Bußgeldbescheid mit Fahrverbot - was tun?



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Transkript:

Bußgeldbescheid mit Fahrverbot - was tun? Entweder wegen einer Häufung von leichteren Verkehrsverstößen oder auch bereits wegen eines einmaligen groben Verstoßes kann ein Fahrverbot verhängt werden. Sieht der Bußgeldkatalog (siehe z.b. Bußgeld- und Promillerechner unter www.fuchs- Kanzlei.de) für den jeweiligen Verkehrsverstoß ein Fahrverbot vor, so wird dieses grundsätzlich auch angeordnet und nur in Ausnahmefällen wird hiervon abgesehen. In der umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema haben sich eine Anzahl von Fallgruppen gebildet, in denen nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise ein Fahrverbot als unverhältnismäßig anzusehen und daher aufzuheben ist. Als Gründe für das Absehen vom Fahrverbot sind hier beispielhaft zu benennen die Existenzgefährdung bei Selbständigen, der drohende Arbeitsplatzverlust, das sog. Augenblicksversagen, besondere Umstände bei der Tatbegehung oder besondere persönliche Umstände. Diese besonderen Gründe und Umstände werden allerdings von der Behörde nur berücksichtigt, wenn der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch erhebt und hierzu umfassend vorträgt. Da damit gerechnet werden muss, dass im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht durchgeführt wird, können schnell nicht unerhebliche Kosten entstehen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, hat der Betroffene bzw. seine Rechtsschutzversicherung die Kosten zu tragen. Aus diesem Grund sollte man sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Einspruchs zunächst anwaltlich beraten lassen. Lampertheimer Zeitung in 2005

Dieses Fahrverbot, das eine empfindliche Strafe sein soll, wird von den Betroffenen in aller Regel auch so empfunden. Wenn ein Fahrverbot verhängt wurde, so müssen Sie, wenn Sie Ihren Führerschein behalten wollen, rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid erheben und es auf eine Hauptverhandlung vor Gericht ankommen lassen. In diesem Verfahren wird dann vom Gericht überprüft, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, der die Verhängung des Fahrverbots notwendig macht. In vielen Fällen verweisen die Gerichte darauf, dass Sie - dies ist im Gesetz so vorgesehen - beim ersten Fahrverbot die Ablieferung des Führerscheins bis vier Monate hinauszögern können. Damit besteht oft die Möglichkeit, das Fahrverbot in den Ihren Urlaub zu legen. Trifft dies auch bei Ihnen zu, wird das Gericht häufig auf das Fahrverbot bestehen. Sind Sie z.b. als Berufskraftfahrer oder als Vetreter auf Ihren Führerschein angewiesen und können auf diesen nicht verzichten, kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen, wenn Sie darlegen können, das die Fahrerlaubnis für Sie existenznotwendig ist. Hier reichen jedoch nicht irgendwelche Gründe, nur wirklich dringende Gründe werden das Gericht von der Verhängung des Fahrverbots absehen lassen. In diesen Fällen müssen Sie davon ausgehen, dass zwar auf das Fahrverbot verzichtet wird, Sie jedoch mindestens die doppelte Geldbuße zu zahlen haben. Ist allerdings die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes und die damit verbundene Existenzgefährdung Grund für das Vorgehen, so wird eine Abwägung meistens ergeben, dass eine deutliche Erhöhung des Bußgeldes in Kauf genommen werden sollte. Diesbezüglich berät Sie gerne Herr Rechtsanwalt Malecha, der in der Kanzlei für die Verkehrssachen zuständig ist.» zurück «

