildung im Bereich der Montessori-PÄdagogik) weiter zu entwickeln 5

Schulordnung Version 01/12 Konflikte offen und fair zu klären und an Supervisionen teilzunehmen vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten und internen VorgÄngen nach den GrundsÄtzen des Datenschutzes und der Schweigepflicht zu handhaben regelmäçig Hospitationen in anderen Klassen wahrzunehmen 4.1.3. Das Gesamtteam der LehrkrÄfte Das Lehrerkollegium kommt regelmäçig zu Teamsitzungen zusammen, an denen es auçerhalb der Åblichen Unterrichtszeit aktuelle pädagogische Belange der Schule bespricht und beschlieçt. Gefasste BeschlÅsse werden gemeinsam formuliert und im Protokoll festgehalten. Die Schulleitung sorgt får die Umsetzung der BeschlÅsse. ábereinkånfte, die das Schulleben dauerhaft tragen, werden zur Einsicht aufbewahrt. Das Lehrerteam beschlieçt : pädagogische MaÇnahmen die Ausgestaltung des Schullebens (und informiert gegebenenfalls zeitnah den EBR) verlängerten Verbleib eines SchÅlers/einer SchÅlerin in einer Entwicklungsstufe - auch auf Antrag der Eltern Einleitung eines Schulwechsels aus pädagogischen GrÅnden 4.1.4. Grund-, Mittel-, Oberstufen -Teamleitung Die entwicklungsspezifischen pädagogischen Anforderungen jeder altersgemischten Stufe sollen durch die Stufen-Teamleitung der Klassen vertreten werden. Die Personen, die får die Stufen sprechen, werden durch das Lehrerteam gewählt. Sie vertreten die pädagogischen Belange ihrer Stufe sowie die Interessen der LehrkrÄfte. Sie sollten keine andere leitende Position einnehmen. 4.1.5. Die pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Die mit pädagogischen AuftrÄgen betrauten Personen wie z.b. Freiarbeitsbegleitungen sind einer Lehrkraft unterstellt und richten sich in ihrer pädagogischen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen nach den pädagogischen Vorgaben und Richtlinien unserer Schule. Die Freiarbeitsbegleitungen treffen sich zu regelmäçigen Teamsitzungen und wählen eine Person, die sie in der Steuergruppe vertritt. Die Freiarbeitsbegleitungen sind genauso wie alle anderen pädagogischen Mitarbeiter gegenåber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mitarbeiter, die Zusatzunterricht in der Schule anbieten, måssen ihre Stunden und Unterrichtsinhalte mit der Klassenleitung bzw. der Schulleitung absprechen. Die Gestaltung der ArbeitsvertrÄge und der StundenvergÅtung unterliegt der GeschÄftsfÅhrung. Es gilt die Stellenbeschreibung får Freiarbeitsbegleitungen. 6

4.2. Die Eltern 4.2.1. Die Rechte und Pflichten der Eltern sind: sich durch Hospitation Åber die praktische PÄdagogik zu informieren sich Åber die Entwicklung ihres Kindes im direkten GesprÄch mit der Lehrkraft zu informieren Personen zu ihrer Vertretung zu wählen - Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen diese Personen als Mittler einzubeziehen dem FÑrderverein beizutreten WÅnsche, Anregungen und Kritik an den Elternbeirat zu Åbermitteln nach Abschluss eines Schulvertrages mit dem Montessori-FÑrdergemeinschaft die darin enthaltenen Vereinbarungen zu beachten das pädagogische Konzept, die Schulordnung und die Satzung zu beachten in einem Arbeitskreis nach eigener Wahl zum Wohle von Schule und FÑrderverein mitzuwirken sich mit der Montessori-PÄdagogik zu befassen und zu hospitieren an den Elternabenden teil zu nehmen får die pånktliche und regelmäçige Teilnahme ihres Kindes am Unterricht und an den Schulveranstaltungen zu sorgen bei Erkrankung ihres Kindes die Schule vor Unterrichtsbeginn zu benachrichtigen bei Erkrankung ihres Kindes Åber eine Woche ein Ärztliches Attest vorzulegen den LehrkrÄften gegenåber offen Informationen Åber das Kind (schulischer Werdegang, Probleme, Untersuchungen/Behandlungen) zu Åbergeben, die får die Lernentwicklung und Erziehung von Bedeutung sind bei Bedarf fachkundige Hilfe, auch auçerhalb der Schule, in Anspruch zu nehmen verantwortlich in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten LÑsungen zu entwickeln und får deren Umsetzung Sorge zu tragen Kenntnisse Åber persñnliche Angelegenheiten von allen Personen aus dem Bereich der Schule vertraulich zu behandeln 4.2.2.: Die Elternvertretung Am ersten Elternabend werden mindestens zwei Personen als gleichberechtigte Vertreter gewählt. Die Amtsdauer dauert ein Jahr. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzufåhren. Vorstandsmitglieder des Vereins und Mitglieder des pädagogischen Personals dårfen nicht gewählt werden. Diese Vertreter (Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen) bilden den Elternbeirat. Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten insgesamt und eine der vier SÄulen. Er wird jedes Jahr neu gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Elternbeirat teilt unter seinen Mitgliedern die Aufgabenbereiche auf und benennt dem Lehrerkollegium und dem Vorstand die zuständigen Ansprechpartner. Es ist anzustreben, dass sich Eltern får mehrere Jahre får diese Aufgaben zur VerfÅgung stellen. Der Elternbeirat wählt eine Person får den Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die drei Vorsitzenden sind regelmäçige Teilnehmer des Vier-SÄulen-GesprÄchs. Nach der Konstituierung des EBR zu Beginn des Schuljahres wählt dieser aus seiner Mitte mindestens zwei Vertreter får das Berufungsgremium (Personalausschuss), und benennt die GewÄhlten der Schulleitung, der GeschÄftsfÅhrung und dem Vereinsvorstand. 7