Das Absehen vom Regelfahrverbot als Ausnahme Wenn durch die Bußgeldkatalog-Verordnung die Anordnung eines Fahrverbots wegen der unterstellten Gefährlichkeit des begangenen Verkehrsverstoßes angezeigt ist, kommt ein Absehen vom vorgenannten Regeltatbestand nur dann in Betracht, wenn Härten ganz außergewöhnlicher Art vorliegen oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von dieser Sanktion rechtfertigen. Im Laufe vieler Jahre haben sich in der Rechtsprechung viele Fallgruppen herausgebildet, in denen nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots - mit oder auch ohne Kompensation durch eine Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden kann. Die Fülle der teilweise auch divergierenden Rechtsprechung lässt eine erschöpfende Erläuterung der Ausnahmegestaltungen in diesem Rahmen nicht zu. Die hauptsächlichen Fallgruppen sind das sog. Augenblicksversagen; die Existenzgefährdung bei Selbständigen; der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei abhängig Beschäftigen; extrem langer Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil; besondere persönliche Umstände besondere Umstände des Einzelfalls bei der Tatbegehung. index.htmlindex.html Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 01.02. bzw. 01.04.2001 Zum 01.02.2001 sind einige Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften der StVO vorgenommen worden, die teilweise praktische Bedeutung für alle Verkehrsteilnehmer haben, wohingegen sich andere auf spezielle Vorschriften zu Ladung und Fahrzeugabmessungen sowie auf Sonderrechte für Behörden beziehen. Darüber hinaus treten zum 01.04.2001 weitere Änderungen der

Bußgeldkatalogverordnung in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen mit praktischen Auswirkungen im Einzelnen: 1. Telefonieren während der Fahrt Seit dem 01.02.2001 ist das Telefonieren während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung verboten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und beim Kfz der Motor ausgeschaltet ist. Es ist demnach auch die Handybenutzung auf dem Fahrrad oder bei laufendem Motor an einer roten Ampel verboten. Der Verstoß wird ab dem 01.04.2001 mit einem Verwarnungsgeld von 60 DM geahndet, bis dahin verbleibt es bei einer mündlichen Verwarnung. Entsprechende Regelungen gibt es bereits seit längerem in vielen anderen Ländern, die jedoch drastisch höhere Bußgelder verhängen (Schweiz: 100 sfr, Italien bis zu 242.000 Lire). 2. Reißverschlussverfahren ( 7 Abs. 4 StVO) Zwar ist seit langer Zeit in 7 Abs. 4 StVO geregelt, dass beim Ende eines Fahrstreifens den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den durchgehenden Fahrstreifen abwechselnd mit einem dort fahrenden Fahrzeug zu ermöglichen ist. In der Praxis beherrscht jedoch nur eine verschwindend geringe Anzahl der Autofahrer diese Regelung. Die meisten ordnen sich viel zu früh vor der Engstelle rechts ein und lassen dann an der Engstelle keine anderen mehr einfädeln, weil sie es als Frechheit empfinden, dass sich andere nicht frühzeitig einordnen, sondern dreist bis vorne vorfahren und sich einen zeitlichen Vorteil verschaffen. Genau dieses von vielen missbilligte Verhalten der Drängler und Dreisten ist jedoch zur Vermeidung überflüssig langer Staus vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen und jetzt auch für alle im Gesetz klargestellt, die es bis heute noch nicht verstanden haben: Das Einfädeln ist unmittelbar vor Beginn der Verengung zu ermöglichen. 3. Kreisverkehr (neuer 9a StVO) Das vielen älteren Autofahrern noch bekannte Zeichen für den Kreisverkehr ist wieder eingeführt worden. Steht es an der Einfahrt in einen Kreisverkehr zusammen mit dem Zeichen Vorfahrt gewähren, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Es ist hierdurch ein ausdrückliches Vorfahrtsrecht des in einem solchen Kreisverkehr Fahrenden geregelt. Wer an einer solchen Beschilderung in den Kreisverkehr einfährt kann sicher sein, dass auch an anderen Einmündungen die gleiche Regelung gilt und ihm die Vorfahrt einräumt. Bei Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr darf nun nicht mehr geblinkt werden. Dies soll Irritationen verhindern, weil ein nicht rechtzeitig nach der Einfahrt zurückgenommener Blinker andere in den Glauben versetzen kann, das Fahrzeug