Die Aufgaben des Elternbeirats: Der Elternbeirat soll das VertrauensverhÄltnis zwischen den Eltern und den LehrkrÄften vertiefen, im Einvernehmen mit der Schulleitung Veranstaltungen organisieren und durchfåhren, und in Angelegenheiten des Schullebens beratend mitwirken. Er kann im Verfahren, das zur Entlassung eines Kindes bzw. Jugendlichen fåhren kann, auf Wunsch der Erziehungsberechtigten beratend mitwirken. Eine Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist gegenåber dem Elternbeirat zu begrånden. Bildung von Arbeitskreisen Arbeitskreise werden bei Bedarf und in Absprache mit dem Vorstand gebildet und dienen der Effizienz bei der Umsetzung der zuvor benannten Ziele von Schule und FÑrderverein. Die Arbeitskreise sind dem Vorstand des Vereins unterstellt. Der Elternbeirat unterståtzt diese Arbeit. Alle Eltern haben sich mindestens einem Arbeitskreis zuzuordnen. 4.3. Der Vorstand Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des Vorstandes bestimmen sich nach der Satzung der Montessori-FÑrdergemeinschaft Eggenfelden e.v. Die Vorstandsmitglieder legen zu Beginn ihres Mandats im Rahmen einer GeschÄftsordnung die Aufgabenverteilung fest und benennen die ZustÄndigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder. Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes als gesetzlicher Vertreter des SchultrÄgers: die Sicherung und Erhaltung der finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen får den Betrieb und den Ausbau der Montessorischule Eggenfelden der Kontakt mit Regierung und BehÑrden die GeschÄftsfÅhrung und Kontrolle der Finanzen (kann an eine GeschÄftsfÅhrung delegiert werden) Kontakte zum Montessori-Landesverband Bayern und weiteren Montessori- Vereinen àffentlichkeits- und Informationsarbeit UnterstÅtzung der Schulleitung bei der Sicherung der LeistungsfÄhigkeit des Schulbetriebs Kontakte zum Elternbeirat aktuelle måndliche und schriftliche Information der Eltern/Mitglieder Åber die Situation von Schule und Verein zwischen den Mitgliederversammlungen 8

4.4. GeschÄftsfÅhrung und Verwaltung Die GeschÄftsfÅhrung ist im Auftrag des Vorstands tätig. Die kaufmännische Verwaltung untersteht der GeschÄftsfÅhrung, das Schulsekretariat der Schulleitung. Die Aufgaben und Kompetenzen sind in den Stellenbeschreibungen geregelt. Die GeschÄftsfÅhrung erstellt jeweils får das folgende Kalenderjahr in Zusammenarbeit mit der Schulleitung einen Schuletat (Haushaltsplan), legt diesen dem Vorstand zur Genehmigung vor und bestimmt die Verwendung des vom Verein genehmigten Schuletats. 4.5. SchÅler und SchÅlerinnen 4.5.1 SchÅlervertretung Aus den Klassen werden als Vertreter der SchÅlerseite Klassensprecher bzw. Klassensprecherinnen gewählt, die zusammen die SchÅlervertretung bilden. 4.5.2 Grundsatz Die von den Kindern und Jugendlichen gewählten Vertretern (Klassensprechern, Klassensprecherinnen, Schulsprecher, Schulsprecherin) haben so weit wie mñglich Mitspracherechte Åber die Gestaltung des Schullebens. 4.5.3 Aufgaben Vorbereitung und DurchfÅhrung gemeinsamer Veranstaltungen, wie z.b. sportlicher, musischer oder kultureller Arbeitsgruppen Mitwirkung und Planung von Schulfesten ábernahme schulinterner Sozialaufgaben Wahrnehmung schulischer Interessen der Kinder Mithilfe bei der LÑsung von Konflikten 9

5. Verfahrensregelungen 5.1 Dokumentation Alle folgend genannte VorgÄnge sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren. 5.2. Einstellung und Entlassung von LehrkrÄften Das Gremium besteht aus: Siehe Verfahren im Anhang 1. Die VorstellungsgesprÄche fåhrt das Berufungsgremium. Die GeschÄftsfÅhrung oder ggf. ein Vorstandsmitglied lädt den Bewerber ein und moderiert das GesprÄch. Es muss ein aussagefähiges Ergebnisprotokoll gefåhrt werden. Der Beschluss dieses Gremiums ist får den Vorstand eine Empfehlung und kann bei entsprechender BegrÅndung abgelehnt werden. Der Arbeitsvertrag wird mit dem im Berufungsgremium Anwesenden und einem weiteren Vorstandsmitglied geschlossen. FÅr die Entlassung von LehrkrÄften gilt die obige Regelung sinngemäç. Die Schulleitung kann aus wichtigem und zwingendem Grund, im Einvernehmen mit dem får Personalangelegenheiten benannten Vorstand, eine vorsorgliche sofortige Suspendierung vom Dienst aussprechen. 5.2. Aufnahme und Entlassung von Kindern und Jugendlichen 5.2.1. Aufnahme Kinder der 1. Klasse werden nach den allgemeinen Regeln des Schulaufnahmeverfahrens aufgenommen. áber vorzeitige Aufnahme und ZurÅckstellung entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit den betroffenen LehrkrÄften. Als Vorbereitung får die Aufnahme verpflichten sich die Eltern, an zwei vorbereitenden Veranstaltungen Åber die Montessori-PÄdagogik teilzunehmen. Ist das får den Augenblick nicht mñglich, ist die Teilnahme an einem einfåhrenden Seminar innerhalb eines halben Jahrs verpflichtend. Bei beobachtbaren AuffÄlligkeiten verpflichten sich die Eltern, externe FachkrÄfte zur áberpråfung der SchulfÄhigkeit zu zu lassen. FÅr Kinder, die während des Schuljahres von anderen Schulen in die Montessorischule eingeschult werden wollen, gelten folgende ModalitÄten: Hospitation der Erziehungsberechtigten (Einblick in die praktische PÄdagogik und anschlieçendes GesprÄch mit der Lehrkraft und evtl. der Schulleitung) Hospitation des Kindes (mindestens eine Woche) anschlieçende sechsmonatige Probezeit (siehe Anhang) NÄheres regelt die Verfahrensbeschreibung zum Aufnahmeverfahren 10

5.2.2. Entlassung Aus pädagogischen GrÅnden kann während des Schuljahres ein Schulwechsel seitens der Schule eingeleitet werden. Die GrÅnde kñnnen sein Die Verantwortung får den Lernfortschritt nach unserem Konzept kann nicht mehr Åbernommen werden durchgefåhrter MaÇnahmenkatalog (Siehe 6.7.1) fehlende pädagogische Mitarbeit durch die Eltern Bei wiederholtem Fehlverhalten eines SchÅlers/einer SchÅlerin tritt der MaÇnahmenkatalog in Kraft. áber die endgåltige Entlassung entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz der Schule. Die Montessori-FÑrdergemeinschaft (Vorstand) sowie der Elternbeirat werden Åber diese Entscheidung zeitnah in Kenntnis gesetzt. Die Eltern haben die MÑglichkeit, bei einem Entlassungsverfahren den Elternbeirat hinzu zu ziehen. Hierauf sind sie bei Einleitung von Punkt 6 des MaÇnahmenkataloges hin zu weisen. 5.3. Regelung mit den Eltern Das Verfahren zwischen Schule, Eltern und Verein regelt der Schulvertrag bzw. die Satzung der Montessori- FÑrdergemeinschaft. 11