würde den Kreisverkehr schon an der nächsten Ausfahrt wieder verlassen. Gerade in kleinen Kreisverkehren ist das Zurücknehmen des Blinkers nach dem Einfahren und erneute rechtzeitige Setzen bei der Ausfahrt häufig schon zeitlich schwierig. Beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr bleibt es beim Grundsatz der Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung. Weiter regelt 9 a, dass das Halten im Kreisverkehr und Überfahren der Mittelinsel verboten ist, Letzteres mit einer Ausnahme für Fahrzeuge, denen das Befahren des Kreisverkehrs anders nicht möglich ist. 4. Tempo 30-Zonen Erleichtert wurden die Voraussetzungen zur Einführung sogenannter Tempo 30- Zonen. Bisher werden vielfach die Zonen den früheren Anforderungen nicht gerecht. Zwar bleibt es grundsätzlich bei der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Einrichtung von Tempo 30-Zonen ist insbesondere für Wohngebiete und Gebiete mit hoher Fußgänger- und Fahrraddichte vorgesehen. Lediglich auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, auf Vorfahrtstraßen und auf Straßen mit beampelten Kreuzungen Einmündungen sowie Straßen mit Fahrstreifenbegrenzungen oder benutzungspflichtigen Radwegen ist die Einrichtung von Tempo 30-Zonen noch unzulässig. Neu ist die ausdrückliche Regelung, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Vorfahrtstraßen mit Tempo 30-Zonen zu rechnen ist. Hierdurch soll der Ausrede eines Übersehens der Anordnung durch Augenblicksversagen entgegengewirkt werden, da der Fahrer nunmehr grundsätzlich mit einer solchen Geschwindigkeitsbeschränkung rechnen muss und nicht mehr ohne weiteres auf die Zulässigkeit von 50 km/h vertrauen darf. 5. Sonstige Regelungen Die Befristung für die Möglichkeit den Fahrradverkehr in der Gegenrichtung einer Einbahnstraße freizugeben ist nach erfolgreicher Versuchsphase aufgehoben, die Regelung ist nunmehr grundsätzlich zulässig. Die Sicht und das Gehör des Fahrzeugführers darf nunmehr auch ausdrücklich nicht durch Tiere beeinträchtigt sein. Dies galt zwar auch früher schon, da Tiere jedoch seit einiger Zeit ausdrücklich gem. 90 a BGB keine Sachen mehr sind, war eine redaktionelle Angleichung erforderlich. Das versuchsweise aufgestellte Zeichen Autohof ist nunmehr in den Katalog der Verkehrszeichen aufgenommen worden. Ladung darf ab einer Höhe von 2,5 m nun auch 50 cm nach vorne über das Fahrzeug (bei Zügen über das ziehende Fahrzeug) überhängen. Rechtsanwalt Christoph Heinrichs Absehen vom Regelfahrverbot

Es ist schnell passiert: Man wird bei einer Geschwindigkeitsmessung innerorts mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h oder außerorts mit einer Geschwindigkeit von 41 km/h oder mehr "geblitzt". Ebenso schnell kann sich bei einer Abstandsmessung herausstellen, dass der Mindestabstand vom 2/10 des halben Tachowertes nicht eingehalten wurde. In allen Fällen droht gem. 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot. Stellt sich nach Einsicht in die Ermittlungsakte heraus, dass das jeweilige Messgerät ordnungsgemäß gearbeitet hat, ordnungsgemäß geeicht war und ordnungsgemäß bedient wurde, bleibt dem Autofahrer als letzter Rettungsanker der Hinweis darauf, dass die berufliche Existenz eng mit dem Erhalt des Führerscheins zusammenhängt. Man beruft sich insofern auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu beachten, dass das Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes die Ausnahme ist. Lässt man regionale Unterschiede außer Betracht - in den neuen Bundesländern hat der Autofahrer bessere Chancen, um ein Fahrverbot herumzukommen, als etwa in Bayern - ist das Absehen vom Fahrverbot wegen Unverhältnismäßigkeit an enge Voraussetzungen geknüpft: 1. Es dürfen keine Vorbelastungen bestehen. Wurde bereits in der Vergangenheit ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen etc. ausgesprochen, ist ein erneutes Absehen vom Regelfahrverbot quasi ausgeschlossen. 2. Es muss nachgewiesen werden, dass die Verhängung des Fahrverbotes unangemessen wäre. Dafür reicht nicht aus, dass der Betroffene ein "Vielfahrer" ist. Es müssen weitere Kriterien erfüllt sein, an die von Gericht zu Gericht unterschiedliche Anforderungen gestellt werden: Zum Teil wird verlangt, dass das Fahrverbot zu einer "Existenzgefährdung" führt. Für andere Gerichte ist entscheidend, dass "berufliche Umstände als außergewöhnliche Härte zu qualifizieren sind". Wieder andere Gerichte setzen ein "berufliches Angewiesensein des Betroffenen auf den Führerschein" voraus. Jedenfalls muss der Fahrer konkret vortragen, dass das Fahrverbot für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Er muss im Einzelnen nachweisen, dass er zur Ausführung seiner Tätigkeit nicht etwa auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen kann, ferner dass seine Tätigkeit für einen Monat nicht von einer anderen Person wahrgenommen werden kann. Hinzukommen muss, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, während seines Fahrverbotes Urlaub zu nehmen. Das Absehen von einem Fahrverbot ist auch dann nicht möglich, wenn das Unternehmen, in dem der Betroffene arbeitet, für einen Monat einen Fahrer abstellen könnte.

Rechtsanwalt Dr. Axel Lehrke Fahrverbot droht - was tun? Bei einer Häufung von Verkehrsverstößen oder bei groben Verstößen kann die Behörde ein Fahrverbot verhängen, das eins bis drei Monate betragen kann. Dies kann je nach Notwendigkeit der Fahrerlaubnis eine empfindliche Sanktion sein und wird von den Betroffenen in aller Regel auch so empfunden. Ist nun ein Fahrverbot verhängt, so kann man natürlich gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch erheben und es auf eine Hauptverhandlung ankommen lassen. Dabei wird vom Gericht genau geprüft, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, der die Verhängung des Fahrverbots notwendig macht. Oft verweisen die Gerichte darauf, dass man - das ist im Gesetz so vorgesehen - beim ersten Fahrverbot die Ablieferung des Führerscheins bis vier Monate hinauszögern kann. Es wird deshalb regelmäßig die Frage geprüft, ob der Betroffene zum Beispiel diese Frist des Fahrverbots in seinen Jahresurlaub legen kann. Dann nämlich wird das Gericht auf dem Fahrverbot bestehen - vorausgesetzt, der Verstoß rechtfertigt das Fahrverbot. Nun gibt es aber Leute, die aus bestimmten Gründen überhaupt nicht auf ihre Fahrerlaubnis verzichten können, so zum Beispiel Berufskraftfahrer, Vertreter und so weiter. In solchen Fällen kann das Gericht dann tatsächlich auch von einem Fahrverbot absehen, wenn der Betroffene nämlich darlegen kann, dass der Besitz der Fahrerlaubnis für ihn existenznotwendig ist - es muss sich aber wirklich um dringende Gründe handeln. In diesen Fällen sehen die Gerichte dann doch einmal von der Verhängung des Fahrverbots ab; allerdings wird dabei in aller Regel die Geldbuße mindestens verdoppelt. Ich habe auch schon erlebt, dass die Geldbuße verdreifacht worden ist. Das muss der Betroffene dann mit seinem Verteidiger sorgfältig erörtern, ob sich das für ihn lohnt. Droht allerdings eine Existenzgefährdung, so fällt diese Abwägung durchweg dahin aus, dass diese deutliche Erhöhung des Bußgeldes in Kauf genommen werden soll. Weiter ist dabei zu erwägen, dass eine solche Regelung nur in der Hauptverhandlung getroffen werden kann, was für jemanden, der zum Beispiel nicht rechtsschutzversichert ist, eine weitere zusätzliche finanzielle Belastung bedeutet, die sich durchaus in der Größenordnung von circa 400,00 bis 500,00 EURO bewegt. mehr über Rechtsschutzversicherung www.karlsruher.de. Alle diese Gesichtspunkte sind sorgfältig abzuwägen, bevor man sich zu einer Hauptverhandlung entschließt - außerdem muss natürlich wirklich eine echte

Notlage für den Betroffenen entstehen, sonst wird das Gericht das Fahrverbot bestätigen.