6. GrundsÄtze des Schulbetriebs Die GrundsÄtze der Montessori-PÄdagogik sind in dem gemeinsamen pädagogischen Konzept des Montessori-Landesverbands und den pädagogischen Leitlinien unserer Schule näher beschrieben. 6.1. Besondere Kennzeichen sind: Freiarbeit Altersmischung der ábergang in die nächste Jahrgangsstufe in der Regel ohne besondere Entscheidung. In EinzelfÄllen wird die nñtige Reife und der Lernentwicklungsstand gemeinsam mit den Eltern etwa zum Halbjahr besprochen und ein mñglicher Verbleib in der Stufe får ein weiteres Jahr vorbereitet der Unterricht und einzelne FÑrdermaÇnahmen kñnnen klassenåbergreifend gestaltet werden. 6.2. Stundenplan: Die StundenplÄne erstellt die Schulleitung. Der Klassenstundenplan ist den SchÅlern und SchÅlerinnen und den Eltern bekannt zu geben. Die StundenplÄne werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. 6.3. Hausordnung: Siehe Hausordnung (im Aushang ersichtlich und im Sekretariat erhältlich) 6.4. Beaufsichtigung der Kinder und Jugendlichen: Die Schule organisiert und gewährleistet die Beaufsichtigung der Kinder und Jugendlichen im Haus bis zum Schulschluss. Die Aufsichtspflicht besteht nur innerhalb der festgelegten àffnungszeiten. 6.5. Befreiung: áber eine Befreiung vom Unterricht in einzelnen FÄchern entscheidet die Schulleitung. 6.6. Beurlaubung: Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten kñnnen SchÅler und SchÅlerinnen in dringenden AusnahmefÄllen beurlaubt werden. Den Kindern und Jugendlichen ist ausreichend Gelegenheit zur ErfÅllung ihrer religiñsen BedÅrfnisse zu geben, dies schlieçt die Teilnahme an religiñsen Familienfeierlichkeiten ein. Ist während der Schulzeit ein Erholungsurlaub erforderlich, so muss ein Ärztliches Zeugnis vorliegen. Aus dem Zeugnis soll sich auch ergeben, warum der Erholungsaufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann. ZustÄndig får die Entscheidung ist bei Beurlaubung bis zu 15 Tagen und bei Erholungsaufenthalten die Schulleitung, bei sonstigen FÄllen das Staatliche Schulamt. 12

6.7. MaÇnahmen bei Fehlverhalten 6.7.1. MaÇnahmenkatalog 1. mit dem Kind sprechen und per Unterschrift - SchÅler und Lehrer festlegen, dass der MaÇnahmenkatalog beginnt. Eltern werden informiert. 2. GesprÄch zwischen Kind, Eltern und Lehrkraft und Schulleitung 3. eintägiges Schulverbot 4. einwñchiges Schulverbot 5. Alle Beteiligten - Eltern, Klassleitung, Schulleitung, Elternbeirat, bei Bedarf auch GeschÄftsfÅhrung und Vorstand - setzen sich zusammen und besprechen den Schulwechsel, das Ergebnis des GesprÄchs wird schriftlich niedergelegt. Bei schwerwiegenden VorfÄllen kñnnen die Punkte 1 bis 4 zusammengefaçt werden. 6.7.2. MaÇnahmen bei fehlender pädagogische Elternmitarbeit Um ein Gelingen der Erziehungsarbeit an unserer Montessorischule Eggenfelden zu ermñglichen, wird gedeihliche Zusammenarbeit mit den Eltern erwartet. Diese dråckt sich besonders in der regelmäçigen Teilnahme an Elternabenden aus. Als Entschuldigung får Fernbleiben von Elternabenden gelten nur triftige GrÅnde (z.b. Krankheit, berufliche Verpflichtungen). Die Entschuldigung ist der Klassenleitung stets schriftlich/per Email zu geben. Die Anwesenheit an Elternabenden wird dokumentiert (Anwesenheitsliste). Es werden regelmäçige ElterngesprÄche erwartet, besonders, wenn Åber ein Problem zu sprechen ist. Es muss erkennbar sein, dass die Erziehungsberechtigten ernsthaft an einem zielfåhrenden Austausch interessiert sind. Die Lehrkraft/die Schulleitung fåhren einen nachvollziehbaren Schriftverkehr, der eine fehlende pädagogische Zusammenarbeit belegt und einfordert. Wenn der pädagogischen Zusammenarbeit nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen wird, kann ein Schulwechsel eingeleitet werden. 13

7. Kommunikation - SÄulen- GesprÄche 7.1. GroÇes Vier-SÄulen-GesprÄch Im groçen Vier-SÄulen-GesprÄch sind alle Mitglieder des Vorstandes, die Schulleitung, das pädagogische Personal, der Elternbeirat, die GeschÄftsfÅhrung, die Verwaltung und ggf. das Hauspersonal vertreten. Es findet, nachdem alle WahlvorgÄnge abgeschlossen sind, mindestens einmal während eines Schuljahres statt. Es ist eine Plattform får die Prozesse der Schulentwicklung. 7.2. Kleines Vier-SÄulen-GesprÄch Das Kleine Vier-SÄulen-GesprÄch kann nach Bedarf von jeder SÄule als Gastgeber einberufen werden. Es nehmen daran teil die Stufenteamleitungen der LehrkrÄfte, die Schulleitung, die Vertretung des Elternbeirates, die Vorstandsmitglieder und ggf. die GeschÄftsfÅhrung. Mit der schriftlichen Einladung wird eine Tagesordnung festgelegt. Die Einladung sollte wenigstens eine Woche vor dem Termin erfolgen. 7.3. Drehscheibe 7.2.1. Die Form Die Drehscheibe ist eine regelmäçige Einrichtung. Es nehmen daran teil die Schulleitung, Vertreter des Elternbeirates, ein Vorstandsmitglied und die GeschÄftsfÅhrung. Sie ist offen får andere Teilnehmer. 7.2.2. Bedeutung Die Drehscheibe stellt eine GesprÄchsrunde dar, in der aktuelle Schulthemen, Organisatorisches, aber auch Konflikte besprochen werden. Die GesprÄchsrunde ist ein Weg unserer Schule, um zwischen den vier SÄulen einen optimalen Austausch der Informationen zu erreichen. Es wird ein Ergebnisprotokoll gefåhrt. 7.4. Konfliktregelung Differenzen und Konflikte werden immer zuerst intern besprochen und geregelt. Folgende Vorgehensweise gilt es einzuhalten: Die Konfliktregelung gilt får alle Bereiche der Schule. AlltÄgliche Probleme sollen grundsätzlich im GesprÄch zwischen den Beteiligten gelñst werden. FÅr die Eltern sind die LehrkrÄfte ihres Kindes und/oder die Klassenelternsprecher bzw. Sprecherin erste Ansprechperson. FÅhrt dies nicht zu einer LÑsung, wird die Schulleitung einbezogen. Die Schulleitung gilt als letzte Instanz bei fachlichen Fragen / Differenzen. In besonderen FÄllen kann in Absprache mit dem Vorstand ein Schlichter hinzugezogen werden. Bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist die GeschÄftsfÅhrung zuständig. 14

ANHANG 1 Das sogenannte Pyramiden - Auswahlverfahren ist in unserer Schulordnung festgelegt. Es besteht aus drei Stufen. 1. Was Wer Vorauswahl der Bewerber Schulleitung / GeschÄftsfÅhrung Vorauswahl der eingehenden Bewerbungen durch Schulleitung und GeschÄftsfÅhrung nach fachlichen und rechtlichen Gegebenheiten 2. Was Wer Einladung der Kandidaten Schulleitung Einladung des Berufungsgremiums Verwaltung Das Berufungsgremium besteht aus: 1 Vorstand 1 GeschÄftsfÅhrung 1 Schulleitung 2 Stufenteamleitungen 1 Elternvertreter (Abgeordnete/r des Elternbeirats) 3. Was Wer Berufungsausschuss Berufungsgremium 3.1 Die Bewerber stellen sich dem Gremium vor 3.2 Nach der Vorstellung aller Bewerber trifft das Berufungsgremium mehrheitlich die Entscheidung, wer die Stelle bekommen soll Ergebnisprotokoll an 3.3 3.3 Der Vorschlag geht in den Vorstand, der in begråndeten FÄllen ablehnen kann 3.3 1 Vorstand und GeschÄftsfÅhrung benachrichtigen die Bewerber schriftlich und unterschreiben den Arbeitsvertrag 15